9.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/40 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 4. Dezember 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
(2013/6/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken. |
(2) |
Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(3) |
Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht. |
(4) |
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung Griechenlands und zu seiner Inverzugsetzung mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Der Rat legte zudem jährliche Ziele für das öffentliche Defizit fest. |
(5) |
Der Beschluss 2010/320/EU wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich wurden, wurde er der Klarheit halber am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU des Rates (2) neu gefasst. Dieser Beschluss wurde am 8. November 2011 erstmals geändert (3). |
(6) |
Am 13. März 2012 (4) wurde der Beschluss 2011/734/EU nach einer Empfehlung der Kommission in verschiedenen Punkten erneut geändert, unter anderem in Bezug auf den Konsolidierungspfad, wobei die Frist für die Beendigung des übermäßigen Defizits unverändert blieb. In dem Beschluss wurde die Empfehlung an Griechenland bekräftigt, Maßnahmen zu ergreifen, um sein übermäßiges Defizit bis spätestens 2014 zu korrigieren und hierzu eine Verbesserung des strukturellen Saldos im Zeitraum 2009–2014 um mindestens 10 BIP-Prozentpunkte zu gewährleisten. |
(7) |
Wurden in Einklang mit Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen und treten nach der Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (5) auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen. |
(8) |
Aktuellen Prognosen zufolge dürfte sich die Konjunktur erheblich schwächer entwickeln als noch zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Beschlusses 2011/734/EU im März 2012 erwartet. Sowohl das reale als auch das nominale BIP dürften 2012 und 2013 wesentlich niedriger ausfallen. Die jüngste Revision der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Griechenlands vom Oktober 2012 legte im Vergleich zu den Zahlen, die im Beschluss 2011/734/EU zugrunde gelegt worden waren, einen stärkeren Rückgang des realen BIP offen. Laut der von den Kommissionsdienststellen ausgearbeiteten Herbstprognose 2012 dürfte das reale BIP um 6,0 % im Jahr 2012 und um weitere 4,2 % im Jahr 2013 schrumpfen (wohingegen im Beschluss 2011/734/EU noch von einem Rückgang um 4,7 % und einer Stagnation bei 0,0 % für 2012 bzw. 2013 ausgegangen wurde); 2014 dürfte die Wirtschaft jedoch wieder um 0,6 % wachsen. Diese merkliche Verschlechterung des ökonomischen Szenarios zieht bei unveränderter Politik eine entsprechende Verschlechterung der Perspektiven für die öffentlichen Finanzen nach sich. |
(9) |
Das gesamtstaatliche Defizit dürfte 2012 6,9 % des BIP ausmachen und damit deutlich unterhalb der Obergrenze für das öffentliche Defizit (entsprechend dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (6) eingeführt wurde) liegen, das im Beschluss 2011/734/EU bei 7,3 % des BIP 2012 festgelegt worden war. In nominalen Zahlen dürfte sich das gesamtstaatliche Defizit für 2012 auf 13,4 Mrd. EUR belaufen, während im Beschluss 2011/734/EU eine Defizitobergrenze von 14,8 Mrd. EUR festgelegt worden war. Das Primärdefizit dürfte jedoch — vornehmlich aufgrund der unerwartet tiefen Rezession — leicht über dem angestrebten Wert von 1,0 % des BIP liegen. Schätzungen zufolge dürfte Griechenland sein strukturelles Defizit von 14,7 % im Jahr 2009 auf etwa 1,3 % im Jahr 2012 — also um 13,4 Prozentpunkte des BIP — zurückgeführt haben. Griechenland hat somit im Zeitraum 2009–2012 eine Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos erzielt, die bereits über der vom Rat empfohlenen Verbesserung von mindestens 10 BIP-Prozentpunkten während des Zeitraums 2009–2014 liegt. Am 11. November 2012 verabschiedete das griechische Parlament den Haushalt für 2013, der Einsparungen von mehr als 9,2 Mrd. EUR — d. h. mehr als 5 % des BIP — bringen soll. Der Haushalt 2013 ist Teil der mittelfristigen Haushaltsstrategie („MTFS“) 2013–2016, die vom griechischen Parlament einige Tage zuvor am 7. November 2012 verabschiedet wurde. Die MTFS und die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften schreiben eine ganz beträchtliche, zeitlich vorgezogene Haushaltskonsolidierung von mehr als 7 % des BIP bis 2016 vor, wobei eine Reihe struktureller Maßnahmen die Grundlage einer wesentlichen Haushaltskonsolidierung bildet. In Anbetracht dieser Entwicklungen müssen die politischen Auflagen, die im „Memorandum of Understanding“ über das Programm zur wirtschaftlichen Anpassung für Griechenland festgelegt wurden, aktualisiert werden. Die von Griechenland eingegangene Verpflichtung betrifft nicht nur die Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, sondern auch die Maßnahmen, die notwendig sind, um das Wachstum zu stimulieren und etwaige negative soziale Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Insgesamt hat Griechenland somit im Jahr 2012 wirksame Maßnahmen zur Reduzierung seines Defizits im Einklang mit dem Beschluss 2011/734/EU ergriffen. |
(10) |
Laut der von den Kommissionsdienststellen ausgearbeiteten Herbstprognose 2012 dürfte der konsolidierte gesamtstaatliche Schuldenstand 2012 um 11,1 Mrd. EUR zurückgehen, wohingegen im Beschluss 2011/734/EU 26,95 Mrd. EUR prognostiziert worden waren. Diese Entwicklung ergibt sich aus den unerwartet niedrigen Privatisierungserlösen, einer unerwartet niedrigen Konsolidierung des öffentlichen Schuldenstands und unerwartet geringen Zahlungseingängen und sonstigen Zinsanpassungen. Angesichts eines niedrigeren nominalen BIP infolge der Revision der statistischen Daten und in Anbetracht schlechterer makroökonomischer Aussichten würde die Schuldenquote auf 176,7 % steigen, bevor vereinbarte Initiativen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und bestimmte von Griechenland geplante schuldenreduzierende Maßnahmen im Dezember 2012 umgesetzt werden, durch welche die Verschuldung bis Ende 2012 auf etwas mehr als 160 % des BIP verringert würde. Diese Maßnahmen dürften die Tragfähigkeit der Schulden erhöhen, und bestimmte von Griechenland geplante schuldenreduzierende Maßnahmen dürften die Nachhaltigkeit des Schuldenpfads verbessern, ohne den haushaltspolitischen Kurs für den Primärüberschuss zu verändern. Unter Berücksichtigung des Abbaus des Haushaltsdefizits und eines stärkeren nominalen BIP-Wachstums aufgrund strukturpolitischer Maßnahmen wird die Schuldenquote voraussichtlich 2013 ihren Höchststand erreichen. Ab 2014 dürfte die Schuldenquote sinken, um 2016 einen Stand von weniger als 160 % des BIP zu erreichen. |
(11) |
Trotz dieser wirksamen Maßnahmen impliziert die merkliche Verschlechterung des wirtschaftlichen Szenarios eine entsprechende Verschlechterung der Prognose für die öffentlichen Finanzen bei unveränderter Politik und erschwert die vollständige Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014, wie sie im Beschluss 2011/734/EU des Rates gefordert wurde. In Anbetracht der ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen ist eine Verlängerung der Anpassungszeit gerechtfertigt. So muss insbesondere die im Ratsbeschluss festgelegte Frist um zwei Jahre bis 2016 verlängert werden. Im Rahmen eines revidierten, durch das wirtschaftliche Anpassungsprogramm vorgegebenen Pfads sollten die Ziele für den Primärsaldo auf jeweils 0 %, 1,5 %, 3 % bzw. 4,5 % des BIP für den Zeitraum 2013–2016 festgelegt werden. Diesem revidierten Pfad zufolge wird das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit 2016 unter 3 % des BIP fallen. Die im Dezember 2012 umzusetzenden schuldenreduzierenden Maßnahmen könnten zu einer Verringerung der Zinszahlungen um bis zu 1 % des BIP führen, so dass es möglich wäre, das Haushaltsdefizit bereits 2015 auf unter 3 % des BIP zu drücken. Diese Zahlen könnten zu einer Verbesserung des konjunkturbereinigten Primärsaldos im Verhältnis zum BIP von 4,1 % im Jahr 2012 auf 6,2 % im Jahr 2013 und auf mindestens 6,4 % des BIP in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie zu einem konjunkturbereinigten staatlichen Defizit im Verhältnis zum BIP von – 1,3 % im Jahr 2012, 0,7 % im Jahr 2013, 0,4 % im Jahr 2014, 0,0 % im Jahr 2015 und – 0,4 % im Jahr 2016 führen, d. h. zu einer Entwicklung, die das ursprüngliche Profil der Zinszahlungen widerspiegelt. Trotz der Verlängerung der Frist für die Beendigung des übermäßigen Defizits bedarf es zur Erreichung der Ziele auch 2013/2014 enormer haushaltspolitischer Anstrengungen, die zudem zeitlich deutlich vorgezogen werden müssen. Mit dieser Revision der Frist wird folglich die Glaubwürdigkeit des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms aufrechterhalten und gleichzeitig den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Konsolidierung wie auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, das Vertrauen in die Fähigkeit der griechischen Regierung aufrechtzuerhalten, die haushaltspolitische Herausforderung bewältigen zu können. |
(12) |
Jede in diesem Beschluss geforderte Maßnahme ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die erforderliche haushaltspolitische Anpassung zu erreichen. Einige Maßnahmen beeinflussen die Haushaltslage Griechenlands unmittelbar, während es sich bei den anderen um Strukturmaßnahmen handelt, die zu einer besseren haushaltspolitischen Steuerung und mittelfristig zu einer solideren Haushaltslage führen. |
(13) |
Die außerordentlich gravierende Verschlechterung der Finanzlage der griechischen Regierung hat die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, veranlasst zu beschließen, Griechenland im Interesse der Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eine Stabilitätshilfe — kombiniert mit einer multilateralen Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds — zu gewähren. Seit März 2012 erfolgt die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowohl über die bilaterale Darlehensfazilität für Griechenland als auch über ein Darlehen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität. Die Darlehensgeber haben beschlossen, die Gewährung der Hilfe an die Bedingung zu knüpfen, dass Griechenland dem durch diesen Beschluss geänderten Beschluss 2011/734/EU nachkommt. Insbesondere wird von Griechenland erwartet, dass es die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen nach dem vorgegebenen Zeitplan durchführt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/734/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Griechenland beendet das derzeitige übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2016. (2) Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits zielt darauf ab, ein gesamtstaatliches Primärdefizit (Defizit ohne Zinsausgaben) von höchstens 2,925 Mrd. EUR (1,5 % des BIP) im Jahr 2012 sowie einen Primärüberschuss von mindestens 0 Mio. EUR (0,0 % des BIP) im Jahr 2013, 2,775 Mrd. EUR (1,5 % des BIP) im Jahr 2014, 5,7 Mrd. EUR (3,0 % des BIP) im Jahr 2015 und 9 Mrd. EUR (4,5 % des BIP) im Jahr 2016 zu erreichen. Diese Ziele für den Primärsaldo implizieren ein globales ESVG-Defizit von 6,9 % des BIP im Jahr 2012, 5,4 % des BIP im Jahr 2013, 4,5 % des BIP im Jahr 2014, 3,4 % des BIP im Jahr 2015 und 2,0 % des BIP im Jahr 2016. Die im Dezember 2012 umzusetzenden schuldenreduzierenden Maßnahmen könnten zu einer Verringerung der Zinszahlungen um bis zu 1 % des BIP führen. Diese Zahlen könnten zu einer Verbesserung des konjunkturbereinigten Primärsaldos im Verhältnis zum BIP von 4,1 % im Jahr 2012 auf 6,2 % im Jahr 2013 und auf mindestens 6,4 % des BIP in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie zu einem konjunkturbereinigten staatlichen Defizit im Verhältnis zum BIP von – 1,3 % im Jahr 2012, 0,7 % im Jahr 2013, 0,4 % im Jahr 2014, 0,0 % im Jahr 2015 und – 0,4 % im Jahr 2016 führen, d. h. zu einer Entwicklung, die das ursprüngliche Profil der Zinszahlungen widerspiegelt. Erlöse aus der Privatisierung von finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten, aus Transaktionen im Zusammenhang mit der Bankenrekapitalisierung sowie alle Transferzahlungen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Euro-Gruppe vom 21. Februar 2012 zu den Einkünften der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets — einschließlich der Bank of Greece —, die aus den Anteilen ihrer Investitionsportfolios an griechischen Staatsanleihen stammen, verringern nicht die geforderte Konsolidierungsanstrengung und werden bei der Bewertung dieser Ziele nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für etwaige Zahlungen verlustemachender Banken, die über diejenigen hinausgehen, die von der am 30. September 2012 bestehenden Garantiegebührenstruktur im Rahmen der Liquiditätshilfe im Krisenfall herrühren. (3) Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der im Dezember 2012 umzusetzenden schuldenreduzierenden Maßnahmen steht der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad mit einem konsolidierten gesamtstaatlichen Schuldenstand von unter 160 % des BIP im Jahr 2016 im Einklang.“ |
(2) |
In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt: „(10a) Griechenland trifft bis zum 4. Dezember 2012 folgende Maßnahmen:
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(3) |
Artikel 2 Absatz 11 erhält folgende Fassung: „11. Griechenland trifft bis Ende Dezember 2012 folgende Maßnahmen:
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(4) |
Dem Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „12. Griechenland trifft bis Ende März 2013 folgende Maßnahmen:
13. Griechenland trifft bis Ende Juni 2013 folgende Maßnahmen:
14. Griechenland erlässt bis Ende September 2013 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um eine Regel für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt mit einem automatischen Korrekturmechanismus einzuführen.“ |
(5) |
Der Wortlaut des Anhangs zu diesem Beschluss wird als Anhang IA angefügt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. ALETRARIS
(1) ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.
(2) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38.
(3) Beschluss 2011/791/EU des Rates (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 28).
(4) Beschluss 2012/211/EU des Rates (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 8).
(5) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(6) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).
ANHANG
„ANHANG IA
MASSNAHMEN IM RAHMEN DER MITTELFRISTIGEN HAUSHALTSSTRATEGIE (2013-16)
Die folgenden zusätzlichen Maßnahmen werden bis 2016 in die mittelfristige Haushaltsstrategie (MTFS) aufgenommen:
1. |
Einsparungen durch Rationalisierung der Lohnkosten in Höhe von mindestens 1 110 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 259 Mio. EUR im Jahr 2014. |
2. |
Einsparungen bei den Renten und Pensionen in Höhe von mindestens 4 800 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 423 Mio. EUR im Jahr 2014. |
3. |
Kürzung der Betriebsaufwendungen des Staates um mindestens 239 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 285 Mio. EUR im Jahr 2014. |
4. |
Einsparungen aus Rationalisierung und Effizienzverbesserungen bei den ausbildungsbezogenen Ausgaben in Höhe von mindestens 86 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 37 Mio. EUR im Jahr 2014. |
5. |
Einsparungen bei staatlichen Unternehmen in Höhe von mindestens 249 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 123 Mio. EUR im Jahr 2014. |
6. |
Senkung der Betriebsausgaben im Verteidigungsbereich, was zu Einsparungen in Höhe von mindestens 303 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 100 Mio. EUR im Jahr 2014 führt. |
7. |
Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen einschließlich Arzneimittelkosten um mindestens 455 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 620 Mio. EUR im Jahr 2014. |
8. |
Einsparungen durch Rationalisierung von Sozialleistungen in Höhe von mindestens 217 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 78 Mio. EUR im Jahr 2014. |
9. |
Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden um mindestens 50 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 160 Mio. EUR im Jahr 2014. |
10. |
Senkung der Ausgaben im Rahmen des öffentlichen Investitionshaushalts (inländisch finanzierte öffentliche Investitionen) um 150 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 150 Mio. EUR im Jahr 2014. |
11. |
Erhöhung der Einnahmen um mindestens 1 689 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 1 799 Mio. EUR im Jahr 2014.“ |