31996D0078

96/78/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/1996 S. 0039 - 0040


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (Text von Bedeutung für den EWR) (96/78/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/427/EWG sind die harmonisierten Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher festzulegen.

Deshalb müssen die Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken festgelegt werden.

Um in ein Zuchtbuch eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Abstammung und Identifizierung erfuellen.

Ein Zuchtbuch sollte in verschiedene Abteilungen und Klassen unterteilt werden können, damit bestimmte Tiere nicht ausgeschlossen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Um in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs eingetragen werden zu können, müssen Equiden

- von Eltern abstammen, die selbst in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs dieser Rasse eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuchs festgestellte Abstammung haben;

- entsprechend den Regeln des Zuchtbuchs als Fohlen bei Fuß identifiziert worden sein, wobei mindestens die Deckbescheinigung vorliegen muß.

(2) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich kann ein Tier in die Hauptabteilung eingetragen werden, um an einem Kreuzungsprogramm teilzunehmen, das von der Zuchtorganisation entsprechend den Regeln des Zuchtbuchs genehmigt worden ist. Im Kreuzungsprogramm müssen die Namen der zur Teilnahme zugelassenen Rassen angegeben sein.

Artikel 2

(1) Die Hauptabteilung des Zuchtbuchs kann gemäß Nummer 3 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (2), entsprechend den besonderen Leistungen der Tiere in mehrere Klassen unterteilt werden. Nur Equiden, die den Kriterien von Artikel 1 genügen, dürfen in eine dieser Klassen eingetragen werden.

(2) Enthält die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs mehrere Klassen, so muß ein Tier aus einem anderen Zuchtbuch in die Klasse des Zuchtbuchs eingetragen werden, deren Kriterien es entspricht.

Artikel 3

(1) Eine Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt, kann beschließen, daß ein Tier, das den Kriterien gemäß Artikel 1 nicht entspricht, in einer Zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuchs eingetragen werden kann. Das Tier muß folgenden Anforderungen genügen:

- nach den Regeln des Zuchtbuchs identifiziert worden sein;

- als den Merkmalen der Rasse entsprechend beurteilt werden;

- entsprechend den Regeln des Zuchtbuches festgelegte Mindestleistungskriterien erfuellen.

(2) Die Zuchtorganisation legt die Vorschriften fest, denen zufolge die Nachkommen solcher Tiere in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55.

(2) ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1992, S. 63.