26.6.1987   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 167/54


RICHTLINIE DES RATES

vom 18. Juni 1987

über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht

(87/328/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission :

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Richtlinie 77/504/EWG sollte der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern schrittweise liberalisiert werden. Dies setzt eine ergänzende Harmonisierung hinsichtlich der Zulassung solcher Tiere und ihres Samens zur Zucht voraus.

Dabei muß vermieden werden, daß einzelstaatliche Bestimmungen über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder und ihres Samens zur Zucht den innergemeinschaftlichen Handel verbieten, beschränken oder behindern ; dies gilt sowohl im Falle der natürlichen Deckung als auch der künstlichen Besamung.

Bezüglich weiblicher reinrassiger Zuchtrinder dürfen bei der Zucht keine Verbote, Beschränkungen oder Behinderungen bestehen.

Die künstliche Besamung ist eine wertvolle Technik für die Verbreitung der besten Zuchttiere und somit für die Verbesserung der Rinderzucht. Jedoch muß jegliche Verschlechterung der genetischen Eigenschaften vermieden werden, insbesondere bei den männlichen Zuchttieren, bei denen der genetische Wert und das Fehlen erblicher Belastungen gewährleistet sein müssen.

In diesem Zusammenhang muß unterschieden werden zwischen der Zulassung zur künstlichen Besamung von reinrassigen Bullen und ihres Samens, die allen für ihre Rasse in einem Mitgliedstaat vorgesehen amtlichen Tests unterworfen worden sind, und von Bullen und ihres Samens, die nur zu Prüfungszwecken zugelassen werden.

Es ist von Nutzen, ein Verfahren zur Lösung von Schwierigkeiten zu schaffen, die sich bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse ergeben.

Die Vorschrift, daß der Samen aus amtlich anerkannten Besamungszentren stammen muß, kann das Erreichen des gewünschten Ziels gewährleisten.

Es ist zweckmäßig, daß reinrassige Zuchtbullen und ihr Samen durch die Bestimmung der Blutgruppe dieser Bullen oder durch andere geeignete Methoden identifiziert werden können.

Bestimmte Stellen sollten mit der Vereinheitlichung der Prüfungsmethode und der Bewertung der Prüfungsergebnisse beauftragt werden.

In Anbetracht der besonderen Bedingungen in Spanien und Portugal muß eine zusätzliche Frist zur Durchführung dieser Richtlinie vorgesehen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß — unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Regeln — die Zulassung reinrassiger weiblicher Zuchtrinder zur Zucht und die Zulassung reinrassiger Bullen zur natürlichen Deckung nicht verboten, beschränkt oder behindert wird.

Artikel 2

(1)   Ein Mitgliedstaat kann folgende Tätigkeiten nicht verbieten, beschränken oder behindern :

die Zulassung reinrassiger Bullen zu amtlichen Prüfungszwecken oder die Verwendung ihres Samens in den Mengen, die zur Durchführung dieser amtlichen Prüfungen durch anerkannte Organisationen oder Verbände erforderlich sind ;

die Zulassung reinrassiger Bullen zur künstlichen Besamung in seinem Gebiet oder die Verwendung ihres Samens, wenn diese Bullen in einem Mitgliedstaat nach gemäß der Entscheidung 86/130/EWG (3) durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind.

(2)   Bei etwaigen Streitigkeiten über die Durchführung des Absatzes 1, namentlich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse, haben die Züchter das Recht, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Aufgrund des Gutachtens dieses Sachverständigen können auf Antrag eines Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 77/504/EWG entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

(3)   Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 77/504/EWG festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verwendung der in Artikel 2 genannten reinrassigen Bullen und ihres Samens der Voraussetzung unterworfen wird, daß diese Bullen durch eine Bestimmung der Blutgruppe oder durch andere geeignete Methoden identifiziert werden, die nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 77/504/EWG festzulegen sind.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Samen nach Artikel 2 in einem amtlich anerkannten Zentrum für künstliche Besamung gewonnen, behandelt und aufbewahrt wird.

Artikel 5

Der Rat benennt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine oder mehrere Referenzstellen, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfungsmethoden und der Bewertung der Prüfungsergebnisse beizutragen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1989 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

Dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik wird jedoch eine zusätzliche Frist von drei Jahren eingeräumt, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMAEKER


(1)  ABI. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.

(2)  ABI. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3)  ABI. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 37.