31990D0254

90/254/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen

Amtsblatt Nr. L 145 vom 08/06/1990 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0215
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0215


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Mai 1990

über die Kriterien für die Zulassung der Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen

(90/254/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (1), insbesondere auf Artikel 4 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In allen Mitgliedstaaten werden von Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder amtlichen Stellen Zuchtbücher geführt oder angelegt. Es ist also angezeigt, Kriterien für die Zulassung dieser Vereinigungen und Organisationen festzulegen.

Der Antrag auf amtliche Zulassung ist von der Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu stellen, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz hat.

Eine Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die bestimmten Kriterien entspricht und ihre Zuchtziele festgelegt hat, muß von der Behörde des Mitgliedstaates, bei der sie ihren Antrag eingereicht hat, amtlich zugelassen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zuechtervereinigungen oder Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher führen oder anlegen, müssen, um amtlich zugelassen zu werden, einen entsprechenden Antrag bei den Behörden des Mitgliedstaates stellen, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz haben.

Artikel 2

(1) Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates müssen jeder Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Zuchtbücher führt oder anlegt und die die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfuellt, die amtliche Zulassung erteilen.

(2) Bestehen in einem Mitgliedstaat bereits eine oder mehrere amtlich zugelassene Vereinigungen oder Organisationen für eine bestimmte Rasse, so können die Behörden die Zulassung einer neuen Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation verweigern, wenn dadurch die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer bestehenden Vereinigung oder Organisation gefährdet werden. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die erteilten sowie die verweigerten Zulassungen mit.

Artikel 3

Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates entziehen einer Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Zuchtbücher führt, die amtliche Zulassung, wenn die Vereinigung oder Organisation die Bedingungen des Anhangs nicht mehr in dauerhafter Weise erfuellt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30.

ANHANG

Um amtlich anerkannt zu werden, müssen Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher führen oder anlegen:

1. gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, Rechtspersönlichkeit besitzen;

2. den zuständigen Behörden nachweisen, daß sie:

a) funktionsfähig sind,

b) in der Lage sind, die zur Führung des Zuchtbuches erforderlichen Überprüfungen durchzuführen,

c) über eine ausreichend grosse Zuchtpopulation verfügen, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchführen oder erforderlichenfalls die Erhaltung der Rasse gewährleisten zu können,

d) in der Lage sind, die zur Durchführung des Programms zur Verbesserung oder Erhaltung der Rasse benötigten Angaben über die Zuchtleistungen tatsächlich umzusetzen;

3. Vorschriften festgelegt haben, die folgendes regeln:

a) Definition der Rassenmerkmale,

b) Kennzeichnung der Tiere,

c) Eintragung der Abstammungsdaten in die Zuchtbücher,

d) Definition der Zuchtziele,

e) Auswertung der Zuchtangaben zur Beurteilung des Zuchtwertes,

f) Unterteilung des Zuchtbuchs, wenn für die Eintragung bzw. die Einstufung der eingetragenen Tiere unterschiedliche Kriterien gelten;

4. über eine Satzung verfügen, die insbesondere die Gleichbehandlung der Mitglieder vorsieht.