31984D0247

84/247/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten

Amtsblatt Nr. L 125 vom 12/05/1984 S. 0058 - 0059
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. April 1984

zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten

(84/247/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/504/EWG hat die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 derselben Richtlinie die Kriterien für die Anerkennung von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen sowie die Kriterien für die Einrichtung der Zuchtbücher festzusetzen.

In allen Mitgliedstaaten ausser Griechenland werden die Zuchtbücher zur Zeit von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen gehalten oder eingerichtet. Deshalb sind die Kriterien für die Anerkennung von Zuechtervereinigungen und Zuechterorganisationen festzulegen, die Zuchtbücher halten oder einrichten.

Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist von einer Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu stellen, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz hat.

Entspricht eine Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation bestimmten Kriterien und hat sie ihre Ziele definiert, so muß sie ihre amtliche Anerkennung von den Behörden des Mitgliedstaats erhalten, bei dem sie ihren Antrag eingereicht hat.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um amtlich anerkannt zu werden, muß eine Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Zuchtbücher hält oder einrichtet, bei den Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz hat, einen Antrag stellen.

Artikel 2

Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats müssen jede Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Zuchtbücher hält oder einrichtet und die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfuellt, amtlich anerkennen.

Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem für eine Rasse bereits eine oder mehrere amtlich anerkannte Vereinigungen oder Organisationen bestehen, können jedoch die Anerkennung einer neuen Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation verweigern, wenn sie die Erhaltung der Rasse oder das Tierzuchtprogramm der bestehenden Vereinigung oder Organisation gefährdet. Im letzteren Falle teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die erteilten Zulassungen sowie die Fälle, in denen diese verweigert wurde, mit.

Artikel 3

Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entziehen einer Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Zuchtbücher hält, die amtliche Anerkennung, wenn die Vereinigung oder Organisation die Bedingungen im Anhang nicht mehr auf Dauer erfuellt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.

ANHANG

Um amtlich anerkannt zu werden, muß eine Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Zuchtbücher hält oder einrichtet

1. gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, Rechtspersönlichkeit besitzen;

2. den zuständigen Behörden nachweisen, daß sie

a) funktionsfähig ist,

b) in der Lage ist, die zur Führung des Zuchtbuches erforderlichen Kontrollen durchzuführen,

c) einen ausreichend grossen Viehbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten, wenn dies als erforderlich gilt,

d) in der Lage ist, die zur Durchführung des Programms zur Verbesserung oder Erhaltung der Rasse benötigten Angaben betreffend die tierzuechterischen Leistungen auszuwerten;

3. Vorschriften festgesetzt haben, die insbesondere folgendes regeln:

a) die Definition der Rassenmerkmale,

b) das System zur Kennzeichnung der Tiere,

c) das System zur Registrierung der Abstammungsdaten,

d) die Definition ihrer Zuchtziele,

e) das System der Auswertung der tierzuechterischen Daten,

f) die Aufstellung von Zuchtabschnitten in dem Zuchtbuch, wenn für die Eintragung der Tiere unterschiedliche Bedingungen gelten oder wenn unterschiedliche Bedingungen für die Einstufung der in das Buch eingetragenen Tiere gelten;

4. eine gemäß ihren Satzungen angenommene Geschäftsordnung haben, die insbesondere die Gleichbehandlung ihrer Mitglieder vorsieht.