17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 338/2008 DES RATES

vom 14. April 2008

zur Anpassung der Polen in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für den Zeitraum 2008—2011 zuzuteilenden Fangquoten für Dorsch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (2) werden Polen die Fangquoten für Ostseedorsch für das Jahr 2007 zugeteilt.

(2)

Laut der Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission (3) galt die Fangquote für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer), die Polen für das Jahr 2007 zugeteilt worden war, als erschöpft und Schiffen unter polnischer Flagge wurde vom 12. Juli 2007 an die Befischung der Dorschbestände in der Ostsee verboten.

(3)

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen schätzte die Kommission im Juli 2007, dass die von polnischen Schiffen aus dem Dorschbestand in der östlichen Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) gefangenen Mengen das Dreifache der von Polen ursprünglich deklarierten Mengen betragen. Außerdem setzten Schiffe unter polnischer Flagge die Befischung dieses Bestands nach dem Verbot fort und überschritten damit die Polen für 2007 zugeteilte Quote weiter.

(4)

Nach mehreren Fachsitzungen zwischen den polnischen Behörden und der Kommission zur Feststellung der nachweislich zu viel gefischten Menge hat Polen mitgeteilt, dass die Quote um 8 000 t überschritten wurde.

(5)

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erlässt der Rat Vorschriften für den Abzug der über die jährlichen Quoten hinaus gefangenen Mengen. Diese Vorschriften werden in Einklang mit den Zielen und Bewirtschaftungsstrategien der gemeinsamen Fischereipolitik aufgestellt und tragen in erster Linie dem Umfang der Überfischung und der biologischen Lage des betroffenen Bestands Rechnung.

(6)

Solche Vorschriften wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (4) eingeführt. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung werden alle gefangenen Mengen, die die jährliche Quote überschreiten, von der Quote des entsprechenden Bestands für das folgende Jahr abgezogen.

(7)

Die Hauptursachen für die Überschreitung der Dorschquote durch Schiffe unter polnischer Flagge sind ein mangelhaftes Kontroll- und Durchsetzungssystem und eine Flotte, deren Potenzial für den Dorschfang in keinem Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten steht, die der Rat Polen jedes Jahr zuweist.

(8)

Um die gravierenden Mängel bei der Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik durch Polen umfassend zu beheben, die insbesondere zu falsch oder nicht gemeldeten Fängen von Dorsch in der östlichen Ostsee geführt haben, und um zu vermeiden, dass die Dorschbestände erneut wie im Jahr 2007 zu stark befischt werden, hat Polen zugesagt, nationale Aktionspläne anzunehmen und durchzuführen, die Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Kontroll- und Durchsetzungssysteme in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften sowie Sondermaßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität der polnischen Flotten vorsehen, um ein stabiles Gleichgewicht zwischen der Kapazität und den Polen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Dorsch in der Ostsee herzustellen.

(9)

Angesichts dieser Zusage und der hohen zu viel gefangenen Menge sowie der sozioökonomischen Folgen, die ihr sofortiger Abzug hätte, empfiehlt es sich, von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abzuweichen und spezielle Regeln für den Abzug der zu viel gefischten Mengen aufzustellen.

(10)

Die Mengen Dorsch, die Polen 2007 zu viel gefischt hat, sollten deswegen über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg von der Quote Polens so abgezogen werden, dass die sozioökonomischen Folgen vor allem im ersten Jahr minimiert werden.

(11)

Die Kommission sollte die Anwendung der polnischen Aktionspläne bewerten. Bei Nichtbeachtung der in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen und Fristen kann der Rat die Regeln für den Abzug der zu viel gefischten Mengen ändern.

(12)

Um den betroffenen Fischern Sicherheit hinsichtlich des Umfangs ihrer Quote für den Dorschfang in der Ostsee für das Jahr 2008 zu bieten und eine Gefährdung der Bestände zu vermeiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass über Senkungen dieser Quoten für 2008 so früh wie möglich in der Fangsaison entschieden wird. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung ist „die 2007 zu viel gefischte Menge“ die Menge, um die Polen im Jahr 2007 seine Quote für Dorsch (Gadus morhua) in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) überschritten hat.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden in den Jahren 2008 bis 2011 die Polen zuzuteilenden Quoten für Dorsch (Gadus morhua) in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) über vier Jahre hinweg wie folgt gekürzt:

a)

im Jahr 2008 um 10 % der 2007 zu viel gefischten Menge und

b)

in den Jahren 2009, 2010 und 2011 um jeweils 30 % der 2007 zu viel gefischten Menge.

Artikel 3

(1)   Polen nimmt nationale Aktionspläne für die Kontrolle und Flottenumstrukturierung, die namentlich Maßnahmen mit nachstehender Zielsetzung haben, an und führt sie durch:

a)

Verstärkung der Kontrolle der Fangtätigkeiten, namentlich für den Teil der Flotte, bei dem Dorsch einen wesentlichen Teil des Fangs ausmacht;

b)

verbesserte Durchsetzung der gemeinschaftlichen und nationalen Bestanderhaltungsvorschriften und besonders der Fangbeschränkungen;

c)

Anpassung der Kapazität des Flottenteils, bei dem Dorsch einen wesentlichen Teil des Fangs ausmacht.

(2)   Die Kommission bewertet jedes Jahr die Durchführung der nationalen Aktionspläne gemäß Absatz 1 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Werden Maßnahmen nicht plangemäß durchgeführt, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Methode für die Abzüge gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ändern.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

(3)  ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.