31984D0419

84/419/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher

Amtsblatt Nr. L 237 vom 05/09/1984 S. 0011 - 0012
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Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0070


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 1984

über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher

(84/419/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 77/504/EWG obliegt es der Kommission, nach dem Verfahren des Artikels 8 vorgenannter Richtlinie die harmonisierten Kriterien für die Eintragung in die Zuchtbücher festzulegen.

In allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands werden derzeit Zuchtbücher von Zuchtorganisationen oder Zuechtervereinigungen geführt oder eingerichtet.

Es ist daher erforderlich, die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher festzulegen.

Um in ein Zuchtbuch eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Abstammung und Identifizierung erfuellen.

Das Zuchtbuch sollte verschiedene Abschnitte und Abteilungen enthalten, damit bestimmte Tierarten nicht ausgeschlossen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um in die Hauptabteilung eines Zuchtbuches seiner Rasse eingetragen zu werden, muß ein Rind

- von Eltern und Grosseltern abstammen, die in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind;

- bei seiner Geburt gemäß den im Zuchtbuch festgelegten Regeln identifiziert werden;

- eine nach den Regeln des Zuchtbuches gesicherte Abstammung haben.

Artikel 2

Die Hauptabteilung eines Zuchtbuches kann mehrere Abteilungen enthalten, die nach Maßgabe der Leistungen der Tiere festgelegt werden, wobei nur die den Kriterien von Artikel 1 entsprechenden Rinder in eine dieser Abteilungen eingetragen werden dürfen.

Artikel 3

(1) Eine Zuchtorganisation oder Zuechtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, kann beschließen, daß ein weibliches Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einem zusätzlichen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden kann. Dieses weibliche Tier muß folgenden Anforderungen entsprechen: es muß

- gemäß den im Buch festgelegten Regeln identifiziert werden,

- als den Merkmalen der Rasse entsprechend beurteilt werden,

- ein nach den im Buch festgelegten Regeln bestimmtes Mindestleistungskriterium erfuellen.

(2) Die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Kriterien können unterschiedlich angewandt werden, je nachdem, ob das weibliche Tier zu dieser Rasse gehört, obwohl es unbekannten Ursprungs ist, oder ob es aus einem Kreuzungsprogramm hervorgegangen ist, das von der Zuchtorganisation oder Zuechtervereinigung gebilligt wurde, die das Zuchtbuch führt.

Artikel 4

Ein weibliches Tier, dessen Mutter und Großmutter mütterlicherseits in einem in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen zusätzlichen Abschnitt des Buches eingetragen sind und dessen Vater und beide Großväter in der vorrangigen Abteilung des Buches gemäß den Kriterien von Artikel 1 eingetragen sind, muß als reinrassiges weibliches Tier betrachtet und in die Hauptabteilung des Buches gemäß Artikel 1 eingetragen werden.

Artikel 5

Enthält die Hauptabteilung eines Zuchtbuches mehrere Abteilungen, so muß ein Rind aus einem anderen Mitgliedstaat in die Abteilung des Buches eingetragen werden, deren Kriterien es entspricht.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.