31989D0505

89/505/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine

Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/08/1989 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0107


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine ( 89/505/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In allen Mitgliedstaaten werden Register von Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen, privaten Unternehmen oder amtlichen Stellen geführt oder eingerichtet .

Es ist daher erforderlich, die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine festzulegen .

Um in das Register eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Identifizierung erfuellen .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Um in ein Register für hybride Zuchtschweine eingetragen zu werden, muß ein Schwein

- nach seiner Geburt gemäß den im Register festgelegten Regeln identifiziert werden,

- eine nach den Regeln dieses Registers gesicherte Abstammung haben .

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel, den 18 . Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1988, S . 36 .