31990D0256

90/256/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen

Amtsblatt Nr. L 145 vom 08/06/1990 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0220
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0220


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Mai 1990

über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen

(90/256/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (1), insbesondere auf Artikel 4 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in den Mitgliedstaaten bereits angewandten Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen sind sich im wesentlichen ähnlich.

Um die Ergebnisse vergleichbar zu machen, sollten die Einzelheiten dieser Methoden stärker angeglichen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30.

ANHANG

Der Zuchtwert reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen kann anhand einer oder mehrerer Methoden errechnet werden. Die Testergebnisse sind der zuständigen Behörde im einzelnen zur Verfügung zu halten. Auch die Endergebnisse müssen zugänglich sein.

I. Eigenleistungsprüfung

1. Stationsprüfung

Anzugeben sind:

a) die Bezeichnung der für die Station zuständigen Stelle oder Behörde sowie die Bezeichnung der für die Errechnung und Veröffentlichung der Ergebnisse zuständigen Behörde;

b) das Prüfverfahren;

c) folgende Punkte in genauer Beschreibung:

- die Aufnahmebedingungen der Station, insbesondere das Hoechstalter bzw. das Gewicht der jungen Zuchttiere zu Beginn der Prüfungen sowie die Anzahl der Tiere,

- Dauer der Prüfzeit oder das Endgewicht in der Station,

- verabreichte Futtermittel und Fütterungssystem;

d) die Prüfparameter (z.B. Lebendgewicht, Futterverwertung, Körperbau, Milchmenge, Milchinhaltsstoffe, Qualität der erzeugten Wolle sowie alle sonstigen wichtigen Merkmale);

e) die Methode der Zuchtwertschätzung, die nach anerkannten Tierzuchtregeln wissenschaftlich vertretbar sein muß. Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist je Parameter als Zuchtwert oder als Abweichung zu Altersgenossen auszudrücken.

2. Feldprüfung

Die Leistungsprüfung kann im Betrieb durchgeführt werden, sofern sich am Ende der Prüfung nach anerkannten Regeln der Tierzucht ein Zuchtwert errechnen lässt.

II. Milchleistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei weiblichen Tieren

Anzugeben sind:

1. die Bezeichnung der für die Prüfung zuständigen Stelle oder Behörde sowie die Bezeichnung der für die Errechnung und Veröffentlichung der Ergebnisse zuständigen Behörde;

2. das Prüfverfahren;

3. die Prüfparameter entsprechend den Normen des Internationalen Ausschusses für Milchleistungsprüfung (z. B. Milchmenge, Milchinhaltsstoffe und alle sonstigen wichtigen Merkmale);

4. die zur Ermittlung des Zuchtwertes weiblicher Tiere zugrunde gelegten Milchmengen müssen

- sich auf einen der internationalen Norm entsprechenden Zeitraum beziehen, der der vom Internationalen Ausschuß für Milchleistungsprüfung festgesetzten Norm entspricht;

- entsprechend den Umwelteinfluessen berichtigt werden;

5. die Methode der Zuchtwertschätzung muß nach anerkannten Tierzuchtregeln wissenschaftlich vertretbar sein. Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Zuchtwert oder als Abweichung zu Altersgenossen auszudrücken.

III. Nachkommenprüfung und/oder Geschwisterprüfung

1. Anzugeben sind die Bezeichnung der für die Prüfung zuständigen Stelle oder Behörde sowie die Bezeichnung der für die Errechnung und Veröffentlichung der Ergebnisse zuständigen Behörde.

2. Der Zuchtwert des Zuchttiers wird durch die Beurteilung der Leistungseigenschaften einer ausreichenden Zahl von Nachkommen und gegebenenfalls Geschwistern ermittelt:

a) Fleischleistung:

- Die Prüfmethode ist genau zu beschreiben bzw. muß durch Quellenangabe auffindbar sein.

- Nachkommen und/oder Geschwister dürfen nicht selektiv behandelt werden.

- Drei Arten der Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung werden anerkannt:

i) zentralisierte Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung in Prüfstationen;

ii) Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung im Betrieb (Feldprüfung):

Die Nachkommen und/oder Geschwister sollten in den verschiedenen Beständen so verteilt sein, daß ein zuverlässiger Vergleich der Zuchttiere möglich ist;

iii) Angaben über gekennzeichnete Schlachtkörper von Nachkommen und/oder Geschwistern.

b) Milchleistung:

- Das Prüfverfahren ist anzugeben.

- Die weiblichen Tiere dürfen nicht selektiv behandelt werden.

- Bei der Berechnung des Zuchtwertes sind Milchmenge und Milchinhaltsstoffe zu berücksichtigen. 3. Die Nachkommen und/oder Geschwister sollten nach objektiven Gesichtspunkten ausgewählt werden. Zur Schätzung des Zuchtwertes der Zuchttiere sind alle maßgeblichen Leistungsdaten heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Zuchtwertes sind durch geeignete Verfahren andere Faktoren als die genetische Veranlagung auszuschließen.

4. Die Prüfparameter sind anzugeben (z. B. Zunahme an Lebendgewicht, Futterverwertung, Schlachtkörperqualität, Milchmenge, Milchinhaltsstoffe, Qualität der erzeugten Wolle, Vermehrungsmerkmale, Fruchtbarkeit, Vermehrungsfähigkeit, Lebensfähigkeit der Nachkommen und/oder Geschwister sowie alle sonstigen wichtigen Merkmale).

5. Die zur Schätzung des Zuchtwertes angewandte Methode muß nach anerkannten Tierzuchtregeln wissenschaftlich vertretbar sein.