20.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/54


RICHTLINIE 2012/36/EU DER KOMMISSION

vom 19. November 2012

zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Codes und Untercodes in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG müssen aktualisiert werden, da mit dieser Richtlinie neue Fahrzeugklassen eingeführt wurden, deren technische Merkmale sich von denjenigen unterscheiden, die aufgrund der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2) gelten. Die Richtlinie 2006/126/EG findet ab dem 19. Januar 2013 Anwendung; Fahrerlaubnisse, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, sollten weiter gültig sein.

(2)

Die Inhalte der Fahrprüfung für Fahrzeuge der Klasse C1 sollten an die unterschiedlichen Merkmale der zu dieser Klasse gehörenden Fahrzeuge angepasst werden. Anders als die Klasse C, der Fahrzeuge für den gewerblichen Gütertransport zugeordnet werden, ist die Klasse C1 heterogen und umfasst eine breite Palette von Fahrzeugen, unter anderem Freizeitfahrzeuge, Fahrzeuge für den privaten Gebrauch, Einsatzfahrzeuge, Feuerwehrwagen oder auch Nutzfahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, bei denen die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Fahrer solcher Fahrzeuge sollten bei der Fahrprüfung keine Kenntnisse in Bezug auf Vorschriften oder Ausrüstung nachweisen müssen, die nur von Fahrern verlangt werden, für die die Rechtsvorschriften für den gewerblichen Verkehr gelten, unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (4). Durch eine solche Anpassung der geltenden Vorschriften würde das Risiko gesenkt, dass Fahrer mit überladenen Fahrzeugen der Klasse B fahren, um die Kosten für Ausbildung und Prüfung für Fahrzeuge der Klassen C oder C1 zu vermeiden, und so die Straßenverkehrssicherheit erhöht. Ferner würden dadurch der Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung für KMU und Kleinstunternehmen reduziert, die solche Nutzfahrzeuge im Rahmen ihrer Tätigkeiten einsetzen.

(3)

Die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A, die für die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen eingesetzt werden, müssen angesichts des technischen Fortschritts, insbesondere der Entwicklung und der zunehmenden Verwendung von Elektrokrafträdern, überarbeitet werden. Weiter sollten die technischen Spezifikationen für die Prüfungsfahrzeuge angepasst werden, damit sichergestellt ist, dass die Bewerber auf Fahrzeugen geprüft werden, die repräsentativ für die Fahrzeugklasse sind, für die der Führerschein erteilt werden soll.

(4)

Die Mindestanforderungen an Prüfungsfahrzeuge und an den Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für Fahrzeuge der Klassen C und D sollten angesichts des technischen Fortschritts geändert werden, um insbesondere der fortschreitenden Entwicklung und zunehmenden Verwendung modernerer, sichererer und umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Verkehrssektor Rechnung zu tragen, die mit einer breiten Palette von Halbautomatik- oder Hybridgetrieben ausgestattet sind. Die Befähigung der Fahrer sollte auch daraufhin geprüft werden, ob sie das Fahrzeuggetriebe sicher, ökonomisch und umweltfreundlich bedienen können. Die Vereinfachung der derzeit geltenden Beschränkungen für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe würde auch zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der finanziellen Belastung von KMU und Kleinstunternehmen im Straßenverkehrssektor führen.

(5)

Da die Richtlinie 2006/126/EG ab dem 19. Januar 2013 uneingeschränkt Anwendung finden wird, tritt die vorliegende Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(6)

Die Richtlinie 2006/126/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2006/126/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


ANHANG

I.

In Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird Absatz 3 unter der Überschrift „Seite 2 enthält“, Buchstabe a Nummer 12, wie folgt geändert:

1.

Folgender Code 46 wird eingefügt:

„46.

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge“.

2.

Code 72 wird gestrichen.

3.

Code 73 erhält folgende Fassung:

„73.

Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1“.

4.

Die Codes 74 bis 77 werden gestrichen.

5.

Code 79 erhält folgende Fassung:

„79.

(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

79.01.

Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

79.03.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

79.04.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

79.05.

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06.

Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt“.

6.

Die folgenden Codes 80 und 81 werden eingefügt:

„80.

Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

81.

Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat“.

7.

Folgender Code 90 wird eingefügt:

„90.

Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeugs“.

8.

Code 96 erhält folgende Fassung:

„96.

Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt“.

9.

Folgender Code 97 wird eingefügt:

„97.

Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (1) fällt

II.

Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 4.1.1. erhält folgende Fassung:

„4.1.1.

Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (2) festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgelegt;

2.

Folgende Nummer 4.1a wird eingefügt:

„4.1a.

Die Mitgliedstaaten können Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen von nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen der Klasse C1 oder C1E berechtigt, davon befreien, Kenntnisse in den unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3. aufgeführten Sachgebieten nachweisen zu müssen;“.

3.

Nummer 5.1. erhält folgende Fassung:

„5.1.   Fahrzeuggetriebe

5.1.1.   Das Führen eines Fahrzeugs mit Handschaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe voraus.

Unter einem ‚Fahrzeug mit Handschaltgetriebe‘ ist ein Fahrzeug mit einem Kupplungspedal (oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 mit einem Schalthebel) zu verstehen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist.

5.1.2.   Fahrzeuge, die die Kriterien unter Nummer 5.1.1. nicht erfüllen, gelten als Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.

Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, so ist dies unbeschadet Nummer 5.1.3 in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe.

5.1.3.   Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass in den Führerscheinen, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C, CE, D oder DE entsprechend Nummer 5.1.2. berechtigen, nicht die Einschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe vermerkt wird, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, für den er eine Prüfung auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe mindestens der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, D1 oder D1E abgelegt und bei der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die in Nummer 8.4. genannten Fahrübungen durchgeführt hat.“

4.

Punkt 5.2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„5.2.

Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Die Mitgliedstaaten können bei Fahrzeugen der Klassen A1, A2 und A, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindesthubraums um bis zu 5 cm3 tolerieren.“

b)

Der Text zu Klasse A1, Klasse A2 und Klasse A erhält folgende Fassung:

„Klasse A1

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kW/kg verfügen;

Klasse A 2

Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 400 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,15 kW/kg verfügen;

Klasse A

Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse über 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 50 kW. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen;“.

c)

Der Text zu Klasse C und Klasse CE erhält folgende Fassung:

„Klasse C

Fahrzeuge der Klasse C mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden;

Klasse CE

Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden;“.

5.

Nummer 8.1.4 erhält folgende Fassung:

„8.1.4.

die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Räder, der Radmuttern, der Schmutzfänger, der Windschutzscheibe, der Fenster, der Scheibenwischer und der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; die Instrumententafel einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und verwenden. Letzteres gilt nicht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1 oder der Klasse C1E berechtigt, das nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt;“.

6.

Folgende Nummer 8.4 wird eingefügt:

„8.4.   Sichere und energieeffiziente Fahrweise

8.4.1.

Annahme einer Fahrweise, durch die die Sicherheit gewährleistet und Kraftstoffverbrauch und Emissionen beim Beschleunigen, Verlangsamen, in der Steigung und im Gefälle reduziert werden, wenn nötig durch manuelle Gangwahl;“.

7.

Nummer 9.3.2 erhält folgende Fassung:

„9.3.2.

Sparsames, sicheres und energieeffizientes Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E);“.


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.“

(2)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.“