8.6.1990   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 145/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Mai 1990

über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher

(90/255/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (1), insbesondere auf Artikel 4 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In allen Mitgliedstaaten werden von Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder amtlichen Stellen Zuchtbücher geführt oder angelegt.

Es ist daher angezeigt, Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in die Zuchtbücher festzulegen.

Um in ein Zuchtbuch eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Abstammung und Kennzeichnung erfüllen.

Ein Zuchtbuch soll in verschiedene Abschnitte unterteilt werden können, damit bestimmte Tiere nicht ausgeschlossen werden müssen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Reinrassige Zuchtschafe und -ziegen müssen, um in den Hauptteil des entsprechenden Zuchtbuchs eingetragen zu werden,

von Eltern und Grosseltern abstammen, die selbst in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind ;

nach der Geburt entsprechend den Regeln des Zuchtbuchs gekennzeichnet worden sein ;

eine nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellte Abstammung haben.

Artikel 2

Der Hauptteil des Zuchtbuchs kann entsprechend den besonderen Eigenschaften der Tiere in mehrere Abschnitte unterteilt werden ; nur reinrassige Zuchtschafe und -ziegen gemäß Artikel 1 dürfen in diese Abschnitte eingetragen werden.

Artikel 3

(1)   Eine Züchtervereinigung oder eine Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt, kann beschließen, daß ein weibliches Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einem Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden kann, sofern es folgenden Anforderungen genügt :

Es muß nach den Regeln des Zuchtbuchs gekennzeichnet worden sein ;

es muß als rassenkonform anerkannt sein ;

es muß den Zuchtbuch-Mindestanforderungen entsprechen.

(2)   Ein weibliches Tier, dessen Mutter und Großmutter mütterlicherseits im Anhang zum Zuchtbuch gemäß Absatz 1 und dessen Vater und beide Großväter im Hauptteil des Buches gemäß Artikel 1 eingetragen sind, gilt als reinrassiges weibliches Tier und muß in den Hauptteil des Buches gemäß Artikel 1 eingetragen werden.

(3)   Die Anforderungen gemäß Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich können unterschiedlich gehandhabt werden, je nachdem ob das weibliche Tier zu der fraglichen Rasse gehört, obwohl es unbekannten Ursprungs ist, oder ob es aus einem Kreuzungsprogramm hervorgegangen ist, das von der Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation genehmigt wurde, die das Zuchtbuch führt.

Artikel 4

Eine Züchtervereinigung oder eine Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt, kann beschließen, daß ein männliches Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einem Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden kann, sofern es folgenden Anforderungen genügt :

Es muß nach den Regeln des Zuchtbuches gekennzeichnet worden sein ;

es muß als rassenkonform anerkannt sein ;

es muß den Zuchtbuch-Mindestanforderungen entsprechen ;

es muß den Anforderungen des Anhangs genügen.

Artikel 5

Ist ein Zuchtbuch mehrfach unterteilt, so sind reinrassige Zuchtschafe bzw. -ziegen aus einem anderen Zuchtbuch der gleichen Rasse, aber mit besonderen Merkmalen, die sie von der Population der entsprechenden Rasse des Bestimmungszuchtbuchs unterscheiden, in den Teil des Zuchtbuchs einzutragen, dessen Kriterien sie entsprechen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30.


ANHANG

Anforderungen in bezug auf Artikel 4 vierter Gedankenstrich

Das männliche Tier muß einer der nachstehend aufgeführten „robusten“ Ziegenrassen angehören, die grundsätzlich nicht zur Milcherzeugung bestimmt sind :

 

Alacarrena

 

Appenninica

 

Bergamasca

 

Biellese

 

Blackface

 

Campanica

 

Cheviot

 

Churra Algarvia

 

Churra de Terra Quente

 

Dalesbred

 

Dartmoor

 

Derbyshire Gritstone

 

Exmoor Horn

 

Eppynt Hill and Beulah Speckled Face

 

Galega Bragancana

 

Gallega

 

Gentile di Puglia

 

Gotland

 

Hardwick

 

Lonk

 

Merina

 

Merino Beira Baixa

 

Merino Branco

 

Montesina

 

North Country Cheviot

 

Ojalada

 

Resa Aragonesa

 

Ripollesa

 

Ronaldsay

 

Rough Fell

 

Segurena

 

Shetland

 

Soay

 

Sopravissana

 

St Kilda

 

Swaledale

 

Talaverana

 

Welsh Mountain.