13.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 875/2013 DES RATES

vom 2. September 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern, der derzeit unter den KN-Codes ex 2001 90 30 und ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand, ein („endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Dabei handelte sich um einen Wertzoll in Höhe von 3,1 % bis 12,9 %.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2008 (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 682/2007 im Hinblick auf den für ein bestimmtes Unternehmen und den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz geändert. Die geänderten Zollsätze lagen zwischen 3,1 % und 14,3 %. Die Einfuhren zweier ausführender Hersteller in Thailand, deren Verpflichtungsangebote mit dem Beschluss 2007/424/EG der Kommission (4) angenommen worden waren, waren von dem Zoll befreit.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2009 (5) zog der Rat den Schluss, dass Preisverpflichtungen mit festen Mindesteinfuhrpreisen nicht mehr geeignet waren, die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen. Daher wurden die bereits erfolgten Verpflichtungsannahmen widerrufen und die Verpflichtungsangebote von 10 weiteren ausführenden Herstellern in Thailand abgelehnt.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (6) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 19. März 2012 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von der „Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux“ (AETMD) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in der Union entfällt.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 19. Juni 2012 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in Thailand, die unabhängigen Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Da davon auszugehen war, dass sehr viele ausführende Hersteller in Thailand und unabhängige Einführer in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(11)

Was die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller in Thailand betrifft, so erhielt die Kommission vollständige Informationen von 17 ausführenden Herstellern, von denen 9 während des UZÜ Ausfuhren in die Union getätigt hatten. Es wurde beschlossen, eine Stichprobe aus 3 ausführenden Herstellern zu bilden, deren Ausfuhren zusammengenommen 90 % der im UZÜ von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten.

(12)

Da lediglich eine einzige Antwort eines unabhängigen Einführers einging, wurde keine Stichprobe unabhängiger Einführer gebildet.

(13)

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen war, wurde in der Einleitungsbekanntmachung bekannt gegeben, dass die Kommission zur Ermittlung der Schädigung nach Artikel 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Vorauswahl war anhand der Informationen getroffen worden, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorlagen, und beruhte auf der Verkaufsmenge der Hersteller, ihrer Produktionsmenge und ihrer geografischen Lage in der Union. Die vorgeschlagene Stichprobe entsprach dem größten repräsentativen Produktionsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte und das 58 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union ausmachte. Darüber hinaus war die Stichprobe insofern repräsentativ für den geografischen Standort der Unternehmen, als sie drei verschiedene Mitgliedstaaten abdeckte. Die Unionshersteller wurden am Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zu der vorgeschlagenen Stichprobe konsultiert. Da sich keine weiteren Hersteller meldeten und auch keine Stellungnahmen zu der Stichprobe eingingen, wurde die vorgeschlagene Stichprobe bestätigt.

(14)

Zwei interessierte Parteien brachten vor, die Stichprobe der Unionshersteller sei nur aus Antragstellern gebildet worden, und es hätten Anstrengungen unternommen werden sollen, Hersteller außerhalb der Gruppe der Antragsteller in die Stichprobe einzubeziehen.

(15)

Dem ist entgegenzuhalten, dass alle der Kommission bekannten Unionshersteller, sowohl Antragsteller als auch Nicht-Antragsteller, um Mitarbeit gebeten wurden. Zehn Unionshersteller, sowohl Antragsteller als auch Nicht-Antragsteller, lieferten Informationen zur Stichprobenbildung. Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, entsprach die ausgewählte Stichprobe dem größten repräsentativen Produktionsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte und das 58 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union ausmachte. Nach Auffassung der Kommission war die Stichprobe zudem repräsentativ für den geografischen Standort der Unternehmen, ungeachtet dessen, ob die Hersteller zu den Antragstellern gehörten oder nicht. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(16)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Zu diesem Zweck sandte sie den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern und Unionsherstellern sowie dem unabhängigen Einführer Fragebogen zu. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Union:

Bonduelle Conserve International SAS, Renescure, Frankreich,

Compagnie Générale de Conserve France SA, Theix, Frankreich,

Compagnie Générale de Conserve Hungary, Debrecen, Ungarn,

Conserve Italia SCA, San Lazzaro di Savena, Italien.

b)

Ausführende Hersteller in Thailand:

Agri Sol., Ltd., Pathumthani City,

Lampang Food Products co, Ltd., Bangkok,

Sun Sweet Co., Ltd., Chiang Mai City.

(17)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 eingereiht wird, und um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

(19)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden bei der Konservierung dieselben biologischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen für dieselben Zwecke verwendet werden.

(20)

Zwei interessierte Parteien wandten ein, die KN-Codes für Zuckermais deckten nicht nur die betroffene Ware ab, sondern außerdem auch beträchtliche Mengen von Maiskölbchen in Dosen, die in der Union nicht erzeugt würden und bei denen es sich nicht um die gleichartige Ware handele. Sie waren der Ansicht, die Kommission habe Maiskölbchen in ihre Daten mit einbezogen.

(21)

Hierauf ist zu erwidern, dass sich die Untersuchung ausschließlich auf die von den Maßnahmen betroffene Ware konzentrierte, aus der Maiskölbchen ausgeschlossen sind, indem die entsprechenden TARIC-Codes als Grundlage für die Analyse verwendet wurden. Der Einwand wird daher als sachlich unzutreffend zurückgewiesen.

2.   Gleichartige Ware

(22)

Der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Zuckermais und der in Thailand hergestellte und verkaufte Zuckermais wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie der in Thailand hergestellte und zur Ausfuhr in die Union verkaufte Zuckermais. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(23)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Vorbemerkungen

(24)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, wurde angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren vorgesehen. Eine Stichprobe von drei ausführenden Herstellern, auf die ungefähr 90 % der Gesamtausfuhren der zur Mitarbeit bereiten ausführenden Hersteller entfielen, wurde für die Zwecke der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings ausgewählt.

(25)

Da die Ausfuhrmengen der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zusammengenommen ungefähr 25 % aller im UZÜ getätigten Ausfuhren aus Thailand in die Union ausmachten, mussten Informationen aus anderen Quellen, wie dem Überprüfungsantrag, den von den thailändischen Zollbehörden übermittelten Handelsstatistiken über Ausfuhren und den Einfuhrstatistiken von Eurostat, herangezogen werden, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings beurteilen zu können.

(26)

Verkäufe an Händler in Thailand, bei denen die Waren für unbekannte Ausfuhrländer bestimmt waren, wurden bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt.

(27)

Wie bereits bei der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass bestimmte ausführende Hersteller einen Teil der von ihnen verkauften betroffenen Ware von Lieferanten aus Drittländern bezogen. Bei der Untersuchung blieben Verkäufe der betroffenen Ware, bei denen die Ware nicht von den ausführenden Herstellern selbst gefertigt wurde, bei der Ermittlung ihrer jeweiligen Dumpingspannen unberücksichtigt.

2.   Dumping von Einfuhren im UZÜ

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(28)

Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Grundverordnung wurde zur Ermittlung des Normalwerts zunächst für jeden der drei ausführenden Hersteller überprüft, ob die Gesamtmenge seiner Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im UZÜ repräsentativ im Verhältnis zur Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe in die Union war, d. h. ob die zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Verkaufsmenge der gleichartigen Ware mindestens 5 % seiner Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entsprach.

(29)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Falle eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen repräsentativ.

(30)

Anschließend wurde untersucht, ob die von diesem Unternehmen verkauften, für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmten Typen der gleichartigen Ware mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Für jeden dieser Typen wurde geprüft, ob Verkäufe der für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmten gleichartigen Ware hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Verkäufe wurden als hinreichend repräsentativ erachtet, wenn sie mindestens 5 % der Gesamtverkaufsmenge des in die Union ausgeführten vergleichbaren Warentyps entsprachen.

(31)

Die Untersuchung ergab, dass im Falle dieses Unternehmens nur einer der Typen der gleichartigen Ware mit dem in die Union ausgeführten Warentyp direkt vergleichbar war. Zudem wurde dieser besondere Warentyp auch in hinreichend repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft.

(32)

Anschließend wurde untersucht, ob dieser Warentyp von dem in Erwägungsgrund 31 genannten Unternehmen im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung verkauft wurde. Hierzu wurde für den betreffenden Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(33)

Es wurde festgestellt, dass mehr als 80 % der für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmten Verkäufe gewinnbringend waren, und nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung wurden alle Geschäfte mit diesem besonderen Warentyp bei der Bestimmung des Normalwerts berücksichtigt.

(34)

Für den Typ der betroffenen Ware, bei dem die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren und im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZÜ ermittelt wurde.

(35)

Für die beiden verbleibenden ausführenden Hersteller, deren Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht für repräsentativ befunden wurden (von denen einer die gleichartige Ware überhaupt nicht für den Inlandsverbrauch verkaufte), sowie für den dritten ausführenden Hersteller, dessen Gesamtverkäufe zwar als repräsentativ angesehen wurden, bei dem jedoch im Falle einiger Typen der gleichartigen Ware die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen nicht als repräsentativ betrachtet wurden, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

(36)

Der Normalwert wurde rechnerisch ermittelt, indem die Herstellkosten für jeden in die Union ausgeführten Warentyp sowie ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und eine Gewinnspanne addiert wurden.

(37)

Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden für die beiden ausführenden Hersteller, die für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Verkäufe — in Mengen unter oder über 5 % ihrer jeweiligen Verkaufsmengen an die Union — tätigten, die VVG-Kosten und die Gewinnspanne derjenigen Verkäufe des jeweiligen Unternehmens herangezogen, die auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr getätigt wurden.

(38)

Für den dritten ausführenden Hersteller, der die gleichartige Ware nicht für den Inlandsverbrauch verkaufte, wurden nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung als VVG-Kosten und Gewinnspanne dieses dritten ausführenden Herstellers die VVG-Kosten und die Gewinnspanne der beiden anderen, in Erwägungsgrund 38 genannten ausführenden Hersteller verwendet.

(39)

Zwei interessierte Parteien erklärten, sie seien nicht einverstanden mit der in Erwägungsgrund 37 erläuterten Methode, d. h. der Heranziehung des Gewinns für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung eines Normalwerts, wenn dieser Gewinn auf inländischen Verkaufsgeschäften in Mengen von weniger als 5 % der in die Europäische Union verkauften Mengen beruhte. Wenn nicht davon ausgegangen werde, dass Inlandsverkäufe in hinreichenden Mengen getätigt wurden, um als repräsentativ angesehen zu werden, dann solle auch der Gewinn aus diesen Verkäufen nicht herangezogen werden.

(40)

Darauf sei erwidert, dass auch in der Ausgangsuntersuchung diese Methode angewandt wurde; da sich die Umstände nicht verändert haben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Methode für die Zwecke dieses Verfahrens nach wie vor gültig ist.

2.2.   Ermittlung des Ausfuhrpreises

(41)

Alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Der Verkaufspreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von diesen unabhängigen Abnehmern in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.3.   Vergleich und Berichtigungen

(42)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Unterschiede berücksichtigt, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(43)

So wurden, soweit erforderlich und ordnungsgemäß begründet, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten sowie bei Provisionen und Bankgebühren gewährt.

(44)

Darüber hinaus wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung und im Einklang mit der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode im Falle derjenigen ausführenden Hersteller, deren Waren auf dem Inlandsmarkt unter einem eigenen Markennamen, beim Verkauf an die Union jedoch unter einer Einzelhandelsmarke vertrieben werden, Berichtigungen für Unterschiede bei den Handelsstufen vorgenommen. Die Höhe der Berichtigung — berechnet als Verringerung der Gewinnspanne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet wurde, wie in Erwägungsgrund 33 beschrieben — wurde anhand des Verhältnisses der Gewinnspannen geschätzt, die der Wirtschaftszweig der Union mit seinen eigenen Markenwaren und mit allen Waren erzielte. Die Gewinnspanne wurde dementsprechend um 20 % bis 50 % verringert.

(45)

Zwei interessierte Parteien vertraten die Auffassung, der thailändische und der Unionsmarkt seien nicht miteinander vergleichbar, da die Größe der Märkte unterschiedlich sei und die thailändischen Hersteller ihre Waren auf dem Inlandsmarkt unter ihren eigenen Markennamen verkauften.

(46)

Zunächst sei daran erinnert, dass in Erwägungsgrund 22 festgestellt wurde, dass der auf dem thailändischen Inlandsmarkt verkaufte Zuckermais und der zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt verkaufte Zuckermais gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

(47)

Außerdem wurde aufgrund der Unterschiede in der Handelsstufe eine Berichtigung der Gewinnspanne vorgenommen, bei der die Gewinnspanne aus Inlandsverkäufen unter eigenen Markennamen um 20 % bis 50 % nach unten korrigiert wurde. Auch dies entspricht der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode.

2.4.   Dumping im UZÜ

(48)

Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung, dass die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, zwischen 8 % und 44 % betragen.

3.   Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(49)

Die Produktion von Zuckermais ist abhängig von der Anlieferung von frisch geerntetem Mais an die Konservenfabrik unmittelbar nach der Ernte. Der frisch geerntete Mais sollte innerhalb von 24 Stunden nach der Ernte in Dosen gefüllt werden; die Kapazität zur Herstellung der betroffenen Ware ist somit unmittelbar an die Verfügbarkeit von frisch geerntetem Mais geknüpft.

(50)

In Thailand zieht sich die Erntezeit bei jährlich zwei Ernten über 9-10 Monate pro Jahr hin. Bei der Beurteilung der verfügbaren technischen Produktionskapazität müssen jahreszeitlich bedingte Schwankungen des Rohstoffangebots in die Analyse einbezogen werden.

(51)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller hatten zusammen eine technische Kapazität von 130 000-150 000 Tonnen. Der tatsächliche Auslastungsgrad der verfügbaren technischen Kapazität schwankte zwischen 50 % und 80 %.

(52)

Mehrere interessierte Parteien waren zwar mit der angewandten Methode zur Verringerung der technischen Kapazität nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Rohstoffen einverstanden, brachten jedoch vor, die verfügbaren Kapazitätsreserven seien zu hoch angesetzt.

(53)

Wie bereits in Erwägungsgrund 50 betont, kann die technische Kapazität aufgrund der saisonal bedingten Nichtverfügbarkeit von frisch geerntetem Zuckermais nicht voll ausgeschöpft werden. Dennoch werden der Untersuchung zufolge von einigen der in die Stichprobe einbezogenen Herstellern Kapazitätsauslastungszahlen von 80 % und darüber erzielt, während bei anderen Herstellern in der Stichprobe die Kapazitätsauslastung weitaus geringer war. Da alle Hersteller einen vergleichbaren Zugang zu den Rohstoffen haben, lässt sich diese geringere Kapazitätsauslastung nicht allein durch die saisonal bedingte Nichtverfügbarkeit von frisch geerntetem Zuckermais erklären.

(54)

Nach Informationen des Verbandes der thailändischen Lebensmittelverarbeiter (Thai Food Processors Association) hat sich die Gesamtausfuhrmenge aus Thailand in die übrige Welt im Bezugszeitraum kontinuierlich um rund 20 % erhöht und lag im UZÜ bei 150 000 bis 200 000 Tonnen. Dies zeigt, dass die Mengen an verfügbarem Zuckermais kontinuierlich steigen können und dies auch tatsächlich tun, wenn von den ausführenden Herstellern zusätzliche Mengen benötigt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Gesamtproduktion von gelbem Mais in Thailand im Bezugszeitraum zwischen 4,1 Mio. und 4,5 Mio. Tonnen betrug. Auch wenn die Produktion zugegebenermaßen nicht im Verhältnis 1: 1 von gelbem Mais auf Zuckermais umgestellt werden kann, macht doch schon allein der Umfang des Unterschiedes in den Produktionsmengen deutlich, dass sogar eine geringfügige Verlagerung bei den Produktionsmengen von gelbem Mais hin zu Zuckermais ganz beträchtliche Auswirkungen auf die Gesamtproduktion an Zuckermais in Thailand haben kann.

(55)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller eine zusätzliche Menge von rund 40 000 bis 60 000 Tonnen pro Jahr herstellen könnten („tatsächliche Kapazitätsreserven“); dies entspricht etwa dem Zwei- bis Dreifachen der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Thailand in die Union.

(56)

Die tatsächlichen Kapazitätsreserven allein der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller können daher als bedeutend eingestuft werden. Darüber hinaus sind der Kommission weitere 15 Hersteller der betroffenen Ware in Thailand bekannt, die in ähnlicher Weise Zugang zu der umfangreichen Zuckermaisproduktion in Thailand haben.

(57)

Aus Informationen aus anderen Quellen, d. h.

den Internetauftritten der ausführenden Hersteller entnommenen Informationen,

im Zusammenhang mit der Stichprobenbildung eingeholten Informationen und

für die Zwecke der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen

kann geschlossen werden, dass zumindest zwei größere ausführende Hersteller, von denen einer bei der Überprüfung mitarbeitete, jedoch nicht für die Stichprobe ausgewählt wurde (und daher diesbezüglich keine ausführlichen Angaben vorlegte), zusammen über eine Produktionskapazität von 50 000 bis 100 000 Tonnen verfügen.

(58)

Des Weiteren gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich der Verbrauch auf dem thailändischen Inlandsmarkt oder auf Drittlandsmärkten erhöhen würde, wodurch die Produktionssteigerung absorbiert werden würde, sollten die Kapazitätsreserven der thailändischen Hersteller zum Einsatz kommen. Insbesondere ist der thailändische Inlandsmarkt winzig, auf ihn entfielen im Durchschnitt lediglich 1 % — 2 % der Gesamtverkäufe aller in die Stichprobe einbezogenen thailändischen Hersteller. Dies bestätigt, dass jegliche zusätzliche Zuckermaisproduktion aus Thailand ausgeführt werden wird.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(59)

Der Vergleich der Preise der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union mit den auf dem Inlandsmarkt in Rechnung gestellten Preisen der gleichartigen Ware ergab zweierlei: Auf dem Inlandsmarkt sind die Preise vergleichsweise hoch (bedingt durch Verkäufe unter eigener Marke), während die Mengen im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen relativ gering sind. Unter diesen Umständen ist keine Gefahr einer Umlenkung der Inlandsverkäufe auf Verkäufe in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erkennbar.

(60)

Der Vergleich der Preise der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union mit den auf Drittlandsmärkten in Rechnung gestellten Preisen der gleichartigen Ware ergab, dass die Preise bei der Ausfuhr in die Union im Falle der 3 in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller um — durchschnittlich — 14 % höher sind.

(61)

Auch die Handelsstatistiken der thailändischen Zollbehörden bestätigen diese Feststellung. Nach Umrechnung des gemeldeten Beförderungsgewichts (Dose + Mais + Flüssigkeit) in das Nettofüllgewicht (Mais + Flüssigkeit) nach der im Überprüfungsantrag beschriebenen Methode sind die in der Union in Rechnung gestellten Preise je Kilogramm um — durchschnittlich — 5 % höher als die in Drittländern in Rechnung gestellten Preise.

(62)

Zwar äußerten mehrere Parteien Zweifel daran, dass ein Preisunterschied von 5 % oder 14 % bedeutend genug sei, um zu einer Umlenkung des Handels in die Union zu führen, die Untersuchung hat indessen gezeigt, dass dies auf dem Markt für Zuckermais tatsächlich wahrscheinlich ist. In dem jetzigen Verfahren hatte ein thailändisches Unternehmen (Karn Corn) zuvor einen Zollsatz erhalten, der um 8 %-10 % unter den Sätzen der meisten übrigen thailändischen Ausführer lag. Dieser Vorteil von 8-10 % reichte jedoch aus, um den Anteil des Unternehmens an den Ausfuhren aus Thailand in die Union in der Zeit vom UZ der Ausgangsuntersuchung bis zum UZÜ der jetzigen Untersuchung zu versiebenfachen.

(63)

Zudem konnte Karn Corn seine Ausfuhrmengen in die Union seit der Einführung der Antidumpingzölle trotz des geltenden Antidumpingzolls von 3,1 % mehr als verdoppeln. Dies zeigt, wie attraktiv der Unionsmarkt sogar bei einer nur geringen Preisdifferenz im Vergleich zu anderen Märkten ist.

(64)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Gefahr einer Umlenkung vom Inlandsmarkt auf den Unionsmarkt eher begrenzt ist, weil es auf dem Inlandsmarkt Verkäufe unter eigenem Markennamen gibt, dass hingegen eine erhebliche Gefahr der Umlenkung von Verkäufen an Drittländer auf den Unionsmarkt besteht, weil die Preise auf letzterem höher sind.

(65)

Mehrere interessierte Parteien argumentierten, die Preise auf dem Unionsmarkt seien vergleichsweise weniger attraktiv, wenn man sie mit den Preisen in anderen Ländern wie etwa Japan vergleiche. Daher würde die Gefahr der Handelsumlenkung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen übertrieben dargestellt.

(66)

Es sei daran erinnert, dass Verkäufe an Drittländer als Gruppe behandelt werden, und die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 63 beruht auf den Preisen der Verkäufe in alle Drittländer im Durchschnitt. Es steht völlig außer Frage, dass es innerhalb dieser Gruppe von Drittländern Länder gibt, in die zu höheren Preisen ausgeführt wird, während die Preise der in andere Drittländer ausgeführten Waren niedriger sind. Je niedriger der Ausfuhrpreis, desto höher ist natürlich die Gefahr einer Umlenkung der Handelsströme im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen.

(67)

Eine interessierte Partei argumentierte des Weiteren, aufgrund vertraglicher Beziehungen zu Einführern in Drittländern wäre es nicht einfach, zwischen Abnehmern in verschiedenen Ländern zu wechseln.

(68)

Hierauf sei erwidert, dass vertragliche Beziehungen zwischen ausführenden Herstellern in Thailand und Einführern in verschiedenen Drittländern zwar durchaus existieren mögen und auf kürzere Sicht auch aufrecht erhalten werden, dass aber nichts darauf hindeutet, dass diese vertraglichen Verpflichtungen nicht auslaufen könnten, um Verkäufe in Märkte mit höheren Preisen wie etwa auf dem Unionsmarkt zu ermöglichen.

(69)

Im Übrigen brachten interessierte Parteien vor, die Ausfuhren in einige Drittländer wie zum Beispiel nach Südkorea ließen sich nicht vergleichen, da das Warensortiment (z. B. Größe der Dosen) und die Verkaufsbedingungen (z. B. Versandmodalitäten) unter Umständen unterschiedlich seien.

(70)

Es sei daran erinnert, dass es sich beim Ergebnis der Vergleiche in den Erwägungsgründen 58, 59 und 60 um Indikatoren für die Unterschiede bei den Preisen der Ausfuhren in alle Drittländer handelt. Die Auswirkungen irgendwelcher Umstände, die thailändische Ausfuhren auf einige wenige Märkte betreffen, auf den Gesamtvergleich sind daher naturgemäß begrenzt. Außerdem werden die thailändischen Ausfuhrdaten auf FOB-Basis erfasst; daher sind die Auswirkungen eines etwaigen Unterschieds bei den Versandmodalitäten oder den Versandkosten auf die Inlandsfrachtkosten innerhalb von Thailand begrenzt und können somit nur unbedeutend sein.

(71)

Da keinerlei Beweise dafür vorliegen, dass der Durchschnittspreis der Ausfuhren in alle Drittländer nicht mit dem Preis der Ausfuhren in die Union vergleichbar wäre, bleibt die in Erwägungsgrund 63 gezogene Schlussfolgerung gültig.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

(72)

Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahme wird das vergleichsweise höhere Preisniveau auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich dazu führen, dass erhebliche Mengen der betroffenen Ware, die derzeit zu niedrigeren Preisen in Drittländer verkauft werden, auf den Unionsmarkt gelangen.

(73)

Die ausführenden Hersteller in Thailand haben auch während des UZÜ ihr Dumping fortgesetzt.

(74)

Zudem legen die in Thailand verfügbaren Kapazitätsreserven und die Tatsache, dass die Preise auf dem Unionsmarkt wesentlich höher sind als auf Drittlandsmärkten, den Schluss nahe, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Gefahr einer Zunahme der Ausfuhren der betroffenen Ware besteht.

(75)

Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen das Dumping mit hoher Wahrscheinlichkeit anhalten würde.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(76)

Im UZÜ wurde die gleichartige Ware von etwa 20 Herstellern in der Union gefertigt. Die Produktion dieser Hersteller (ermittelt anhand der bei den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand der Daten aus dem Überprüfungsantrag) ist daher als die Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung anzusehen.

(77)

Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, wurde aufgrund der großen Zahl von Unionsherstellern eine Stichprobe gebildet. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Faktoren (Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, durchschnittliche Stückpreise, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von den Auswirkungen eines früheren Dumpings) wurden auf der Ebene der gesamten Unionsproduktion anhand der bei den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen bewertet; bezüglich der anderen Unionshersteller wurde eine Schätzung anhand der Daten aus dem Überprüfungsantrag verwendet.

Die mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen) wurden für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand der von ihnen vorgelegten Informationen analysiert.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(78)

Der Verbrauch in der Union wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten, für den Unionsmarkt bestimmten Warenmengen und der aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 stammenden Angaben zu den in die Union eingeführten Mengen ermittelt; für die anderen Unionshersteller wurden Angaben aus dem Antrag herangezogen.

(79)

Im Verlauf des Bezugszeitraums stieg der Verbrauch in der Union um 9 %. Während er von 2008 bis 2009 um 5 % zurückging, erhöhte er sich 2010 um 6 und 2011 um 9 Prozentpunkte (jeweils gegenüber dem Vorjahr). Danach blieb er im UZÜ mehr oder weniger stabil auf einem Niveau von rund 350 000 Tonnen.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

318 413

301 594

320 027

351 279

347 533

Index (2008 = 100)

100

95

101

110

109

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge

(80)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus dem betroffenen Land in die Union verringerte sich um 43 % von rund 38 000 Tonnen im Jahr 2008 auf rund 22 000 Tonnen im UZÜ. 2009 nahm sie um 15 % ab, 2010 um weitere 20 Prozentpunkte und 2011 nochmals um 11 Prozentpunkte, danach erhöhte sie sich im UZÜ wieder geringfügig um 3 Prozentpunkte.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Einfuhren aus Thailand

38 443

32 616

24 941

20 710

21 856

Index (2008 = 100)

100

85

65

54

57

Marktanteil der Einfuhren aus Thailand (%)

12

11

8

6

6

Preise der Einfuhren aus Thailand (EUR/Tonne)

835

887

806

775

807

Index (2008 = 100)

100

106

96

93

97

Quelle:

Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

b)   Marktanteil

(81)

Der entsprechende Marktanteil der thailändischen Ausführer auf dem Unionsmarkt in dem betroffenen Land verringerte sich im Bezugszeitraum schrittweise um rund 50 % oder 6 Prozentpunkte, nämlich von 12 % im Jahr 2008 auf 6 % im UZÜ. Im Einzelnen ging der thailändische Marktanteil von 12 % im Jahr 2008 auf 11 % im Jahr 2009, 8 % im Jahr 2010 und 6 % im Jahr 2011/UZÜ zurück.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(82)

Von 2008 bis zum UZÜ ging der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land um 3 % zurück, nämlich von 835 EUR/Tonne im Jahr 2008 auf 807 EUR/Tonne im UZÜ. Im Einzelnen betrachtet stiegen die Preise zunächst 2008 um 6 %, bevor sie dann 2010 um 10 Prozentpunkte und 2011 um weitere 3 Prozentpunkte zurückgingen. Von 2011 bis zum UZÜ zogen diese Preise erneut an, und zwar um 4 Prozentpunkte.

ii)   Preisunterbietung

(83)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden für vergleichbare Warentypen die Verkaufspreise der ausführenden Hersteller mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Union abzüglich aller Rabatte und Abgaben mit den CIF-Preisen frei Grenze der Union der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, gebührend berichtigt um übliche Zölle, Entlade- und Zollabfertigungskosten, verglichen. Der Vergleich ergab, dass die Preise der in der Union verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land im UZÜ insgesamt höher waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Zudem gab es der Einfuhrstatistik (Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6) zufolge bei keinen Einfuhren aus Thailand in die Union eine Preisunterbietungsspanne (weder für die mitarbeitenden Ausführer noch für die nicht mitarbeitenden Unternehmen, ungeachtet des Warensortiments).

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(84)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

(85)

Charakteristisch für diesen Markt sind unter anderem die beiden Absatzkanäle: Die Verkäufe werden zum einen unter dem eigenen Markennamen des Herstellers, zum anderen unter einer Einzelhandelsmarke getätigt. Bei Verkäufen über den ersten Absatzkanal fallen im Vergleich zum zweiten Absatzkanal in der Regel höhere Verkaufskosten (vor allem für Marketing und Werbung) an, die auch höhere Verkaufspreise erforderlich machen.

(86)

Die Untersuchung ergab, dass alle Einfuhren der mitarbeitenden thailändischen Ausführer über den zweiten Absatzkanal, also den der Einzelhandelsmarken, erfolgten. Daher wurde es als angemessen erachtet, bei der Schadensanalyse soweit erforderlich zwischen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union unter eigenem Markennamen und unter einer Einzelhandelsmarke zu unterscheiden, da die gedumpten Einfuhren in erster Linie mit der unter Einzelhandelsmarken verkauften gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union konkurrieren. Diese Unterscheidung wurde insbesondere bei der Ermittlung von Verkaufsmengen, Verkaufspreisen und Rentabilität vorgenommen. Der Vollständigkeit halber werden in den nachstehenden Tabellen jedoch auch die Gesamtwerte (Verkäufe unter eigenem Markennamen und unter einer Einzelhandelsmarke) angegeben und kommentiert. Im UZÜ machten die unter Einzelhandelsmarken getätigten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union rund 70 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union und rund 60 % seines Verkaufswerts aus.

(87)

Da Zuckermais in der Union nur in den Sommermonaten verarbeitet wird, sind mehrere Schadensindikatoren für 2011 und den UZÜ (1. April 2011 bis 30. März 2012) fast identisch. Dies gilt insbesondere für die Produktion und die Produktionskapazität.

3.1.   Makroökonomische Faktoren

a)   Produktion

(88)

Ausgehend von rund 372 000 Tonnen im Jahr 2008 ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Im Einzelnen verringerte sie sich 2009 um 25 % und 2010 um 13 Prozentpunkte und stieg dann 2011/im UZÜ erneut an, und zwar um 31 Prozentpunkte.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

371 764

279 265

231 790

344 015

343 873

Index (2008 = 100)

100

75

62

93

92

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(89)

Die Produktionskapazität lag 2008, 2009 und 2010 bei rund 488 000 Tonnen und ging 2011/im UZÜ um 9 % zurück. Der Rückgang war dadurch bedingt, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eine seiner Produktionsstätten schloss.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Produktionskapazität (in Tonnen)

488 453

488 453

488 453

444 055

444 055

Index (2008 = 100)

100

100

100

91

91

Kapazitätsauslastung (%)

76

57

47

77

77

Index (2008 = 100)

100

75

62

102

102

Quelle:

Untersuchung.

(90)

Die Kapazitätsauslastung lag 2008 bei 76 %. 2009 ging sie auf 57 % und 2010 weiter auf 47 % zurück, bevor sie dann 2011/im UZÜ wieder auf 77 % anstieg. Über den gesamten Bezugszeitraum hinweg blieb die Kapazitätsauslastung konstant, da die Produktion und die Produktionskapazität in gleichem Maße zurückgingen.

c)   Verkaufsmenge

(91)

Die Menge der vom Wirtschaftszweig der Union für Einzelhandelsmarken hergestellten und an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Waren ging 2009 zunächst um 6 % zurück, erhöhte sich dann jedoch 2010 um 17 Prozentpunkte und 2011 um weitere 24 Prozentpunkte. Von 2011 bis zum UZÜ verringerten sich diese Verkäufe dann wieder, und zwar um 4 Prozentpunkte. Insgesamt nahmen diese Verkäufe vom 2008 bis zum UZÜ um rund 31 % zu.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (Einzelhandelsmarken) an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

161 544

151 058

179 562

218 876

212 425

Index (2008 = 100)

100

94

111

135

131

Verkaufsmenge in der Union (eigene Marken und Einzelhandelsmarken) an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

262 902

248 995

280 586

318 237

312 623

Index (2008 = 100)

100

95

107

121

119

Quelle:

Untersuchung.

(92)

Die Gesamtmenge (eigene Marken und Einzelhandelsmarken) der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Waren wies eine weitgehend ähnliche, wenngleich weniger ausgeprägte Entwicklung auf. Zunächst verringerten sich diese Verkäufe 2009 um 5 %, bevor sie 2010 um 12 Prozentpunkte und 2011 um weitere 14 Prozentpunkte zulegten. Von 2011 bis zum UZÜ gingen diese Verkäufe dann wieder zurück, und zwar um 2 Prozentpunkte. Insgesamt nahmen diese Verkäufe vom 2008 bis zum UZÜ um rund 19 % zu.

d)   Marktanteil

(93)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union lag 2008 und 2009 bei 83 %. 2010 stieg er auf 88 % und 2011 weiter auf 91 %, bevor er dann im UZÜ leicht auf 90 % zurückging. Insgesamt weitete sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 7 Prozentpunkte aus.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (%)

83

83

88

91

90

Index (2008 = 100)

100

100

106

110

109

Quelle:

Untersuchung.

e)   Wachstum

(94)

Von 2008 bis zum UZ, als sich der Unionsverbrauch um 9 % erhöhte, stieg die Menge der vom Wirtschaftszweig der Union für Einzelhandelsmarken hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren um 31 %, während die Menge der vom Wirtschaftszweig der Union sowohl für eigene Marken als auch für Einzelhandelsmarken hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren um rund 19 % zunahm. Der Wirtschaftszweig der Union weitete seinen Marktanteil von 2008 bis zum UZÜ um rund 7 Prozentpunkte aus, während die gedumpten Einfuhren rund 6 Prozentpunkte an Marktanteil verloren. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union von einem wachsenden Markt profitieren konnte.

f)   Beschäftigung

(95)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging zunächst von 2008 bis 2009 um 17 % und dann 2010 um 5 Prozentpunkte zurück, anschließend nahm sie 2011/im UZÜ um 11 Prozentpunkte zu. Insgesamt verringerte sich die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 11 % und damit von rund 2 300 auf rund 2 000 Personen.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Beschäftigung (in Personen)

2 278

1 896

1 786

2 038

2 035

Index (2008 = 100)

100

83

78

89

89

Quelle:

Untersuchung.

g)   Produktivität

(96)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union, ausgedrückt als Output (Tonnen) je Beschäftigten und Jahr, nahm von einem Ausgangsniveau von 163 Tonnen je Beschäftigten zunächst 2009 um 10 % und 2010 um weitere 10 Prozentpunkte ab, erhöhte sich danach aber 2011 um 23 Prozentpunkte und im UZÜ nochmals um 1 Prozentpunkt. Insgesamt stieg die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 4 %. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Beschäftigten stärker zurückging als die Produktion.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

163

147

130

169

169

Index (2008 = 100)

100

90

80

103

104

Quelle:

Untersuchung.

h)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(97)

Die Stückpreise für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union unter Einzelhandelsmarken an unabhängige Abnehmer stiegen 2009 um 7 %, gingen dann 2010 aber um 8 Prozentpunkte und 2011 um weitere 5 Prozentpunkte zurück. Von 2011 bis zum UZÜ stiegen sie um 3 Prozentpunkte. Insgesamt verringerten sich diese Preise im Bezugszeitraum um 3 %, nämlich von 1 073 EUR/Tonne auf 1 041 EUR/Tonne im UZÜ.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Stückpreis auf dem Unionsmarkt (Einzelhandelsmarken) (in EUR/Tonne)

1 073

1 152

1 057

1 008

1 041

Index (2008 = 100)

100

107

99

94

97

Stückpreis auf dem Unionsmarkt (eigene Marken und Einzelhandelsmarken) (in EUR/Tonne)

1 248

1 305

1 219

1 182

1 215

Index (2008 = 100)

100

105

98

95

97

Quelle:

Untersuchung.

(98)

Die Verkaufspreise insgesamt (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Waren wiesen eine weitgehend ähnliche Entwicklung auf. Sie stiegen 2009 um 5 % und gingen danach zurück, nämlich 2010 um 7 Prozentpunkte und 2011 um weitere 3 Prozentpunkte. Von 2011 bis zum UZÜ zogen sie um 2 Prozentpunkte an. Insgesamt gesehen verringerten sich diese Preise im Bezugszeitraum um 3 %, nämlich von 1 248 EUR/Tonne auf 1 215 EUR/Tonne im UZÜ.

i)   Höhe der Dumpingspanne

(99)

Die Untersuchung ergab ein Anhalten des Dumpings, und die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne (bis zu 44 %) kann nicht als unerheblich angesehen werden.

j)   Erholung von früherem Dumping

(100)

Die vorstehend untersuchten Makroindikatoren und die nachstehend untersuchten Mikroindikatoren belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor anfällig ist und sich in einer prekären Lage befindet, und das, obwohl das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, teilweise erreicht wurde. Tatsächlich sind die Geschäftsergebnisse im Segment der Einzelhandelsmarken, das mit den Einfuhren aus Thailand in direktem Wettbewerb steht, dürftig, was die Rentabilität angeht. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Marktsegment sind im Bezugszeitraum um 3 % zurückgegangen, während sich die Produktionskosten im selben Zeitraum um rund 10 % erhöht haben. Der Wirtschaftszweig der Union war ganz eindeutig nicht in der Lage, seine Kosten zu decken, was zu beträchtlichen Verlusten führte. In Anbetracht der Bedeutung der Einzelhandelsmarken innerhalb des Zuckermaisgeschäfts des Wirtschaftszweigs der Union (auf sie entfallen 70 % seiner gesamten Verkaufsmenge und 60 % seines gesamten Verkaufswerts) wurde hierdurch die Gesamtrentabilität beeinträchtigt. Mithin war keine wirkliche Erholung von dem früheren Dumping festzustellen; es wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union anfällig ist.

3.2.   Mikroökonomische Faktoren

a)   Lagerbestände

(101)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum kontinuierlich ab. Sie verringerten sich 2009 um 2 %, 2010 um 27 Prozentpunkte, 2011 um weitere 2 Prozentpunkte und im UZÜ nochmals um 24 Prozentpunkte. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Indikator für diesen besonderen Wirtschaftszweig darstellen. Die hohen Lagerbestände jeweils zum Jahresende sind darauf zurückzuführen, dass Ernte und Konservierung in der Regel bis Ende Oktober abgeschlossen sind. Bei den Lagerbeständen handelt es sich daher um Waren, die von November bis Juli zur Auslieferung bereitstehen.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

193 834

189 741

136 703

133 884

88 108

Index (2008 = 100)

100

98

71

69

45

Quelle:

Untersuchung.

b)   Löhne

(102)

Von 2008 bis zum UZÜ gingen die Arbeitskosten um 7 % zurück. Im Einzelnen sanken sie 2009 um 16 % und 2010 um 1 weiteren Prozentpunkt, 2011/im UZÜ stiegen sie dann um 10 Prozentpunkte. Der Gesamtrückgang während des Bezugszeitraums ist durch die rückläufige Entwicklung der Beschäftigung bedingt.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten (in EUR)

34 343 788

28 850 250

28 370 188

31 952 596

31 923 505

Index (2008 = 100)

100

84

83

93

93

Quelle:

Untersuchung.

c)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(103)

Während des Bezugszeitraums verringerte sich die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt unter Einzelhandelsmarken verkauften Waren, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe, und zwar von einem Gewinn von 5,6 % im Jahr 2008 auf einen Verlust von 5,4 % im UZÜ.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Rentabilität der Unionsverkäufe (Einzelhandelsmarken) (in % des Nettoumsatzes)

5,6

9,6

–3,3

–8,2

–5,4

Index (2008 = 100)

100

169

–59

– 145

–95

Rentabilität der Unionsverkäufe (eigene Marken und Einzelhandelsmarken) (in % des Nettoumsatzes)

8,5

10,8

0,7

–0,5

1,6

Index (2008 = 100)

100

127

8

–6

19

RoI (eigene Marken und Einzelhandelsmarken) (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

24,3

40,4

2,9

–3,0

4,4

Index (2008 = 100)

100

166

12

–13

18

Quelle:

Untersuchung.

(104)

Die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Union unter eigenen Marken und Einzelhandelsmarken verkauften Waren ging ebenfalls zurück: von 8,5 % im Jahr 2008 auf 1,6 % im UZÜ. Damit ist der Rückgang weniger ausgeprägt als bei ausschließlicher Betrachtung der Verkäufe unter Einzelhandelsmarken. Der Rentabilitätsrückgang ist dadurch zu erklären, dass die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 3 % sanken, während die Produktionskosten (vor allem für unverarbeiteten Zuckermais und Dosen) im selben Zeitraum um 5 % stiegen. Der Wirtschaftszweig der Union war eindeutig nicht in der Lage, die gestiegenen Produktionskosten an seine Abnehmer weiterzugeben.

(105)

Die Entwicklung der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn (für eigene Marken und Einzelhandelsmarken) in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen dem Rentabilitätstrend. Die RoI verringerte sich von rund 24,3 % im Jahr 2008 auf 4,4 % im UZÜ, dies entspricht einem Rückgang um 82 % während des Bezugszeitraums.

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(106)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2008 auf rund 27 000 EUR. Er erhöhte sich 2009 auf rund 23 Mio. EUR und 2010 auf rund 58 Mio. EUR, bevor er wieder rückläufig wurde und 2011 bei rund 8 Mio. EUR lag. Von 2011 bis zum UZÜ stieg er auf rund 11 Mio. EUR. Keiner der mitarbeitenden Unionshersteller gab Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung an.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Cashflow (eigene Marken und Einzelhandelsmarken) (in EUR)

26 698

23 239 572

58 654 064

7 845 330

11 077 815

Index (2008 = 100)

100

87 047

219 698

29 386

41 494

Quelle:

Untersuchung.

e)   Investitionen

(107)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Produktion der gleichartigen Ware erhöhten sich von 2008 bis 2009 um 45 %, gingen dann von 2009 bis 2010 um 34 Prozentpunkte zurück, stiegen 2011 um 57 Prozentpunkte und verringerten sich schließlich von 2011 bis zum UZÜ um 4 Prozentpunkte. Insgesamt stiegen die Investitionen im Bezugszeitraum um 64 %; diese Investitionen waren für die Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen und nicht für den Ausbau der Kapazitäten bestimmt.

 

2008

2009

2010

2011

UZÜ

Nettoinvestitionen (in EUR)

6 590 078

9 545 749

7 329 354

11 093 136

10 802 751

Index (2008 = 100)

100

145

111

168

164

Quelle:

Untersuchung.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(108)

Mehrere Indikatoren wiesen von 2008 bis zum UZÜ eine negative Entwicklung auf. Die RoI war rückläufig, die Produktionsmenge verringerte sich um 8 %, die Produktionskapazität schrumpfte um 9 % und die Beschäftigung ging um 11 % zurück. Zu den geringeren Produktionsmengen ist anzumerken, dass der Ernteertrag 2008 besser als erwartet ausfiel und in diesem Jahr beim Wirtschaftszweig der Union zu einer höheren Produktion führte. Im gleichen Zeitraum wurden Einfuhren aus Thailand (die überwiegend in US-Dollar fakturiert werden) aufgrund des schwächeren Dollars attraktiver. Die Zunahme des Angebots an (sowohl solchem aus der Union als auch thailändischem) Zuckermais fiel mit der Wirtschafts- und Finanzkrise in der Union zusammen, die sich auf den Verbrauch auswirkte. Dies führte dazu, dass die erhöhte Unionsproduktion nicht gänzlich auf dem Unionsmarkt verkauft werden konnte. Die Folge war eine geringere Produktionsmenge und ein Abbau der Lagerbestände in den darauf folgenden Jahren, was indessen die erlittene Schädigung nicht vollständig erklären kann.

(109)

Die Rentabilität der Zuckermaisverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union (sowohl eigene Marken als auch Einzelhandelsmarken) verringerte sich im Bezugszeitraum beträchtlich. Im Segment der Einzelhandelsmarken, wo der Wirtschaftszweig der Union der Konkurrenz durch die Einfuhren aus Thailand ausgesetzt ist, werden deutliche Verluste verzeichnet (nachdem die Rentabilität 2008 noch einen Gewinn von mehr als 5 % ausgewiesen hatte, wurde im UZÜ ein Verlust von mehr als 5 % verbucht). Die Unionshersteller nahmen ihre Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt um 3 % zurück und konnten auf Kosten ihrer Rentabilität Marktanteile zurückgewinnen. Der Wirtschaftszweig ist auf die Verkäufe unter Einzelhandelsmarken angewiesen, da keine ausreichende Nachfrage nach eigenen Marken besteht; da die unter Einzelhandelsmarken getätigten Verkäufe rund 60 % des gesamten Verkaufswerts ausmachen, ging die Rentabilität im Bezugszeitraum von 8,5 % auf 1,6 % zurück.

(110)

Einige Indikatoren weisen darauf hin, dass der Wirtschaftszweig dank der geltenden Maßnahmen wieder zu seiner früheren Position zurückfand. Die Menge der Einfuhren aus Thailand und ihr entsprechender Marktanteil verringerten sich von 12 % im Jahr 2008 auf nur noch 6 % im UZÜ, halbierten sich also nahezu. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich unterdessen von 83 % im Jahr 2008 auf 90 % im UZÜ. Zudem unterboten die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Thailand im UZÜ nicht die Preise des Wirtschaftszweigs der Union; dennoch hinderten sie den Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum daran, Kostenanstiege an seine Abnehmer weiterzugeben. Auch andere Indikatoren ließen eine positive Entwicklung erkennen. Die Kapazitätsauslastung erhöhte sich im Bezugszeitraum um 2 % und erreichte im UZÜ recht hohe 77 %. Die Menge der unter Einzelhandelsmarken getätigten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, die in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren aus Thailand stehen, stieg um 31 % und die Gesamtverkäufe in beiden Segmenten zusammengenommen erhöhten sich um 19 %. Die Investitionen stiegen um 64 %. Aus diesen Faktoren lässt sich entnehmen, dass sich der Wirtschaftszweig erholen konnte. Er war jedoch nicht in der Lage, ein zufriedenstellendes Rentabilitätsniveau zu erreichen, um auf einem Markt, auf dem nur der Wirtschaftszweig der Union und die Einfuhren aus Thailand miteinander konkurrieren (Einfuhren aus anderen Drittländern finden nur vereinzelt und in unbedeutendem Umfang statt), einen nennenswerten Marktanteil beizubehalten.

(111)

Tatsächlich ist die Wettbewerbslage auf dem Unionsmarkt schwierig. Zum einen ist der Wirtschaftszweig der Union auf einem Teil des Marktes — dem Eigenmarkensegment — nicht mit Konkurrenz aus Drittländern konfrontiert. Die Markeneigentümer befinden sich gegenüber den Einzelhändlern in einer starken Verhandlungsposition. Sie sind diejenigen, die die Preise bestimmen. Zudem handelt es sich um einen konsolidierten Markt, auf dem die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller 54 % des Marktanteils halten. Zum anderen haben die Einzelhändler die Oberhand im Einzelhandelsmarkensegment. Aufgrund der Konkurrenz aus Drittländern und des Wettbewerbs innerhalb der Union sind die Preise ständig unter Druck. Somit ist es für die Unionshersteller aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus Thailand schwieriger, Anstiege der Produktionskosten (vor allem beim Zuckermais oder den Dosen) an ihre Abnehmer weiterzugeben (die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union haben sich im Bezugszeitraum um 5 % erhöht).

(112)

Der Wirtschaftszweig der Union war eindeutig in der Lage, seinen Marktanteil zu erhöhen, indem er stärker auf die Mengen als auf die Preise abstellte. Jedoch kann nicht ignoriert werden, dass der Großteil der Geschäftstätigkeiten der Zuckermaisbranche (Einzelhandelsmarken) nicht kostendeckend war. Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor anfällig ist und sich in einer prekären Lage befindet.

(113)

Mehrere Parteien merkten an, da etliche Indikatoren sich verbessert hätten, habe sich der Wirtschaftszweig der Union erholt, insbesondere in Anbetracht seines hohen Marktanteils und der negativen Preisunterbietung.

(114)

Es trifft zu, dass das Bild von der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union uneinheitlich ist. Das Ziel der Antidumpingmaßnahmen wurde teilweise erreicht, indem die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung infolge der gedumpten Einfuhren aus Thailand zum Teil beseitigt wurde. Unter dem Strich jedoch befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage, insbesondere, wenn man die geringe und rückläufige Rentabilität berücksichtigt.

(115)

Eine negative Preisunterbietung und ein großer Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bedeuten nicht automatisch, dass keine Schädigung vorliegt. Die anhaltenden gedumpten Einfuhren aus Thailand (mit Dumpingspannen bis zu 44 %) haben dazu geführt, dass Preiserhöhungen auf dem Unionsmarkt verhindert wurden. Der Wirtschaftszweig der Union hat, um verlorene Marktanteile wiederzugewinnen, seine Preise niedrig gehalten, was eine Verschlechterung der Rentabilität zur Folge hatte.

(116)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Schadensuntersuchung sollte auf der Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union aufbauen und nicht auf der Leistung eines einzigen Marktsegments.

(117)

Wie bereits bei der Ausgangsuntersuchung wurde der Schadensuntersuchung die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union (eigene Marken + Einzelhandelsmarken) zugrunde gelegt, für einige Schadensindikatoren (Rentabilität, Verkaufsmenge und Verkaufspreise) auch der Handel mit Einzelhandelsmarken. Es liegen keine geänderten Umstände vor, die eine Abweichung von dieser Methode rechtfertigen würden, die für die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor gültig ist. Wie in den Erwägungsgründen 84 und 85 ausgeführt, ist für den Zuckermaismarkt noch immer kennzeichnend, dass es zwei Absatzkanäle gibt; alle von den mitarbeitenden thailändischen Ausführern stammenden Einfuhren wurden über den Absatzkanal der Einzelhandelsmarken getätigt. Im Übrigen würde es, auch wenn nur die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt würde, in Anbetracht der geringen und rückläufigen Rentabilität nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage befindet. Aufgrund dieses Sachverhalts wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(118)

Zwei interessierte Parteien wandten ein, die schwierige Lage des Wirtschaftszweigs der Union könne durchaus auch durch den Wettbewerb innerhalb der Union bedingt sein.

(119)

Die Wettbewerbslage auf dem Unionsmarkt unterscheidet sich jedoch nicht wesentlich von der Lage im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung (zwei Absatzkanäle, rund 20 Unionshersteller). Im Jahr 2002 dagegen, also bevor die Ausfuhren aus Thailand zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten, hatte der Wirtschaftszweig der Union eine Gewinnspanne von mehr als 20 % insgesamt (eigene Marken + Einzelhandelsmarken) und 17 % im Segment der Einzelhandelsmarken erzielt. Dies belegt, dass der Wettbewerb in der Union den Wirtschaftszweig der Union nicht davon abhält, solide Gewinnspannen zu erzielen. Es sind vielmehr die anhaltenden gedumpten Einfuhren und der daraus resultierende Preisdruck, die den Wirtschaftszweig der Union daran hindern, seine Preise zu erhöhen.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(120)

Die vorstehend erwähnten Entwicklungen deuten darauf hin, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, teilweise erreicht wurde. Allerdings ist der Wirtschaftszweig der Union, wie durch die negative Entwicklung einer Reihe von Schadensindikatoren belegt wird, nach wie vor anfällig und befindet sich in einer prekären Lage.

(121)

Wie vorstehend dargelegt, verfügen die thailändischen Ausführer über die nötigen Kapazitätsreserven, um ihre Ausfuhren sehr schnell steigern zu können. Zudem bestätigen die thailändischen Handelsstatistiken, dass Thailand 2011 rund 140 000 Tonnen in Drittländer exportiert hat, was ungefähr dem Siebenfachen der aus Thailand in die Union ausgeführten Menge entspricht. Da die Preise auf dem Unionsmarkt lukrativer sind als auf einigen Drittlandsmärkten, ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Länder ausgeführt werden, auf den Unionsmarkt umgeleitet würden. Eine solche abrupt eintretende Entwicklung wurde bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, als sich der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand in die Union in nur drei Jahren nahezu verdoppelte, nämlich von 6,8 % im Jahr 2002 auf 12,7 % im Jahr 2005.

(122)

Mithin wird aufgrund des dargelegten Sachverhalts der Schluss gezogen, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

(123)

Mehrere interessierte Parteien äußerten Zweifel an der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Es wurde insbesondere angeführt, ein Preisunterschied von 5 % zwischen dem Unionsmarkt und Drittlandsmärkten sei zu gering, um zu einer Umlenkung der Ausfuhren von Zuckermais auf den Unionsmarkt zu führen. Dieses Argument wurde bereits in Erwägungsgrund 61 behandelt. Ferner wurde vorgebracht, Zuckermais sei kein Produkt, dessen Absatzmärkte man ohne Weiteres wechseln könne. Dieses Argument wurde indessen nicht untermauert und entspricht nicht den Ergebnissen dieser Untersuchung.

(124)

Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ist zwar eine Prognose, sie basiert jedoch auf den in Erwägungsgrund 121 dargelegten Fakten. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

G.   UNIONSINTERESSE

(125)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(126)

Wie bereits erwähnt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer recht prekären Lage und ist weiterhin anfällig. Er würde die Entspannung, die eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen bringen würde, dazu nutzen, seine Verkaufspreise (vor allem im Segment der Einzelhandelsmarken) anzuheben, um seine gestiegenen Produktionskosten wieder zu decken. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig seine finanzielle Lage verbessern.

2.   Interesse der Einzelhändler und Verbraucher

(127)

Mehr als 40 Einführer/Einzelhändler und zwei Verbraucher-/Händlerorganisationen wurden um Mitarbeit gebeten. Lediglich ein Einzelhändler arbeitete mit. Seine Einfuhren machten nur einen geringen Teil der Gesamteinfuhren aus Thailand im UZÜ aus. Der Anteil seines mit Zuckermais erzielten Umsatzes an seinem Gesamtumsatz war nicht nennenswert. Zudem wurden im UZÜ sehr hohe Gewinne mit Weiterverkäufen von Zuckermais erzielt. Diese Faktoren legen den Schluss nahe, dass die Einzelhändler im Falle einer Verlängerung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig stark betroffen wären.

(128)

Gleichzeitig gaben einige Handelsverbände Stellungnahmen ab und nahmen an einer Anhörung teil. Sie machten geltend, die Antidumpingmaßnahmen sollten eingestellt werden, da der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand gering und rückläufig sei, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hoch sei und wachse.

(129)

Was die Verbraucher betrifft, so sind die durchschnittlichen Ausgaben für Zuckermais je Haushalt mit bis zu 5 EUR pro Jahr sehr begrenzt. Berücksichtigt man die moderate Höhe der geltenden Maßnahmen, so dürften die Auswirkungen ihrer Aufrechterhaltung für die Verbraucher unerheblich sein.

(130)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sowie der insgesamt geringen Mitarbeit wird daher der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Einzelhändler und Verbraucher in der Union vermutlich unerheblich sind.

3.   Risiko von Lieferengpässen/Wettbewerb auf dem Unionsmarkt

(131)

Zunächst ist daran zu erinnern, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren, für die Maßnahmen eingeführt werden, den Zugang zum Unionsmarkt zu verwehren, sondern vielmehr darauf, die Auswirkungen der Marktverzerrungen zu beseitigen, die durch die anhaltenden gedumpten Einfuhren verursacht werden.

(132)

Der Verbrauch in der Union erhöhte sich im UZÜ um 9 % und erreichte rund 350 000 Tonnen. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union überstieg im Bezugszeitraum kontinuierlich die Unionsnachfrage und lag im UZÜ bei etwa 440 000 Tonnen. Zwischen den Unionsherstellern herrscht ein ausreichender Wettbewerb. Da der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ mit einer Kapazitätsauslastung von 77 % arbeitete, dürfte er über die nötigen Kapazitätsreserven verfügen, um seine Produktion im Falle eines Anstiegs der Nachfrage noch steigern zu können. Auch durch Einfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere aus den Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China, kann die Nachfrage zum Teil gedeckt werden. Wie vorstehend erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass mit den Antidumpingmaßnahmen nicht das Ziel verfolgt wird, die Einfuhren aus Thailand in die Union zu unterbinden. In Anbetracht der geringen Höhe der Maßnahmen ist damit zu rechnen, dass die Einfuhren aus Thailand auch weiterhin einen gewissen Anteil am Unionsmarkt haben werden.

(133)

Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem Lieferengpass auf dem Unionsmarkt oder einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt führen würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(134)

Aus den dargelegten Gründen lässt sich schließen, dass die negativen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen begrenzt wären und in jedem Fall nicht unverhältnismäßig stark ins Gewicht fallen würden im Vergleich zu den Vorteilen, die die Verlängerung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union brächte.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(135)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(136)

Aus den vorstehenden Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand aufrecht erhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um einen Wertzoll mit unterschiedlichen Zollsätzen handelt.

(137)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(138)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (8) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Karn Corn Co Ltd, 68 Moo 7 Tambol Saentor, Thamaka, Kanchanaburi 71130, Thailand

3,1

A789

Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd, 236 Krung Thon Muang Kaew Building, Sirindhorn Rd., Bangplad, Bangkok 10700, Thailand

14,3

A890

Malee Sampran Public Co., Ltd, Abico Bldg. 401/1 Phaholyothin Rd., Lumlookka, Pathumthani 12130, Thailand

12,8

A790

River Kwai International Food Industry Co., Ltd, 52 Thaniya Plaza, 21st Floor, Silom Rd., Bangrak, Bangkok 10500, Thailand

12,8

A791

Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand

11,1

A792

Im Anhang aufgeführte mitarbeitende Hersteller

12,9

A793

Alle übrigen Unternehmen

14,3

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 kann dahingehend geändert werden, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 12,9 % gilt, wenn der neue ausführende Hersteller in Thailand der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt,

a)

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. April 2011 bis 30. März 2012) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in Thailand verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 682/2007 des Rates vom 18. Juni 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 954/2008 des Rates vom 25. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2007/424/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 42).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/2009 des Rates vom 15. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 246 vom 18.9.2009, S. 1).

(6)  ABl. C 258 vom 2.9.2011, S. 11.

(7)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 22.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten mitarbeitenden Hersteller unter dem TARIC-Zusatzcode A793

Name

Anschrift

Agro-On (Thailand) Co., Ltd.

50/499-500 Moo 6 Baan Mai, Pakkret, Monthaburi 11120, Thailand

B.N.H. Canning Co., Ltd.

425/6-7 Sathorn Place Bldg., Klongtonsai, Kongsan Bangkok 10600, Thailand

Boonsith Enterprise Co., Ltd.

7/4 M.2, Soi Chomthong 13, Chomthong Rd., Chomthong, Bangkok 10150, Thailand

Erawan Food Public Company Limited

Panjathani Tower 16th floor, 127/21 Nonsee Rd., Chongnonsee, Yannawa, Bangkok 10120, Thailand

Great Oriental Food Products Co., Ltd.

888/127 Panuch Village Soi Thanaphol 2, Samsen-Nok, Huaykwang, Bangkok 10310, Thailand

Lampang Food Products Co., Ltd.

22K Building, Soi Sukhumvit 35, Klongton Nua, Wattana, Bangkok 10110, Thailand

O.V. International Import-Export Co., Ltd.

121/320 Soi Ekachai 66/6, Bangborn, Bangkok 10500, Thailand

Pan Inter Foods Co., Ltd.

400 Sunphavuth Rd, Bangna, Bangkok 10260, Thailand

Siam Food Products Public Co., Ltd.

3195/14 Rama IV Road, Vibulthani Tower 1, 9th Fl., Klong Toey, Bangkok, 10110 Thailand

Viriyah Food Processing Co., Ltd.

100/48 Vongvanij B Bldg, 18th Fl, Praram 9 Rd., Huay Kwang, Bangkok 10310 Thailand

Vita Food Factory (1989) Ltd.

89 Arunammarin Rd., Banyikhan, Bangplad, Bangkok 10700, Thailand