20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1311/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Vor allem sind bestimmte Mitgliedstaaten von gravierenden Schwierigkeiten betroffen bzw. davon bedroht, hauptsächlich hinsichtlich Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität und der Verschlechterung ihres Defizits und der Schuldensituation, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds.

(2)

Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzressourcen wächst und weitere Maßnahmen sollten rasch ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds zu mildern.

(3)

Gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge einem Mitgliedstaat, der aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, wurde in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (3) ein solcher Mechanismus eingeführt, damit die Finanzstabilität der Union gewahrt wird.

(4)

Mit den Durchführungsbeschlüssen 2011/77/EU (4) und 2011/344/EU (5) des Rates wurde Irland und Portugal dieser finanzielle Beistand jeweils gewährt.

(5)

Griechenland hatte bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gravierende Schwierigkeiten mit der Finanzstabilität. Daher konnte der finanzielle Beistand für Griechenland nicht auf diese Verordnung gestützt werden.

(6)

Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität für Griechenland, am 8. Mai 2010 geschlossen, traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Es ist vorgesehen, dass die Gläubigervereinbarung während eines dreijährigen Programmzeitraums uneingeschränkt Gültigkeit und Wirkung behält, sofern im Rahmen der Vereinbarung über die Darlehensfazilität noch Beträge ausstehen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (6) sieht vor, dass der Rat für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen mittelfristigen finanziellen Beistand gewährt.

(8)

Mit den Entscheidungen 2009/102/EG (7), 2009/290/EG (8) und 2009/459/EG (9) des Rates wurde Ungarn, Lettland und Rumänien jeweils dieser finanzielle Beistand gewährt.

(9)

Für welchen Zeitraum Irland, Ungarn, Lettland, Portugal und Rumänien finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können, ist in den jeweiligen Entscheidungen des Rates festgelegt. Für Ungarn endete der Zeitraum, in dem finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt wurde, am 4. November 2010.

(10)

Der Zeitraum, in dem Griechenland im Rahmen der Gläubigervereinbarung zusammen mit der Vereinbarung über die Darlehensfazilität finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen kann, ist je nach an diesen Instrumenten teilnehmendem Mitgliedstaat unterschiedlich.

(11)

Am 11. Juli 2011 unterzeichneten die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Nach diesem Vertrag, der dem Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (10), folgt, wird der ESM bis 2013 die Aufgaben übernehmen, die derzeit die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erfüllen. Der ESM sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

(12)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011 wurde begrüßt, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den Unionsfonds verstärken will, und es werden alle Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den Unionsfonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, unterstützt, indem bessere Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen wieder in den Vordergrund gerückt werden. Darüber hinaus wurden in den Schlussfolgerungen die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands begrüßt und unterstützt. Diese Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (11) trägt zu diesen Bemühungen um Synergien bei.

(13)

Um die Verwaltung der Unionsmittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Umsetzung der Kohäsionspolitik zu steigern, muss — in gerechtfertigten Fällen, vorübergehend und unbeschadet des Programmplanungszeitraums 2014–2020 — die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds um einen Betrag anzuheben, für dessen Berechnung auf den maßgeblichen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte aufgeschlagen werden. Dadurch wird der erforderliche nationale Beitrag entsprechend verringert. Da diese Steigerung nur vorübergehend ist und die ursprünglichen Kofinanzierungssätze als Basis für die Berechnung der vorübergehend angehobenen Beträge beibehalten werden sollen, sollten die aus der Anwendung der Regelungerwachsenden Änderungen nicht in den zum operationellen Programm gehörenden Finanzierungsplan übernommen werden. Allerdings könnte es nötig sein, die operationellen Programme zu aktualisieren, um die Mittel vor allem zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung einzusetzen und um die Zielvorgaben und Ziele an den niedrigeren Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel anzupassen.

(14)

Der Mitgliedstaat, der bei der Kommission einen Antrag auf Inanspruchnahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgesehenen Ausnahmeregelung stellt, sollte in diesem Antrag genau angeben, von welchem Zeitpunkt an die Ausnahmeregelung aus seiner Sicht gerechtfertigt ist. Der betreffende Mitgliedstaat sollte der Kommission mit seinem Antrag alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um anhand von Daten zu seiner gesamtwirtschaftlichen Situation und Haushaltslage zu belegen, dass keine Mittel für den nationalen Beitrag vorhanden sind. Er sollte auch darlegen, dass eine Aufstockung der Zahlungen gemäß der Ausnahmeregelung notwendig ist, damit die operationellen Programme weiter durchgeführt werden können, und dass die Aufnahmekapazität weiter Probleme bereiten wird, selbst wenn die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegten Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze ausgeschöpft werden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte ferner auf den Beschluss des Rates oder sonstigen Rechtsakt verweisen, dem zufolge er für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Frage kommt. Die Kommission sollte überprüfen, ob die vorgelegten Informationen richtig sind, und sollte nach der Einreichung des Antrags durch den Mitgliedstaat 30 Tage Zeit haben, um Einwände zu erheben. Damit die Ausnahmeregelung wirksam und anwendbar wird, sollte vermutet werden, dass der Antrag eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, wenn die Kommission keinen Einwand erhebt. Allerdings sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss über Einwände gegen den Antrag eines Mitgliedstaats zu erlassen, wobei sie diesen Beschluss begründen sollte.

(15)

Die Regelungen zur Berechnung der Zwischenzahlungen und der Zahlungen des Restbetrags für die operationellen Programme während des Zeitraums, in dem der betreffende Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Finanzstabilität erhält, sollten entsprechend überarbeitet werden.

(16)

Es muss gewährleistet werden, dass über die Verwendung der aufgestockten Beträge, die Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, welchen gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorübergehend eine Anhebung der Zwischenzahlungen und der Zahlungen des Restbetrags gewährt wurde, angemessen Bericht erstattet wird.

(17)

Nach Ablauf des Zeitraums, in dem die finanzielle Unterstützung verfügbar ist, kann die Notwendigkeit bestehen, in den nach Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgenommenen Bewertungen unter anderem zu beurteilen, ob die Senkung des nationalen Kofinanzierungssatzes nicht zu signifikanten Abweichungen von den ursprünglich gesetzten Zielen führt. Solche Bewertungen könnten zu einer Überarbeitung des operationellen Programms führen.

(18)

Da die beispiellose Krise auf den internationalen Finanzmärkten und der Konjunkturrückgang, die die finanzielle Stabilität mehrerer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt haben, eine rasche Reaktion erfordern, um den Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu begegnen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände in den betreffenden Mitgliedstaaten sollte sie rückwirkend — je nach Status des antragstellenden Mitgliedstaats entweder ab dem Haushaltsjahr 2010 oder ab dem Zeitpunkt, an dem der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wurde — für die Zeiträume gelten, in denen die Mitgliedstaaten eine finanziellen Beistand der Union oder anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erhalten haben, um gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität zu begegnen.

(19)

Wird eine vorübergehende Anhebung der Zwischenzahlungen oder der Zahlungen des Restbetrags gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angedacht, sollte diese auch im Zusammenhang mit den Haushaltsbeschränkungen gesehen werden, die alle Mitgliedstaaten betreffen und die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angemessen berücksichtigt werden sollten. Außerdem sollte die Anwendung des Mechanismus zeitlich begrenzt werden, da mit ihr hauptsächlich bezweckt wird, akute konkrete Schwierigkeiten zu bewältigen. Die Anwendung des Mechanismus sollte deshalb am 1. Januar 2010 beginnen und spätestens am 31. Dezember 2013 enden.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 77

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

(1)   Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.

(2)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 und den in Anhang III festgelegten Obergrenzen werden Zwischenzahlungen und der Restbetrag um einen Betrag aufgestockt, der zehn Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse anwendbaren Kofinanzierungssatz liegt — die Obergrenze beträgt hierbei 100 % — und auf den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben angewendet wird, die in jeder bescheinigten Ausgabenerklärung neu angegeben werden, die ein Mitgliedstaat während des Zeitraums einreicht, in dem er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er erhält finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einrichtung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (12) oder er erhält vor Inkrafttreten dieser Verordnung finanziellen Beistand von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

b)

Er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (13).

c)

Er erhält finanziellen Beistand im Einklang mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, nachdem dieser in Kraft getreten ist.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 beantragt, reicht bis zum 21. Februar 2012 oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, bei der Kommission einen schriftlichen Antrag ein.

(4)   In dem Antrag gemäß Absatz 3 begründet der Mitgliedstaat die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung nach Absatz 2, indem er die Informationenfolgendes beifügt, die erforderlich sind, um zu belegen:

a)

dass nach den Daten zu seiner gesamtwirtschaftlichen Situation und Haushaltslage keine Mittel für den nationalen Beitrag vorhanden sind

b)

dass eine Aufstockung der Zahlungen nach Absatz 2 notwendig ist, damit die operationellen Programme weiter durchgeführt werden können;

c)

dass die Schwierigkeiten selbst dann fortbestehen, wenn die in Anhang III festgelegten Obergrenzen für Kofinanzierungssätze ausgeschöpft werden;

d)

dass er eine der Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b oder c erfüllt, wobei er auf einen Beschluss des Rates oder sonstigen Rechtsakt Bezug nimmt, und das Datum angibt, ab dem ihm der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wurde.

Die Kommission überprüft, ob die übermittelten Informationen die Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 2 rechtfertigt. Die Kommission hat ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird, 30 Tage Zeit, um einen etwaigen Einwand im Hinblick auf die Richtigkeit der übermittelten Information vorzubringen.

Beschließt die Kommission, Einwände gegen den Antrag des Mitgliedstaats zu erheben, so erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Erhebt die Kommission keinen Einwand gegen den Antrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 3, so gilt der Antrag als gerechtfertigt.

(5)   In seinem Antrag erläutert der Mitgliedstaat zudem im Einzelnen, in welcher Weise er von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch zu machen gedenkt, und informiert über die ergänzenden Maßnahmen, die vorgesehen sind, um die Mittel vor allem zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung einzusetzen, wobei diese Maßnahmen gegebenenfalls auch eine Änderung der operationellen Programme einschließen.

(6)   Die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 ist für Ausgabenerklärungen, die nach dem 31. Dezember 2013 eingereicht werden, nicht mehr gültig.

(7)   Sobald der Mitgliedstaat den in Absatz 2 genannten finanziellen Beistand nicht mehr in Anspruch nimmt, berücksichtigt die Kommission für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags die aufgestockten, im Einklang mit diesem Absatz gezahlten Beträge nicht mehr.

Allerdings wird diesen Beträgen für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 Rechnung getragen.

(8)   Die in Anwendung von Absatz 2 aufgestockten Zwischenzahlungen werden binnen kürzester Frist der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt und sind nur für Zahlungen im Rahmen der Durchführung des operationellen Programms zu verwenden.

(9)   Im Zusammenhang mit den Strategieberichten gemäß Artikel 29 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geeignete Informationen darüber, wie sie von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 dieses Artikels Gebrauch gemacht haben, wobei sie darlegen, inwieweit der aufgestockte Betrag des Beistands dazu beigetragen hat, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu fördern. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei der Vorbereitung des in Artikel 30 Absatz 1 genannten Strategieberichts.

(10)   Ungeachtet des Absatzes 2 darf der Beitrag der Union mittels Zwischenzahlungen und dem zu zahlenden Restbetrag nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.

(11)   Die Absätze 2 bis 3b gelten nicht für operationelle Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt allerdings rückwirkend für folgende Mitgliedstaaten: für Irland, Griechenland und Portugal ab dem Tag, an dem ihnen der finanzielle Beistand gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zur Verfügung gestellt wurde, und für Ungarn, Lettland und Rumänien ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011.

(3)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

(5)  ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.

(6)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5.

(8)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.

(9)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.

(10)  ABl. L 91 vom 6.4.2011, S. 1.

(11)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(12)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.“