32003R1701

Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 243 vom 27/09/2003 S. 0005 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission

vom 24. September 2003

zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlament und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago" genannt) in der Ausgabe von November 1999, mit Ausnahme seiner Anlagen, entsprechen müssen.

(2) Das Abkommen von Chicago und seine Anhänge wurden seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geändert, und daher ist eine Anpassung von Artikel 6 Absatz 1 in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 54 Absatz 3 der genannten Verordnung erforderlich.

(3) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der erste Absatz von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der Ausgabe von März 2002 für Band I und von November 1999 für Band II, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. September 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.