31994R0774

Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände

Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/1994 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0108


VERORDNUNG (EG) Nr. 774/94 DES RATES vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Gefluegelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT neue Zollzugeständnisse ausgehandelt. Die Verhandlungen haben zum Abschluß von Abkommen mit Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden und Uruguay geführt. Diese Abkommen wurden mit Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993 (1) genehmigt.

In diesem Abkommen ist vorgesehen, daß zum 1. Januar 1994 unter bestimmten Bedingungen jährliche Zollkontingente eröffnet werden für hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91, Schweinefleisch der KN-Codes 0203 19 13 und 0203 29 15, Gefluegelfleisch der KN-Codes 0207 41 10, 0207 41 41, 0207 41 71, 0207 42 10, 0204 42 11 und 0207 42 71, Weizen und Mengkorn der KN-Codes 1001 10 00 und 1001 90 99 sowie für Kleie und andere Rückstände der KN-Codes 2302 30 10, 2302 30 90, 2303 40 10 und 2303 40 20. Infolgedessen sind diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zu eröffnen.

Die fraglichen Abkommen gelten für unbestimmte Zeit. Aus Gründen der Rationalisierung und Wirksamkeit sollten die Kontingente daher auf mehrjähriger Basis eröffnet werden.

Ein System, das Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantiert, kann sich als zweckmässig erweisen. Daher sollten die Einfuhren im Rahmen der neuen Zollzugeständnisse gegebenenfalls von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

Es kann sich als sinnvoll herausstellen, diese Einfuhren entsprechend den Bedürfnissen des Gemeinschaftsmarktes auf das Jahr zu verteilen. Zu diesem Zweck wäre eine Nutzungsregelung angezeigt, die auf der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung beruht.

Mit der Genehmigung der vorgenannten Abkommen durch den Rat erübrigt sich die Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1058/88 des Rates vom 28. März 1988 über de Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide als Mais und Reis und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2). Diese Verordnung ist daher aufzuheben.

Die Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Verordnung und insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur ordnungsgemässen Verwaltung der Kontingente sind nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3) bzw. der entsprechenden Artikel der anderen von der Eröffnung dieser Kontingente betroffenen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen zu erlassen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) besteht bereits die Möglichkeit für die Kommission, die aufgrund der Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen an der vorliegenden Verordnung vorzunehmen. Gegebenenfalls notwendige Anpassungen der festgelegten Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen durch den Rat werden ebenfalls Änderungen dieser Verordnung erforderlich machen. Der Einfachheit halber ist vorzusehen, daß die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder anderer vorgenannter Verordnungen diese Änderungen und Anpassungen der vorliegenden Verordnung vornimmt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 18 000 Tonnen Erzeugnisgewicht für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt ein Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 20 v.H. und eine veränderliche Abschöpfung von 0 v.H.

Artikel 2

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 7 000 Tonnen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch der KN-Codes 0203 19 13 und 0203 29 15 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt eine veränderliche Abschöpfung von 0 v.H.

Artikel 3

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 15 500 Tonnen für Hühnerfleisch der KN-Codes 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt eine veränderliche Abschöpfung von 0 v.H.

Artikel 4

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 2 500 Tonnen für Fleisch von Truthühnern der KN-Codes 0207 42 10, 0207 42 11 und 0207 42 71 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt eine veränderliche Abschöpfung von 0 v.H.

Artikel 5

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 300 000 Tonnen für Qualitätsweizen der KN-Codes 1001 10 00 und 1001 90 99 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt eine veränderliche Abschöpfung von 0 v.H.

Artikel 6

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 475 000 Tonnen für Kleie und andere Rückstände von Weizen und anderem Getreide als Mais und Reis der KN-Codes 2302 30 10, 2302 30 90, 2302 40 10 und 2302 40 90 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt eine veränderliche Abschöpfung von 0 v.H. Als Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gilt ein Satz von 40,80 ECU/Tonne für Erzeugnisse der KN-Codes 2302 30 10 und 2302 40 10, von 83,40 ECU/Tonne für Erzeugnisse des KN-Codes 2302 30 90 und von 83,00 ECU/Tonne für Erzeugnisse des KN-Codes 2302 40 90.

Artikel 7

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und gegebenenfalls

a) die Bestimmungen zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse,

b) die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a) genannten Garantien überprüfen lassen und

c) die Bedingungen für die Erteilung und die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen

werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen erlassen.

Artikel 8

Falls der Rat Änderungen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen beschließt, so sind die sich für diese Verordnung ergebenden Änderungen in der Folge nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die betreffenden gemeinsamen Marktorganisation zu erlassen.

Artikel 9

Die Verordnung (EWG) Nr. 1058/88 wird aufgehoben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 104 vom 23. 4. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 (ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7).

(4) ABl. Nr. L 34 vom 9. 2. 1979, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3209/89 (ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 5).

(5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 534/94 der Kommission (ABl. Nr. L 68 vom 11. 3. 1994, S. 5).