23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 461/2013 DES RATES

vom 21. Mai 2013

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) ("Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 18,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat ("PET") mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 (3) änderte der Rat die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen gegen PET-Einfuhren aus Indien. Die Änderungen ergaben sich aus einer beschleunigten Überprüfung nach Artikel 20 der Grundverordnung. Nach einer Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 (4) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden daraufhin nach teilweisen Interimsüberprüfungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 (6) geändert. Eine spätere teilweise Interimsüberprüfung wurde eingestellt, ohne die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 (7) geltenden Maßnahmen zu ändern. Mit dem Beschluss 2000/745/EG (8) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote an, in denen die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises von drei ausführenden Herstellern in Indien zugesagt wurde.

(2)

Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll. Der Zollsatz beträgt zwischen 0 und 106,5 EUR/t für namentlich genannte indische Hersteller, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer Zollsatz von 69,4 EUR/t gilt.

2.   Derzeit geltende Antidumpingmaßnahmen

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (9) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 (10) einen endgültigen Antidumpingzoll für weitere fünf Jahre ein.

3.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen (11) erhielt die Kommission am 25. November 2011 einen Antrag auf Einleitung der Überprüfung ("Auslaufüberprüfung") nach Artikel 18 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands in Europa ("Antragsteller") im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die nahezu 95 % der Produktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat in der Union entfällt.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung wie auch der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(6)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung die indische Regierung darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der indischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Kommission erhielt jedoch von der indischen Regierung keine Antwort auf ihr Konsultationsangebot.

4.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(7)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 24. Februar 2012 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) ("Einleitungsbekanntmachung") eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

5.   Parallele Untersuchung

(8)

Am 24. Februar 2012 eröffnete die Kommission ebenfalls eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand (13).

6.   Untersuchung

6.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum von 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ("Untersuchungszeitraum der Überprüfung" oder "UZÜ"). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ ("Bezugszeitraum").

6.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ausführenden Hersteller im betroffenen Land, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(11)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zur Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(12)

Angesichts der offensichtlichen Vielzahl von ausführenden Herstellern in Indien sowie Unionsherstellern und Einführern erschien es angezeigt, nach Artikel 27 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller und die unabhängigen Einführer aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen zu übermitteln.

(13)

Sieben ausführende Hersteller meldeten sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens und bekundeten ihre Bereitschaft, bei der Überprüfung mitzuarbeiten. Auf dieser Grundlage wurde eine Stichprobe mit drei ausführenden Herstellern auf der Basis der Ausfuhrmengen in die Union gebildet. Gegen diese Stichprobe wurden weder von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern selbst, noch von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern oder den zuständigen indischen Behörden Einwände erhoben.

(14)

Den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern wurden ordnungsgemäß Fragebogen zugesandt, die von allen beantwortet wurden. Allerdings ging aus den Antworten eines in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellers hervor, dass er im UZÜ nur geringfügige Mengen der betroffenen Ware ausgeführt hatte und die Berechnung von Subventionsspannen für dieses Unternehmen somit nicht sinnvoll war. Kontrollbesuche wurden schließlich bei den beiden verbleibenden ausführenden Herstellern durchgeführt, auf die im UZÜ 99 % der Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien in die Union entfielen.

(15)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen ("Unterrichtung") beantragte ein mitarbeitender indischer Hersteller die Berechnung einer Subventionsspanne. Im Zusammenhang damit wurde erneut bekräftigt, dass die Ausfuhren dieses Unternehmens geringfügig waren und somit keinen Einfluss auf die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung in der vorliegenden Auslaufuntersuchung hatten. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe mit Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste vier Unternehmen von dreizehn vor der Einleitung der Untersuchung bekannten Unionsherstellern und wurde auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. In der Stichprobe waren mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union im UZÜ vertreten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die Akte einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(17)

Einige interessierte Parteien brachten gegen die Auswahl der Stichprobe unter den Unionsherstellern Einwände vor. Sie behaupteten: i) die Kommission sollte nicht mit einer Stichprobe arbeiten, insbesondere weil in der vorausgegangenen Untersuchung keine Stichprobe verwendet wurde; ii) die für die Auswahl der Stichprobe verwendete Methode wurde mit der Begründung in Frage gestellt, dass dabei drei unterschiedliche Schritte vermischt würden, nämlich Repräsentativitätsprüfung, Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Stichprobenverfahren; iii) die vorläufige Stichprobe sei auf der Grundlage falscher und unvollständiger Informationen gebildet worden; iv) die ausgewählte vorläufige Stichprobe sei nicht repräsentativ, da sie Einheiten und keine Gruppen umfasse; ferner wurde vorgebracht, dass die Aufnahme von Unternehmen, die in einem Fall kürzlich veräußert wurden und in einem anderen Fall über ein verbundenes Unternehmen Verkäufe abwickelten, die Repräsentativität der Stichprobe verringere.

(18)

Den Argumenten der Parteien wurde wie folgt begegnet:

Die Entscheidung, eine Stichprobe aus Unionsherstellern heranzuziehen, wird für jede Untersuchung unabhängig getroffen, abhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls, und in Artikel 22 Absatz 6 der Grundverordnung fnden sich keine Bestimmungen zur Verwendung einer solchen Stichprobe für die Feststellung der Schädigung im Rahmen einer Auslaufüberprüfung. Abweichend von den vorherigen Untersuchungen, in denen die Untersuchung aller Unternehmen, die sich meldeten und mitarbeiteten, machbar war, war die Kommission bei der derzeitigen Überprüfung der Auffassung, dass angesichts der großen Zahl nicht alle Unionshersteller in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten und dass den Bedingungen des Artikels 27 daher entsprochen wurde.

Die Kommission hat die Repräsentativitätsprüfung, Definition des Wirtschaftszweigs der Union und die Auswahl der vorläufigen Stichprobe nicht "vermischt", da diese Schritte unabhängig voneinander vorgenommen wurden und gesondert darüber entschieden wurde. Es wurde nicht belegt, inwieweit die Verwendung von Produktions- und Verkaufsdaten, die von den Unionsherstellern im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung vorgelegt wurden, die Repräsentativität der Stichprobe beeinträchtigt hatte.

Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl vorliegenden Informationen im Sinne von Artikel 27 der Grundverordnung gebildet. Die Repräsentativität der Stichprobe wurde nach den Stellungnahmen der Parteien zu den jeweiligen Unternehmensdaten geprüft. Keine der Stellungnahmen wurde als begründet angesehen.

Wie in Artikel 27 der Grundverordnung vorgeschrieben, wurde die Stichprobe so gebildet, dass sie das größte repräsentative Produktions- und Verkaufsvolumen umfasst, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. Die Einheiten, die größeren Gruppen angehören, die unabhängig von anderen Tochtergesellschaften derselben Gruppe operieren, galten als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union, weswegen es nicht erforderlich war, die gesamte Gruppe auf konsolidierter Basis zu untersuchen. Gleichzeitig wurden die Unternehmen als wirtschaftliche Einheit in die Stichprobe einbezogen, wodurch sichergestellt wurde, dass alle relevanten Daten überprüft werden konnten. Außerdem waren Veräußerungen und die Existenz von über ein verbundenes Unternehmen abgewickelten Verkäufen Merkmale des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum, weshalb keines dieser Element zur Verringerung der Repräsentativität der Stichprobe beitragen konnte.

(19)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten die Parteien die erwähnten Argumente, auf die bereits eingegangen wurde, erneut vor.

(20)

In der Einleitungsbekanntmachung war die Einbeziehung unabhängiger Einführer in die Stichprobe vorgesehen. Keiner der vierundzwanzig kontaktierten unabhängigen Einführer arbeitete bei dieser Untersuchung mit.

(21)

Alle fünf bekannten Rohstofflieferanten wurden bei der Einleitung des Verfahrens kontaktiert und erhielten entsprechende Fragebogen. Zwei Lieferanten meldeten sich und beantworteten den Fragebogen.

(22)

Alle bekannten Verwender und Verwenderverbände wurden bei der Einleitung kontaktiert. Siebzehn Verwender beantworteten den Fragebogen. Zwanzig Verwenderverbände aus 16 Mitgliedstaaten meldeten sich und gaben Stellungnahmen ab.

7.   Überprüfung der vorgelegten Informationen

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Subventionierung und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei der indischen Regierung in Delhi und den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Ausführende Hersteller

Dhunseri Petrochem and Tea Limited, Kolkata, Indien;

Reliance Industries Limited, Navi Mumbai, Indien;

b)

Unionshersteller

Indorama Polymers Europe, UAB, Niederlande;

Equipolymers, Italien, Deutschland;

Neo Group, UAB, Litauen;

Novapet SA, Spanien;

c)

Verwender in der Union

Coca-Cola Europe, Belgien;

Nestle Waters France, Frankreich.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(24)

Bei der in dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht.

2.   Gleichartige Ware

(25)

Wie die Ausgangsuntersuchung und die frühere Überprüfung ergab die Untersuchung, dass die betroffene Ware, d. h. das im betroffenen Land hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte PET sowie das von den Unionsherstellern produzierte und verkaufte PET, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufwies. Es wurde daher als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

1.   Einleitung

(26)

Anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

 

Landesweite Regelungen

a)

"Duty Entitlement Passbook Scheme" (DEPB-Regelung) – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

b)

"Duty Drawback Scheme" (DD-Regelung) – Zollrückerstattung

c)

"Focus Market Scheme" (FM-Regelung) – Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

d)

"Focus Product Scheme" (FP-Regelung) – Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

e)

"Status Holder Incentive Scrip" (SHIS) – Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber

f)

"Advance Authorisation Scheme" (AA-Regelung) – Vorabgenehmigung

g)

"Export Promotion Capital Goods Scheme" (EPCG-Regelung) –Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

h)

"Export Oriented Units/Export Processing Zones/Special Economic Zones" – Exportorientierte Betriebe/ Freie Exportzonen/Sonderwirtschaftszonen

i)

"Export Credit Scheme" (EC-Regelung) – Ausfuhrkreditregelung

j)

"Income Tax Exemption Scheme" (ITE-Regelung) – Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung)

 

Regionale Regelungen

k)

"West Bengal Incentive Scheme" (WBI-Regelung) – Anreizregelung des Bundesstaats Westbengalen)

l)

"Capital Investment Incentive Scheme" (Anreizregelung der Regierung von Gujarat)

m)

"Gujarat Sales Tax Incentive Scheme" (GSTI-Regelung) – Regelung zur Verkaufssteuervergünstigung im Bundesstaat Gujarat)

n)

"Gujarat Electricity Duty Exemption Scheme" (GEDE-Regelung) – Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Bundesstaat Gujarat

o)

"Package Scheme of Incentives" (PSI) – Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra

(27)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a und c bis h genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 ("Foreign Trade Development and Regulation Act 1992"), das am 7. August 1992 in Kraft trat ("Außenhandelsgesetz"). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in "Foreign Trade Policy"-Dokumenten (FTP – außenhandelspolitische Dokumente) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Bei dem für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevanten FTP-Dokument handelt es sich um "Foreign Trade Policy 2009-2014" (FTP 09-14). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für FTP 09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem "Handbook of Procedures, Volume I" (HOP I 09-14). Das Verfahrenshandbuch wird regelmäßig aktualisiert.

(28)

Die unter Buchstabe b aufgeführte Regelung basiert auf Abschnitt 75 des Zollgesetzes von 1962, auf Abschnitt 37 des "Central Excise Act" (Zentrales Verbrauchsteuergesetz) von 1944, auf den Abschnitten 93A und 94 des "Financial Act" (Haushaltsgesetz) von 1994 und auf den "Customs, Central Excise Duties" (Zoll- und zentrale Verbrauchsabgaben) und den "Service Tax Drawback Rules" (Dienstleistungssteuer-Erstattungsregeln) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht; bei den für den UZÜ geltenden Sätzen handelte es sich um die "All Industry Rates" (AIR – Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen) der Zollrückerstattung 2011-12, die in der Mitteilung Nr. 68 / 2011- Customs (N.T.) vom 22. September 2011 veröffentlicht wurde. Das Zollrückerstattungssystem wird in Kapitel 4 des FTP 2009-2014 auch als "duty remission scheme" bezeichnet.

(29)

Die unter Buchstabe i aufgeführte Regelung stützt sich auf die Abschnitte 21 und 35A des "Banking Regulation Act" (Gesetz zur Regulierung des Bankwesens) von 1949, wonach die "Reserve Bank of India" (RBI – indische Zentralbank) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

(30)

Die unter Buchstabe j aufgeführte Regelung basiert auf dem "Income Tax Act" (Körperschaftsteuergesetz) von 1961, das jährlich durch das "Finance Act" (Finanzgesetz) aktualisiert wird.

(31)

Die unter Buchstabe k aufgeführte Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Westbengalen verwaltet und ist in der Mitteilung Nr. 580-CI/H vom 22. Juni 1999 des westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie niedergelegt, die durch die Mitteilung Nr. 134-CI/O/Incentive/17/03/I vom 24. März 2004 ersetzt wurde.

(32)

Die unter Buchstabe l aufgeführte Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Gujarat verwaltet und basiert auf der Industrieentwicklungspolitik von Gujarat.

(33)

Die unter Buchstabe m aufgeführte Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Gujarat verwaltet und basiert auf ihrer Industrieentwicklungspolitik.

(34)

Die unter Buchstabe n aufgeführte Regelung basiert auf dem "Bombay Electricity Duty Act" (Elektrizitätsabgabegesetz) von 1958.

(35)

Die unter Buchstabe o aufgeführte Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Maharashtra verwaltet und basiert auf Resolutionen des Ministeriums für Industrie, Energie und Arbeit des Bundesstaats Maharashtra.

(36)

Die Untersuchung ergab, dass den ausführenden Herstellern in der Stichprobe im UZÜ in Bezug auf die betroffene Ware im Rahmen der folgenden Regelungen Vorteile gewährt wurden:

 

Landesweite Regelungen

a)

"Duty Entitlement Passbook Scheme" (DEPB-Regelung)

b)

"Duty Drawback Scheme" (DD-Regelung) – Zollrückerstattungsregelung

c)

"Focus Market Scheme" (FMS – Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder)

d)

"Status Holder Incentive Scrip" (SHIS – Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber)

e)

"Advance Authorisation Scheme" (AAS – Vorabgenehmigungsregelung)

 

Regionale Regelungen

f)

"West Bengal Incentive Scheme" (WBIS – Regelung für Investitionsanreize im Bundesstaat Westbengalen)

2.   "Duty Entitlement Passbook Scheme" (DEPB-Regelung)

a)   Rechtsgrundlage

(37)

Die DEPB-Regelung wird in Kapitel 4.3 FTP 09-14 sowie in Kapitel 4 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(38)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Durchführung

(39)

Ein Ausführer kann DEPB-Gutschriften beantragen, in deren Berechnung ein Prozentsatz des Werts der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren einfließt. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der "Standard Input/Output Norms" (SION) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung der Einfuhren bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht. Während des UZÜ dieser Untersuchung betrug der DEPB-Prozentsatz für die betroffene Ware 8 %, mit einem Höchstwert von 58 INR/kg.

(40)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den indischen Behörden melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz.

(41)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig.

(42)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Zahl von Ausfuhrgeschäften gestellt werden. Die Frist für die Einreichung von Anträgen beträgt zwar 3 Monate nach der Ausfuhr, die Bestimmungen des Kapitels 9.3 HOP I 09-14 räumen jedoch ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(43)

Es wurde festgestellt, dass beide in die Stichprobe einbezogene Unternehmen diese Regelung in den ersten drei Quartalen des UZÜ in Anspruch nahmen.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(44)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(45)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(46)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Abschaffung der DEPB-Regelung und Übergang zur DD-Regelung

(47)

Mit der öffentlichen Bekanntmachung Nr. 54 (RE-2010)/2009-2014 vom 17. Juni 2011 wurde die DEPB-Regelung ein letztes Mal um drei Monate verlängert, wodurch sie bis zum 30. September 2011 galt. Danach wurde keine weitere Verlängerung bekanntgegeben; somit wurde die DEPB-Regelung zum Stichtag 30. September 2011 tatsächlich abgeschafft. Deshalb musste geprüft werden, ob nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung Maßnahmen eingeführt werden konnten.

(48)

Die indische Regierung erklärte der Kommission, dass sich Unternehmen nach Rücknahme der DEPB-Regelung für andere Regelungen zur Abgabenbefreiung/-erstattung entscheiden konnten, die in Kapitel 4 FTP 09-14 festgelegt sind, d. h. "Advance Authorisation Scheme" (AA-Regelung) oder "Duty Drawback Scheme" (DD-Regelung).

(49)

Die Untersuchung zeigte, dass beide Unternehmen in der Stichprobe sofort nach Rücknahme der DEPB-Regelung die DD-Regelung für sich in Anspruch nahmen. Es ist anzumerken, dass die DD-Regelung 1995 eingeführt wurde und während der ersten drei Quartale des UZÜ und mehrere Jahre vor dem UZÜ parallel zur DEPB-Regelung Bestand hatte. Ausführer konnten die DD-Regelung jedoch nicht gleichzeitig mit der DEPB-Regelung für dieselben Ausfuhren in Anspruch nehmen. In den ersten drei Quartalen des UZÜ betrug der DD-Prozentsatz 2,2 % mit einem Höchstwert von 1,5 INR/kg; die DD-Regelung war somit weniger großzügig und daher auch weniger attraktiv als die DEPB-Regelung. Die indische Regierung ergriff Maßnahmen für einen reibungslosen Übergang von der DEPB-Regelung zur DD-Regelung, wie aus dem Runderlass Nr. – 42 /2011-Customs vom 22. September 2011 hervorgeht. In diesem Runderlass wird dargelegt, dass die Planung für die Rückerstattung Waren beinhaltet, die bis dato unter die DEPB-Regelung fielen. Im selben Runderlass wird ebenfalls festgehalten, dass für Wirtschaftszweige, die unter der DEPB-Regelung operieren, entschieden wurde, für Waren in diesen Bereichen für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, wobei diese in die Planung für die Rückerstattung aufgenommen werden. Ferner heißt es dort, dass es als Übergangsregelung bei diesen Waren im Vergleich zu ihren DEPB-Sätzen zu einer geringfügigen Senkung kommen wird, die für die meisten Waren zwischen 1 % und 3 % liegt. Mit anderen Worten wird in diesem Runderlass gesagt, dass die mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 geltenden Rückerstattungssätze so festgelegt wurden, dass ein ähnlicher Vorteil gewährt wird wie im Rahmen der zurückgenommenen DEPB-Regelung.

(50)

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 wurde der DDS-Prozentsatz für die betroffene Ware von 2,2 % auf 5,5 % des FOB-Wertes und der entsprechende Höchstwert von 1,5 INR/kg auf 5,5 INR/kg erhöht. Durch diesen neuen Prozentsatz kam es zu ähnlich hohen Subventionierungen wie durch die bis zum 30. September 2011 geltende DEPB-Regelung mit ihrem Prozentsatz von 8 % und ihrem Höchstwert von 58 INR/kg. In Bezug auf die im UZÜ vorherrschenden PET-Preise galt allgemein der DEPBS-Höchstwert, was zu einem theoretischen Vorteil von 4,64 INR/kg oder 5,8 % führte. Im Falle der DD-Regelung galt der Höchstwert nicht, so dass der theoretische Vorteil bei 5,5 % lag.

(51)

Die Untersuchung bestätigte die Begründung des vorherigen Erwägungsgrunds. Die auf Jahresbasis gewogenen durchschnittlichen Subventionsspannen der Unternehmen in der Stichprobe lagen bei 5,5 % bzw. 6 % für die DEPB- und die DD-Regelung.

(52)

Ein Vergleich der beiden Regelungen macht auch deutlich, dass sie zahlreiche gemeinsame Durchführungsmerkmale aufweisen.

(53)

Die Erwägungsgründe 47 und 48 bis 51 zeigen, dass, obwohl die DEPB-Regelung zurückgezogen wurde, die damit einhergehenden Vorteile nach wie vor ohne Unterbrechung in nahezu gleicher Höhe gewährt wurden, indem ein nahtloser Übergang zur DD-Regelung vollzogen wurde. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Subventionen nicht im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 zurückgezogen wurden und dass die DEPB-Regelung anfechtbar ist.

(54)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen machte ein ausführender Hersteller geltend, die DEPB-Regelung sei zurückgenommen worden und sollte daher nicht angefochten werden. Hierzu wird angemerkt, dass die DEPB-Regelung, wie auch im Erwägungsgrund 47 erläutert wird, am 30. September 2011 ausgelaufen ist. Die Subventionierung wurde jedoch fortgesetzt, und Ausführer haben die Möglichkeit, alternativ zu DEPB-Gutschriften Zuwendungen nach der DD- oder der AA-Regelung zu beantragen und zu erhalten. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(55)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des DEPB-bedingten Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

(56)

Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um die Gesamthöhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Subventionsbeträge wurden nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(57)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrugen die für diese Regelung ermittelten Subventionsspannen im UZÜ für die Unternehmen in der Stichprobe 3,78 % bzw. 4,42 %.

3.   "Duty Drawback Scheme" (DD-Regelung)

a)   Rechtsgrundlage

(58)

Eine ausführliche Beschreibung der DD-Regelung ist in den "Custom & Central Excise Duties Drawback Rules" von 1995 enthalten, die durch nachfolgende Notifikationen geändert wurden.

b)   Begünstigte

(59)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Durchführung

(60)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann eine Erstattung beantragen, die als Prozentsatz des FOB-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die indische Regierung hat für mehrere Waren, so auch für die betroffene Ware, die Erstattungssätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Menge oder des Werts der zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Vorleistungen und der durchschnittlich für Vorleistungen gezahlten Abgaben ermittelt. Sie gelten unabhängig davon, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Während des UZÜ betrug der Prozentsatz der DD-Regelung für die betroffene Ware 5,5 % des FOB-Wertes, mit einem Höchstwert von 5,5 INR/kg.

(61)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhren im Rahmen der DD-Regelung erfolgen, wonach der DDS-Betrag unwiderruflich festgelegt wird. Wenn das Transportunternehmen das "Export General Manifest" (EGM – allgemeine Ausfuhrerklärung) eingereicht und die Zollbehörde das Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Ausfuhrbegleitdaten verglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Auszahlung des Erstattungsbetrags durch Direktüberweisung auf das Konto des Ausführers oder mittels Bankscheck erfüllt.

(62)

Der Ausführer muss auch anhand eines "Bank Realisation Certificate" (BRC – Bankbescheinigung) nachweisen, dass er die Ausfuhren tatsächlich getätigt hat. Dieses Dokument kann nach der Auszahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, doch wird die indische Regierung den gezahlten Betrag zurückfordern, falls der Ausführer die BRC nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorlegt.

(63)

Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden.

(64)

Wie die Untersuchung ergab, kann der Erstattungsbetrag nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(65)

Wie sich gezeigt hat, nutzten die Unternehmen in der Stichprobe die DD-Regelung im letzten Quartal des UZÜ.

d)   Schlussfolgerungen zur DD-Regelung

(66)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der Erstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Erstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(67)

Außerdem ist die DD-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(68)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung.

(69)

Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DD-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DD-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

(70)

Dies wird im Runderlass Nr. 24/2001 der indischen Regierung bestätigt, in dem es eindeutig heißt, dass Erstattungssätze keinen Bezug zum tatsächlichen Vorleistungsverbrauchsmuster und zu den tatsächlichen Belastungen durch Vorleistungen eines bestimmten Ausführers oder einzelner Sendungen haben, und in dem die regionalen Behörden angewiesen werden, mit den von den Ausführern eingereichten Erstattungsanträgen seitens der zuständigen Stellen keine Belege für tatsächlich gezahlte Abgaben auf eingeführte Vorleistungen oder Vorleistungen inländischer Herkunft zu fordern.

(71)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(72)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, den Erstattungsbetrag zu zahlen, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der für das Ausfuhrgeschäft zu gewährende Erstattungsbetrag ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe aller Erstattungsbeiträge zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

(73)

Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um die Gesamthöhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(74)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrugen die für diese Regelung ermittelten Subventionsspannen im UZÜ für die betroffenen Unternehmen in der Stichprobe 1,65 % bzw. 1,32 %.

4.   Focus Market Scheme ("FM-Regelung") – Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

a)   Rechtsgrundlage

(75)

Die FM-Regelung wird in Abschnitt 3.14 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.8 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(76)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Durchführung

(77)

Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die Länder, die in den Tabellen 1 und 2 von Anhang 37(C) HOP I 09-14 notifiziert werden, ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 3 % des FOB-Werts. Ab dem 1. April 2011 besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die in Tabelle 3 von Anhang 37(C) notifizierten Länder ("Special Focus Markets") ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 4 % des FOB-Wertes. Von dieser Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren ("Deemed Exports"), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben. Ebenfalls ausgeschlossen von dieser Regelung sind bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse.

(78)

Die FM-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

(79)

Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes beziehungsweise nach dem Versand der Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

(80)

Es wurde festgestellt, dass die Stichprobenunternehmen diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahmen.

d)   Schlussfolgerungen zur FM-Regelung

(81)

Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(82)

Außerdem ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(83)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(84)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(85)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ bei den Stichprobenunternehmen 0,19 % beziehungsweise 0,87 %.

5.   Status Holder Incentive Scrip (SHIS – Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber)

a)   Rechtsgrundlage

(86)

Die SHIS-Regelung wird in Kapitel 3.16 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.10 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. Die Statuskategorien werden in den Abschnitten 3.10.1 bis 3.10.4 FTP 09-14 und in den Abschnitten 3.1 bis 3.5 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(87)

Als sogenannte Statusinhaber anerkannte ausführende Hersteller oder ausführende Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Durchführung

(88)

Sowohl ausführenden Händlern als auch ausführenden Herstellern kann ein Status zugesprochen werden. Je nach ihrer Ausfuhrleistung während des laufendes Jahres und einer Reihe von vorangegangenen Jahren wird Antragstellern eine der folgenden Statuskategorien zuerkannt: "Export House", "Star Export House", "Trading House", "Star Trading House", "Premier Trading House".

(89)

Im Rahmen der SHIS-Regelung haben Statusinhaber Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 1 % des FOB-Werts der Ausfuhren, die in den in Abschnitt 3.16.4 FTP 09-14 genannten Wirtschaftszweigen (Erzeugung von Lederwaren (außer von Fertigwaren aus Leder), Textil- und Juteerzeugung, Kunsthandwerk, Maschinenbau (mit Ausnahme einiger Teilbranchen), Erzeugung von Kunststoffen und chemischen Grundstoffen (außer von Arzneimitteln)) getätigt werden. Die Regelung gilt für die betroffene Ware, da es sich dabei um eine Art von Kunststoff handelt.

(90)

Die SHIS-Zollgutschriften sind nicht übertragbar und müssen zur Zahlung der Einfuhrzölle auf jene Investitionsgüter verwendet werden, mit denen Waren in einer der genannten Branchen hergestellt werden.

(91)

Falls ein Antragsteller in einem Jahr den EPCG-Zollsatz von Null in Anspruch genommen hat, kommt er für die im selben Jahr getätigten Ausfuhren nicht in den Genuss der SHIS-Regelung.

(92)

Diese Regelung gilt seit 2009 für Ausfuhren, die im Zeitraum 2009–2010 beziehungsweise 2010–2011 getätigt wurden, und wurde seitdem jeweils um ein Jahr verlängert. Aufgrund der letzten Verlängerung (siehe "Notification No. 07/2012 – Customs" vom 9. März 2012) ist die Regelung bis 31. März 2013 in Kraft.

(93)

Wie die Untersuchung ergab, kann eine SHIS-Zollgutschrift nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(94)

Der Untersuchung zufolge wurde diese Regelung von einem der beiden Stichprobenunternehmen im UZÜ in Anspruch genommen, was bei dem anderen Unternehmen infolge der in Erwägungsgrund 90 beschriebenen Bestimmung nicht möglich war.

d)   Schlussfolgerungen zur SHIS-Regelung

(95)

Im Rahmen der SHIS-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der SHIS-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung verringert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die SHIS-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

(96)

Ferner ist die SHIS-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(97)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die Zollgutschrift wird letztendlich für die Zahlung der Zölle auf die Einfuhren von Investitionsgütern verwendet, die nicht unter die zulässige Zollrückerstattung gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(98)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(99)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ bei dem einzigen Stichprobenunternehmen 1 %.

6.   Export Promotion Capital Goods Scheme ("EPCG-Regelung" – Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter)

a)   Rechtsgrundlage

(100)

Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 FTP 09-14 sowie in Kapitel 5 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(101)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister "gebunden" sind.

c)   Praktische Durchführung

(102)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 3 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Gemäß FTP 09-14 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

(103)

Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der "Deemed Exports"-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

d)   Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung

(104)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(105)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(106)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(107)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Dem auf diese Weise für den UZÜ berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum aufgeschlagen, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten abgezogen.

(108)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(109)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ bei den betreffenden Stichprobenunternehmen 0,55 % beziehungsweise 0,56 %.

7.   Advance Authorisation Scheme ("AA-Regelung" – Vorabgenehmigungsregelung)

(110)

Wie die Untersuchung ergab, nahm nur ein Stichprobenunternehmen diese Regelung im UZÜ in Anspruch. Bei der Untersuchung wurde aber auch festgestellt, dass der dem Unternehmen erwachsene Vorteil geringfügig war, weshalb die AA-Regelung nicht weiter geprüft wurde.

8.   West Bengal Incentive Scheme 1999 ("WBI-Regelung 1999" – Anreizregelung des Bundesstaats Westbengalen aus dem Jahr 1999

a)   Rechtsgrundlage

(111)

Diese Regelung und ihre Anwendung durch die Regierung des Bundesstaats Westbengalen wird in der "Notification No 580-CI/H" vom 22. Juni 1999 des westbengalischen Handels- und Industrieministeriums ausführlich beschrieben.

b)   Begünstigte

(112)

Unternehmen, die sich in wirtschaftlich rückständigen Gebieten neu ansiedeln oder ihre dort bestehenden Anlagen in großem Umfang ausbauen, können die Vorteile aus dieser Regelung in Anspruch nehmen. Gleichwohl besteht eine abschließende Liste nicht anspruchsberechtigter Unternehmen (Negativliste), die bewirkt, dass Unternehmen bestimmter Wirtschaftsbereiche nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

c)   Praktische Durchführung

(113)

Der Bundesstaat Westbengalen bietet anspruchsberechtigten Industrieunternehmen zahlreiche Anreize, z. B. in Form einer Befreiung von der zentralstaatlichen Verkaufssteuer (CST) sowie eines Erlasses der zentralstaatlichen Mehrwertsteuer (CENVAT) auf Fertigerzeugnisse, um die industrielle Entwicklung wirtschaftlich rückständiger Gebiete in diesem Bundesstaat zu fördern.

(114)

Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen in wirtschaftlich rückständigen Gebieten investieren. Die betreffenden westbengalischen Gebietseinheiten sind entsprechend ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand in bestimmte Kategorien eingeteilt; gleichzeitig gibt es wirtschaftlich entwickelte Gebiete, die von den Anreizregelungen ausgenommen sind. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Umfang der Investitionen und nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist beziehungsweise sein wird.

(115)

Wie die Untersuchung ergab, nahm ein Stichprobenunternehmen diese Regelung im UZÜ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerung

(116)

Im Rahmen dieser Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Es handelt sich um finanzielle Beihilfen der Regierung des Bundesstaats Westbengalen, da die gebotenen Anreize – in diesem Fall eine Befreiung von der zentralen Verkaufssteuer (CST) und ein Erlass der zentralstaatlichen Mehrwertsteuer (CENVAT) auf Fertigerzeugnisse – die Steuereinnahmen des betreffenden Bundesstaates verringern. Darüber hinaus entsteht einem begünstigten Unternehmen durch diese Anreize ein Vorteil, da die Steuereinsparungen seine finanzielle Lage verbessern.

(117)

Außerdem handelt es sich bei dieser Regelung um eine regional spezifische Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, weil sie nur bestimmten Unternehmen offensteht, die in bestimmten geografischen Gebieten im Zuständigkeitsbereich der Behörden des betreffenden Bundesstaates investieren. Die Regelung bleibt Unternehmen, die nicht in diesen Gebieten ansässig sind, verschlossen; außerdem richtet sich der Umfang der Vorteile nach dem jeweils betroffenen Gebiet.

(118)

Die WBI-Regelung 1999 ist somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(119)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufssteuer (sales tax) und der zentralstaatlichen Mehrwertsteuer (CENVAT) auf Fertigerzeugnisse berechnet, die normalerweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu entrichten gewesen wäre, aber aufgrund dieser Regelungen nicht entrichtet wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung in angemessener Weise den gesamten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die Subventionspanne betrug 1,36 %.

9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(120)

Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 7,53 % beziehungsweise 8,17 % (ad valorem).

REGELUNG

DEPB

DDS

FMS

SHIS

EPCGS

WBIS

Insgesamt

UNTERNEHMEN

%

%

%

%

%

%

%

Dhunseri Petrochem & Tea Limited

3,78

1,65

0,19

Null

0,55

1,36

7,53

Reliance Industries Limited

4,42

1,32

0,87

1,0

0,56

Null

8,17

10.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens beziehungsweise erneuten Auftretens der Subventionierung

(121)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(122)

Wie in den Erwägungsgründen 26 bis 118 erläutert, wurde festgestellt, dass indische Ausführer der betroffenen Ware im UZÜ weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen.

(123)

Mit den Subventionsregelungen werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Zuwendungen in nächster Zukunft eingestellt würden. Außerdem kommt jeder Ausführer für mehrere Subventionsregelungen in Betracht.

(124)

Ferner wurde geprüft, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union getätigt würden.

(125)

Indien ist ein großer Hersteller der betroffenen Ware. Legt man die im Zuge der Untersuchung eingeholten Daten zugrunde, wies Indien im UZÜ eine Produktionskapazität von etwa 700 000 bis 900 000 t auf und verfolgte Pläne zur Erweiterung seiner Gesamtkapazität auf 1 600 000 bis 1 800 000 t bis zum Jahr 2014. Infolgedessen würde 2014 die über der Binnennachfrage liegende Überkapazität geschätzte 600 000 bis 700 000 t erreichen, was 21 % bis 25 % der gesamten Unionsproduktion während des UZÜ entspräche.

(126)

Unter diesen Umständen sind indische Hersteller der betroffenen Ware stark von den Ausfuhrverkäufen abhängig, und wahrscheinlich würden die bereits im UZÜ mengenmäßig erheblichen Ausfuhren in die Union bei einer Aufhebung der Maßnahmen noch weiter ansteigen.

(127)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Überkapazitäten würden nach 2014 abnehmen und bestünden somit nur vorübergehend. Hierzu wird angemerkt, dass die angebliche Abnahme der Überkapazitäten nach 2014 den Voraussagen des Marktinformationsberichts entsprach. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass dieses Vorbringen keinen Anlass bot, die Analyse im Hinblick auf die Entwicklung von Überkapazitäten zu ändern.

(128)

Nach der Unterrichtung machte ein ausführender Hersteller geltend, vorübergehende Überkapazitäten in erheblichem Ausmaß seien unvermeidbar, da eine Erhöhung der Produktionskapazität aufgrund der Mindestgröße PET-Fabriken generell nur in großen Schritten erfolgen könne. Hierzu sei angemerkt, dass im UZÜ und im folgenden Jahr die Produktionskapazität um mindestens 150 000 bis 200 000 Tonnen erhöht wurde. Die angeführte Begründung kann daher die im Erwägungsgrund 125 genannten für Ausfuhren zur Verfügung stehenden Überkapazitäten allein nicht erklären. In diesem Zusammenhang ist jedoch der Grund für die für Ausfuhren zur Verfügung stehenden Überkapazitäten ohnehin unerheblich. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(129)

Einige Parteien machten geltend, die Produktion der sich entwickelnden, für Ausfuhren zur Verfügung stehenden Überkapazitäten in Indien könnte auch von anderen Drittländern aufgenommen werden, diese für Ausfuhren zur Verfügung stehenden Überkapazitäten würden daher in der Berechnung der Kommission nicht angemessen bewertet. Es wurde keineswegs davon ausgegangen, dass die gesamte Produktion aus für Ausfuhren zur Verfügung stehenden Überkapazitäten in die Union gelenkt würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(130)

Aus den vorstehenden Gründen ist von einem Anhalten der Subventionierung auszugehen.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(131)

Die gleichartige Ware wird von 13 bekannten Herstellern in der Union gefertigt. Diese bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als "Wirtschaftszweig der Union" bezeichnet.

(132)

Die zwölf bekannten Unionshersteller, die vom Antragsteller im vorliegenden Fall vertreten werden, arbeiteten bei der Untersuchung mit und unterstützten diese. Ein weiterer bekannter Unionshersteller arbeitete bei dieser Untersuchung nicht mit.

(133)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im UZÜ wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller, etwa Fragebogenantworten sowie von Eurostat und aus dem Überprüfungsantrag stammende Daten, herangezogen.

(134)

Der Unionsmarkt für PET zeichnet sich durch eine verhältnismäßig große Zahl von Herstellern aus, die in der Regel größeren Unternehmensgruppen mit Sitz außerhalb der Union angehören. Im Zeitraum 2000–2012 erlebte der PET-Wirtschaftszweig der Union mehrere Umbrüche. Der Markt durchläuft zurzeit eine Konsolidierung, die in jüngster Zeit mit einigen Übernahmen und Stilllegungen einherging. Einhergehend mit dem vor relativ kurzer Zeit erfolgten Entstehen einer Recyclingwirtschaft wird weiterhin an der Entwicklung neuer Produkte wie Recycling-PET und Bio-PET gearbeitet.

(135)

Im Anschluss an die Unterrichtung machten einige Parteien geltend, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union werde nicht korrekt beschrieben, da fünf Hersteller in Wahrheit zu einer großen transnationalen Gruppe gehörten und drei weitere mit PET-Verpackungsunternehmen verbunden seien. Keine dieser Tatsachen widerspricht der Darstellung im Erwägungsgrund 134, in der ausdrücklich festgehalten wird, dass die Unionshersteller, wie offengelegt wurde, in der Regel größeren Gruppen angehören. Auf die Auswirkungen dieser Konzentration wird im Erwägungsgrund 207 eingegangen. Die Bewertung der Auswirkungen des Eigenbedarfsmarktes wird in den Erwägungsgründen 202 bis 204 analysiert.

(136)

Wie bereits dargelegt, wurde aufgrund der relativ hohen Zahl mitarbeitender Unionshersteller eine aus vier von ihnen bestehende Stichprobe ausgewählt, auf die über 50 % der Produktion und der Verkäufe der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im UZÜ entfallen.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(137)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, anhand der von Eurostat übermittelten Daten zu den Einfuhrmengen und im Fall des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers anhand von Schätzungen, die auf den Daten aus dem Überprüfungsantrag basierten, ermittelt.

(138)

Nachdem der Verbrauch in den Jahren 2009 und 2010 zunächst anstieg, kam es im UZÜ gegenüber 2008 zu einem leichten Rückgang (um 2 %) auf 2,802 Mio. t.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2008

2009

2010

UZÜ

Menge (in Tonnen)

 

 

 

 

Verbrauch

2 868 775

2 934 283

2 919 404

2 802 066

Index (2008 = 100)

100

102

102

98

Quelle:

Fragebogenantworten, Daten von Eurostat und aus dem Überprüfungsantrag

2.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Indien

(139)

Trotz der geltenden Maßnahmen nahmen die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum auf mehr als das Doppelte von 46 313 t im Jahr 2008 auf 96 678 t im UZÜ zu.

(140)

Der Marktanteil Indiens stieg somit von 1,6 % im Jahr 2008 auf 3,5 % im UZÜ und liegt damit deutlich über dem bei der letzten Auslaufüberprüfung festgestellten Wert von 0,3 %.

(141)

Der Durchschnittspreis betrug 1 285 EUR/t im UZÜ. Daraus ergibt sich für den Bezugszeitraum ein Preisanstieg um 22 %, der sich nach einem Rückgang von zunächst 21 % im Jahr 2009 im Wert für den UZÜ niederschlug.

Tabelle 2

Einfuhren aus Indien

 

2008

2009

2010

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

46 313

44 482

83 691

96 678

Index (2008 = 100)

100

96

181

209

Durchschnittspreis

1 054

834

1 031

1 285

Index (2008 = 100)

100

79

98

122

Marktanteil der Einfuhren (in %)

1,6

1,5

2,9

3,5

Quelle:

Eurostat

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

a)   Einfuhren aus Thailand, Taiwan, Malaysia und Indonesien

(142)

Parallel zu dieser Untersuchung wurde, wie bereits erwähnt, eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand durchgeführt.

(143)

Die Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand stiegen im Bezugszeitraum um 56 % an, obwohl bis 2010 ein Rückgang von 59 % verzeichnet wurde. Dennoch lag die Gesamteinfuhrmenge unter der Geringfügigkeitsschwelle.

(144)

Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg somit von 0,7 % im Jahr 2008 auf 1,1 % im UZÜ.

(145)

Der Durchschnittspreis lag mit 1 310 EUR/t im UZÜ um 1,5 % unter dem durchschnittlichen Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union. Daraus ergibt sich für den Bezugszeitraum ein Preisanstieg um 27 %, der sich nach einem Rückgang von zunächst 18 % im Jahr 2009 im Wert für den UZÜ niederschlug.

Tabelle 3

Einfuhren aus Indonesien, Taiwan, Malaysia und Thailand

 

2008

2009

2010

UZÜ

Einfuhren aus Indonesien, Taiwan, Malaysia und Thailand (in Tonnen)

19 078

12 127

7 762

29 836

Index (2008 = 100)

100

64

41

156

Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien, Taiwan, Malaysia und Thailand (in %)

0,7

0,4

0,3

1,1

Index (2008 = 100)

100

62

40

160

Einfuhrpreis (EUR/t)

1 030

843

1 055

1 310

Index (2008 = 100)

100

82

102

127

Quelle:

Eurostat

b)   Einfuhren aus China, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Iran und Pakistan

(146)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern, für die Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, gingen im Bezugszeitraum um 69 % zurück, nachdem 2009 ein Anstieg von 49 % verzeichnet wurde. Nur die Einfuhren aus China blieben stabil.

(147)

Der Marktanteil der betreffenden Länder sank von 8,2 % im Jahr 2008 auf 2,6 % im UZÜ, wobei hauptsächlich die Anteile der VAE (1,7 % im UZÜ) und Chinas (0,6 % im UZÜ) zu Buche schlugen.

(148)

Der Durchschnittspreis war mit 1 258 EUR/t im UZÜ um 5,5 % niedriger als der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union. Daraus ergibt sich für den Bezugszeitraum ein Anstieg um 24 %, der sich nach einem Rückgang von zunächst 22 % im Jahr 2009 im Wert für den UZÜ niederschlug.

Tabelle 4

Einfuhren aus China, den VAE, Iran und Pakistan

 

2008

2009

2010

UZÜ

Einfuhren aus China, den VAE, Iran und Pakistan (in Tonnen)

235 913

351 798

188 776

72 054

Index (2008 = 100)

100

149

80

31

Marktanteil der Einfuhren aus China, den VAE, Iran und Pakistan (in %)

8,2

12,0

6,5

2,6

Index (2008 = 100)

100

146

79

31

Einfuhrpreis (EUR/t)

1 016

789

949

1 258

Index (2008 = 100)

100

78

93

124

Quelle:

Eurostat

c)   Einfuhren aus anderen Drittländern, in denen keine Maßnahmen in Kraft sind

(149)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern, für die keine Maßnahmen in Kraft sind, d. h. aus Oman, Südkorea, Russland, Mexiko und Saudi-Arabien, stiegen im Bezugszeitraum um 59 %, nachdem 2009 ein Zuwachs von 71 % verzeichnet worden war. Von 2009 bis zum UZÜ entwickelte sich der Oman zum größten Ausführer der betroffenen Ware in die Union.

(150)

Der Marktanteil der betreffenden Länder stieg von 9,7 % im Jahr 2008) auf 15,8 % im UZÜ, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Einfuhren aus Oman um 4,3 % zunahmen. Der Marktanteil Südkoreas von 4 % im UZÜ lag um 5 % unter seinem Höchststand im Jahr 2009.

(151)

Der Durchschnittspreis war mit 1 273 EUR/t im UZÜ um 4,3 % niedriger als der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union. Daraus ergibt sich für den Bezugszeitraum ein Anstieg um 10 %, der sich 2010 nach einem Rückgang von zunächst 24 % im Jahr 2009 im Wert für den UZÜ niederschlug. Der Durchschnittspreis lag bei den Einfuhren aus Oman mit 1 310 EUR/t im UZÜ um 1,5 % unter dem durchschnittlichen Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union. Bei den Einfuhren aus Südkorea betrug der Durchschnittspreis mit 1 294 EUR/t um 2,7 % weniger als der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union.

Tabelle 5

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2008

2009

2010

UZÜ

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

279 188

478 570

469 753

442 692

Index (2008 = 100)

100

171

168

159

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern (in %)

9,7

16,3

16,1

15,8

Index (2008 = 100)

100

168

165

162

Einfuhrpreis (EUR/t)

1 156

879

997

1 273

Index (2008 = 100)

100

76

86

110

Haupteinführer (Tonnen)

Oman

0

52 632

95 646

120 286

Südkorea

177 341

254 451

183 801

114 346

Russland

546

546

3

50 427

Mexiko

2 650

1 879

29 039

29 409

Saudi-Arabien

230

20 454

50 108

24 756

Andere

98 422

148 609

111 156

103 468

Quelle:

Eurostat

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(152)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung wurden alle wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.

(153)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf zwei Ebenen wie folgt betrachtet:

die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen sowie Erholung von den Auswirkungen früherer Subventionen) wurden auf der Ebene der gesamten Unionsproduktion für alle Unionshersteller beurteilt; Grundlage hierfür waren die Angaben des Wirtschaftszweigs der Union sowie Daten aus dem Überprüfungsantrag und öffentlich zugängliche Statistiken;

die mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, durchschnittliche Stückpreise, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen) wurden anhand von Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller analysiert.

(154)

Ein in die Stichprobe aufgenommener Unionshersteller veräußerte im Juni 2010 eine seiner Produktionsanlagen. Diese wurde von einem anderen Unionshersteller erworben. Da die Analyse der makroökonomischen Indikatoren auf bei allen Unionsherstellern eingeholten Daten beruht, hatte die Veräußerung keinen Einfluss auf den Umfang der Schadensanalyse oder die jeweils dafür herangezogenen Indikatoren.

(155)

Bezüglich der Analyse sei vorausgeschickt, dass bestimmte weltwirtschaftliche Vorgänge Ende 2010 und Anfang 2011 Auswirkungen auf die Situation auf dem Unionsmarkt und insbesondere auf die Preise und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware nach sich gezogen hatten. In diesem Zeitraum ging aufgrund der erhöhten Nachfrage nach Polyesterfasern auf dem asiatischen Markt das Angebot an Baumwolle zurück. Bei PET und Polyesterfasern ist man weitgehend auf den denselben als Vorprodukt dienenden Rohstoff, nämlich auf reine Terephthalsäure (PTA), angewiesen. Die gestiegene Nachfrage nach Polyesterfasern führte zu einer Verknappung von PTA und trieb die PET-Preise in die Höhe. Da die PET-Hersteller im Nahen Osten auch von PTA-Lieferungen aus Asien abhängen, kam es zu einem plötzlichen Einbruch bei den PET-Einfuhren in die Union. Zur gleichen Zeit meldeten die größten PTA-Lieferanten in der Union, dass die PET-Produktion in der EU aufgrund von höherer Gewalt zusätzlich eingeschränkt worden sei.

4.1.   Stellungnahmen der Parteien

(156)

Einige Parteien zogen die Gültigkeit der Schadensanalyse in Zweifel und begründeten dies damit, dass sie auf mangelhaften Informationen beruhe, wodurch wiederum die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien beeinträchtigt würden. Insbesondere wurden die nachstehenden Argumente vorgebracht.

(157)

Einigen Parteien zufolge waren bei den von Unionsherstellern stammenden Angaben die Anweisungen für das Ausfüllen des Fragebogens nicht eingehalten worden, wonach die Daten unterschiedlicher Unternehmen nicht aggregiert werden dürften. Demnach seien diese Angaben inkorrekt und unvollständig, weil die gemeldeten Zahlen pro Stichprobenunternehmen aggregiert worden seien. Hierzu ist anzumerken, dass die Angaben ordnungsgemäß erhoben und vor Ort überprüft wurden. Da diese Angaben ein hinreichend korrektes Bild des Wirtschaftszweigs der Union vermitteln, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Nach der Unterrichtung wiederholten die Parteien ihr Vorbringen. Es wurde keine neuen Argumente oder Beweise vorgelegt. Einige Parteien brachten erneut vor, die Daten, die ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen geliefert hätte, seien unvollständig, da sie sich nicht auf die gesamte Gruppe, sondern auf ein ausgewähltes Unternehmen innerhalb der Gruppe bezögen. Auf diese Anmerkung war, wie in Erwägungsgrund 18 ausgeführt, in der Phase der Stichprobenbildung eingegangen worden.

(158)

Denselben Parteien zufolge hatte die Kommission versucht, die angeblichen Mängel bei diesen Angaben durch den Versand zusätzlicher Fragebogen zu beseitigen. Diesbezüglich sei klargestellt, dass die Kommission zwar tatsächlich zusätzliche Fragebogen versandte, allerdings nur an die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, um für die Schadensuntersuchung relevante Daten zu makroökonomischen Indikatoren zu erheben und somit die Angaben der in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller zu ergänzen. Nach der Unterrichtung wiederholten einige Parteien dasselbe Vorbringen, ohne irgendwelche neuen Argumente oder Beweise vorzulegen. Das Vorbringen der Parteien musste aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

(159)

Darüber hinaus brachten dieselben Parteien noch vor, dass die Angaben, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Herstellern stammten, den in Artikel 29 der Grundverordnung festgelegten Verpflichtungen zuwiderliefen, da ihrer Natur nach nicht vertrauliche Informationen als solche übermittelt worden seien und daher keinen Eingang in die einsehbare Akte gefunden hätten. Dazu ist anzumerken, dass die Informationen, wie von der Partei, die sie übermittelt hat, verlangt, als Informationen zur eingeschränkten Verwendung eingestuft wurden. Auf Wunsch der Parteien wurde die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben erneut geprüft, und die Informationen wurden, falls dies angebracht war, nach Zustimmung der betroffenen Unternehmen wieder zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien freigegeben. Dieses Vorbringen wurde daher ebenfalls zurückgewiesen.

4.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion

(160)

Parallel zu dem (in Erwägungsgrund 164 erläuterten) Verlust an Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union ging die Produktion der Union von 2008 bis zum UZÜ um 11 % zurück. Diese Entwicklung war nur 2010 unterbrochen, als die Produktion der Union gegenüber 2009 zwar anstieg, aber 4 % unter dem Niveau von 2008 blieb. Im Verlauf des UZÜ nahm die Produktion weiter ab.

Tabelle 6

Gesamtproduktion der Union

 

2008

2009

2010

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

2 327 169

2 107 792

2 239 313

2 068 717

Index (2008 = 100)

100

91

96

89

Quelle:

Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(161)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nahm von 2008 bis zum UZÜ um 23 % ab. Dieser Trend ist durch die Schließung mehrerer Produktionsanlagen bedingt und wurde durch die Inbetriebnahme neuer Fabriken teilweise ausgeglichen.

(162)

Die Kapazitätsauslastung stieg von 75 % im Jahr 2008 auf 86 % im UZÜ an. Die höhere Kapazitätsauslastung ist im Kontext der in Erwägungsgrund 134 erläuterten Bemühungen zur Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union zu sehen.

Tabelle 7

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2008

2009

2010

UZÜ

Produktionskapazität (in Tonnen)

3 118 060

2 720 326

2 625 244

2 393 516

Index

100

87

84

77

Kapazitätsauslastung (in %)

75

77

85

86

Index (2008 = 100)

100

104

114

116

Quelle:

Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag

c)   Verkaufsmenge

(163)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt machte dieselbe Entwicklung wie die Produktion durch; hier kam es im Bezugszeitraum zu einem Rückgang um 6 %.

Tabelle 8

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union (insgesamt)

 

2008

2009

2010

UZÜ

Verkäufe (in Tonnen)

2 288 283

2 047 305

2 169 423

2 160 807

Index (2008 = 100)

100

89

95

94

Quelle:

Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag

d)   Marktanteil

(164)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte, nachdem sein Marktanteil 2009 zunächst um 13 % zurückgegangen war, von den VAE, Südkorea, Iran und Pakistan verlorene Marktanteile teilweise übernehmen, obwohl im selben Zeitraum die Einfuhren aus Indien, Oman und anderen Drittländern (Russland, Mexiko und Saudi-Arabien) zunahmen. Insgesamt ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % zurück.

Tabelle 9

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2008

2009

2010

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

80

70

74

77

Index (2008 = 100)

100

87

93

97

Quelle:

Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag und Eurostat-Daten

e)   Wachstum

(165)

Der Markt stagnierte im Bezugszeitraum. Der Wirtschaftszweig der Union erlebte kein Wachstum, sondern verlor vielmehr trotz der Umstrukturierungsbemühungen weitere Marktanteile aufgrund der steigenden Einfuhren vor allem aus jenen Ländern, für die keinerlei Maßnahmen gelten. Der leichte Rückgang des Verbrauchs im UZÜ ist vor dem Hintergrund einer vorübergehenden Verknappung des Rohstoffs PTA zu sehen, zu der es sowohl in der Union als auch auf dem Weltmarkt kam.

f)   Beschäftigung und Produktivität

(166)

Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union beschäftigten Arbeitnehmer sank von 2008 bis zum UZÜ um 41 %. Dieser Rückgang blieb den Bezugszeitraum hindurch konstant, was selbst für das Jahr 2010 zutrifft, in dem die Produktion zugenommen hat (siehe Erwägungsgrund 160). Angesichts steigender Produktivität ist dieser Rückgang eine Konsequenz der Umstrukturierungsbemühungen bei einer Reihe von Unionsherstellern.

(167)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, nahm im Bezugszeitraum um 50 % zu. Hieraus ist ersichtlich, dass die Produktion langsamer als die Beschäftigung zurückging, was auf eine gesteigerte Effizienz des Wirtschaftszweigs der Union hinweist. Besonders deutlich tritt dies für das Jahr 2010 zutage, als die Produktion bei sinkender Beschäftigtenzahl zunahm und die Produktivität um 37 % höher als 2008 war.

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2008

2009

2010

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 060

1 629

1 449

1 218

Index

100

79

70

59

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

1 130

1 294

1 545

1 698

Index (2008 = 100)

100

115

137

150

Quelle:

Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag

g)   Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne

(168)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne für die indischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union können angesichts der Preisempfindlichkeit des Marktes für diese Ware nicht als unerheblich angesehen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Indikator eher für die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ausschlaggebend ist. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, würden wahrscheinlich erneut subventionierte Waren in solchen Mengen und zu solchen Preisen eingeführt, dass die Subventionsspanne erhebliche Auswirkungen haben dürfte.

h)   Erholung von früherer Subventionierung

(169)

Die vorstehend geprüften Indikatoren zeigen zwar, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2001 verbesserte, sie belegen jedoch auch, dass er weiterhin anfällig und gefährdet ist.

4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Lagerbestände

(170)

Die Lagerbestände lagen im UZÜ um 24 % über dem Niveau des Jahres 2008. Sie bewegten sich aber weiterhin innerhalb der zuvor im Verhältnis zur Produktion festgelegten Anteile von 5 % bis 6 %.

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2008

2009

2010

UZÜ

Schlussbestände

51 495

54 808

54 314

64 069

Index (2008 = 100)

100

106

105

124

Quelle:

Fragebogenantworten

b)   Preisentwicklung

(171)

Was die Entwicklung der Preise betrifft, so kamen sie 2010 wieder an das Niveau von 2008 heran, nachdem sie 2009 – hauptsächlich aufgrund der Wirtschaftskrise – zunächst (um 16 %) gesunken waren. Danach hat der durchschnittliche Stückpreis im UZÜ so stark zugelegt, dass im Bezugszeitraum ein Anstieg von 25 % verzeichnet wurde.

(172)

Der plötzliche Preisanstieg im UZÜ sollte im Kontext der unerwarteten Entwicklungen betrachtet werden, zu denen es Ende 2010 und im ersten Quartal 2011 auf dem Baumwollmarkt kam. Wie bereits in Erwägungsgrund 155 erwähnt, führten die Rekordpreise für Baumwolle zu einem Umstieg auf Polyesterfasern, zu deren Herstellung derselbe Rohstoff wie für PET benötigt wird. Die gestiegene Nachfrage vor allem nach dem Rohstoff PTA trieb die PET-Preise in Asien und im Nahen Osten in die Höhe und blieb auch nicht ohne Auswirklungen auf die PET-Preise in der Union. Der damalige Preisanstieg in der Union wurde noch durch die kurzzeitige Verknappung von PTA in der Union verstärkt, nachdem einer der PTA-Hersteller in der Union einen Fall höherer Gewalt gemeldet hatte.

Tabelle 12

Verkaufspreis je Einheit in der Union

 

2008

2009

2010

UZÜ

Verkaufspreis je Einheit in der Union (EUR/t)

1 066

891

1 045

1 330

Index (2008 = 100)

100

84

98

125

Quelle:

Fragebogenantworten

c)   Die Verkaufspreise beeinflussende Faktoren

(173)

Die Verkaufspreise für PET folgen in der Regel der Preisentwicklung bei den wichtigsten für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen (hauptsächlich PTA und Monoethylenglykol (MEG)), da diese bis zu 90 % der Gestehungskosten von PET ausmachen. Bei PTA handelt es sich um ein Mineralölerzeugnis, das die Schwankungen des Rohölpreises mitmacht. Dies führt wiederum zur hohen Volatilität der PET-Preise.

(174)

Darüber hinaus wird für PET derselbe Rohstoff wie für Polyesterfasern benötigt, für deren Herstellung man im selben Ausmaß wie bei PET auf die Verfügbarkeit von PTA angewiesen ist. Da Polyesterfasern für die Textilindustrie eine Alternative zur Baumwolle darstellen, wirken sich Entwicklungen auf dem Baumwollmarkt auch auf den PET-Preis aus.

d)   Löhne

(175)

Die Durchschnittslöhne sanken im Bezugszeitraum um 7 %. Durch diesen Rückgang, zu dem es im UZÜ kam, verstärkten sich die zuvor erläuterten Produktivitätszuwächse (siehe Erwägungsgrund 167).

Tabelle 13

Löhne

 

2008

2009

2010

UZÜ

Löhne (Durchschnitt pro Person)

54 512

56 014

54 876

50 784

Index (2008 = 100)

100

103

101

93

Quelle:

Fragebogenantworten

e)   Rentabilität und Kapitalrendite

(176)

Von 2008 bis zum UZÜ haben sich Rentabilität und Kapitalrendite deutlich verbessert. Der Gewinn bei den Verkäufen auf dem Unionsmarkt stieg von – 7,9 % im Jahr 2008 auf 5,3 % im UZÜ, die Kapitalrendite von – 9,6 % auf 10,6 %. Im Jahr 2008 wirkte sich das ausgesprochen schlechte Ergebnis eines Unionsherstellers negativ aus. Allerdings belegt die Verbesserung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2009 und 2010, in denen die Preise niedriger als 2008 waren, dass Preise und Rentabilität kaum miteinander zusammenhängen. Vielmehr scheint die gestiegene Rentabilität mit der besseren Kapazitätsauslastung und den oben erläuterten Produktivitätszuwächsen in engem Zusammenhang zu stehen.

(177)

Die globale Marktentwicklung Ende 2010 und Anfang 2011 sorgte zusammen mit den oben beschriebenen Umstrukturierungsbemühungen und Effizienzgewinnen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität im Jahr 2010 verbessern konnte, so dass sie im UZÜ bei 5,3 % lag.

(178)

Eine interessierte Partei machte geltend, es handele sich um eine unerwartete und außergewöhnliche Entwicklung, die nicht als repräsentativ für die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union gelten könne.

(179)

Hierzu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union vom Anstieg des PET-Preises Ende 2011, Anfang 2012 profitieren konnte, da er den PTA-Preis vor Eintreten der beschriebenen Marktereignisse festgelegt hatte. Nach den von den Parteien vorgelegten statistischen Quellen zur Entwicklung nach dem UZÜ nahmen die Gewinnspannen der PET-Hersteller im Jahr 2012 erheblich ab. Dies bestätigt die Auffassung, dass die Rentabilität im Jahr 2011 (UZÜ) in der Tat in hohem Maße durch unerwartete und vorübergehende weltwirtschaftliche Vorgänge (siehe Erwägungsgrund 155) beeinflusst wurde, welche kaum wiederkehren dürften und nicht als dauerhaft und repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gelten können.

Tabelle 14

Rentabilität und Kapitalrendite

 

2008

2009

2010

UZÜ

Rentabilität der Unionsverkäufe (in %)

–7,9

1,6

4,8

5,3

Index

100

221

261

267

Kapitalrendite (in %)

–9,6

2,3

8,9

10,6

Index (2008 = 100)

100

224

292

310

Quelle:

Fragebogenantworten

f)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(180)

Der Cashflow verbesserte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, was Ausdruck der in letzter Zeit verbesserten Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ist.

Tabelle 15

Cashflow

 

2008

2009

2010

UZÜ

Cashflow (EUR)

–59 419 394

40 940 883

96 614 649

103 761 169

Index (2008 = 100)

100

269

363

375

in % v. Umsatz

–5,9

4,5

8,3

7,5

Index (2008 = 100)

100

176

242

229

Quelle:

Fragebogenantworten.

(181)

Es gab keine besonderen Hinweise auf Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Kapitalbeschaffung, was vor allem daran liegt, dass die Unionshersteller zu größeren Unternehmensgruppen gehören.

g)   Investitionen

(182)

Die Investitionen sanken im Bezugszeitraum insgesamt um 35 %. Die anfängliche Investitionstätigkeit im Jahr 2008 brach 2009 abrupt ab und hat sich seither nicht erholt.

Tabelle 16

Investitionen

 

2008

2009

2010

UZÜ

Investitionen (in Tausend EUR)

72 341 598

5 404 705

15 994 659

47 217 003

Index (2008 = 100)

100

7

22

65

Quelle:

Fragebogenantworten.

5.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(183)

Die Analyse der makroökonomischen Daten zeigt, dass Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum abnahmen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hat sich seit dem ersten Rückgang im Jahr 2009 nicht vollständig erholt und ging im Bezugszeitraum insgesamt um 3 Prozentpunkte (auf 77 % im UZÜ) zurück. Der Rückgang der Beschäftigtenzahl und der Produktionskapazität ist Ergebnis der laufenden Umstrukturierung und muss im Zusammenhang mit dem Anstieg der Kapazitätsauslastung und der Produktivität gesehen werden.

(184)

Gleichzeitig waren bei den meisten maßgeblichen mikroökonomischen Indikatoren Anzeichen für Verbesserungen festzustellen. Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow stiegen beträchtlich, insbesondere im Jahr 2010 und im UZÜ. Die Investitionen sanken dagegen im Jahr 2009 drastisch und erholten sich seitdem nicht.

(185)

Insgesamt hat sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs verbessert. Diese Verbesserungen sind jedoch relativ neuen Datums und beruhen in gewissem Maße auf unvorhergesehenen und vorübergehenden Marktentwicklungen Ende 2010 und Anfang 2011 (siehe Erwägungsgrund 155). Die vorliegenden Informationen zur Entwicklung der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2012 (siehe Erwägungsgrund 179) scheinen diese Auffassung zu stützen, da hier im Vergleich zum UZÜ ein Rückgang festzustellen ist.

(186)

Nach der vorstehenden Analyse hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbessert, und er wird anscheinend nicht bedeutend geschädigt. Dennoch ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Union trotz einiger offenbar positiver Entwicklungen und trotz der beträchtlichen Umstrukturierungsbemühungen nach wie vor prekär.

(187)

Nach der Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen die Schlussfolgerung, der Wirtschaftszweig der Union sei immer noch anfällig, und machten geltend, er sei gesund und habe sich seit 1999 wesentlich gewandelt. Hierzu wird angemerkt, dass zwar insgesamt eine Verbesserung und Konsolidierung stattgefunden hat, sich jedoch, wie weiter oben (Erwägungsgrund 184) ausgeführt, nicht alle wirtschaftlichen Indikatoren im Bezugszeitraum positiv entwickelt haben. Beispielsweise nahmen Produktions- und Verkaufsmengen sowie der Marktanteil ab. Zudem traten die Verbesserungen erst vor relativ kurzer Zeit ein und waren, angesichts eines Abfallens der Rentabilität im Jahr 2012, wohl nur von kurzer Dauer. Auf dieser Grundlage wurde die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union immer noch anfällig war, obwohl sich im UZÜ keine bedeutende Schädigung nachweisen ließ. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(188)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union anhand von Daten, die sich auf die Zeit nach dem UZÜ bezogen. Hierzu wird bestätigt, dass die Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union für den Bezugszeitraum erfolgte und dass auf dieser Grundlage keine bedeutende Schädigung festgestellt wurde. Die Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZÜ ist in diesem Fall jedoch relevant; dies gilt vor allem im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Art der weltweiten Marktentwicklungen Ende 2010 und Anfang 2011. Sie macht auch die typische Volatilität deutlich, die in diesem Sektor herrscht. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(189)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Indien weiterhin subventioniert wurden und dass nichts auf eine Verringerung oder Einstellung der Subventionierung in der Zukunft hindeutet.

(190)

Eine zukunftsorientierte Analyse der wahrscheinlichen Menge der Einfuhren aus Indien in die Union ergab, dass diese bei einer Aufhebung der Maßnahmen angesichts der für Ausfuhren zur Verfügung stehenden Überkapazitäten (siehe Erwägungsgrund 125), des Preisniveaus in der Union und der Attraktivität des Unionsmarktes größere Volumina als im UZÜ erreichen dürften. Mit den geplanten Kapazitätserweiterungen wird die für Ausfuhren zur Verfügung stehende Überkapazität in naher Zukunft geschätzte 600 000 t-700 000 t erreichen; dies entspräche etwa 21 % bis 25 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ.

(191)

Angesichts der fortgesetzten Subventionierung wird ein weiterer Preisrückgang der Einfuhren aus Indien erwartet, falls die Maßnahmen gegenüber Indien aufgehoben werden. Zudem werden die Ausführer im Wettbewerb mit Einfuhren zu niedrigen Preisen aus anderen Ländern stehen und dürften daher ihre Preise weiter senken, um ihren Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu vergrößern.

(192)

Der Wirtschaftszweig der Union dürfte daher mit erheblichen Mengen von Einfuhren aus Indien konfrontiert sein, die seine neuerdings verbesserte wirtschaftliche Lage untergraben würden, da ihre subventionierten Preise unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lägen. Ein Wiederauftreten der bedeutenden Schädigung ist daher wahrscheinlich, sollten die Maßnahmen gegen Indien aufgehoben werden.

2.   Produktionskapazität und für Ausfuhren zur Verfügung stehende Überkapazitäten

(193)

Wie weiter oben (Erwägungsgrund 125) angegeben, verfügen die ausführenden Hersteller in Indien über das Potenzial für eine Erhöhung der Menge ihrer Ausfuhren auf den Unionsmarkt. Indien verzeichnete im Bezugszeitraum einen beträchtlichen Anstieg seiner Produktionskapazität (siehe Erwägungsgrund 125). Nach den vorliegenden Informationen ist ein weiterer Ausbau seiner Produktionskapazität zu erwarten, so dass die für Ausfuhren zur Verfügung stehende Produktionskapazität den einheimischen Verbrauch in naher Zukunft um 600 000 t bis 700 000 t übertreffen dürften. Eine solche für Ausfuhren zur Verfügung stehende Überkapazität ist als erheblich anzusehen, da sie etwa 21 % bis 25 % des derzeitigen Unionsverbrauchs im UZÜ entspricht.

(194)

Obwohl die Einfuhrmengen in die Union relativ niedrig waren, haben sie sich im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt, und es besteht das Risiko der Umlenkung beträchtlicher Mengen von Ausfuhren aus Indien in die Union.

3.   Verlust von Ausfuhrmärkten

(195)

Derzeit unterliegen Einfuhren aus Indien in der Türkei und in Südafrika handelspolitischen Schutzmaßnahmen. Der infolgedessen mögliche Verlust dieser Ausfuhrmärkte spricht ebenfalls dafür, dass der Unionsmarkt bei einem Auslaufen der Maßnahmen ins Visier geraten dürfte.

(196)

Nach der Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen die Schlussfolgerungen zum Verlust von Ausfuhrmärkten für Indien. Es wurde geltend gemacht, beide Märkte hätten als Ausfuhrmärkte nur marginale Bedeutung, so dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen keine nennenswerten Ausfuhrmengen von diesen Märkten in die Union umgelenkt werden könnten. Es wird angemerkt, dass allein durch die Existenz handelspolitischer Schutzmaßnahmen auf einem Markt jeder sinnvolle Vergleich der relativen Bedeutung der Märkte mit und ohne Maßnahmen für ein bestimmtes Land ausgeschlossen ist. Zudem wurde, anders als behauptet, nicht die Auffassung vertreten, dass die auf diesen Märkten in Verkehr gebrachten Ausfuhrmengen aus Indien auf den Unionsmarkt umgelenkt würden. Stattdessen wurde die Auffassung vertreten, dass durch das Vorhandensein handelspolitischer Schutzmaßnahmen auf anderen Drittmärkten die Aufnahmekapazität von Drittmärkten im Hinblick auf den vorausgesehenen Anstieg der für Ausfuhren zur Verfügung stehenden Überkapazitäten in Indien beschränkt wird. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(197)

Geltende handelspolitische Schutzmaßnahmen in Drittländern deuten auch darauf hin, dass auf dem Unionsmarkt mit einem ähnlichen Preisbildungsverhalten der indischen Ausführer zu rechnen wäre.

4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(198)

Der PET-Markt der Union ist der drittgrößte der Welt, es besteht ein struktureller Bedarf an Einfuhren, und die Preise sind höher als auf anderen Märkten; er ist somit aufgrund seiner Größe und seines Preisniveaus attraktiv. Im Fall Indiens sind die Einfuhrpreise in der Union tendenziell höher als die Preise in anderen Drittländern, was ein Hinweis auf die Attraktivität des Unionsmarktes für indische Ausfuhren ist. Dies lässt sich gut daran ablesen, dass die Einfuhren aus Indien sich im Bezugszeitraum trotz der geltenden Maßnahmen verdoppelt haben.

(199)

Die Attraktivität des Unionsmarktes für Ausführer wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Marktanteile an die steigenden Einfuhren aus Ländern, die keinen Maßnahmen unterliegen, verloren hat. Insbesondere gilt dies für Südkorea, das seine Ausfuhren auf den Unionsmarkt im Jahr 2012 erheblich steigerte, nachdem die Maßnahmen gegen das Land ausgelaufen waren.

5.   Andere Faktoren

(200)

Die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Maßnahmen unterliegenden Drittländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden als unbedeutend eingestuft, da die entsprechenden Einfuhrmengen gering waren und ihr Marktanteil im UZÜ erheblich gesunken war.

(201)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern, für die keinerlei Maßnahmen gelten, nahm im Bezugszeitraum zu, allerdings lag der jeweilige durchschnittliche Einfuhrpreis nah am Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren aus diesen Ländern nur begrenzte Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.

6.   Eigenbedarfsmarkt

(202)

Im Anschluss an die Unterrichtung machten einige Parteien geltend, aufgrund der vertikalen Integration von PET-Herstellern und Verarbeitungsunternehmen (sogenannten Konvertern) werde ein beträchtlicher Teil des PET für den Eigenbedarf verkauft und stehe nicht im Wettbewerb mit Einfuhren. Weiterhin wurde geltend gemacht, der Anteil des Eigenbedarfsmarktes sei erheblich, er beeinflusse somit die Analyseergebnisse.

(203)

Anhand der Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt wurden, wurde festgestellt, dass der Anteil der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (unter 10 %) nicht erheblich war. Hierzu sei besonders darauf hingewiesen, dass die Beteiligung von PET-Herstellern am Verpackungsgeschäft von den fraglichen Parteien in Bezug auf die installierte PET-Produktionskapazität und nicht in Bezug auf den Marktanteil im Verpackungsgeschäft angegeben wurde. Das Vorbringen, dass die Eigenverwendung ein beträchtlichen Anteil ausmachte wurde daher für unbegründet befunden. Was die Preisniveaus betrifft, so wurde festgestellt, dass die Verkäufe an verbundene und unabhängige Abnehmer innerhalb derselben Preisspanne lagen.

(204)

Auf dieser Grundlage wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass eine gesonderte Analyse der Auswirkungen der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt nicht erforderlich ist; die Vorbringen der Parteien wurden somit zurückgewiesen.

7.   Stellungnahmen der Parteien

(205)

Einigen Parteien zufolge beweisen die relative wirtschaftliche Gesundheit und die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union, dass die Einfuhren aus Indien im UZÜ keine schädigende Wirkung gehabt hätten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall tatsächlich kein Anhalten der Schädigung festgestellt wurde und das Vorbringen der Parteien somit den Untersuchungsergebnissen entspricht.

(206)

Einige Parteien machten geltend, andere Faktoren wie strukturelle Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union, fehlende Investitionen sowie jahreszeitliche und konjunkturelle Einflüsse (z. B. schlechtes Wetter oder Wirtschaftskrisen) hätten die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen können. Zu dem ersten angesprochenen Punkt ist zu bemerken, dass die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union bereits im Gange ist und die Effizienzgewinne nahelegen, dass die Vorbringen der Parteien unbegründet sind. Was die konjunkturellen Faktoren betrifft, so hat sich die Wirtschaftskrise, wie weiter oben (Erwägungsgrund 171) ausgeführt, im Jahr 2009 in der Tat auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt, doch scheinen sich die relevanten Einflüsse inzwischen nicht mehr bemerkbar zu machen. Das schlechte Wetter könnte den sinkenden Verbrauch im UZÜ teilweise erklären, doch wurden seine angeblichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs einerseits nicht belegt, und der leichte Rückgang 2011 scheint andererseits eher mit einer vorübergehenden Rohstoffknappheit aufgrund der weltweiten Marktentwicklungen im Jahr 2011 zusammenzuhängen. Im Hinblick auf die Feststellungen der Untersuchung sind daher beide Vorbringen unbegründet.

(207)

Weiterhin machten einige Parteien geltend, ein erneutes Auftreten der Schädigung bei Auslaufen der Maßnahmen sei in diesem Fall unwahrscheinlich, da der Wirtschaftszweig durch seine Struktur (Konzentration und vertikale Integration) vor den Auswirkungen der Einfuhren geschützt sei. Außerdem wurde geltend gemacht, es bestehe in naher Zukunft weder das Bestreben noch die Möglichkeit, zu eingeführtem PET überzugehen, insbesondere weil ein Wechsel der PET-Lieferanten aufgrund der Kaufverträge sowie aufgrund der Einkaufspolitik und des Zulassungsverfahrens der großen Markeneigentümer (nachgelagerte Verwender) aufwändig sei. Hierzu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge im Bezugszeitraum weiterhin Marktanteile zugunsten der Einfuhren verloren hat; dies beweist einerseits, dass der Wirtschaftszweig der Union vor den Auswirkungen der Einfuhren nicht geschützt ist und andererseits, dass der Übergang zu Einfuhren keine hypothetische Annahme ist, sondern bereits stattfindet. Diese Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden.

(208)

Im Anschluss an die Unterrichtung machten einige Parteien erneut geltend, der Wirtschaftszweig der Union sei aufgrund seiner Struktur vor der möglichen Konkurrenz durch Einfuhren geschützt. Zunächst wird, im Hinblick auf die behauptete marktbeherrschende Stellung einer der Herstellergruppen, die fünf Hersteller kontrolliert, angemerkt, dass der Unionsmarkt – mit und ohne geltende Maßnahmen – ein offener Markt ist, auf dem acht weitere, nicht dieser Gruppe angehörende Hersteller tätig sind und auf dem ein sich verschärfender Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern herrscht. Zweitens ist Konzentration typisch für diesen, durch die große Bedeutung von Grunderzeugnissen geprägten Geschäftszweig, dessen Wettbewerbsfähigkeit auf Größenvorteilen beruht. Drittens wurde auf dem Unionsmarkt kein Preisführer festgestellt. Schließlich machten die Parteien erneut geltend, bei der Analyse der Auswirkungen der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern sei die vertikale Integration einiger Unionshersteller mit der Verpackungsindustrie oder mit PTA-Herstellern nicht berücksichtigt worden. Wie in Erwägungsgrund 205 ausgeführt wird, wurden diese Aspekte sehr wohl analysiert und für unbegründet befunden. Überdies ergab die Überprüfung von Unternehmen, die mit Herstellern von Rohstoffen integriert waren, dass ihnen daraus keine Wettbewerbsvorteile erwuchsen, da die Lieferungen zum Marktpreis erfolgten. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union sei vor Konkurrenz geschützt, zurückgewiesen.

(209)

Schließlich machten einige Parteien geltend, nichts lasse den Schluss zu, Indien könnte mit seiner Ausfuhrkapazität den Unionsmarkt zu "billigen Preisen" ins Visier nehmen, da i) die Inlandsnachfrage in Indien zunehme und mit einer weiteren Zunahme gerechnet werde, ii) zwar PET über den Inlandsverbrauch hinaus produziert werde, der Wettbewerb auf den Ausfuhrmärkten jedoch keine Ausfuhren zu abnorm niedrigen Preisen zur Folge gehabt habe und iii) die steigenden Produktionskapazitäten in Asien eine Antwort auf den erwarteten Anstieg der weltweiten Nachfrage seien. Hierzu ist anzumerken, dass aus der vorliegenden Untersuchung im Hinblick auf den voraussichtlichen Kapazitätsanstieg wachsende Überkapazitäten gegenüber der Inlandsnachfrage hervorgehen. Überdies waren die Preise der indischen Ausführer auf Drittmärkten niedriger als die Preise der indischen Einfuhren in die Union. Aufgrund der in den Erwägungsgründen 189 bis 199 beschriebenen Feststellungen ist es wahrscheinlich, dass der Unionsmarkt bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Ziel subventionierter indischer Einfuhren in erheblichen Mengen und zu Preisen unterhalb des Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Union wird. Die Vorbringen der Parteien werden daher zurückgewiesen.

8.   Schlussfolgerung zum Wiederauftreten der Schädigung

(210)

In Anbetracht des vorstehend beschriebenen Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass beträchtliche Mengen subventionierter Einfuhren aus Indien auf den Unionsmarkt umgelenkt würden, sollten die Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden. Durch die fortgesetzte Subventionierung würden die Preise dieser Einfuhren die des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich unterbieten. Sollten die indischen ausführenden Hersteller versuchen, ihre Marktanteile auszubauen, dürften die Preise dieser Einfuhren sogar noch weiter sinken. Dies würde den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verstärken und sich nachteilig auf seine Lage auswirken.

(211)

Im Bezugszeitraum verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im Hinblick auf die Produktivität und die Kapazitätsauslastung sowie im Hinblick auf die Gewinnspannen, welche im UZÜ eine Höhe nahe der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne erreichten. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union sich zwar nach wie vor in einer prekären Lage befand, im UZÜ jedoch nicht bedeutend geschädigt wurde. Dennoch wird angesichts des wahrscheinlichen erheblichen Anstiegs der subventionierten Einfuhren aus Indien, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten dürften, der Schluss gezogen, dass seine Lage sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen höchstwahrscheinlich verschlechtern und die bedeutende Schädigung wieder auftreten würde.

G.   UNIONSINTERESSE

(212)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 31 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(213)

Es sei daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen weder in der Ausgangsuntersuchung noch in der letzten Auslaufüberprüfung als dem Unionsinteresse zuwiderlaufend erachtet wurde. Überdies wurde die Untersuchung im Rahmen der letzten Auslaufüberprüfung durchgeführt, als die Maßnahmen bereits in Kraft waren, so dass ungebührliche negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die betroffenen Parteien bei der Bewertung berücksichtigt wurden.

(214)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur anhaltenden Subventionierung und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(215)

Die Fortschreibung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Ausfuhren aus Indien würde den laufenden Umstrukturierungsprozess des Wirtschaftszweigs der Union und die erst vor kurzem eingetretene Besserung seiner wirtschaftlichen Lage unterstützen, indem sie dazu beitrüge, subventionierte Einfuhren aus Indien in erheblichen Mengen, denen der Wirtschaftszweig der Union nicht widerstehen könnte, zu verhindern. Der Wirtschaftszweig der Union würde mithin auch künftig von der Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen profitieren.

(216)

Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(217)

Keiner der unabhängigen Einführer arbeitete bei der vorliegenden Überprüfung mit. Trotz der geltenden Maßnahmen gingen die Einfuhren aus Indien weiter und verdoppelten sich im Bezugszeitraum nahezu.

(218)

Einfuhren aus Drittländern, die keinen Maßnahmen unterlagen, waren ebenfalls erhältlich und erreichten im UZÜ einen erheblichen Marktanteil (siehe Erwägungsgrund 149). Die Einführer hatten somit trotz der geltenden Maßnahmen Zugang zu alternativen Bezugsquellen.

(219)

Da kein Beweis dafür vorliegt, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, wird der Schluss gezogen, dass auch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Einführer in der Union nicht zuwiderlaufen wird.

3.   Interesse der Rohstofflieferanten in der Union

(220)

Der Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware ist PTA/MEG. Zwei der fünf bekannten Rohstofflieferanten (ein PTA- und ein MEG-Lieferant) arbeiteten bei der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. Beide Rohmateriallieferanten bekundeten ihre Unterstützung für die Fortschreibung der Maßnahmen.

(221)

Die Untersuchung zeigte, dass auf den mitarbeitenden PTA-Hersteller im UZÜ ein erheblicher Anteil der PTA-Käufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfiel. Da PTA in der Union keinen anderen Verwendungszweck als die PET-Herstellung hat, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass die PTA-Hersteller in hohem Maße von der PET-Industrie abhängig sind.

(222)

Was den mitarbeitenden MEG-Lieferanten betrifft, so machte MEG einen relativ kleinen Teil seines Gesamtumsatzes im UZÜ aus. Für MEG ist PET nicht die einzige oder die Hauptanwendung, und MEG-Hersteller sind weniger abhängig von der Lage der PET-Industrie. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass eine Fortschreibung der Maßnahmen gegen subventionierte PET-Einfuhren aus Indien positive Auswirkungen auf die MEG-Lieferanten hätte, auch wenn diese sich in Grenzen halten dürften.

(223)

Es wurde geltend gemacht, die Rohstofflieferanten seien nicht abhängig von den PET-Herstellern in der Union; dies liege vor allem daran, dass zwei der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller die Rohstoffe einführten.

(224)

Hierzu hat die Untersuchung ergeben, dass es sich bei den eingeführten Rohstoffen vor allem um MEG handelte, das außer zur PET-Herstellung auch zu anderen Verwendungszwecken dienen kann. Es gab keine Hinweise auf nennenswerte PTA-Einfuhren in die Union. Dieses Vorbringen ändert daher nichts an den Schlussfolgerungen zur Abhängigkeit der PTA-Hersteller von der PET-Produktion in der Union.

(225)

Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die Fortschreibung der Maßnahmen gegen subventionierte PET-Einfuhren aus Indien positive Auswirkungen auf die PTA- und, wenngleich in geringerem Ausmaß, auf die MEG-Lieferanten hätte. Die Fortschreibung der Maßnahmen gegen Einfuhren aus Indien würde somit dem Interesse der Rohstofflieferanten nicht zuwiderlaufen.

(226)

Im Anschluss an die Unterrichtung machten einige Parteien geltend, PTA werde ausgeführt, damit seien die PTA-Hersteller nicht vom Wirtschaftszweig der Union abhängig. Es wurden keine Beweise für dieses Vorbringen vorgelegt. Das Vorbringen der Parteien wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

(227)

Dieselben Parteien machten zudem geltend, die Aufhebung der Maßnahmen werde sich nicht auf die PTA-Hersteller auswirken, da die mitarbeitenden Verwender nicht auf Einfuhren umsteigen und PET weiterhin vom Wirtschaftszweig der Union beziehen würden. Der PTA-Verbrauch in der Union werde daher gleichbleiben. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hat der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum weiterhin Marktanteile an Einfuhren abgegeben. Dies zeigt, dass der Umstieg auf Einfuhren keine hypothetische Annahme ist (siehe Erwägungsgrund 164). Das Vorbringen der Parteien wurde daher zurückgewiesen.

4.   Interesse der PET-Recyclingindustrie

(228)

Der Wirtschaftszweig der Union machte geltend, die Lage der Recyclingindustrie sei davon abhängig, dass der Preis für PET-Neuware (d. h. für nicht recyceltes PET) auf einem rentablen Niveau liege. Ihr Vorbringen wurde durch eine Pressemitteilung eines Verbandes von Kunststoffrecyclern in Europa untermauert, der zufolge eine mögliche Aufhebung der Maßnahmen gegenüber PET-Neuware die Lage der Recyclingindustrie weiter verschlechtern könnte.

(229)

Einige interessierte Parteien bestritten, dass die Lage der Recyclingindustrie von einem rentablen Preis für PET-Neuware auf dem Unionsmarkt abhängig sei und machten geltend, die Preise für PET-Neuware und für recyceltes PET seien nicht miteinander verknüpft. Es wurde geltend gemacht, recyceltes PET werde hauptsächlich für die Herstellung von Polyesterfasern verwendet, es könne daher kein Zusammenhang mit der Entwicklung des Preises für PET-Neuware angenommen werden. Zudem wurde angemerkt, recyceltes PET werde vollständig von Abfüllern abgenommen, so dass die Recyclingindustrie nicht von den PET-Herstellern abhängig sei. Schließlich wurde auch angemerkt, die Recyclingindustrie habe sich in der vorliegenden Untersuchung nicht als interessierte Partei gemeldet.

(230)

Da die Recyclingindustrie sich in dieser Untersuchung nicht gemeldet hatte, konnte keine der genannten Behauptungen anhand echter Zahlen überprüft werden. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die geltenden Maßnahmen insgesamt dem Interesse der Recyclingindustrie in der Union nicht zuwiderlaufen würden.

5.   Interesse der Verwender

(231)

Die betroffene Ware wird vorwiegend zur Herstellung von Flaschen für Wasser und andere Erfrischungsgetränke verwendet. Für sonstige Verpackungen (Lebensmittel, Folien usw.) wird es nur in relativ begrenztem Maße verwendet. PET-Flaschen werden in zwei Stufen hergestellt: i) Zunächst wird eine Vorform durch Spitzgießen von PET hergestellt, ii) anschließend wird die Vorform erhitzt und erhält im Blasverfahren die Form einer Flasche. Die Flaschen werden entweder in einem integrierten Verfahren hergestellt (d. h. ein und dasselbe Unternehmen kauft PET, stellt den Vorformling her und bläst diesen zur fertigen Flasche auf), oder das betreffende Unternehmen beschränkt sich auf die zweite Stufe (Herstellung der Flaschen aus dem Vorformling). Da die Vorformen klein und kompakt sind, lassen sie sich relativ problemlos transportieren; dagegen sind die Transportkosten für leere Flaschen aufgrund ihrer Instabilität und Größe sehr hoch.

(232)

Auf dieser Grundlage wurden zwei Hauptgruppen nachgelagerter Verwender ermittelt, an denen die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen studiert wurden: i) Weiterverarbeitungsunternehmen und/oder Flaschenhersteller, die PET-Chips zu Vorformen (oder Flaschen) verarbeiten und für die nachgelagerte Verarbeitung verkaufen, und ii) Abfüller, die Flaschen befüllen (und aus Vorformen blasen); hierzu zählen vor allem Produzenten von Mineralwasser und Erfrischungsgetränken. Die Abfüller sind in das PET-Geschäft häufig durch integrierte Flaschenherstellungsvorgänge oder über Weiterverarbeitungsvereinbarungen (Tolling Agreements) mit als Unterauftragnehmer agierenden Weiterverarbeitungsunternehmen und/oder Flaschenherstellern einbezogen, für die sie den PET-Preis mit dem PET-Hersteller aushandeln (Soft Tolling) oder sogar PET für die eigenen Flaschen kaufen (Hard Tolling).

(233)

Siebzehn Verwender (fünf Konverter und zwölf Abfüller) arbeiteten bei der Untersuchung mit und lieferten Informationen mithilfe des Fragebogens. Auf die mitarbeitenden Konverter entfielen 22,7 %, auf die Abfüller 13 % des gesamten Unionsverbrauchs an PET. Die Antworten der Abfüller stammten aus zahlreichen Zweigen der multinationalen Unternehmen (bekannt als Markeneigentümer).

(234)

Es wurde festgestellt, dass die mitarbeitenden Verwender PET vorwiegend von den Unionsherstellern und nur zu einem kleinen Teil aus Einfuhren bezogen. Etwa die Hälfte dieser Einfuhren und damit ein äußerst geringer Teil des bezogenen PET kam aus Indien. Allerdings waren auch Einfuhren aus Drittländern, die keinen Maßnahmen unterlagen, erhältlich, welche im UZÜ einen erheblichen Marktanteil erreichten (siehe Erwägungsgrund 149). Die Verwender hatten somit trotz der geltenden Maßnahmen Zugang zu alternativen Bezugsquellen.

6.   Argumentation der Verwenderindustrie

(235)

Von Verwendern wurde geltend gemacht, sie seien von dem erheblichen Preisanstieg für PET in den letzten Jahren, der im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld nicht an Einzelhändler und Verbraucher weitergegeben werden könne, beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen worden. In dieser Preissteigerung schlage sich die angesammelte Wirkung einer langjährigen Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen nieder; diese hätten die Unionshersteller in der Zeit, in der die Konzentration und Integration der PET-Industrie der Union stärker geworden seien, vor der Konkurrenz durch Einfuhren geschützt. Damit sind, den Verwendern zufolge, die geltenden Maßnahmen durch ihre angeblichen Auswirkungen auf den PET-Preis verantwortlich für die Verschlechterung der Lage der nachgelagerten Branchen in Bezug auf Beschäftigtenzahl, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und Wettbewerbsfähigkeit auf Ausfuhrmärkten, wobei sich die Auswirkungen bei KMU am deutlichsten bemerkbar machen. Weiterhin wurde vorgebracht, infolge der geltenden Maßnahmen seien mehr Arbeitsplätze verloren gegangen, als die PET-Industrie der Union derzeit an Beschäftigten zähle.

6.1.   Preisempfindlichkeit und Kostenstruktur der Verwender

(236)

Im Hinblick auf die Empfindlichkeit der Konverter für den PET-Preis wurde festgestellt, dass PET etwa 80 % ihrer Gesamtkosten ausmacht. PET wird daher als entscheidender Kostenfaktor für diese Tätigkeit angesehen. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Konverterindustrie recht zersplittert ist, woraus eine relativ schwache Verhandlungsposition gegenüber den großen Abfüllern und inhärente strukturelle Probleme resultieren, wie sie für die Wirtschaftszweige typisch sind, in denen Rohstoffe eine große Rolle spielen. Der Sektor wies daher eine steigende Tendenz zur vertikalen Integration mit Abfüllern auf, und es kommen in immer stärkerem Maße Weiterverarbeitungsvereinbarungen zum Einsatz, die dafür sorgen, dass die Weiterverarbeitungsgebühren garantiert sind und der PET-Preis letztlich von den Abfüllern ausgehandelt und gezahlt wird. Schätzungen zufolge erfolgt ein erheblicher Teil der PET-Käufe auf dem Unionsmarkt unter direkter Kontrolle der großen Abfüller. Da die Verträge über Vorformen oft einen Mechanismus enthalten, mit dem den Schwankungen des PET-Preises Rechnung getragen werden soll, sind die Konverter von der Entwicklung des PET-Preises in immer geringerem Maße betroffen.

(237)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhoben einige Verwender Einwände gegen die Schlussfolgerung über den steigenden Einsatz von Weiterverarbeitungsvereinbarungen und Preisformeln. Die Informationen im Dossier bestätigten, dass eine solche Tendenz besteht. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(238)

Es wurde vorgebracht, die geltenden Maßnahmen würden die Konverter nicht schädigen, wenn die Einfuhr von Vorformen in die Union ähnlichen Maßnahmen unterläge. Dem Vorbringen zufolge bestehen in Gebieten nahe der Grenze der Union zu Drittländern, in denen keine Maßnahmen gegen PET-Einfuhren aus Indien gelten, Anreize, die Herstellung von Vorformen zu delokalisieren und diese frei von den Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET in die Union einzuführen. Es wird eingeräumt, dass ein solches Verfahren wirtschaftlich in gewisser Hinsicht folgerichtig wäre. Angesichts der Transportkosten dürften Delokalisierungen jedoch nur erfolgen, wenn die Entfernung sich in Grenzen hält. Insgesamt werden die geltend gemachten nachteiligen Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen auf einige Konverter daher als marginal angesehen.

(239)

Was die Auswirkungen des PET-Preises auf Abfüller betrifft, so wird aufgrund der mitgeteilten Zahlen geschätzt, dass PET im gewogenen Durchschnitt 9 % der Gesamtkosten von Erfrischungsgetränken in Flaschen und 12 % der Gesamtkosten von Mineralwasser in Flaschen ausmacht. PET ist somit nicht der Hauptkostenfaktor für die Abfüllindustrie.

(240)

Die Untersuchung ergab zudem, dass PET zwar der bevorzugte, aber nicht der einzige von den Abfüllern verwendete Packstoff ist. PET-Produkte machten 75 % des Umsatzes von Wasserabfüllern und 50 % des Umsatzes der Hersteller von Erfrischungsgetränken aus. Die Untersuchung ergab überdies, dass die Verträge zwischen verschiedenen großen Abfüllern (Markeneigentümern) und PET-Herstellern auf einer Formel beruhten, mit der der Preis entsprechend den Schwankungen des Rohstoffpreises für PET angepasst wurde. Dies bestätigt, dass die großen und somit repräsentativsten Abfüller über ihre bestehende Verhandlungsmacht Einfluss auf die Weiterverarbeitungsspanne der PET-Hersteller haben.

(241)

Im Anschluss an die Untersuchung brachten einige Verwender erneut vor, PET sei ein wesentlicher Kostenbestandteil für die Konverter sowie für die Abfüller von Erfrischungsgetränken und Wasser und die diesbezüglichen Feststellungen seien inkorrekt und beruhten nicht auf den übermittelten Daten. Hierzu wird angemerkt, dass die Lage der Konverter bereits separat analysiert wurde und die Stellungnahme, soweit sie sich auf die Konverter bezieht, unbegründet ist (siehe Erwägungsgrund 236). Was die Bewertung der Lage der Abfüller betrifft, so wird bestätigt, dass die in der Untersuchung ermittelten Kostenquoten auf den Zahlen beruhen, die von den mitarbeitenden Abfüllern übermittelt wurden, wobei die verwendete Methode für alle Parteien einsehbar ist. Die ermittelten Kostenquoten entsprachen den Ergebnissen der vorherigen Untersuchungen zur selben betroffenen Ware (14). Die Vorbringen der Parteien wurden daher für unbegründet befunden.

(242)

Im Anschluss an die Unterrichtung machten einige Verwender geltend, die wesentliche Aussage der von ihnen gelieferten unternehmensspezifischen Daten und Informationen schlage sich in der Analyse des Unionsinteresses nicht nieder. Es wird bestätigt, dass die von den Verwendern in ihren Fragebogenantworten gemeldeten Daten verwendet wurden. Die Berechnungsmethode wurde allen betroffenen Parteien zugänglich gemacht. Angesichts dessen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(243)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass nach der eigenen Schätzung der überprüften Abfüller der erwartete und/oder erhoffte Rückgang der PET-Preise nur zu einer geringfügigen Verringerung der Kosten für die Abfüller führen würde. Auf der Grundlage dieser Schätzungen des PET-Preisrückgangs und der festgestellten Kostenquotienten wurde für die jeweiligen Abfüller eine Senkung von 0,3 %-0,7 % der Gesamtkosten ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit PET errechnet.

(244)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhoben einige Verwender Einwände gegen diese Schlussfolgerung und argumentierten, dass die gegebenenfalls eingesparten Kosten erheblich wären. Einige Verwender legten in ihren Vorbringen neue Schätzungen jedoch keine Beweise vor. Es wird betont, dass die prognostizierten Einsparungen hypothetisch sind, wie auch einige Verwender zugaben. Für das Segment der Konverter wurden die prognostizierten Einsparungen nicht beziffert. Was die Abfüller betrifft, so wurde die Auffassung vertreten, dass Einsparungen von 0,3 % bis 0,7 %, falls der behauptete Rückgang des PET-Preises tatsächlich erfolgen sollte, angesichts der Kostenstruktur der Abfüller nicht als "erheblich" angesehen werden können. Da keine neuen Beweise vorgelegt wurden, wurde das Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen.

(245)

Es wurde geltend gemacht, einige Hersteller von in Flaschen abgefülltem Wasser wiesen eine ihrer Tätigkeit inhärente Anfälligkeit auf, da Quellwasser aufgrund rechtlicher Vorgaben nah an der Quelle abgefüllt werden müsse und nur in begrenzten Mengen entnommen werden dürfe. In diesem Sektor sind hauptsächlich KMU tätig, was sich in der Kostenstruktur der betreffenden Unternehmen niederschlägt. Außerdem wurde beobachtet, dass der Preis für das Endprodukt von einem Mitgliedstaat zum anderen je nach Kaufkraft der Bevölkerung unterschiedlich hoch ist. Es wird daher die Ansicht vertreten, dass ein eventueller Rückgangs des PET-Preises im Fall der Aufhebung der Maßnahmen sich in diesem Segment der Abfüllindustrie stärker auswirken würde.

6.2.   Angebliche Hochpreispolitik und Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union

(246)

Einigen Parteien zufolge wird von PET-Herstellern in der Union eine Hochpreispolitik mit hohen Gewinnspannen praktiziert, auf die die Preissteigerungen im Jahr 2011 zurückgehen. Dieses Vorbringen wurde auch durch den Vergleich zwischen den PET-Preisen und den Rohstoffpreisen in der Union sowie auf dem asiatischen und dem US-amerikanischen Markt untermauert. Angeblich ist für diese Lage die Kumulierung handelspolitischer Schutzmaßnahmen verantwortlich.

(247)

Hierzu ist anzumerken, dass der Anstieg des PET-Preises im Jahr 2011 ebenso wie der Preisverfall im Jahr 2009 ein weltweites Phänomen mit der Entwicklung der Rohstoffkosten als treibender Kraft war (siehe Erwägungsgrund 155). Die von den Parteien übermittelten Daten zeigten systematisch eine sehr enge Korrelation zwischen der Entwicklung der PET-Preise in Europa, Asien und den Vereinigten Staaten. Dennoch bestehen weltweit in der Tat Preisunterschiede bei PET, die mit verschiedenen Gründen zusammenhängen, insbesondere mit der besonderen Kostenstruktur in jeder Region. Zu dem Argument der hohen Gewinnspannen in der Union wird angemerkt, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst unter den außergewöhnlichen Umständen Ende 2010 und Anfang 2011 lediglich die Gewinnspanne erreicht hat, die für diesen Wirtschaftszweig als angemessen gilt. Es wurden keine Belege für außergewöhnlich hohe Gewinnspannen gefunden. Das Argument, nach dem mit PET in der Union besonders hohe Preise und Gewinnspannen erzielt werden, welche auf die fraglichen Maßnahmen zurückgehen, ist daher zurückzuweisen.

(248)

Im Anschluss an die Unterrichtung wiederholten einige Parteien ihren Einwand, die Preise in der Union seien ungebührlich hoch, worin sich die kumulierten Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf einem Markt niederschlügen, der sich durch eine Konzentration unter den Unionsherstellern auszeichne, ferner durch eine vertikale Integration und eine begrenzte Produktion, die den Verbrauch nicht decken könne. Weiterhin wurde geltend gemacht, aus den Preisdaten ginge hervor, dass die höheren Preise in der Union nicht Ausdruck der höheren Rohstoffkosten seien. Hierzu wird angemerkt, dass auf die Argumente zur Konzentration, zur vertikalen Integration und zur Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union bereits in den Erwägungsgründen 207 und 259 eingegangen wurde. Was die behaupteten Auswirkungen dieser Faktoren auf den PET-Preis in der Union betrifft, so wird daran erinnert, dass die Entwicklung des PET-Preises vom Rohstoffpreis abhängt, der bis zu 90 % der Kosten für PET ausmacht (siehe Erwägungsgrund 173). Zudem war der Anstieg der PET-Preise 2010/2011 ein weltweites Phänomen (siehe Erwägungsgrund 172). Die Vorbringen der Parteien waren somit unbegründet.

(249)

Was das Argument des Unterschiedes zwischen den PET-Preisen in der Union einerseits und in Asien und den Vereinigten Staaten anderseits betrifft, so wurde, zusätzlich zu den bereits im Erwägungsgrund 244 dargelegten Ergebnissen, festgestellt, dass die Preisdifferenz zwischen dem US-amerikanischen und dem Unionsmarkt zwar Schwankungen unterworfen war aber mäßig ausfiel. Die Preise in der Union waren nicht wie behauptet systematisch höher. Zwischen dem Unionsmarkt und dem asiatischen Markt wurden starke Unterschiede bei den Kostenstrukturen festgestellt, welche insbesondere mit der Marktgröße und den Größenvorteilen, dem Zugang zu Rohstoffen und den Kapazitäten zusammenhingen. Ein Vergleich der Durchschnittspreise auf diesen beiden Märkten war somit nicht sinnvoll. Das Vorbringen der Parteien wurde daher für unbegründet befunden.

(250)

Einige Parteien machten außerdem geltend, die Preise in der Union seien im Vergleich zu den Rohstoffkosten höher als in den Vereinigten Staaten oder in Asien. Der Vergleich dieses Preisunterschiedes folgt derselben Logik wie der Vergleich der Preise auf verschiedenen regionalen Märkten mit dem Unterschied, dass die Schwankungen des Rohstoffpreises zwischen verschiedenen regionalen Märkten berücksichtigt werden. Dennoch können die bestehenden strukturellen Unterschiede zwischen den Märkten den Unterschied bei den Weiterverarbeitungsgebühren begründen. Die Gründe für die außergewöhnlichen Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union Ende 2010 und Anfang 2011 wurden im Erwägungsgrund 179 erläutert. In keinem der Fälle wurde ein Einfluss der Maßnahmen festgestellt. Das Vorbringen der Parteien wurde daher zurückgewiesen.

(251)

Dieselben Parteien machten weiterhin geltend, der größte Hersteller in der Union berechne in der Union höhere Preise als auf anderen Märkten und hätte 2010 in der Union höhere Einnahmen verzeichnet als anderswo. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, dass unterschiedliche Preise infolge unterschiedlicher Kostenstrukturen auf verschiedenen regionalen Märkten bei einem transnationalen Unternehmen wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Die außergewöhnlich hohe Rentabilität Ende 2010 und Anfang 2011 wurde im Erwägungsgrund 179 erklärt. Angesichts dessen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

6.3.   Wirtschaftliche Lage der Verwender und behauptete Auswirkungen der Maßnahmen

(252)

Weitere Vorbringen bezogen sich auf die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage der Verwenderindustrie, etwa auf Betriebsschließungen und eine abnehmende Beschäftigtenzahl. Dies sei Ergebnis des gestiegenen Preises für PET. Weiterhin wurde geltend gemacht, die Wettbewerbsfähigkeit der führenden europäischen Marken habe abgenommen, da sie bei Ausfuhren in Drittländer im direkten Wettbewerb mit Abfüllern stünden, die PET zu internationalen Preisen beziehen könnten.

(253)

Hierzu sei darauf hingewiesen, dass aus den von den mitarbeitenden Verwendern vorgelegten Informationen nicht hervorging, dass im Segment der Verwender Verluste erwirtschaftet würden, auch wenn die Gesamtrentabilität im UZÜ gesunken ist. Es wurde festgestellt, dass die auf der Grundlage der Fragebogenantworten nach der allen Parteien zugänglich gemachten Methode ermittelte Gewinnspanne der Verwenderindustrie ähnlich hoch war wie die im UZÜ für den Wirtschaftszweig der Union ermittelte Rentabilität. Die beiden überprüften Unternehmen (Abfüller) berichteten von weiteren Erhöhungen der Produktionsmenge und einer gestiegenen Rentabilität im Bezugszeitraum. Einige Konverter arbeiten, wie festgestellt wurde, mit knappen Margen und haben in einigen Fällen mit strukturellen und finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Hierbei konnte jedoch kein direkter Zusammenhang mit den geltenden Maßnahmen hergestellt werden. In ähnlicher Weise wurde eine gewisse Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Abfüller mit der Belastung durch den plötzlichen Anstieg des PET-Preises im Jahr 2011, der angesichts des wirtschaftlichen Abschwungs nicht an die Einzelhändler weitergegeben werden konnte, in Verbindung gebracht. Obwohl bei der Lage der Verwenderindustrie eine gewisse Verschlechterung im Jahr 2011 festgestellt wurde, konnte jedoch kein Zusammenhang zwischen dieser Verschlechterung und dem Bestehen der Maßnahmen nachgewiesen werden, zumal diese seit dem Jahr 2000 galten.

(254)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen die Schlussfolgerung, die Verwenderindustrie erwirtschafte keine Verluste. Die Parteien machten zudem geltend, die Gewinnspannen der Verwender seien niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Union. Was die Bewertung der Rentabilität der Verwenderindustrie betrifft, so widersprachen die bei den mitarbeitenden Verwendern eingeholten Informationen diesem Vorbringen. Die Methodik wurde allen Parteien zugänglich gemacht. Obwohl einige mitarbeitende Verwender möglicherweise Verluste erwirtschafteten, wurde festgestellt, dass die Verwenderindustrie insgesamt Gewinne erzielte. Auch wenn festgestellt wurde, dass der Anstieg der PET-Preise als einer von mehreren Faktoren die Rentabilität der Verwender beeinträchtigt hat, wurde in keinem Fall ein Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und der Rentabilität der fraglichen Unternehmen nachgewiesen. Was den Vergleich zwischen den Gewinnspannen der Verwender und denen des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so war das Vorbringen unbegründet. Aufgrund der schwankenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union (siehe die Erwägungsgründe 176 bis 179) wurde die Auffassung vertreten, dass ein Vergleich zwischen den beiden Segmenten nicht aussagekräftig wäre. Ohnehin war die Rentabilität in beiden Segmenten im UZÜ ähnlich hoch (siehe Erwägungsgrund 253). Angesichts dessen wurden die Stellungnahmen der Parteien als unbegründet zurückgewiesen.

(255)

Was die angeblich geringere Wettbewerbsfähigkeit der Unionshersteller bei Ausfuhren von Mineralwasser oder Erfrischungsgetränken in Flaschen betrifft, so wurde dieses Vorbringen weder begründet, noch wurde ein Zusammenhang mit den geltenden Maßnahmen nachgewiesen.

(256)

Im Anschluss an die Unterrichtung machten die Parteien erneut geltend, die Wettbewerbsfähigkeit der Ausfuhren von Wasser in Flaschen werde durch die steigenden PET-Preise beeinträchtigt. Es wird eingeräumt, dass der Anstieg des PET-Preises zusammen mit anderen Faktoren die Wettbewerbsfähigkeit der Ausfuhren von Wasser in Flaschen negativ beeinflussen kann. Da kein Zusammenhang zwischen dem Anstieg des PET-Preises – welcher in erster Linie von den Rohstoffpreisen abhängt – und den fraglichen Maßnahmen festgestellt wurde, wurde das Vorbringen zu den angeblichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die geringere Wettbewerbsfähigkeit jedoch zurückgewiesen.

(257)

Zu der geltend gemachten Beeinflussung der Beschäftigung durch die Maßnahmen ergab die Untersuchung schließlich, dass der nachgewiesene Abbau von Arbeitsplätzen in der Verwenderindustrie hauptsächlich mit Produktivitäts- und Effizienzgewinnen zusammenhing und teilweise auf die Verringerung des Zeitpersonals zurückging.

(258)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen diese Feststellung, da sie nicht die Lage der gesamten Branche widerspiegele. Zusätzlich zu den im Erwägungsgrund 254 dargelegten Feststellungen wird angemerkt, dass die Gesamtzahl der von den Konvertern angegebenen Arbeitsplätze erheblich gestiegen ist und dass keiner von ihnen von einem Arbeitsplatzabbau berichtete. Von Abfüllern wurden Arbeitsplatzverluste infolge gestiegener PET-Preise geltend gemacht. Da der Anstieg des PET-Preises ein weltweites Phänomen war, konnte jedoch kein Zusammenhang zwischen dem Verlust von Arbeitsplätzen und den Maßnahmen nachgewiesen werden. Zudem entfielen 90 % der abgebauten Arbeitsplätze, von denen die Verwender in ihren Fragebogenantworten berichteten, auf lediglich drei Unternehmen. Eines von ihnen, ein überprüfter Verwender, auf den ein erheblicher Teil des berichteten Arbeitsplatzabbaus entfiel, vergrößerte seine Produktionsmenge im Bezugszeitraum erheblich; der Arbeitsplatzabbau hängt daher mit einer gestiegenen Produktivität zusammen. Bei den beiden übrigen Unternehmen wurde festgestellt, dass sie zu den mitarbeitenden Parteien mit der höchsten Rentabilität ihres Segments zählen, welche in diesem Fall über der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Die Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

6.4.   Sonstige Einwände

(259)

Im Anschluss an die Unterrichtung machte einige Parteien geltend, die Unionshersteller besäßen nicht genügend Kapazitäten, um die bestehende Nachfrage zu befriedigen. Hierzu wird angemerkt, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ 86 % seiner Produktionskapazität nutzte und über genügend Kapazitätsreserven verfügt, um den gesamten Inlandsverbrauch an PET zu decken. Außerdem wird weiterhin und in steigendem Maße PET aus anderen Ländern mit und ohne Maßnahmen eingeführt. Zudem sind die geltenden Maßnahmen im Fall Südkoreas ausgelaufen; ferner werden sie für Einfuhren der betroffenen Ware aus Malaysia und Indonesien aufgehoben. Auch könnte die PET-Recyclingindustrie eine weitere Quelle zur Deckung der PET-Nachfrage in der Union darstellen. Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen zu den angeblichen Problemen der Verwender aufgrund der behaupteten ungenügenden Produktion in der Union für unbegründet befunden.

(260)

Im Anschluss an die Unterrichtung machten einige Verwender geltend, in der Analyse werde auf die mutmaßlichen nachteiligen Auswirkungen mehrfacher Maßnahmen auf die betroffene Ware, die Gegenstand der vorliegenden Überprüfung ist, nicht eingegangen. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsmaßnahmen lediglich Abhilfe für die schädigende Wirkung der festgestellten Subventionierung schaffen. Das Vorhandensein der angeblichen "Mehrfachauswirkungen" wurde nicht bewiesen. Vielmehr gehen trotz der geltenden Maßnahmen die Einfuhren aus den ihnen unterliegenden Ländern weiter, und ihre Menge hat im Bezugszeitraum sogar zugenommen. Zudem sind auch Einfuhren aus Ländern, die keinen Maßnahmen unterliegen, in wachsendem Maße und in beträchtlichen Mengen verfügbar. Das Vorbringen der Parteien wurde daher zurückgewiesen.

7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(261)

Abschließend wird davon ausgegangen, dass die Verlängerung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indien dem Wirtschaftszweig der Union die Chance bieten würde, seine wirtschaftliche Lage im Anschluss an die Investitionen und Umstrukturierungen der letzten Jahre zu verbessern und zu stabilisieren.

(262)

Es wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Interesse der PTA-Hersteller und, in geringerem Maße, der MEG-Hersteller in der Union liegen könnte.

(263)

Die wirtschaftliche Lage einiger Verwender hat sich seit der letzten Überprüfung verschlechtert, wobei festgestellt wurde, dass insbesondere kleinere Produzenten von Wasser in Flaschen in Mitleidenschaft gezogen wurden; dies liegt anscheinend vor allem am Preisanstieg für PET in der letzten Zeit, da sie diesen in der derzeitigen Wirtschaftslage nicht an die Einzelhändler weitergeben konnten. Es wurde jedoch festgestellt, dass es sich bei der außergewöhnlichen Entwicklung der Preise und Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2011 um ein weltweites Phänomen handelte, das hauptsächlich auf die gestiegenen Rohstoffpreise zurückzuführen war. Die Behauptungen, die fraglichen Maßnahmen hätten besonders hohe Preise und Gewinnspannen zur Folge, wurden daher für unbegründet befunden. Gleichzeitig bleibt der Unionsmarkt ein offener Markt, auf dem alternative Bezugsquellen aus Drittländern, die keinen Maßnahmen unterliegen, zur Verfügung stehen.

(264)

Vor diesem Hintergrund konnte kein Zusammenhang zwischen dem Preisanstieg für PET und den geltenden Maßnahmen nachgewiesen werden. Es wurde festgestellt, dass die wirtschaftliche Lage der Konverter trotz der geltenden Maßnahmen stabil war. Der PET-Anteil an den Gesamtkosten der Abfüller ist den Untersuchungsergebnissen zufolge beschränkt. Zudem wurde kein Zusammenhang zwischen den Preisschwankungen bei PET und den Maßnahmen nachgewiesen. Es wurde daher keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Verwender durch die Maßnahmen festgestellt.

(265)

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Faktoren kann nicht eindeutig geschlossen werden, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen nicht im Unionsinteresse läge.

H.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(266)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit begründet, gebührend berücksichtigt.

(267)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analysen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung aufrechterhalten werden. Bei den Maßnahmen handelt es sich bekanntlich um spezifische Zölle.

(268)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zoll.

(269)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(270)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Ausgleichszolls sollte der residuale Zoll nicht nur für die nicht kooperierenden Ausführer, sondern auch für jene Unternehmen gelten, die im UZÜ keine Ausfuhren tätigten. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 20 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, eingeführt.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze:

Land

Unternehmen

Ausgleichszoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Reliance Industries Ltd

90,4

A181

Indien

Pearl Engineering Polymers Ltd

74,6

A182

Indien

Senpet Ltd

22,0

A183

Indien

Futura Polyesters Ltd

0

A184

Indien

Dhunseri Petrochem & Tea Limited

106,5

A585

Indien

Alle übrigen Unternehmen

69,4

A999

3.   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (15) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt der endgültige Ausgleichszoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll sind Waren befreit, die von den im Beschluss 2000/745/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Union ausgeführt (d. h. fakturiert und versandt) und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

2.   Bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Zollbefreiung davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt wird, die von den Unternehmen, von denen Verpflichtungen angenommen werden, ausgestellt wurde und die im Anhang aufgeführten wesentlichen Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist außerdem davon abhängig, dass die bei den Zollstellen angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der "Verpflichtungsrechnung" genau entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.

(5)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 19.

(7)  ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 6.

(8)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88.

(9)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

(10)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(11)  ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 10.

(12)  ABl. C 55 vom 24.2.2012, S. 14.

(13)  ABl. C 55 vom 24.2.2012, S. 4.

(14)  Z. B. Verordnung Nr. 473/2010 der Kommission (ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 25) und Verordnung Nr. 192/2007 des Rates.

(15)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Angaben auf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungsrechnung:

1.

Nummer der Verpflichtungsrechnung.

2.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebene Ware an den Grenzen der Union zollrechtlich abgefertigt werden kann.

3.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Waren-Kennnummer (product reporting code number/PRC) (wie im Rahmen der Verpflichtung des betreffenden ausführenden Herstellers festgelegt),

KN-Code,

Menge (in Einheiten).

4.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Einheit,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

5.

Name des Unternehmens, das als Einführer tätig ist und an das das Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, die Rechnung direkt ausstellt.

6.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Verpflichtungsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat:

"Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Rahmen und im Einklang mit der von … [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."