28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/36


RICHTLINIE 2008/65/EG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Liste der Codes in Anhang I und Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG muss angepasst werden.

(2)

Gemeinschaftscode 78, der das Recht zum Führen von Fahrzeugen mit einer bestimmten Führerscheinklasse auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe beschränkt, sollte angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden.

(3)

Die Mindestanforderungen an die Fahrzeuge für Fahrprüfungen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG müssen an die geänderte Begriffsbestimmung von Gemeinschaftscode 78 angepasst werden.

(4)

Die Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG sollten überarbeitet werden, um die Prüfungsanforderungen mit den Erfordernissen des täglichen Verkehrs in Bezug auf Tunnel in Einklang zu bringen, damit die Straßenverkehrssicherheit auf diesem Teil der Straßeninfrastruktur erhöht wird.

(5)

Die Zeiträume gemäß Nummer 5.2 und Nummer 6.2.5 von Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG haben sich als unzureichend für die befriedigende Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erwiesen. Ein zusätzlicher Zeitraum sollte gewährt werden.

(6)

Daher sollte die Richtlinie 91/439/EWG entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Nummer 2 betreffend Seite 4 des Führerscheins und Anhang Ia Nummer 2 betreffend Seite 2 des Führerscheins Buchstabe a Nummer 12 erhält Code 10.02 folgende Fassung:

„10.02

Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“;

2.

In Anhang I Nummer 2 betreffend Seite 4 des Führerscheins und Anhang Ia Nummer 2 betreffend Seite 2 des Führerscheins Buchstabe a Nummer 12 erhält Code 78 folgende Fassung:

78.   Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“;

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 2.1.3 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

sicheres Fahren in Straßentunneln“.

b)

Unter Nummer 5.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ab, so ist dies in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1).

‚Unter einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung‘ ist ein Fahrzeug zu verstehen, dass kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) besitzt.“

c)

In Nummer 5.2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Prüfungsfahrzeuge der Klassen B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D und D + E, die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, aber an dem in Artikel 3 der Richtlinie 2008/65EG der Kommission (2) genannten Datum bereits verwendet wurden, können höchstens bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 30. September 2013 umgesetzt.

d)

Unter Nummer 6.2.5 wird in Absatz 2 „fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie“ durch „bis zum 30. September 2008“ ersetzt.

e)

Unter den Nummern 6.3.8, 7.4.8 und 8.3.8 wird das Wort „Tunnels“ zur Liste der speziellen Teile der Straße hinzugefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2008 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie geregeltem Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36.“