22.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/36


VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 833/2010 DER KOMMISSION

vom 21. September 2010

zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission muss die Vorschriften über Form und andere technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 erlassen.

(2)

Damit vergleichbare Daten erhoben werden können und die Meldung durch die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder Stellen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 erleichtert wird, sollten die vorgeschriebenen Meldungen durch die Verwendung von Meldetabellen standardisiert werden.

(3)

Nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (2) sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 2386/96 (3) der Kommission aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Form und die technischen Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben in Energieinfrastruktur gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2386/96 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 7.

(2)  ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 13.


ANHANG

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