31989D0501

89/501/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten

Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/08/1989 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0092
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0092


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten ( 89/501/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In allen Mitgliedstaaten werden Herdbücher von Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder amtlichen Stellen geführt oder eingerichtet . Deshalb sind die Kriterien für die Zulassung der Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen festzulegen .

Der Antrag auf amtliche Zulassung ist von einer Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu stellen, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz hat .

Entspricht eine Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation bestimmten Kriterien und hat sie ihre Ziele definiert, so muß sie ihre amtliche Zulassung von den Behörden des Mitgliedstaates erhalten, bei denen sie ihren Antrag eingereicht hat .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Zuechtervereinigungen oder Zuchtorganisationen, die Herdbücher führen oder anlegen, müssen ihre amtliche Zulassung

bei den Behörden des Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz haben, beantragen .

Artikel 2

Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates müssen jede Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Herdbücher führt oder anlegt und die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfuellt, amtlich anerkennen .

Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem für eine Rasse bereits eine oder mehrere amtlich anerkannte Vereinigungen oder Organisationen bestehen, können jedoch die Anerkennung einer neuen Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation verweigern, wenn sie die Erhaltung der Rasse oder das Tierzuchtprogramm der bestehenden Vereinigung oder Organisation gefährdet . Im letztgenannten Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die erteilten Zulassungen sowie die Fälle mit, in denen diese verweigert wurden .

Artikel 3

Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates entziehen einer Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Herdbücher führt, die amtliche Zulassung, wenn die Vereinigung oder Organisation die Bedingungen im Anhang nicht mehr auf Dauer erfuellt .

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel, den 18 . Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ANHANG Um amtlich zugelassen zu werden, müssen die Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher führen oder anlegen :

1 . gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, Rechtspersönlichkeit besitzen;

2 . den zuständigen Behörden nachweisen, daß sie

a ) funktionsfähig sind,

b ) in der Lage sind, die zur Führung des Herdbuches erforderlichen Kontrollen durchzuführen,

c ) einen ausreichend grossen Viehbestand aufweisen, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten, wenn dies als erforderlich gilt,

d ) in der Lage sind, die zur Durchführung des Programms zur Verbesserung oder Erhaltung der Rasse benötigten Angaben betreffend die tierzuechterischen Leistungen auszuwerten;

3 . Vorschriften festgesetzt haben, die insbesondere folgendes regeln :

a )

die Definition der Rassenmerkmale,

b )

das System zur Kennzeichnung der Tiere,

c )

das System zur Registrierung der Abstammungsdaten,

d )

die Definition ihrer Zuchtziele,

e )

die Auswertung der tierzuechterischen Daten zur Beurteilung des Zuchtwertes der Tiere,

f )

die Aufstellung von Zuchtabschnitten in dem Herdbuch, wenn für die Eintragung der Tiere unterschiedliche Bedingungen gelten oder wenn unterschiedliche Bedingungen für die Einstufung der in das Buch eingetragenen Tiere gelten;

4 . über eine Satzung verfügen, die insbesondere die Gleichbehandlung ihrer Mitglieder vorsieht .