9.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2012

zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

(2013/6/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken.

(2)

Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(3)

Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

(4)

Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung Griechenlands und zu seiner Inverzugsetzung mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Der Rat legte zudem jährliche Ziele für das öffentliche Defizit fest.

(5)

Der Beschluss 2010/320/EU wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich wurden, wurde er der Klarheit halber am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU des Rates (2) neu gefasst. Dieser Beschluss wurde am 8. November 2011 erstmals geändert (3).

(6)

Am 13. März 2012 (4) wurde der Beschluss 2011/734/EU nach einer Empfehlung der Kommission in verschiedenen Punkten erneut geändert, unter anderem in Bezug auf den Konsolidierungspfad, wobei die Frist für die Beendigung des übermäßigen Defizits unverändert blieb. In dem Beschluss wurde die Empfehlung an Griechenland bekräftigt, Maßnahmen zu ergreifen, um sein übermäßiges Defizit bis spätestens 2014 zu korrigieren und hierzu eine Verbesserung des strukturellen Saldos im Zeitraum 2009–2014 um mindestens 10 BIP-Prozentpunkte zu gewährleisten.

(7)

Wurden in Einklang mit Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen und treten nach der Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (5) auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen.

(8)

Aktuellen Prognosen zufolge dürfte sich die Konjunktur erheblich schwächer entwickeln als noch zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Beschlusses 2011/734/EU im März 2012 erwartet. Sowohl das reale als auch das nominale BIP dürften 2012 und 2013 wesentlich niedriger ausfallen. Die jüngste Revision der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Griechenlands vom Oktober 2012 legte im Vergleich zu den Zahlen, die im Beschluss 2011/734/EU zugrunde gelegt worden waren, einen stärkeren Rückgang des realen BIP offen. Laut der von den Kommissionsdienststellen ausgearbeiteten Herbstprognose 2012 dürfte das reale BIP um 6,0 % im Jahr 2012 und um weitere 4,2 % im Jahr 2013 schrumpfen (wohingegen im Beschluss 2011/734/EU noch von einem Rückgang um 4,7 % und einer Stagnation bei 0,0 % für 2012 bzw. 2013 ausgegangen wurde); 2014 dürfte die Wirtschaft jedoch wieder um 0,6 % wachsen. Diese merkliche Verschlechterung des ökonomischen Szenarios zieht bei unveränderter Politik eine entsprechende Verschlechterung der Perspektiven für die öffentlichen Finanzen nach sich.

(9)

Das gesamtstaatliche Defizit dürfte 2012 6,9 % des BIP ausmachen und damit deutlich unterhalb der Obergrenze für das öffentliche Defizit (entsprechend dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (6) eingeführt wurde) liegen, das im Beschluss 2011/734/EU bei 7,3 % des BIP 2012 festgelegt worden war. In nominalen Zahlen dürfte sich das gesamtstaatliche Defizit für 2012 auf 13,4 Mrd. EUR belaufen, während im Beschluss 2011/734/EU eine Defizitobergrenze von 14,8 Mrd. EUR festgelegt worden war. Das Primärdefizit dürfte jedoch — vornehmlich aufgrund der unerwartet tiefen Rezession — leicht über dem angestrebten Wert von 1,0 % des BIP liegen. Schätzungen zufolge dürfte Griechenland sein strukturelles Defizit von 14,7 % im Jahr 2009 auf etwa 1,3 % im Jahr 2012 — also um 13,4 Prozentpunkte des BIP — zurückgeführt haben. Griechenland hat somit im Zeitraum 2009–2012 eine Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos erzielt, die bereits über der vom Rat empfohlenen Verbesserung von mindestens 10 BIP-Prozentpunkten während des Zeitraums 2009–2014 liegt. Am 11. November 2012 verabschiedete das griechische Parlament den Haushalt für 2013, der Einsparungen von mehr als 9,2 Mrd. EUR — d. h. mehr als 5 % des BIP — bringen soll. Der Haushalt 2013 ist Teil der mittelfristigen Haushaltsstrategie („MTFS“) 2013–2016, die vom griechischen Parlament einige Tage zuvor am 7. November 2012 verabschiedet wurde. Die MTFS und die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften schreiben eine ganz beträchtliche, zeitlich vorgezogene Haushaltskonsolidierung von mehr als 7 % des BIP bis 2016 vor, wobei eine Reihe struktureller Maßnahmen die Grundlage einer wesentlichen Haushaltskonsolidierung bildet. In Anbetracht dieser Entwicklungen müssen die politischen Auflagen, die im „Memorandum of Understanding“ über das Programm zur wirtschaftlichen Anpassung für Griechenland festgelegt wurden, aktualisiert werden. Die von Griechenland eingegangene Verpflichtung betrifft nicht nur die Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, sondern auch die Maßnahmen, die notwendig sind, um das Wachstum zu stimulieren und etwaige negative soziale Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Insgesamt hat Griechenland somit im Jahr 2012 wirksame Maßnahmen zur Reduzierung seines Defizits im Einklang mit dem Beschluss 2011/734/EU ergriffen.

(10)

Laut der von den Kommissionsdienststellen ausgearbeiteten Herbstprognose 2012 dürfte der konsolidierte gesamtstaatliche Schuldenstand 2012 um 11,1 Mrd. EUR zurückgehen, wohingegen im Beschluss 2011/734/EU 26,95 Mrd. EUR prognostiziert worden waren. Diese Entwicklung ergibt sich aus den unerwartet niedrigen Privatisierungserlösen, einer unerwartet niedrigen Konsolidierung des öffentlichen Schuldenstands und unerwartet geringen Zahlungseingängen und sonstigen Zinsanpassungen. Angesichts eines niedrigeren nominalen BIP infolge der Revision der statistischen Daten und in Anbetracht schlechterer makroökonomischer Aussichten würde die Schuldenquote auf 176,7 % steigen, bevor vereinbarte Initiativen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und bestimmte von Griechenland geplante schuldenreduzierende Maßnahmen im Dezember 2012 umgesetzt werden, durch welche die Verschuldung bis Ende 2012 auf etwas mehr als 160 % des BIP verringert würde. Diese Maßnahmen dürften die Tragfähigkeit der Schulden erhöhen, und bestimmte von Griechenland geplante schuldenreduzierende Maßnahmen dürften die Nachhaltigkeit des Schuldenpfads verbessern, ohne den haushaltspolitischen Kurs für den Primärüberschuss zu verändern. Unter Berücksichtigung des Abbaus des Haushaltsdefizits und eines stärkeren nominalen BIP-Wachstums aufgrund strukturpolitischer Maßnahmen wird die Schuldenquote voraussichtlich 2013 ihren Höchststand erreichen. Ab 2014 dürfte die Schuldenquote sinken, um 2016 einen Stand von weniger als 160 % des BIP zu erreichen.

(11)

Trotz dieser wirksamen Maßnahmen impliziert die merkliche Verschlechterung des wirtschaftlichen Szenarios eine entsprechende Verschlechterung der Prognose für die öffentlichen Finanzen bei unveränderter Politik und erschwert die vollständige Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014, wie sie im Beschluss 2011/734/EU des Rates gefordert wurde. In Anbetracht der ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen ist eine Verlängerung der Anpassungszeit gerechtfertigt. So muss insbesondere die im Ratsbeschluss festgelegte Frist um zwei Jahre bis 2016 verlängert werden. Im Rahmen eines revidierten, durch das wirtschaftliche Anpassungsprogramm vorgegebenen Pfads sollten die Ziele für den Primärsaldo auf jeweils 0 %, 1,5 %, 3 % bzw. 4,5 % des BIP für den Zeitraum 2013–2016 festgelegt werden. Diesem revidierten Pfad zufolge wird das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit 2016 unter 3 % des BIP fallen. Die im Dezember 2012 umzusetzenden schuldenreduzierenden Maßnahmen könnten zu einer Verringerung der Zinszahlungen um bis zu 1 % des BIP führen, so dass es möglich wäre, das Haushaltsdefizit bereits 2015 auf unter 3 % des BIP zu drücken. Diese Zahlen könnten zu einer Verbesserung des konjunkturbereinigten Primärsaldos im Verhältnis zum BIP von 4,1 % im Jahr 2012 auf 6,2 % im Jahr 2013 und auf mindestens 6,4 % des BIP in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie zu einem konjunkturbereinigten staatlichen Defizit im Verhältnis zum BIP von – 1,3 % im Jahr 2012, 0,7 % im Jahr 2013, 0,4 % im Jahr 2014, 0,0 % im Jahr 2015 und – 0,4 % im Jahr 2016 führen, d. h. zu einer Entwicklung, die das ursprüngliche Profil der Zinszahlungen widerspiegelt. Trotz der Verlängerung der Frist für die Beendigung des übermäßigen Defizits bedarf es zur Erreichung der Ziele auch 2013/2014 enormer haushaltspolitischer Anstrengungen, die zudem zeitlich deutlich vorgezogen werden müssen. Mit dieser Revision der Frist wird folglich die Glaubwürdigkeit des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms aufrechterhalten und gleichzeitig den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Konsolidierung wie auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, das Vertrauen in die Fähigkeit der griechischen Regierung aufrechtzuerhalten, die haushaltspolitische Herausforderung bewältigen zu können.

(12)

Jede in diesem Beschluss geforderte Maßnahme ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die erforderliche haushaltspolitische Anpassung zu erreichen. Einige Maßnahmen beeinflussen die Haushaltslage Griechenlands unmittelbar, während es sich bei den anderen um Strukturmaßnahmen handelt, die zu einer besseren haushaltspolitischen Steuerung und mittelfristig zu einer solideren Haushaltslage führen.

(13)

Die außerordentlich gravierende Verschlechterung der Finanzlage der griechischen Regierung hat die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, veranlasst zu beschließen, Griechenland im Interesse der Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eine Stabilitätshilfe — kombiniert mit einer multilateralen Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds — zu gewähren. Seit März 2012 erfolgt die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowohl über die bilaterale Darlehensfazilität für Griechenland als auch über ein Darlehen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität. Die Darlehensgeber haben beschlossen, die Gewährung der Hilfe an die Bedingung zu knüpfen, dass Griechenland dem durch diesen Beschluss geänderten Beschluss 2011/734/EU nachkommt. Insbesondere wird von Griechenland erwartet, dass es die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen nach dem vorgegebenen Zeitplan durchführt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/734/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Griechenland beendet das derzeitige übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2016.

(2)   Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits zielt darauf ab, ein gesamtstaatliches Primärdefizit (Defizit ohne Zinsausgaben) von höchstens 2,925 Mrd. EUR (1,5 % des BIP) im Jahr 2012 sowie einen Primärüberschuss von mindestens 0 Mio. EUR (0,0 % des BIP) im Jahr 2013, 2,775 Mrd. EUR (1,5 % des BIP) im Jahr 2014, 5,7 Mrd. EUR (3,0 % des BIP) im Jahr 2015 und 9 Mrd. EUR (4,5 % des BIP) im Jahr 2016 zu erreichen. Diese Ziele für den Primärsaldo implizieren ein globales ESVG-Defizit von 6,9 % des BIP im Jahr 2012, 5,4 % des BIP im Jahr 2013, 4,5 % des BIP im Jahr 2014, 3,4 % des BIP im Jahr 2015 und 2,0 % des BIP im Jahr 2016. Die im Dezember 2012 umzusetzenden schuldenreduzierenden Maßnahmen könnten zu einer Verringerung der Zinszahlungen um bis zu 1 % des BIP führen. Diese Zahlen könnten zu einer Verbesserung des konjunkturbereinigten Primärsaldos im Verhältnis zum BIP von 4,1 % im Jahr 2012 auf 6,2 % im Jahr 2013 und auf mindestens 6,4 % des BIP in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie zu einem konjunkturbereinigten staatlichen Defizit im Verhältnis zum BIP von – 1,3 % im Jahr 2012, 0,7 % im Jahr 2013, 0,4 % im Jahr 2014, 0,0 % im Jahr 2015 und – 0,4 % im Jahr 2016 führen, d. h. zu einer Entwicklung, die das ursprüngliche Profil der Zinszahlungen widerspiegelt. Erlöse aus der Privatisierung von finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten, aus Transaktionen im Zusammenhang mit der Bankenrekapitalisierung sowie alle Transferzahlungen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Euro-Gruppe vom 21. Februar 2012 zu den Einkünften der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets — einschließlich der Bank of Greece —, die aus den Anteilen ihrer Investitionsportfolios an griechischen Staatsanleihen stammen, verringern nicht die geforderte Konsolidierungsanstrengung und werden bei der Bewertung dieser Ziele nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für etwaige Zahlungen verlustemachender Banken, die über diejenigen hinausgehen, die von der am 30. September 2012 bestehenden Garantiegebührenstruktur im Rahmen der Liquiditätshilfe im Krisenfall herrühren.

(3)   Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der im Dezember 2012 umzusetzenden schuldenreduzierenden Maßnahmen steht der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad mit einem konsolidierten gesamtstaatlichen Schuldenstand von unter 160 % des BIP im Jahr 2016 im Einklang.“

(2)

In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(10a)   Griechenland trifft bis zum 4. Dezember 2012 folgende Maßnahmen:

a)

Annahme des Haushalts für 2013 und der mittelfristigen Haushaltsstrategie (MTFS) für den Zeitraum bis 2016 und der Maßnahmen gemäß Anhang IA dieses Beschlusses sowie Erlass der betreffenden Durchführungsgesetze. In der MTFS werden die dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen dargelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die im Beschluss des Rates festgelegte Defizitobergrenzen für die Jahre 2012–2016 nicht überschritten werden und dass die Schuldenquote auf einen nachhaltigen Abwärtskurs gebracht wird;

b)

Vorlage eines aktualisierten Privatisierungsplans im griechischen Parlament und Veröffentlichung eines halbjährlich aktualisierten Vermögenswertentwicklungsplans;

c)

Übertragung der vollen und direkten Eigentumsrechte (Aktien oder Konzessionsrechte) an der Egnatia-Autobahn und den Regionalhäfen von Elefsina, Lavrio, Igoumenitsa, Alexandroupolis, Volos, Kavala, Korfu, Patras, Heraklion und Rafina in das Portfolio von zu privatisierenden Vermögenswerten des ‚Hellenic Republic Asset Development Fund‘ (HRADF);

d)

Gewährleistung, dass die Fachministerien und andere relevante Stellen dem Generalsekretariat für Staatseigentum vollständigen Zugang zum Verzeichnis sämtlicher Immobilienvermögenswerte im Staatsbesitz verschaffen;

e)

Änderung und/oder Aufhebung der für Unternehmen im Staatsbesitz (PPC, Hafengesellschaften OLP und OLTH, HELPE, EYATH und EYDAP, Häfen usw.) geltenden Statutsbestimmungen, die von den Gesellschaftsrechtsvorschriften für private Unternehmen in Bezug auf etwaige Beschränkungen der Stimmrechte privater Anteilseigner abweichen;

f)

Rechtsvorschriften zur Festlegung der Rolle und der Qualifikationen des Generalsekretärs der Steuerverwaltung und zur Ermächtigung des Finanzministers zur Delegation der Beschlussfassungsbefugnisse an den Generalsekretär der Steuerverwaltung;

g)

Einsatz erfahrener Steuerprüfer bei Tätigkeiten, die auf eine unmittelbare Einziehung von Einnahmen abzielen, indem Schlüsselbereiche der rechtlichen Durchsetzung wie z. B. die Einheit für große Steuerzahler gestärkt und voll arbeitsfähig werden, wozu ihnen 100 Steuerprüfer von anderen Stellen zugewiesen werden, und indem eine gesonderte Abteilung für Vermögende und Selbständige mit hohem Einkommen geschaffen und mit 50 erfahrenen Steuerprüfern ausgestattet wird, die direkt dem Generalsekretär der Steuerverwaltung rechenschaftspflichtig sind;

h)

Erlass eines Rechtsakts des Ministerrats (der den Rechtsakt des Ministerrats vom 29. Oktober 2012 ersetzt), der auf die Stärkung der Haushaltsausführung und eine solidere Finanzverwaltung abzielt und — über die Bestimmungen des ursprünglichen Ministerrats-Rechtsakts hinaus — weitere Bestimmungen enthält: i) Bestimmung, dass bis Ende Dezember eines jeden Jahres Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Finanzministerium und anderen Ministerien oder zwischen den Ministerien und Führungskräften der beaufsichtigten Unternehmen unterzeichnet werden (d. h. vollständige Abdeckung des Sektors Staat); ii) Verschärfung der derzeitigen Auflagen für kommunale Gebietskörperschaften bezüglich eines ausgewogenen Haushalts zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit unter Einbeziehung von Korrektur- und Sanktionsmechanismen; iii) Ausbau des derzeitigen Überwachungssystems für staatseigene Unternehmen (SOE) und Einführung eines Durchsetzungsmechanismus für den Fall, dass SOE von ihren jeweiligen speziell festgelegten Zielen abweichen, sowie iv) Festlegung des Rahmens für die Definition spezifischer Ziele, die für die Register operationeller Zahlungsverpflichtungen der lokalen Gebietskörperschaften und SOE gelten und jedes Jahr im Dezember zu erstellen sind. Darüber hinaus umfasst der Rechtsakt des Ministerrats einen Mechanismus für eine Korrektur der Transferzahlungen der Zentralregierung, um Zielabweichungen während des Jahres und möglicherweise in Folgejahren aufzufangen und sicherzustellen, dass Zahlungsrückstände nicht steigen. Darin wird ausdrücklich festgelegt, dass die Erlöse aus der Privatisierung staatlicher Vermögenswerte unmittelbar auf ein Sonderkonto fließen, um so die Zahlungsströme zu überwachen, eine Fehlleitung staatlicher Gelder zu vermeiden und einen fristgerechten Schuldendienst sicherzustellen. Auch werden damit automatische Ausgabenkürzungen als Regel für den Fall festgelegt, dass Ziele nicht eingehalten werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass Zahlungsrückstände nicht steigen;

i)

eine Reihe von Maßnahmen, um die derzeitige Finanzlage des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen (EOPYY) zu verbessern und zu gewährleisten, dass sich die Haushaltsausführung 2012 und 2013 verstärkt einem ausgeglichenen Haushalt annähert; dazu zählen: i) Straffung des Leistungspakets; ii) verstärkte Kostenteilung für Gesundheitsdienstleistungen privater Anbieter; iii) Aushandlung von Mengenrabatten und Überprüfung der Case-Mix-Vereinbarungen mit privaten Anbietern; iv) Überprüfung der Zahl und der entsprechenden Entgelte diagnostischer und physiotherapeutischer Dienstleistungen, mit deren Erbringung der EOPYY private Dienstleister beauftragt hat, um die damit verbundenen Kosten um mindestens 80 Mio. EUR im Jahr 2013 zu senken; v) Einführung eines Referenzpreissystems für die Erstattung von Medizinprodukten sowie vi) progressive Anhebung der Beiträge der OGA-Mitglieder bis zur Angleichung an die durchschnittlichen Beiträge, die von anderen EOPYY-Mitgliedern entrichtet werden;

j)

die folgenden Maßnahmen für die Erstattung von Medikamenten: i) Rechtsvorschriften zur Kontrolle pharmazeutischer Ausgaben, die Notmaßnahmen (einschließlich z. B. globaler Preissenkungen) für den Fall vorsehen, dass der bestehende automatische Rückforderungsmechanismus nicht ausreicht, um das Ziel zu erreichen. Derartige Maßnahmen müssen entsprechende Einsparungen bringen; ii) einen Ministerialerlass für die Festlegung der neuen Rückforderungsschwelle für 2013 (2,44 Mrd. EUR für ambulante Patienten); iii) Aktualisierung der Preisliste und der Positivliste erstattungsfähiger Medikamente, insbesondere im Hinblick auf die alleinige Erstattung der kostengünstigen Pakete für chronische Krankheiten, durch Verschiebung von Medikamenten von der Positiv- auf die Negativliste oder auf die Liste frei erhältlicher Medikamente und durch Einführung des von der nationalen Organisation für Arzneimittel (EOF) entwickelten Referenzpreissystems. Diese Listen sind mindestens zweimal jährlich gemäß der Richtlinie 89/105/EWG des Rates zu aktualisieren; und iv) der Ersatz verschriebener Arzneimittel durch das preisgünstigste Produkt mit demselben Wirkstoff in der Referenzkategorie durch Apotheken (obligatorische ‚Generikasubstitution‘).“

(3)

Artikel 2 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„11.   Griechenland trifft bis Ende Dezember 2012 folgende Maßnahmen:

a)

Erlass einer Reform der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zur Vereinfachung des Steuersystems und Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage sowie zur Abschaffung von Steuerbefreiungen und -vergünstigungen;

b)

die erforderlichen Primär- und Sekundärrechtsvorschriften zur Gewährleistung der raschen Umsetzung des Privatisierungsplans;

c)

Einführung eines Regulierungsrahmens für Wasserversorgungsunternehmen;

d)

Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerverwaltung, Einführung von Leistungsbewertungen, einer besseren Nutzung der Risikobewertungstechniken und Schaffung sowie Ausbau spezialisierter Schuldenverwaltungsabteilungen;

e)

Erstellung und Veröffentlichung eines Plans für die Begleichung von Zahlungsrückständen öffentlicher Stellen gegenüber Lieferanten und von Steuererstattungen;

f)

Beendigung der Durchführung der Reform der Funktionsweise der ergänzenden/zusätzlichen öffentlichen Altersversorgungsfonds sowie der Zusammenführung sämtlicher bestehender Fonds im öffentlichen Sektor;

g)

Rechtsvorschriften zur Ausdehnung der Anwendung des 5 %-Abschlags für pharmazeutische Unternehmen (der bereits für durch Krankenhäuser abgerechnete Medikamente besteht) auf alle Erzeugnisse, die in EOPYY-Apotheken verkauft werden;

h)

Anhebung des Anteils generischer Arzneimittel auf 35 % des Gesamtvolumens der von Apotheken verkauften Medikamente;

i)

Bestellung interner Kontrolleure für alle Krankenhäuser und Einführung von Zahlungsverpflichtungsregistern in allen Krankenhäusern.“

(4)

Dem Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„12.   Griechenland trifft bis Ende März 2013 folgende Maßnahmen:

a)

Verabschiedung eines Ministerialerlasses für die Anpassung der Endverbraucherpreise für Niederspannungskunden;

b)

Aktualisierung der MTFS, einschließlich der Festlegung einer dreijährigen Ausgabenobergrenze für Untersektoren der öffentlichen Hand;

c)

Annahme von Personalplänen für die Fachministerien;

d)

Schaffung einer wesentlich autonomeren Steuerverwaltung sowie Spezifizierung des Grades an Autonomie, des Governance-Rahmens, der Rechenschaftspflicht, der rechtlichen Befugnisse des Leiters der Steuerverwaltung und der ursprünglichen Personalausstattung der Behörde;

e)

Erstellung und Veröffentlichung eines neuen vollwertigen Antikorruptionsplans für den öffentlichen Dienst, einschließlich Sondervorschriften für die Steuer- und die Zollverwaltung;

f)

Einführung eines voll einsatzfähigen Standardverfahrens für die Überprüfung der Rechtswerte von Immobilien, um sie unter Federführung der Direktion ‚Kapitalbesteuerung‘ stärker an den Marktpreisen auszurichten;

g)

Übertragung vierzig neuer Immobilien (unter der Bezeichnung ‚Immobilien Lose 2 und 3‘ im Privatisierungsplan) auf den HRADF.

13.   Griechenland trifft bis Ende Juni 2013 folgende Maßnahmen:

a)

Erreichung des Ziels von 2 000 voll einsatzfähigen Steuerprüfern;

b)

Annahme eines neuen Steuerverfahrenskodexes;

c)

Gewährleistung, dass die elektronische Auftragsvergabe (‚e-procurement‘) für sämtliche zentralen Beschaffungsstellen einsatzbereit ist.

14.   Griechenland erlässt bis Ende September 2013 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um eine Regel für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt mit einem automatischen Korrekturmechanismus einzuführen.“

(5)

Der Wortlaut des Anhangs zu diesem Beschluss wird als Anhang IA angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.

(2)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38.

(3)  Beschluss 2011/791/EU des Rates (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 28).

(4)  Beschluss 2012/211/EU des Rates (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 8).

(5)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).


ANHANG

„ANHANG IA

MASSNAHMEN IM RAHMEN DER MITTELFRISTIGEN HAUSHALTSSTRATEGIE (2013-16)

Die folgenden zusätzlichen Maßnahmen werden bis 2016 in die mittelfristige Haushaltsstrategie (MTFS) aufgenommen:

1.

Einsparungen durch Rationalisierung der Lohnkosten in Höhe von mindestens 1 110 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 259 Mio. EUR im Jahr 2014.

2.

Einsparungen bei den Renten und Pensionen in Höhe von mindestens 4 800 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 423 Mio. EUR im Jahr 2014.

3.

Kürzung der Betriebsaufwendungen des Staates um mindestens 239 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 285 Mio. EUR im Jahr 2014.

4.

Einsparungen aus Rationalisierung und Effizienzverbesserungen bei den ausbildungsbezogenen Ausgaben in Höhe von mindestens 86 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 37 Mio. EUR im Jahr 2014.

5.

Einsparungen bei staatlichen Unternehmen in Höhe von mindestens 249 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 123 Mio. EUR im Jahr 2014.

6.

Senkung der Betriebsausgaben im Verteidigungsbereich, was zu Einsparungen in Höhe von mindestens 303 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 100 Mio. EUR im Jahr 2014 führt.

7.

Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen einschließlich Arzneimittelkosten um mindestens 455 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 620 Mio. EUR im Jahr 2014.

8.

Einsparungen durch Rationalisierung von Sozialleistungen in Höhe von mindestens 217 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 78 Mio. EUR im Jahr 2014.

9.

Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden um mindestens 50 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 160 Mio. EUR im Jahr 2014.

10.

Senkung der Ausgaben im Rahmen des öffentlichen Investitionshaushalts (inländisch finanzierte öffentliche Investitionen) um 150 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 150 Mio. EUR im Jahr 2014.

11.

Erhöhung der Einnahmen um mindestens 1 689 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 1 799 Mio. EUR im Jahr 2014.“