14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/25


ENTSCHEIDUNG Nr. 624/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Mai 2007

zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgelegt, werden Wachstum und Beschäftigung in den kommenden Jahren eines der wichtigsten Ziele für die Gemeinschaft darstellen. Die Vorläuferprogramme im Zollbereich, insbesondere die Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2007) (3) (im Folgenden als „Zoll 2007“ bezeichnet), haben einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels und der allgemeinen Ziele der Zollpolitik geleistet. Es ist daher angebracht, die unter diesen Programmen begonnenen Aktivitäten fortzuführen. Ein neues Programm (im Folgenden als „Programm“ bezeichnet) sollte für die Dauer von sechs Jahren eingerichtet werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) ist.

(2)

Die Zollverwaltungen spielen beim Schutz der Interessen der Gemeinschaft, insbesondere der finanziellen Interessen, eine elementare Rolle. Sie bieten den Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft an jedem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft, an dem Förmlichkeiten für die Zollabwicklung erledigt werden, einen gleichwertigen Schutz. In diesem Zusammenhang war es das Ziel der von der Gruppe für Zollpolitik festgelegten Strategie, zu gewährleisten, dass die nationalen Zollverwaltungen so effizient und wirksam arbeiten und auf alle Anforderungen, die sich aus Änderungen des Zollumfelds ergeben, so reagieren als ob sie eine einzige Zollverwaltung wären. Es ist daher wichtig, dass das Programm kohärent ist und die allgemeine Zollpolitik unterstützt; ebenso wichtig ist es, dass die aus der Kommission und aus den Leitern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder ihren Vertretern bestehende Gruppe für Zollpolitik im Rahmen dieses Programms unterstützt wird. Die Durchführung des Programms sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gruppe für Zollpolitik entwickelten gemeinsamen Strategie koordiniert und organisiert werden.

(3)

Bei den Maßnahmen im Bereich des Zolls müssen die Prioritäten auf die Verbesserung der Kontrollen und Betrugsbekämpfung, die Minimierung der Kosten, die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Einhaltung des Zollrechts entstehen, die Gewährleistung einer effizienten Abwicklung der Warenkontrollen an den Außengrenzen sowie auf den Schutz der Bürger der Europäischen Union in Bezug auf die Sicherheit der internationalen Lieferkette gelegt werden. Deshalb sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, im Rahmen ihrer Befugnisse die Arbeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, wobei jede nach den Gemeinschaftsvorschriften bestehende Möglichkeit zur Zusammenarbeit und zur Amtshilfe auf Verwaltungsebene in vollem Umfang genutzt werden sollte.

(4)

Um den Beitrittsprozess der Kandidatenländer zu unterstützen, sollten die Zollverwaltungen dieser Länder unterstützt werden, damit sie vom Tage ihres Beitritts an allen ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben, zu denen auch die Verwaltung der künftigen Außengrenzen der Gemeinschaft gehört, in vollem Umfang gerecht werden können. Deshalb sollte das Programm auch den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen stehen.

(5)

Um die Zollreformen in den Ländern, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen, zu unterstützen, ist es angebracht, ihnen unter gewissen Bedingungen die Teilnahme an ausgewählten Aktivitäten des Programms zu ermöglichen.

(6)

Die zunehmende Globalisierung des Handels, die Entwicklung neuer Märkte und die veränderten Methoden und Geschwindigkeiten im Warenverkehr verlangen eine Intensivierung der Beziehungen zwischen den Zollverwaltungen untereinander sowie mit der Wirtschaft, den Vertretern aus Recht und Wissenschaft und den im Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten. Dieses Programm sollte Personen, die diese Kreise oder Organisationen vertreten, die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls an Programmaktivitäten teilzunehmen.

(7)

Die im Rahmen des Zoll 2007 finanzierten, transeuropäischen sicheren IT-Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind für die Tätigkeiten des Zolls in der Gemeinschaft und den Informationsaustausch zwischen den Zollverwaltungen unverzichtbar und sollten deshalb weiterhin im Rahmen des Programms unterstützt werden.

(8)

Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit den früheren Zollprogrammen zeigen, dass das Zusammentreffen von Beamten aus verschiedenen nationalen Verwaltungen zu beruflichen Zwecken, im Rahmen von Benchmarkingmaßnahmen, Projektgruppen, Seminaren, Workshops, Arbeitsbesuchen, Fortbildungs- und Überwachungsmaßnahmen, in großem Maße zur Verwirklichung der Ziele dieser Programme beiträgt. Daher sollten diese Aktivitäten fortgesetzt und gleichzeitig die Entwicklung neuer Instrumente ermöglicht werden, um erforderlichenfalls noch besser auf möglicherweise entstehende Bedürfnisse eingehen zu können.

(9)

Die Zollbeamten müssen für die Zusammenarbeit im Programm und die Teilnahme daran über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten sollten die Teilnehmerländer zuständig sein.

(10)

Der Zwischenbericht über Zoll 2007 hat bestätigt, dass der Austausch von Informationen und Wissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muss. Hauptschwerpunkte dieses Programms sollten daher der Informationsaustausch und das Wissensmanagement sein.

(11)

Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben.

(12)

Da die Ziele dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 bildet.

(14)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Einrichtung des Programms

(1)   Diese Entscheidung richtet ein mehrjähriges Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden als „das Programm“ bezeichnet) ein, um die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein effizientes Funktionieren des Binnenmarktes im Zollbereich durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen und zu ergänzen.

(2)   Das Programm umfasst die folgenden Tätigkeiten:

a)

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

b)

Benchmarking;

c)

Seminare und Workshops;

d)

Projektgruppen und Lenkungsgruppen;

e)

Arbeitsbesuche;

f)

Fortbildungsmaßnahmen;

g)

Überwachungsmaßnahmen;

h)

sonstige zur Verwirklichung der Programmziele erforderliche Tätigkeiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Verwaltung“ bezeichnet die Behörden und anderen Stellen in den Teilnehmerländern, die für die Zollverwaltung und zollrelevante Aktivitäten zuständig sind;

2.

„Beamter“ bezeichnet ein Mitglied der Verwaltung.

Artikel 3

Teilnahme am Programm

(1)   Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder.

(2)   Das Programm steht offen für die Teilnahme von

a)

Kandidatenländern, für die in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen und Beschlüssen des jeweiligen Assoziationsrates festgelegt sind, eine Vorbeitrittsstrategie besteht;

b)

potenziellen Kandidatenländern in Übereinstimmung mit den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bestimmungen.

(3)   Das Programm kann auch für die Teilnahme gewisser Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Übereinstimmung mit den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bestimmungen offen stehen, falls diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der betreffenden Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Gemeinschaft erreicht haben.

(4)   Die Teilnehmerländer werden durch Beamte der entsprechenden Verwaltung vertreten.

Artikel 4

Allgemeine Ziele

(1)   Das Programm wird entwickelt, um zu gewährleisten, dass die folgenden allgemeinen Ziele erreicht werden:

a)

Gewährleistung, dass die Zolltätigkeiten den Erfordernissen des Binnenmarktes gerecht werden, einschließlich der Sicherheit der Lieferkette und der Vereinfachung des Handelsaustauschs sowie die Unterstützung der Wachstums- und Beschäftigungsstrategie;

b)

Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und Erfüllung ihrer Aufgaben in so effizienter Weise, als wären sie eine einzige Verwaltung, um Kontrollen mit gleichen Ergebnissen an allen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft und die Unterstützung von legitimen Geschäftstätigkeiten sicherzustellen;

c)

notwendiger Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

d)

Verstärkung der Sicherheit;

e)

Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder auf den Beitritt, unter anderem durch Erfahrungs- und Wissensaustausch mit den Zollbehörden dieser Länder.

(2)   Der gemeinsame Ansatz für die Zollpolitik wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der aus der Kommission und aus den Leitern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder ihren Vertretern bestehenden Gruppe für Zollpolitik kontinuierlich an die neuen Entwicklungen angepasst. Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.

Artikel 5

Spezifische Ziele

Die spezifischen Programmziele bestehen darin,

a)

den Verwaltungsaufwand und die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Beachtung der Rechtsvorschriften entstehenden Kosten durch eine stärkere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zollsysteme und -kontrollen zu verringern und eine offene und transparente Zusammenarbeit mit den Handelsakteuren zu gewährleisten;

b)

die bestmöglichen Arbeitsmethoden zu identifizieren, weiterzuentwickeln und anzuwenden, insbesondere in den Bereichen der vorab erfolgenden und der nachträglichen Auditkontrolle, der Risikoanalyse, der Zollkontrolle und der vereinfachten Verfahren;

c)

ein System zur Leistungsmessung in den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Steigerung ihrer Effizienz und Wirksamkeit beizubehalten;

d)

Maßnahmen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten zu unterstützen, insbesondere durch rasche Bereitstellung von einschlägigen Risikoinformationen an den Zollstandorten der vordersten Linie;

e)

eine einheitliche und unzweideutige Tarifklassifizierung in der Gemeinschaft insbesondere durch eine verbesserte Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Laboratorien zu gewährleisten;

f)

die Schaffung eines paneuropäischen elektronischen Zollumfelds durch Entwicklung von interoperablen Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen in Verbindung mit den erforderlichen legislativen und administrativen Änderungen zu unterstützen;

g)

die bestehenden Kommunikations- und Informationssysteme aufrechtzuerhalten und, wo zweckmäßig, neue Systeme zu entwickeln;

h)

Maßnahmen zur Unterstützung der Zollverwaltungen der Länder zu treffen, die sich auf den Beitritt vorbereiten;

i)

in Drittländern zur Entwicklung von Zollverwaltungen mit hohem Qualitätsstandard beizutragen;

j)

die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und denjenigen von Drittstaaten zu verbessern, insbesondere mit denjenigen der Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik;

k)

die gemeinsame Fortbildung zu entwickeln und zu verstärken.

Artikel 6

Arbeitsprogramm

Die Kommission erlässt jährlich ein Arbeitsprogramm nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren.

KAPITEL II

PROGRAMMAKTIVITÄTEN

Artikel 7

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme

(1)   Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen die Funktionsfähigkeit der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme nach Absatz 2 sicher.

(2)   Die Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme bestehen aus

a)

dem gemeinsamen Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI);

b)

dem automatisierten Versandverfahren (CTS);

c)

den Tarifsystemen, insbesondere dem Datenverarbeitungssystem (DDS), der Kombinierten Nomenklatur (KN), dem Informationssystem über den Integrierten Zolltarif der Gemeinschaft (TARIC), dem europäischen System der verbindlichen Zollauskünfte (EBTI), dem Kontingentsüberwachungssystem (TQS), dem Informationssystem über die Zollaussetzungen (SUSPENSIONS), dem Specimen Management System (SMS), dem Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), dem europäischen Zollinventar chemischer Erzeugnisse (ECICS) und dem System der registrierten Exporteure (REX);

d)

den Systemen zur Stärkung der Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), einschließlich des gemeinschaftlichen Risikomanagementsystems, des Ausfuhrkontrollsystems (ECS), des Einfuhrkontrollsystems (ICS) und des Systems über die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO);

e)

allen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichteten und in dem in Artikel 6 erwähnten Arbeitsprogramm vorgesehenen, neuen zollrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen, einschließlich der elektronischen Zollsysteme.

(3)   Die gemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, die Software und die Netzwerkverbindungen der Systeme, die allen Teilnehmerländern gemeinsam sind. Die Kommission vergibt im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Aufträge zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit dieser Elemente.

(4)   Die nichtgemeinschaftlichen Elemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden nationalen Datenbanken, die Netzwerkverbindungen zwischen den gemeinschaftlichen und den nichtgemeinschaftlichen Elementen sowie die Hard- und Software, die jedes Teilnehmerland für erforderlich hält, um diese Systeme in seiner gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können. Die Teilnehmerländer stellen eine kontinuierliche Betriebsbereitschaft der nichtgemeinschaftlichen Elemente sicher und gewährleisten die Interoperabilität zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Elementen.

(5)   Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die verschiedenen Aspekte der Installation und des Betriebs der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Bestandteile der in Absatz 2 aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die notwendig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzungsfähigkeit und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Kommission und die Teilnehmerländer tun alles in ihrer Macht Stehende, um die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen einzuhalten.

(6)   Die Kommission kann das CCN/CSI anderen öffentlichen Verwaltungen für zollrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung stellen. Zur Deckung der damit verbundenen Kosten kann ein finanzieller Beitrag verlangt werden.

Artikel 8

Benchmarking

Benchmarkingaktivitäten in Form von Vergleichen von Arbeitsmethoden, -verfahren oder -prozessen, die vereinbarte Indikatoren zur Identifizierung der besten Praxis einschließen, können mit zwei oder mehreren Teilnehmerländern durchgeführt werden.

Artikel 9

Seminare und Workshops

Die Kommission und die Teilnehmerländer organisieren gemeinsam Seminare und Workshops und gewährleisten die Verbreitung der Ergebnisse dieser Seminare und Workshops.

Artikel 10

Projektgruppen und Lenkungsgruppen

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern Projektgruppen, die für spezifische, innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigende Aufgaben verantwortlich sind, sowie Lenkungsgruppen, die Koordinierungsarbeiten übernehmen, einrichten.

Artikel 11

Arbeitsbesuche

(1)   Die Teilnehmerländer organisieren Arbeitsbesuche für Beamte. Die Dauer der Arbeitsbesuche darf höchstens einen Monat betragen. Jeder Arbeitsbesuch ist auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgerichtet, wird angemessen vorbereitet und nach Abschluss der Maßnahme von den betreffenden Beamten und Verwaltungen beurteilt. Ein Arbeitsbesuch kann operationell oder auf vorrangige Sonderaufgaben konzentriert sein.

(2)   Die Teilnehmerländer ermöglichen den Beamten auf Arbeitsbesuch, sich effektiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung zu beteiligen. Hierzu werden die Beamten auf Arbeitsbesuch zur Ausführung der Aufgaben ermächtigt, die mit den ihnen übertragenen Dienstpflichten verbunden sind. Sofern die Umstände es erfordern und insbesondere um die spezifischen Erfordernisse der jeweiligen Rechtssysteme der Teilnehmerländer zu berücksichtigen, können die zuständigen Behörden der Teilnehmerländer diese Ermächtigung begrenzen.

(3)   Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bezüglich der Ausübung seiner Dienstpflichten denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Beamten auf Arbeitsbesuch gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.

Artikel 12

Fortbildungsmaßnahmen

(1)   Die Teilnehmerländer fördern in Kooperation mit der Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Fortbildungseinrichtungen; insbesondere beinhaltet dies

a)

die Festlegung von Fortbildungsstandards, die Entwicklung bestehender Fortbildungsprogramme und gegebenenfalls die Entwicklung bestehender Fortbildungsmodule und neuer Module unter Verwendung von E-Learning, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung von Beamten zu schaffen, der das ganze Spektrum der Zollregeln und Zollverfahren abdeckt und es den Beamten ermöglicht, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

b)

gegebenenfalls die Förderung von Zollfortbildungsmaßnahmen und den Zugang zu diesen für Beamte aller Teilnehmerländer, falls solche Kurse von einem Teilnehmerland für seine eigenen Beamten angeboten werden;

c)

gegebenenfalls die Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen und Instrumente für gemeinsames E-Learning im Zollwesen und im Zollfortbildungsmanagement.

(2)   Die Teilnehmerländer integrieren gegebenenfalls das in Absatz 1 Buchstabe a genannte, gemeinsam entwickelte E-Learning in ihre nationalen Fortbildungsprogramme.

Die Teilnehmerländer gewährleisten, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den Fortbildungsprogrammen zu erwerben. Die Teilnehmerländer fördern die erforderliche Sprachausbildung der betreffenden Beamten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

Artikel 13

Überwachungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission beschließt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, in welchen spezifischen Sektoren der gemeinschaftlichen Zollvorschriften eine Überwachung durchgeführt werden darf.

(2)   Eine solche Überwachung wird von gemischten Teams aus Zollbeamten der Mitgliedstaaten und Beamten der Kommission durchgeführt. Diese Teams besuchen nach einem thematischen oder regionalen Ansatz verschiedene Orte im Zollgebiet der Gemeinschaft, an denen Zollverwaltungen ihre Dienstpflichten erfüllen. Sie analysieren die Zollabläufe auf nationaler Ebene, ermitteln, welche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorschriften auftreten, und machen gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und der Arbeitsmethoden, um die Effizienz der Zollmaßnahmen insgesamt zu verbessern. Die Berichte der Teams werden den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

Artikel 14

Beteiligung an Aktivitäten innerhalb des Programms

Vertreter von internationalen Organisationen, Verwaltungen in Drittländern sowie von Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen können an Aktivitäten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, teilnehmen, wenn diese Teilnahme zum Erreichen der in den Artikeln 4 und 5 genannten Ziele nützlich ist.

Artikel 15

Austausch von Informationen

Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die sich aus den Programmaktivitäten ergeben, zu fördern.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Finanzrahmen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 auf 323 800 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Artikel 17

Ausgaben

(1)   Die für die Durchführung des Programms notwendigen Ausgaben werden von der Gemeinschaft und den Teilnehmerländern gemäß den Absätzen 2 bis 5 getragen.

(2)   Die Gemeinschaft übernimmt folgende Ausgaben:

a)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der gemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

b)

die den Beamten der Teilnehmerländer im Zusammenhang mit Benchmarkingaktivitäten, Arbeitsbesuchen, Seminaren und Workshops, Projektgruppen und Lenkungsgruppen sowie Fortbildungs- und Überwachungsmaßnahmen entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;

c)

die bei der Organisation von Seminaren und Workshops entstehenden Kosten;

d)

die durch die Teilnahme von externen Sachverständigen und der in Artikel 14 genannten Teilnehmer entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;

e)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung und Wartung der Fortbildungssysteme und -module, soweit es sich dabei um gemeinsame Kosten aller Teilnehmerländer handelt;

f)

die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Tätigkeiten bis zu einer Obergrenze von höchstens 5 % der Gesamtkosten des Programms.

(3)   Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Ausgaben:

a)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der nichtgemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

b)

die Kosten der Aus- und Fortbildung ihrer Beamten, insbesondere die Kosten ihrer Sprachausbildung.

(4)   Die Teilnehmerländer arbeiten mit der Kommission zusammen, um zu gewährleisten, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden.

Die Kommission legt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) die Regeln für die Zahlung der Ausgaben fest und teilt sie den Teilnehmerländern mit.

(5)   Die Mittelausstattung dieses Programms kann auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die unmittelbar für die Programmverwaltung und das Erreichen der Zielsetzungen erforderlich sind, insbesondere für Studien, Tagungen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für die technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

Artikel 18

Anwendbarkeit der Haushaltsordnung

Auf alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse im Sinne des Titels VI der Haushaltsordnung ist die Haushaltsordnung anwendbar. Insbesondere bedürfen die Zuschüsse einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Begünstigten im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung und auf der Grundlage der gemäß der Haushaltsordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen, in der sich der Begünstigte bereit erklärt, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Rechnungshof prüfen zu lassen.

Artikel 19

Finanzkontrolle

Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle und wenn notwendig Vorortprüfungen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und den Rechnungshof. Diese Prüfungen können unangemeldet erfolgen.

KAPITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem „Zoll-2013-Ausschuss“ (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 21

Folgemaßnahmen

Das Programm wird einer laufenden Überwachung unterzogen, die von den Teilnehmerländern und der Kommission gemeinsam durchgeführt wird.

Artikel 22

Zwischen- und Abschlussberichte

(1)   Für die Erstellung des Zwischenberichts und des Abschlussberichts des Programms ist die Kommission verantwortlich, die sich dabei auf die in Absatz 2 genannten Berichte und alle übrigen einschlägigen Informationen stützt. Das Programm wird entsprechend den in den Artikeln 4 und 5 erläuterten Zielen bewertet.

Im Zwischenbericht wird eine Bewertung der bis zur Programmhalbzeit erzielten Ergebnisse hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz vorgenommen; ferner wird die fortbestehende Relevanz der ursprünglichen Programmziele bewertet. Außerdem werden die Verwendung der Mittel und die Fortschritte bei den Folgemaßnahmen und der Umsetzung bewertet.

Der Abschlussbericht konzentriert sich auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Programmaktivitäten.

(2)   Die Teilnehmerländer legen der Kommission die folgenden Bewertungsberichte vor:

a)

vor dem 1. April 2011 einen Zwischenbericht über die Relevanz, Wirksamkeit und Effizienz des Programms;

b)

vor dem 1. April 2014 einen Abschlussbericht, dessen Schwerpunkt unter anderem auf der Wirksamkeit und Effizienz des Programms liegt.

(3)   Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte und aller übrigen einschlägigen Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat folgende Bewertungsberichte vor:

a)

vor dem 1. August 2011 einen Zwischenbericht und eine Mitteilung darüber, ob es wünschenswert ist, das Programm fortzusetzen;

b)

vor dem 1. August 2014 einen Abschlussbericht.

Diese Berichte werden dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.

Artikel 23

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 253/2003/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin jener Entscheidung.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 25

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Mai 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 78.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2007.

(3)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.