31990D0257

90/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere

Amtsblatt Nr. L 145 vom 08/06/1990 S. 0038 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0223
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0223


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Mai 1990

über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere

(90/257/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (1), insbesondere auf Artikel 4 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 89/361/EWG sollte insbesondere eine schrittweise Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels mit reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen erreicht werden. Dazu ist eine weitere Harmonisierung der Vorschriften für die Zulassung dieser Tiere zur Zucht sowie für die Verwendung ihres Spermas, ihrer Eizellen und Embryonen erforderlich.

Die Bestimmungen über die Zulassung zur Zucht betreffen sowohl die Tiere selbst als auch Sperma, Eizellen und Embryonen.

Da Sperma, Eizellen und Embryonen nur von amtlich zugelassenem Fachpersonal bearbeitet werden dürfen, sind die für das erwünschte Ziel erforderlichen Sicherheiten gegeben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 2 sind alle reinrassigen Zuchtschafe und -ziegen (männlich und weiblich), die in ein Zuchtbuch eingetragen sind, zur Zucht zuzulassen.

Artikel 2

(1) Reinrassige Zuchtschaf- und -ziegenböcke werden zur künstlichen Besamung und zur Verwendung ihres Spermas zugelassen, sofern sie entsprechend der Entscheidung 90/256/EWG der Kommission (2) einer Zuchtwertschätzung und einer Leistungsprüfung unterzogen wurden.

(2) Reinrassige Zuchtschaf- und -ziegenböcke werden zur künstlichen Besamung im Rahmen amtlicher Prüfungen sowie zur Verwendung ihres Spermas in den für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung entsprechend der Entscheidung 90/256/EWG erforderlichen Mengen zugelassen.

(3) Reinrassige Zuchtschafe und -ziegen werden zur Zucht und zur Verwendung ihrer Eizellen und Embryonen zugelassen.

Artikel 3

Sperma, Eizellen und Embryonen werden in einer amtlich zugelassenen Besamungsstation bzw. von amtlich zugelassenem Personal gewonnen, aufbereitet und gelagert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30.

(2) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.