18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2005

über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1436)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/379/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 77/504/EWG können die Mitgliedstaaten fordern, dass reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryos im innergemeinschaftlichen Handel von einer Zuchtbescheinigung begleitet werden, die von zugelassenen Züchterorganisationen oder vereinigungen ausgestellt wird („die Zuchtbescheinigung“). Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass die Angaben in Zuchtbescheinigungen harmonisiert werden.

(2)

Die Musterbescheinigungen und die Angaben, die solche Muster oder entsprechende Dokumente enthalten müssen, sind derzeit für reinrassige Zuchtrinder in der Entscheidung 86/404/EWG der Kommission (2), für Sperma und Embryos in der Entscheidung 88/124/EWG der Kommission (3) und für Eizellen in der Entscheidung 96/80/EG der Kommission (4) festgelegt. Im Interesse der Klarheit und Rationalität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten die Entscheidungen 86/404/EWG, 88/124/EWG und 96/80/EG aufgehoben und durch eine einzige Entscheidung ersetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (5) enthält Bestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern.

(4)

Die Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (6) enthält besondere Bestimmungen über die amtlichen Tests von Zuchtbullen.

(5)

Zuchtbescheinigungen sollten dem Käufer eines Tieres oder seines Zuchtmaterials die Mindestinformationen bieten, die den mit den Entscheidungen 86/404/EWG, 88/124/EWG und 96/80/EG festgelegten Angaben entsprechen. Auf der Grundlage der Entwicklung der Informationstechnologien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bestimmte Ergebnisse genetischer Bewertungen öffentlich verfügbar sind, scheint die Empfehlung eines harmonisierten Bescheinigungsmusters nicht länger erforderlich, und bestimmte Angaben können in manchen Fällen durch einen Hinweis auf ihre öffentliche Verfügbarkeit ausreichend bekannt gemacht werden.

(6)

Zuchtbescheinigungen oder entsprechende Unterlagen werden von Stellen ausgestellt, die in Übereinstimmung mit der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (7), zugelassen sind. Es erscheint jedoch angemessen, dass Zuchtbescheinigungen auch von Besamungsstationen oder Samendepots ausgestellt werden können, die gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (8) zugelassen sind, sowie Zuchtbescheinigungen für Embryos ebenso durch Entnahmeteams in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (9).

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung enthält die Angaben, die entweder in Zuchtbescheinigungen oder in entsprechenden Dokumenten enthalten sein müssen, die reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen oder Embryos im innergemeinschaftlichen Handel begleiten. Zuchtbescheinigungen gemäß dieser Entscheidung werden von zugelassenen Züchterorganisationen oder vereinigungen (nachstehend „Zuchtorganisationen“) gemäß der Entscheidung 84/247/EWG amtlich anerkannt. Zuchtbescheinigungen für Sperma können auch von einer gemäß der Richtlinie 88/407/EWG zugelassenen Besamungsstation oder einem Samendepot und Zuchtbescheinigungen für Embryos von gemäß der Richtlinie 89/556/EWG zugelassenen Entnahmeteams auf der Grundlage von Angaben ausgestellt werden, die von der Zuchtorganisation gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 dieser Entscheidung übermittelt werden

Artikel 2

(1)   Zuchtbescheinigungen für Tiere müssen folgende Angaben enthalten:

a)

folgende Überschrift: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;

b)

den Namen der ausstellenden, gemäß der Entscheidung 84/247/EWG amtlich anerkannten Zuchtorganisation;

c)

den Namen des Zuchtbuches;

d)

die Rasse;

e)

das Geschlecht;

f)

die Eintragungsnummer im Zuchtbuch;

g)

das Datum der Ausstellung der Bescheinigung;

h)

das Kennzeichnungssystem;

i)

die Kennzeichnungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

j)

das Geburtsdatum;

k)

den Namen und die Anschrift des Züchters;

l)

den Namen und die Anschrift des Besitzers;

m)

Stammbaum:

Vatertier

Großvatertier

Großmuttertier

Herdbuch Nr.

Herdbuch Nr.

Herdbuch Nr.

Muttertier

Großvatertier

Großmuttertier

Herdbuch Nr.

Herdbuch Nr.

Herdbuch Nr.

n)

alle verfügbaren Ergebnisse von Leistungsprüfungen und aktuelle Ergebnisse der genetischen Bewertung einschließlich genetischer Besonderheiten und genetischer Defekte des Tieres selbst, seiner Eltern und Großeltern, wie in dem Zuchtprogramm für die betreffende Kategorie und das betreffende Tier gefordert. Sind die Ergebnisse der genetischen Bewertung im Internet allgemein zugänglich, so genügt ein Verweis auf die Website, auf der diese Ergebnisse zu finden sind;

o)

im Fall trächtiger weiblicher Rinder das Datum der Besamung oder Paarung und die Kennzeichnung des Bullen, von dem das Sperma stammt;

p)

der Name und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und der Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

2)   Diese Angaben können jedoch auch in anderen Dokumenten enthalten sein, die das Tier begleiten, sofern die Zuchtorganisation, die das Herdbuch führt, die Dokumente mit folgendem Satz beglaubigt: „Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission enthalten: …“, ergänzt durch eine umfassende Liste der relevanten Anhänge.

Artikel 3

(1)   Zuchtbescheinigungen für Sperma müssen folgende Angaben enthalten:

a)

alle Angaben gemäß Artikel 2 für den Bullen, von dem das Sperma stammt, sowie seine Blutgruppe oder Testergebnisse, die entsprechende wissenschaftliche Garantien zur Überprüfung des Stammbaums bieten;

b)

Informationen, die eine Kennzeichnung des Spermas ermöglichen, das Datum der Entnahme und die Namen und Anschriften der Besamungsstation oder des Samendepots und des Empfängers;

c)

bei Sperma für die amtliche Untersuchung reinrassiger Bullen den Namen und die Anschrift der zugelassenen Organisation oder des zugelassenen Verbandes, der für die Durchführung der Untersuchung gemäß der Richtlinie 87/328/EWG zuständig ist;

d)

den Namen und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und den Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

(2)   Diese Angaben können jedoch auch in anderen Dokumenten enthalten sein, die das Sperma begleiten, sofern die Zuchtorganisation, die das Herdbuch führt, die Dokumente mit folgendem Satz beglaubigt: „Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission enthalten: …“, ergänzt durch eine umfassende Liste der relevanten Anhänge.

Artikel 4

(1)   Zuchtbescheinigungen für Eizellen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

alle Angaben gemäß Artikel 2 für das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen, sowie seine Blutgruppe oder Testergebnisse, die entsprechende wissenschaftliche Garantien zur Überprüfung des Stammbaums bieten;

b)

Informationen, die eine Kennzeichnung der Eizellen ermöglichen, das Datum der Entnahme und die Namen und Anschriften des Entnahmeteams und des Empfängers;

c)

bei mehr als einer Eizelle pro Phiole eine klare Angabe der Anzahl der Eizellen, die alle vom selben Muttertier stammen müssen;

d)

den Namen und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und den Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

(2)   Diese Angaben können jedoch auch in anderen Dokumenten enthalten sein, die die Eizellen begleiten, sofern die Zuchtorganisation, die das Herdbuch führt, die Dokumente mit folgendem Satz beglaubigt: „Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission enthalten: …“, ergänzt durch eine umfassende Liste der relevanten Anhänge.

Artikel 5

(1)   Zuchtbescheinigungen für Embryos müssen folgende Angaben enthalten:

a)

alle Angaben gemäß Artikel 2 für das weibliche Spendertier und den Bullen, von dem das Sperma stammt, sowie deren Blutgruppen oder Testergebnisse, die entsprechende wissenschaftliche Garantien zur Überprüfung des Stammbaums bieten;

b)

Informationen, die eine Kennzeichnung des Embryos ermöglichen, das Datum der Entnahme und die Namen und Anschriften des Entnahmeteams und des Empfängers;

c)

bei mehr als einem Embryo pro Phiole eine klare Angabe der Anzahl der Embryos, die alle vom selben Muttertier stammen müssen;

d)

den Namen und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und den Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

(2)   Diese Angaben können jedoch auch in anderen Dokumenten enthalten sein, die die Embryos begleiten, sofern die Zuchtorganisation, die das Herdbuch führt, die Dokumente mit folgendem Satz beglaubigt: „Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission enthalten: …“, ergänzt durch eine umfassende Liste der relevanten Anhänge.

Artikel 6

Die Entscheidungen 86/404/EWG, 88/124/EWG und 96/80/EG werden aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 233 vom 20.8.1986, S. 19.

(3)  ABl. L 62 vom 8.3.1988, S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/8/EG (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 53).

(4)  ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 50. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/8/EG.

(5)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54.

(7)  ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58.

(8)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).