31989D0502

89/502/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher

Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/08/1989 S. 0021 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0094


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher ( 89/502/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1989 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In allen Mitgliedstaaten werden Herdbücher von Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder amtlichen Stellen geführt oder angelegt .

Es ist daher erforderlich, die Kriterien für die Eintragung in die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine festzulegen .

Um in das Herdbuch eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Abstammung und Identifizierung erfuellen .

Ein Herdbuch sollte verschiedene Abteilungen enthalten, damit bestimmte Tierarten nicht ausgeschlossen werden .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Um in den Hauptteil des Herdbuchs reinrassiger Zuchtschweine eingetragen zu werden, muß ein Schwein

- von Eltern und Grosseltern abstammen, die in einem Herdbuch derselben Rasse eingetragen sind,

- nach seiner Geburt gemäß den im Herdbuch festgelegten Regeln identifiziert werden,

- eine nach den Regeln des Herdbuches festgelegte Abstammung haben .

Artikel 2

Der Hauptteil des Herdbuchs kann mehrere Abteilungen enthalten, die nach Maßgabe der Merkmale der Tiere festgelegt werden, wobei nur die den Kriterien von Artikel 1 entsprechenden Schweine in eine dieser Abteilungen eingetragen werden dürfen .

Artikel 3

( 1 ) Eine Zuechtervereinigung oder eine Zuchtorganisation, die ein Herdbuch führen, kann beschließen, daß ein weibliches Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einem zusätzlichen Abschnitt des Herdbuchs eingetragen werden kann . Dieses weibliche Tier muß folgenden Anforderungen entsprechen . Es muß :

- gemäß den im Herdbuch festgelegten Regeln identifiziert werden,

- als den Merkmalen der Rasse entsprechend angesehen werden,

- bestimmten Mindestmerkmalen gemäß den im Herdbuch festgelegten Regeln genügen .

( 2 ) Die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Anforderungen können unterschiedlich gehandhabt werden, je nachdem, ob das weibliche Tier zu dieser Rasse gehört, obwohl es unbekannten Ursprungs ist, oder ob es aus einem Kreuzungsprogramm hervorgegangen ist, das von der Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation gebilligt wurde, die das Herdbuch führt .

Artikel 4

Ein weibliches Tier, dessen Mutter und dessen Großmutter mütterlicherseits in einem in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen zusätzlichen Abschnitt des Buches eingetragen sind und dessen Vater und beide Großväter in der Hauptabteilung des Buches gemäß den Kriterien von Artikel 1 eingetragen sind, wird als ein reinrassiges weibliches Tier betrachtet und in die Hauptabteilung des Buches gemäß Artikel 1 eingetragen .

Artikel 5

Enthält das Herdbuch mehrere Abteilungen, so muß ein reinrassiges Zuchtschwein aus einem anderen Mitgliedstaat, das besondere Merkmale besitzt, die es von der Population derselben Rasse unterscheiden, welche sich in dem Bestimmungsmitgliedstaat befindet, in die Abteilung des Buches eingetragen werden, deren Merkmalen es entspricht .

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel, den 18 . Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1988, S . 36 .