31998R0779

Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95

Amtsblatt Nr. L 113 vom 15/04/1998 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 779/98 DES RATES vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 zur Regelung des Handels mit Agrarerzeugnissen wurde für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft ein Präferenzverfahren eingeführt. Es sollte eine Bestimmung vorgesehen werden, die der Kommission die Möglichkeit eröffnet, die L_98114DEL_98114DEzur Anwendung dieser neuen Einfuhrregelung notwendigen besonderen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern, Westjordanland und Gaza-Streifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente (1).

Im Fall der Erzeugnisse, bei denen das Gemeinschaftsrecht die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorschreibt, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die Einhaltung dieses Preises voraus.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 (2) wurde die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft unter Zugrundelegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EG-Türkei geregelt. Da die die Landwirtschaft betreffenden Vorschriften jenes Beschlusses durch den Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei aufgehoben wurden, ist die Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 ebenfalls aufzuheben.

Es sollten ferner die Zollzugeständnisse für drei landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 und des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei (3) aufgehoben werden.

Der Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei gilt ab 1. Januar 1998. Die vorliegende Verordnung sollte wegen der Dringlichkeit deshalb bereits am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die in Anhang II des Vertrags genannten Waren mit Ursprung in der Türkei, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind, werden die für die betreffende Einfuhrregelung erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (4) oder gegebenenfalls nach den Verfahren der entsprechenden Artikel der anderen gemeinsamen Marktorganisationen des Agrarsektors unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 erlassen.

Artikel 2

Im Fall der Erzeugnisse, bei denen das Gemeinschaftsrecht die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorschreibt, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die Einhaltung dieses Preises voraus.

Im Fall der Fischereierzeugnisse, für die ein Referenzpreis festgesetzt ist, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die Einhaltung dieses Preises voraus.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 wird aufgehoben.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 3010/95 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 3010/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta".

2. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Bei der Einfuhr der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Malta in die Gemeinschaft sind die dort jeweils angegebenen Zollsätze anwendbar.

Artikel 2

Zur Anwendung dieser Verordnung sind die für die Anwendung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta jeweils geltenden Ursprungsbestimmungen heranzuziehen."

3. Anhang I mit der Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in Malta erhält den Titel "Anhang".

4. Anhang II mit der Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in der Türkei wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BLUNKETT

(1) ABl. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/97 der Kommission (ABl. L 236 vom 27. 8. 1997, S. 3).

(2) ABl. L 380 vom 31. 12. 1986, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/97 (ABl. L 224 vom 14. 8. 1997, S. 1).

(3) ABl. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 540/96 (ABl. L 79 vom 29. 3. 1996, S. 8).

(4) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11).