31989D0504

89/504/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten

Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/08/1989 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0105
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0105


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten ( 89/504/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In allen Mitgliedstaaten werden Register von Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen, privaten Unternehmen oder amtlichen Stellen geführt oder angelegt . Deshalb sind die Kriterien für die Zulassung der Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen festzulegen .

Der Antrag auf amtliche Zulassung ist von einer Zuechtervereinigung, Zuchtorganisation und privaten Unternehmen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu stellen, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz hat .

Entspricht eine Zuechtervereinigung, Zuchtorganisation und private Unternehmen bestimmten Kriterien und hat sie ihre Ziele definiert, so muß sie ihre amtliche Zulassung von den Behörden des Mitgliedstaates erhalten, bei denen sie ihren Antrag eingereicht hat .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen und private Unternehmen, die Register führen oder anlegen, müssen ihre amtliche Zulassung bei den Behörden des Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz haben, beantragen .

Artikel 2

Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates müssen jede Zuechtervereinigung, Zuchtorganisation oder jedes private Unternehmen, die Register führen oder anlegen und die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfuellen, amtlich anerkennen .

Artikel 3

Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates entziehen einer Zuechtervereinigung, Zuchtorganisation oder einem privaten Unternehmen, die Register führen, die amtliche Zulassung, wenn die Bedingungen im Anhang auf Dauer nicht mehr erfuellt sind .

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel, den 18 . Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1988, S . 36 .

ANHANG I. Um amtlich zugelassen zu werden, müssen die Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder private Unternehmen, die Register führen oder anlegen :

1 . gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, Rechtspersönlichkeit besitzen;

2 . den zuständigen Behörden nachweisen, daß sie

a ) funktionsfähig sind,

b )

in der Lage sind, die zur Führung des Registers erforderlichen Kontrollen durchzuführen,

c )

einen ausreichend grossen Viehbestand aufweisen, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen,

d )

in der Lage sind, die zur Durchführung des Programms zur Verbesserung benötigten Angaben betreffend die tierzuechterischen Leistungen auszuwerten;

3 . Vorschriften festgesetzt haben, die insbesondere folgendes regeln :

a ) das System zur Identifizierung der Tiere,

b )

das System zur Registrierung der Abstammungsdaten,

c )

die Definition ihrer Zuchtziele,

d )

die Auswertung der tierzuechterischen Daten zur Beurteilung des Zuchtwerts der Tiere .

II . Um amtlich zugelassen zu werden, müssen die Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen ausserdem über eine Satzung verfügen, die insbesondere die Gleichbehandlung ihrer Mitglieder vorsieht .