31977L0504

Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder

Amtsblatt Nr. L 206 vom 12/08/1977 S. 0008 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0049
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0058
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0049
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0024


RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (77/504/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rinderzucht nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein ; befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hängen weitgehend von der Verwendung reinrassiger Zuchttiere ab.

Im Rahmen ihrer innerstaatlichen Tierzuchtpolitik haben sich die meisten Mitgliedstaaten bisher bemüht, die Aufzucht von Tieren einer begrenzten Anzahl von Rassen nach genau festgelegten Zuchtnormen zu fördern. Die Rassen und Normen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels.

Um diese Unterschiede zu beseitigen und dadurch zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft auf dem betreffenden Sektor beizutragen, ist es angebracht, den innergemeinschaftlichen Handel mit allen reinrassigen Zuchtrindern schrittweise zu liberalisieren. Die vollständige Liberalisierung setzt eine noch vorzunehmende weitere Harmonisierung, insbesondere hinsichtlich der Zulassung zur Zucht, voraus.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Vorlage von Zuchtbescheinigungen zu verlangen, die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ausgestellt sind.

Auf bestimmten technischen Gebieten sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Zur Erarbeitung der geplanten Bestimmungen sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet. Bis zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen müssen die gegenwärtig auf den betreffenden Gebieten geltenden Vorschriften unverändert bleiben.

Es muß vorgesehen werden, daß die Einfuhren reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft in Drittländern nicht unter Bedingungen erfolgen können, die weniger streng als die innerhalb der Gemeinschaft angewandten Bedingungen sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie ist a) ein reinrassiges Zuchtrind : jedes Rind, dessen Eltern und Grosseltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden könnte; (1)ABl. Nr. C 76 vom 3.7.1974, S. 52. (2)ABl. Nr. C 116 vom 30.9.1974, S. 33.

b) ein Zuchtbuch : jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger, - der von einer Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation geführt wird, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Vereinigung oder Organisation gegründet worden ist, amtlich anerkannt ist und

- in dem die reinrassigen Zuchtrinder einer bestimmten Rasse unter Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder vermerkt sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß folgende Tätigkeiten nicht aus tierzuechterischen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden: - der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern,

- der innergemeinschaftliche Handel mit Samen und befruchteten Eizellen von reinrassigen Zuchtrindern,

- die Einrichtung von Zuchtbüchern, sofern sie den nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen entsprechen,

- die Anerkennung von Vereinigungen oder Organisationen, die Zuchtbücher nach Artikel 6 führen,

- der innergemeinschaftliche Handel mit Bullen zur künstlichen Besamung, vorbehaltlich des Artikels 3.

Artikel 3

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1980 die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht fest.

Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften unterliegen die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, die Zulassung von Bullen zur künstlichen Besamung sowie die Verwendung von Samen und befruchteten Eizellen weiterhin den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, daß diese nicht restriktiver sein dürfen als die im Bestimmungsmitgliedstaat für reinrassige Zuchtrinder, Samen und befruchtete Eizellen geltenden Vorschriften.

Artikel 4

Die von einem Mitgliedstaat amtlich anerkannten Zuechtervereinigungen oder Zuchtorganisationen dürfen das Eintragen reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat in ihre Zuchtbücher nicht verweigern, sofern die nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen erfuellt sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß reinrassige Zuchtrinder sowie deren Samen und befruchtete Eizellen im innergemeinschaftlichen Handel von einer Zuchtbescheinigung begleitet sein müssen, die insbesondere hinsichtlich der tierzuechterischen Leistungen einem nach dem Verfahren des Artikels 8 erstellten Muster zu entsprechen hat.

Artikel 6

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 8 werden festgesetzt: - die Methoden der Leistungsprüfung und der Feststellung des Zuchtwertes der Rinder;

- die Kriterien für die Anerkennung von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen;

- die Kriterien für die Einrichtung der Zuchtbücher;

- die Kriterien für die Eintragung in die Zuchtbücher;

- die Angaben für die Zuchtbescheinigung.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Bestimmungen a) werden die in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten amtlichen Prüfungen in jedem Mitgliedstaat sowie die gegenwärtig bestehenden Zuchtbücher von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt;

b) muß die Anerkennung von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen weiterhin den gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten entsprechen;

c) muß die Einrichtung neuer Zuchtbücher weiterhin den gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten entsprechen.

Artikel 7

Bis zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet dürfen die Einfuhrbedingungen für reinrassige Zuchtrinder mit Herkunft aus Drittländern nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen.

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus Drittländern nur, wenn sie von einer Zuchtbescheinigung begleitet werden, aus der hervorgeht, daß sie im Zuchtbuch des ausführenden Drittlandes eingetragen oder vermerkt sind. Der Nachweis, daß diese Tiere in einem Zuchtbuch der Gemeinschaft eingetragen sind oder vermerkt sind und eingetragen werden können, muß erbracht werden.

Artikel 8

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch den Beschluß 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zur Prüfung vorliegenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor.

Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten setzten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1979 nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SIMONET