31998R0088

Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/1998 S. 0001 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 88/98 DES RATES vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (4) obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Rat technische Maßnahmen festlegen, die sich auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung beziehen.

(3) Es ist erforderlich, die Grundsätze und bestimmte Verfahren für die Festlegung dieser technischen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu bestimmen, damit jeder Mitgliedstaat die Fischereitätigkeiten in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit regeln kann.

(4) Der Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention für die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des Protokolls der Konferenz der Vertreter der vertragschließenden Staaten der Konvention, nachstehend "Danziger Konvention" genannt, ist mit dem Beschluß 83/414/EWG (5) genehmigt worden.

(5) Die Danziger Konvention ist für die Gemeinschaft am 18. März 1984 in Kraft getreten, wobei die Gemeinschaft alle darin niedergelegten Rechte und Pflichten Dänemarks und der Bundesrepublik Deutschland übernommen hat.

(6) Die durch die Danziger Konvention eingesetzte Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee hat seit ihrer Bildung eine Reihe von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der Ostsee erlassen und hat den Vertragsparteien mit Schreiben vom 20. September 1985, 8. Dezember 1986, 21. Dezember 1987, 29. Oktober 1988, 20. September 1993, 20. September 1994 und vom 11. September 1995 eine Reihe von Empfehlungen übermittelt, die eine Änderung der technischen Maßnahmen vorsehen.

(7) Nach der Danziger Konvention ist die Gemeinschaft verpflichtet, diese Empfehlungen unter Vorbehalt etwaiger Einsprüche, die nach dem Verfahren des Artikels XI der Konvention erhoben werden können, in der Ostsee, den Belten und dem Øresund in Kraft zu setzen.

(8) Das wirksamste Mittel zur Beschränkung des Fangs kleiner Fische ist das Fangverbot in Gewässern mit einer hohen Bestandsdichte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abgrenzung des geographischen Gebiets

(1) Diese Verordnung betrifft den Fang und die Anlandung der Fischereiressourcen der Gewässer der Ostsee, der Belte und des Øresunds, die im Westen durch eine Linie von Kap Hasenøre bis Kap Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Kap Gilbjerg bis zum Kullen begrenzt werden. Diese Verordnung gilt nicht in den Gewässern landseits der Basislinien.

(2) Diese Verordnung gilt für

- die Gemeinschaftsfischer, die in dem in Absatz 1 beschriebenen geographischen Gebiet tätig sind;

- alle Fischer, die in den Gewässern tätig sind, die in diesem Gebiet unter die Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten fallen.

(3) Das geographische Gebiet unterteilt sich in 11 Teilgebiete mit den Nummern 22 bis 32, die in Anhang I beschrieben sind.

Artikel 2

Fangverbot für bestimmte Arten in bestimmten geographischen Gebieten während bestimmter Zeiten

(1) Es ist verboten, die nachstehend aufgeführten Fischarten an Bord zu behalten, die in den folgenden Gebieten während der angegebenen Zeiten gefangen wurden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen beim Dorschfang während der dort genannten Schonzeiten Beifänge von Flunder und Scholle bis zu 10 v. H. des Gewichts der an Bord befindlichen Dorschgesamtfänge an Bord behalten werden.

Artikel 3

Mindestfischgröße

(1) Als untermaßig gelten Fische, die kleiner sind als die in Anhang III für die betreffende Art und das betreffende geographische Gebiet jeweils angegebene Mindestgröße.

(2) Die Größe der Fische wird von der Spitze des geschlossenen Mauls bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse gemessen.

(3) Fische, die nicht die vorgesehenen Mindestmaße haben, dürfen, auch wenn es sich um Beifänge handelt, nicht an Bord behalten oder umgeladen, angelandet, befördert, verarbeitet, haltbar gemacht, verkauft oder eingelagert, feilgehalten oder feilgeboten werden, sondern sind möglichst lebend unverzüglich nach ihrem Fang ins Meer zurückzuwerfen.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf untermaßiger Dorsch bis zu einem Anteil von 5 v. H. des Gewichts der an Bord befindlichen Dorschfangmengen an Bord behalten werden.

(5) Der Anteil von Beifängen an Dorsch darf bei der Fischerei auf Hering und Sprotte höchstens 10 v. H. des Gesamtfanggewichts betragen. Von diesem Beifang dürfen höchstens 5 v. H. untermaßige Dorsche an Bord behalten werden.

Artikel 4

Festsetzung des Anteils der zulässigen Beifänge

(1) Der Anteil von Beifängen gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird als Gewichtsanteil der nach dem Sortieren an Bord befindlichen Gesamtmenge Dorsch oder der unter Deck oder bei der Anlandung vorhandenen Gesamtmenge Dorsch gemessen.

(2) Der Anteil von Beifängen gemäß Artikel 3 Absatz 4 wird als Gewichtsanteil der nach dem Sortieren an Bord befindlichen Gesamtfischmenge oder der unter Deck oder bei der Anlandung vorhandenen Gesamtfischmenge gemessen.

(3) Nähere Regeln zur Bestimmung des Beifanganteils können nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen werden.

Artikel 5

Mindestmaschenöffnung

(1) Es ist verboten, Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze zu verwenden oder zu schleppen, deren Maschenöffnung kleiner ist als in Anhang IV für das betreffende geographische Gebiet und die betreffende Art oder Artengruppe festgesetzt.

(2) Es ist verboten, für den Lachsfang Stellnetze oder Treibnetze zu verwenden, deren Maschenöffnung kleiner ist als in Anhang IV für Lachs festgesetzt.

(3) Es ist verboten, Kiemennetze zu verwenden, deren Maschenöffnung kleiner ist als in Anhang IV für das betreffende geographische Gebiet und die betreffende Art oder Artengruppe festgesetzt.

Artikel 6

Bestimmung der Maschenöffnung

(1) Bei der Überprüfung der Netze wird zur Bestimmung der Maschenöffnungen ein flaches, 2 mm dickes Meßgerät aus formbeständigem, haltbarem Material verwendet. Es besteht entweder aus mehreren Abschnitten, deren Kanten abwechselnd parallel und schräg mit einer Verjüngung von 1 auf 8 cm verlaufen, oder es hat nur schräge Kanten mit der obengenannten Verjüngung. Auf der Oberseite des Meßgerätes ist sowohl auf dem Abschnitt mit parallelen Kanten, sofern gegeben, als auch auf dem Abschnitt mit schrägen Kanten die Breite in Millimetern angegeben. Im letzteren Fall wird eine Millimetereinteilung vorgenommen und die Breite in regelmäßigen Abständen angegeben.

(2) Um die Maschenöffnung zu bestimmen, wird das Meßgerät mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene so in die Masche eingeführt, daß bei einer diagonal gedehnten Masche die Länge der Längsachse gemessen werden kann. Das Gerät wird von Hand so weit in die Maschenöffnung eingeführt, bis es durch den Widerstand der Masche an den Schrägkanten aufgehalten wird. Die Öffnung der jeweils gemessenen Masche ist die an dem Punkt, an dem das Meßgerät aufgehalten wurde, abzulesende Weite.

(3) Die Maschenöffnung eines Netzes ist die durchschnittliche Öffnung von mindestens 20 in Richtung der Längsachse des Netzes aneinandergereihten Maschen, die beliebig gewählt werden können. Nicht gemessen werden Maschen in einer Entfernung von weniger als 10 Maschen und einem Umkreis von 50 cm von den Laschen, den Tauen oder der Steertleine. Dieser Abstand muß im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen werden, wobei das Netz in Richtung dieser Messung zu strecken ist.

(4) Die Bestimmung der Maschenöffnung ist am nassen Netz vorzunehmen.

(5) Die Öffnung einer einzelnen Masche gilt als zulässig, wenn der Abschnitt des Meßgerätes, dessen Breite den in Anhang IV aufgeführten Mindestmaschenöffnungen für die entsprechenden Arten, Gewässer und Netztypen entspricht, leicht durch die Masche geführt werden kann.

Artikel 7

Anbringen von Vorrichtungen an Netzen

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 darf an der Außenseite der unteren Hälfte des Steerts jeglicher Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnlicher Netze Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material angebracht werden, dessen Aufgabe es ist, die Abnutzung zu verhindern oder zu mindern. Derartiges Material ist ausschließlich an den vorderen oder seitlichen Kanten des Steerts zu befestigen.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 darf an der Außenseite des Steerts und des Tunnels ein Hievsteert angebracht werden. Ein Hievsteert ist ein zylindrisches Stück Netzwerk, das den Steert und den Tunnel völlig umgibt. Es kann aus demselben oder einem schwereren Material as der Steert oder der Tunnel sein. Die Maschenöffnung des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts und darf keinesfalls 80 mm unterschreiten.

Ein Hievsteert kann wie folgt befestigt werden:

a) an seiner vorderen Kante und

b) an seinem hinteren Ende sowie entweder

c) ringförmig am Steert und Tunnel um eine Reihe von Maschen oder

d) der Länge nach an einer einzigen Reihe von Maschen an den Steert gereiht.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze eine Vorrichtung zur Einschränkung der Rückkehr der Fänge oder Flapper enthalten, deren Maschenöffnung kleiner ist als die des Steerts.

Der Flapper kann im Inneren des Steerts oder vor dem Steert angebracht sein.

Die Entfernung zwischen dem vorderen Befestigungspunkt des Flappers und dem hinteren Ende des Steerts beträgt mindestens dreimal die Länge des Flappers.

Artikel 8

Verwendung von Fanggerät

(1) Fanggerät, dessen Verwendung in einem bestimmten geographischen Gebiet oder während eines bestimmten Zeitraums verboten ist, muß an Bord so verstaut werden, daß es in dem Schongebiet oder während der Schonzeit nicht einsatzbereit ist. Die Ersatzfanggeräte müssen gesondert verstaut werden, so daß sie nicht einsatzbereit sind.

(2) Als nicht einsatzbereit gelten

- Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze, wenn

a) die Scheerbretter an der Außen- oder Innenseite des Schanzkleides oder an den Galgen verstaut sind und

b) die Kurrleinen der Schleppnetze oder die Jager von den Scheerbrettern oder von den Gewichten abgetrennt sind;

- Lachsfanggerät, wenn

a) die Netze unter einer Persenning verstaut sind,

b) die Leinen und Haken in geschlossenen Behältern aufbewahrt sind;

- Ringwaden, wenn das Haupt- oder Grundkabel vom Zugnetz gelöst ist.

(3) Es ist ganzjährig verboten, das von einer Linie durch die Schnittpunkte folgender Breiten- und Längengrade begrenzte Gebiete mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen zu befischen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen beim Dorschfang lediglich für den Fang dieser Art zulässige Fanggeräte an Bord mitgeführt werden oder aber Netze mit einer größeren Maschenöffnung als in Anhang IV vorgesehen. Befinden sich nicht für den Dorschfang zugelassene Fanggeräte an Bord, so darf kein Dorsch angelandet werden.

Artikel 9

Begrenzung des Lachs- und Meerforellenfangs

(1) Beim Fang von Lachs (Salmo salar) und Meerforellen (Salmo trutta) ist es verboten,

- vom 15. Juni bis 30. September in den Gewässern der Teilgebiete 22 bis 28, 29 südlich von 59° 30' N und 32 Treib- oder Stellnetze zu verwenden;

- vom 1. Juni bis 15. September in den Gewässern der Teilgebiete 29, 30 und 31 nördlich von 59° 30' N Treib- oder Stellnetze zu verwenden;

- vom 1. April bis 15. November in den Gewässern der Teilgebiete 22 bis 31 Treibangeln oder verankerte Angeln zu verwenden;

- vom 1. Juli bis 15. September in den Gewässern des Teilgebiets 32 Treibangeln oder verankerte Angeln zu verwenden.

Das Fangverbot während der Schonzeit gilt in dem Gebiet außerhalb der Vier-Meilen-Zone von den Basislinien aus, ausgenommen Teilgebiet 32 und das Gebiet östlich von 22° 30' O (Leuchtturm Bengtskär) innerhalb der finnischen Fischereizone, in dem Fischerei mit Treibangeln und verankerten Angeln vom 1. Juli bis 15. September verboten ist.

(2) Für den Fang von Lachs (Salmo salar) und Meerforellen (Salmo trutta) ist es verboten,

- beim Fang mit Stellnetzen oder Treibnetzen gleichzeitig mehr als 600 Netze pro Schiff zu verwenden, wobei die auf der Schwimmerleine gemessene Länge eines jeden Netzes 35 m nicht überschreiten darf. Zusätzlich zu den für den Fang zugelassenen Netzen dürfen sich in keinem Fall mehr als 100 Ersatznetze an Bord befinden;

- beim Fang mit Treibangeln oder verankerten Angeln gleichzeitig mehr als 2 000 Haken pro Schiff zu verwenden.

Die Spannweite der Haken (kürzester Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel) bei Treibangeln und verankerten Angeln muß mindestens 19 mm betragen.

Zusätzlich zu der Zahl der für den Fang zugelassenen Haken dürfen sich in keinem Fall mehr als 200 Ersatzhaken an Bord befinden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

(1) Untersagt ist der gezielte Fang von Dorsch und Plattfischen (Pleuronectidae) mit dem Ziel, sie zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden.

(2) Explosive, giftige oder betäubende Substanzen dürfen zum Fischfang nicht benutzt werden.

(3) Es ist verboten, verankertes oder treibendes Fanggerät einzusetzen, ohne es mit Bojen oder anderen Markierungen kenntlich zu machen.

(4) Das Aussetzen nicht einheimischer Arten in der Ostsee, den Belten und dem Øresund sowie der Fang nicht einheimischer Arten oder von Stör sind verboten, sofern sie nicht durch Regeln erlaubt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen worden sind und die mit den sich aus der Konvention von Gdansk ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehen. Nichteinheimische Arten sind Arten, die von Natur aus nicht in der Ostsee, den Belten und dem Øresund vorkommen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt nicht für Fänge oder Anlandungen, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten, in deren Gewässer sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.

Fische, Krebstiere und Weichtiere, die zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zweck gefangen werden, können verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie

- den Vorschriften in den Anhängen II und III sowie den aufgrund des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 (6) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

- unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Schiffe, welche nach Unterabsatz 1 tätig sind, müssen eine Genehmigung mit sich führen, die von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge sie führen, ausgestellt worden ist.

Artikel 12

Diese Verordnung gilt nicht für Fänge oder Anlandungen, die im Rahmen der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsiedlung von Fischen, Krebstieren und Weichtieren unternommen werden.

Fische, Krebstiere und Weichtiere, die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken gefangen werden, dürfen nicht entgegen den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen Maßnahmen treffen, die

a) rein örtliche Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder

b) Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

i) die Bedingungen oder Einzelheiten der die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergänzen oder

ii) über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

sofern diese Maßnahmen ausschließlich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats gelten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik sowie den sich aus der Danziger Konvention ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission wird von jedem Vorhaben, durch das einzelstaatliche technische Maßnahmen eingeführt oder geändert werden, rechtzeitig unterrichtet, um hierzu ihre Bemerkungen vorzubringen.

Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der betreffende Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme bis nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechneten Frist von drei Monaten aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit Absatz 1 zu überprüfen.

Stellt die Kommission in einer Entscheidung, von der sie die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten hat, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so kann der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme nur in Kraft setzen, wenn er zuvor die erforderlichen Änderungen vornimmt.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Anfrage sämtliche Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

(4) Auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Frage der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 dem Verwaltungsausschuß gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Prüfung vorgelegt und eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 18 der genannten Verordnung getroffen werden. Im Falle einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 entsprechend Anwendung.

(5) Stellt die Kommission fest, daß eine notifizierte Maßnahme nicht mit Absatz 1 übereinstimmt, so entscheidet sie binnen einer Frist von längstens einem Jahr vom Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahme an gerechnet, daß der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist aufzuheben oder zu ändern hat. Absatz 2 Unterabsatz 4 gilt entsprechend.

(6) Maßnahmen, die die Aquakultur oder den Fischfang ohne den Einsatz von Schiffen betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Unter "Aquakultur" ist die Aufzucht von Fischen, Krebstieren und Weichtieren in Salz- oder Brackwasser zu verstehen.

Artikel 14

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Artikel 15

Die Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahme auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VI Teil A zu lesen.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 304 vom 6. 10. 1997, S. 32.

(2) ABl. C 296 vom 29. 9. 1997, S. 31.

(3) ABl. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 (ABl. L 241 vom 21. 9. 1996, S. 8).

(4) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 4.

(6) Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

ANHANG I

EINTEILUNG DES GEOGRAPHISCHEN GEBIETS IM SINNE VON ARTIKEL 1

Teilgebiet 22

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenøre (56° 09' N, 10° 44' E) an der Ostküste Jütlands bis Gniben (56° 01' N, 11° 18' E) an der Westküste Seelands verläuft, von dort entlang der Westküste und der Südküste Seelands bis 12° 00' E; von dort genau nach Süden bis zur Insel Falster, von dort entlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser Odde (54° 34' N, 11° 58' E), von dort genau nach Osten bis 12° 00' E; von dort genau nach Süden bis zur Küste Deutschlands; von dort in südwestlicher Richtung entlang den Küsten Deutschlands und der Ostküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 23

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Gilbjerg (56° 18' N, 12° 18' E) an der Nordküste Seelands bis zum Kullen (56° 18' N, 12° 28' E) an der Küste Schwedens verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55° 23' N, 12° 50' E); von dort durch den südlichen Eingang des Øresunds bis zum Leuchtfeuer Stevns (55° 19' N, 12° 28' E) an der Küste Seelands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 24

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom Leuchtfeuer Stevns (55° 19' N, 12° 28' E) an der Ostküste Seelands durch den südlichen Eingang des Øresunds bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55° 23' N, 12° 50' E) an der Küste Schwedens verläuft; von dort entlang der Südküste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55° 24' N, 14° 12' E); von dort bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55° 18' N, 14° 47' E) an der Nordküste Bornholms; von dort entlang der West- und Südküste Bornholms bis 15° 00' E; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang den Küsten Polens und Deutschlands bis 12° 00' E; von dort genau nach Norden bis 54° 34' N, 12° 00' E; von dort genau nach Westen bis Gedser Odde (54° 34' N, 11° 58' E); von dort entlang der Ost- und Nordküste der Insel Falster bis 12° 00' E; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Seelands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 25

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Ostküste Schwedens bei 56° 30' N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Öland, von dort unter südlicher Umgehung der Insel Öland bis zu einem Punkt an der Ostküste bei 56° 30' N; von dort genau nach Osten bis 18° 00' E; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang der Küste Polens bis 15° 00' E; von dort genau nach Norden bis zur Insel Bornholm, von dort entlang der Süd- und Westküste Bornholms bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55° 18' N, 14° 47' E); von dort bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55° 24' N, 14° 12' E) an der Südküste Schwedens, von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 26

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 56° 30' N, 18° 00' E beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der ehemaligen UdSSR verläuft, von dort in südlicher Richtung entlang der Küsten der ehemaligen UdSSR und Polens bis zu einem Punkt an der Küste Polens bei 18° 00' E; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 27

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 59° 41' N, 19° 00' E beginnt; von dort genau nach Süden bis zur Nordküste der Insel Gotland verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste Gotlands bis 57° 00' N; von dort genau nach Westen bis 18° 00' E; von dort genau nach Süden bis 56° 30' N; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Öland; von dort unter südlicher Umgehung der Insel Öland bis zu einem Punkt an der Westküste Ölands bei 56° 30' N; von dort genau nach Westen bis zur Küste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 28

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 58° 30' N, 19° 00' E beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Saaremaa verläuft; von dort unter nördlicher Umgehung der Insel Saaremaa bis zu einem Punkt an der Ostküste der Insel Saaremaa bei 58° 30' N; von dort genau nach Osten bis zur Küste der ehemaligen UdSSR; von dort in südlicher Richtung entlang der westlichen Küste der ehemaligen UdSSR bis zu einem Punkt bei 56° 30' N; von dort genau nach Westen bis 18° 00' E; von dort genau nach Norden bis 57° 00' N; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Gotland; von dort in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt an der Nordküste Gotlands bei 19° 00' E; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 29

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 60° 30' N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Finnlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der West- und Südküste Finnlands bis zu einem Punkt an der südlichen Festlandsküste bei 23° 00' E; von dort genau nach Süden bis 59° 00' N; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste der ehemaligen UdSSR; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste der ehemaligen UdSSR bis zu einem Punkt bei 58° 30' N; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Saaremaa; von dort nach nördlicher Umgehung der Insel Saaremaa bis zu einem Punkt an der Westküste der Insel Saaremaa bei 58° 30' N; von dort genau nach Westen bis 19° 00' E; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt an der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 59° 41' N; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 30

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Ostküste Schwedens bei 63° 30' N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Finnlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Finnlands bis zu einem Punkt 60° 30' N; von dort genau nach Westen bis zur Festlandsküste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 31

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Ostküste Schwedens bei 63° 30' N beginnt; von dort unter nördlicher Umgehung des Bottnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der westlichen Festlandsküste Finnlands bei 63° 30' N verläuft; von dort genau nach Westen bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 32

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Südküste Finnlands bei 23° 00' E beginnt; von dort unter östlicher Umgehung des Finnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der Westküste der ehemaligen UdSSR bei 59° 00' N verläuft; von dort genau nach Westen bis 23° 00' E; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

ANHANG II

BEGRENZUNG BESTIMMTER GEOGRAPHISCHER GEBIETE NACH ARTIKEL 2

Begrenzung der geographischen Gebiete im Øresund, im Großen Belt und im Kleinen Belt bezüglich der Fischerei auf weibliche Flunder und weibliche Scholle:

- Leuchtfeuer Falsterbo - Leuchtfeuer Stevns

- Jungshoved - Bøgenæssand

- Leuchtfeuer Hestehoved - Maddes Klint

- Skelby Kirche - Flinthorne Odde

- Kappel Kirche - Gulstav

- Ristingehale - Ærøhale

- Skjoldnæs - Pøls Huk

- Christian X-Brücke in Sønderborg

ANHANG III

MINDESTGRÖSSE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

MINDESTMASCHENÖFFNUNG NACH ARTIKEL 5

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

BESONDERE SELEKTIERUNGSVORRICHTUNGEN

Um eine selektive Fangwirkung von Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, die mit einer speziellen Maschenöffnung gemäß Anhang IV versehen sind, zu garantieren, sind die beiden folgenden Fluchtfenstermodelle zulässig:

Fluchtfenster (Modell 1)

In den Steert von Schleppnetzen und Snurrewaden für den Dorschfang werden zwei Fluchtfenster mit vollständig geöffneten Rautenmaschen eingezogen, die mit Kunststoff beschichtet sind. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 105 mm. Die Fluchtfenster werden mit einem Extrastück Netzwerk (zwischen den normalen Rautenmaschen und den Maschen des Fluchtfensters) befestigt. Die Maschengröße des Extrastücks Netzwerk ist gleich der Maschengröße des Fluchtfenster-Netztuches × der Quadratwurzel aus 2.

An beiden Seiten des Steerts wird in einer Entfernung von 40-50 cm zwischen Steertende und Fenster ein Fluchtfenster eingezogen. Die Länge des Fensters entspricht 80 v. H. der Gesamtlänge des Steerts, das Fenster ist 50 cm hoch. Das Fluchtfenster ist so anzuschlagen, daß zwischen dem oberen und dem unteren Rand des Fensters eine Öffnung von 15-20 cm entsteht.

Fluchtfenster (Modell 2)

Beschreibung

Fluchtfenster sind Rechtecke aus Netztuch im Steert. Es werden zwei Fluchtfenster in den Steert eingezogen.

Größe

Jedes Fenster hat über seine gesamte Länge eine Mindestbreite von 45 cm. Jedes Fenster hat eine entlang den Seiten gemessene Mindestlänge von 3,5 m (Diagramm 2 Abbildung 1).

Netztuch

Die Maschen der Fenster haben eine Mindestgröße von 105 mm. Es sind Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten (Diagramm 2 Abbildung 2). Das Netztuch ist so angeschlagen, daß die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Die Fensterbreite beträgt acht offene Quadratmaschen (Abbildung 2). Die Länge beträgt zwischen 57 und 62 Quadratmaschen (Diagramm 2 Abbildung 2).

Anbringung

Der Steert wird durch Laschen entlang der Steuerbord- und der Backbordseite in eine obere und eine untere Netzhälfte unterteilt (Diagramm 2 Abbildung 1). Die beiden Fenster sind in der unteren Netzhälfte unmittelbar im Anschluß an die Laschen eingezogen (Diagramm 2 Abbildung 1). Die Fenster enden in einem Abstand von mindestens 2 m und höchstens 2,5 m von der Steertleine.

Das vordere Ende des Fensters wird acht Maschen weit am normalen Netztuch des Steerts befestigt (Diagramm 2 Abbildung 3). Eine Seite wird an der Lasche oder unmittelbar neben der Lasche befestigt und die andere Seite an dem normalen, im Knotenschnitt geschnittenen Netztuch der unteren Steerthälfte.

Maschengröße im gesamten Steert

Alle Teile des Steerts müssen einer Mindestmaschenöffnung von 105 mm entsprechen.

Diagramm 1 Fluchtfenster - Modell 1

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Diagramm 2 Fluchtfenster - Modell 2

Abbildung 1: Anbringung der Quadratmaschenfenster im Steert

Technische Beschreibung (Vorschlag)

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Abbildung 2: Netztuch für Quadratmaschenfenster

Technische Beschreibung (Vorschlag)

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Abbildung 3: Einfügung des Fensters in den Steert

Technische Beschreibung (Vorschlag)

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ANHANG VI

TEIL A

ENTSPRECHUNGSTABELLE

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TEIL B

VERORDNUNGEN, DIE DIE VERORDNUNG (EWG) Nr. 1866/86 ÄNDERN

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