30.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 954/2008 DES RATES

vom 25. September 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 (2) („endgültige Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand („betroffene Ware“) ein, der normalerweise unter den KN-Codes ex 2001 90 30 und ex 2005 80 00 eingereiht wird. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde bei der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, eine Stichprobe thailändischer ausführender Hersteller gebildet.

(2)

Für die Unternehmen der Stichprobe wurden die bei der Untersuchung festgesetzten unternehmensspezifischen Zollsätze eingeführt. Für alle anderen Unternehmen wurde auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der Unternehmen der Stichprobe ein landesweiter Zollsatz in Höhe von 12,9 % festgesetzt.

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

(3)

Nach der Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in Thailand reichte das Unternehmen Kuiburi Fruit Canning Co., Limited („Kuiburi“ oder „das Unternehmen“), ein ausführender Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, jedoch einen vollständig ausgefüllten Fragebogen vorlegte und die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne beantragte, am 30. August 2007 Klage beim Gericht erster Instanz ein. In seinem Antrag machte das Unternehmen geltend, ihm hätte eine individuelle Untersuchung gewährt werden müssen.

(4)

Unbeschadet des Standpunkts, den die Gemeinschaftsinstitutionen vertreten werden, falls der Kläger diese Rechtssache weiter betreibt, beschloss die Kommission, von Amts wegen eine teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung einzuleiten (3). Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes bei Kuiburi.

(5)

Die Kommission unterrichtete Kuiburi, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der teilweisen Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Die Kommission holte von Kuiburi alle für die Dumpingermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Unternehmens durch.

(7)

Wie in der endgültigen Verordnung dargelegt, betraf die Dumpinguntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“).

C.   FESTSTELLUNGEN

1.   Dumping

(8)

Bei der zur Ermittlung des Dumpings wurde die unter den Randnummern 21 bis 36 der Verordnung (EG) Nr. 1888/2006 der Kommission (4) („vorläufige Verordnung“) beschriebene Methode angewandt, die auch auf die Unternehmen der Stichprobe angewandt worden war und durch die endgültige Verordnung bestätigt wurde.

(9)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen des Unternehmens in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Grundverordnung werden die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als repräsentativ angesehen, wenn Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens mehr als 5 % seiner Gesamtverkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft entsprechen.

(10)

Die Untersuchung ergab, dass die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft wurde. Daher musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde ermittelt, indem auf die — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten für jeden in die Gemeinschaft ausgeführten Warentyp ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und eine Gewinnspanne aufgeschlagen wurden. Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde beschlossen, die VVG-Kosten und den Gewinn nicht nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung zu ermitteln, da nur ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt hatte. Daher wurden, auch in Anlehnung an die Vorgehensweise in der Ausgangsuntersuchung, die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b ermittelt, denn Kuiburi hatte repräsentative Verkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr.

(11)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die angegebenen Herstell- und VVG-Kosten zu niedrig angesetzt, so dass sie vor der Berechnung des Normalwertes berichtigt wurden.

(12)

Nach Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aus denen die Feststellungen im Rahmen dieses Verfahrens resultierten, brachte Kuiburi vor, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes die Beträge für VVG-Kosten und der Gewinn nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung hätten bestimmt werden sollen. Nach Auffassung des Unternehmens hätte Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b nicht angewandt werden dürfen, da die Inlandsverkäufe anderer Waren i) sich nicht nur auf Dosenkonserven bezogen hätten und ii) auf keinen Fall repräsentativ gewesen seien. Zum ersten Einwand ist festzustellen, dass die Definition der betroffenen Ware keine spezifischen Behältnisse vorschreibt und daher nicht nur Erzeugnisse in Dosen umfasst. Diese Erkenntnis findet analog Anwendung auf Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe. Hinsichtlich des zweiten Einwands ist darauf hinzuweisen, dass der in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Schwellenwert von 5 % eben zur Ermittlung der Repräsentativität der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware (im Vergleich zu den Verkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft) dient. Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe b ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Verkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe den Schwellenwert von 5 % überschreiten. Zudem sind die vom betreffenden Unternehmen erzielten Verkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe verglichen mit den Verkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft sehr hoch und somit auch repräsentativ. Vor diesem Hintergrund konnte den Argumenten des Unternehmens nicht gefolgt werden; es wird daher bestätigt, dass die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung erfolgt.

(13)

Kuiburi machte ferner geltend, dass bei der Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe in Bezug auf den für die Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegten Gewinn hätte vorgenommen werden müssen, da es in die Gemeinschaft lediglich Einzelhandelsmarken, auf dem Inlandsmarkt hingegen sowohl eigene Markenwaren als auch Einzelhandelsmarken verkaufe. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Kuiburi die Verkaufskosten auf den Umsatz umgelegt hatte. Deswegen bewegte sich die Höhe des Gewinns und der VVG-Kosten im Falle des Verkaufs aller Warentypen auf allen Märkten auf demselben Gesamtniveau und die gemeldeten Gewinndaten spiegelten lediglich geringfügige Schwankungen der VVG-Kosten wider. Anhand der übermittelten Daten konnten daher keine Unterschiede in der Handelsstufe festgestellt werden. Eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe hinsichtlich des Gewinns ist damit nicht gerechtfertigt und das Vorbringen von Kuiburi wird daher zurückgewiesen.

(14)

Alle Verkäufe des Unternehmens erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von diesen unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(15)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Bereitstellungskosten sowie Provisionen und Kreditkosten gewährt.

(16)

Die VVG-Kosten, die zur Bestimmung des Normalwertes gemäß der vorstehend dargelegten Methodik verwendet wurden, beinhalteten auch die Provisionskosten. Daher wurden, ohne dass dies beantragt worden wäre, von Amts wegen Berichtigungen am Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e vorgenommen, um die VVG-Kosten um den auf Provisionskosten entfallenden Betrag zu verringern.

(17)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne von Kuiburi wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(18)

Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Für das Unternehmen wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, von 14,3 % festgestellt.

2.   Schadensbeseitigungsschwelle

(19)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung soll die Antidumpingmaßnahme in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Die Berechnung des nichtschädigenden Preises wurde unter den Randnummern 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(20)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtpreises frei Grenze der Gemeinschaft ausgedrückt.

(21)

Der vorgenannte Preisvergleich ergab eine Schadensspanne von 17,5 %.

D.   ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, FÜR DIE UNTERNEHMENSSPEZIFISCHE ZOLLSÄTZE GELTEN

(22)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse sollte auf die vom Unternehmen getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden, der jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nicht über der für Kuiburi ermittelten, unter Randnummer 21 genannten Schadensspanne liegen sollte.

(23)

Entsprechend beträgt der auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft zu erhebende Antidumpingzoll 14,3 %. Da der Zollsatz für diejenigen Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, gemäß Randnummer 57 der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 in Höhe des höchsten Satzes festgesetzt werden sollte, der für kooperierende Unternehmen eingeführt wird, wird dieser Zollsatz nunmehr auf 14,3 % festgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung nicht die Einbeziehung von Kuiburi in die Stichprobe, sondern die Durchführung einer individuellen Untersuchung in Bezug auf dieses Unternehmen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zum Ziel hatte, wäre es unangebracht, den Zoll für die im Anhang 1 aufgeführten Unternehmen neu zu berechnen.

(24)

Kuiburi und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumping-Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Karn Corn Co., Ltd, 68 Moo 7 Tambol Saentor,

Thamaka, Kanchanaburi 71130, Thailand

3,1

A789

Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd, 236 Krung Thon Muang Kaew Building, Sirindhorn Rd., Bangplad, Bangkok 10700, Thailand

14,3

A890

Malee Sampran Public Co., Ltd, Abico Bldg. 401/1 Phaholyothin Rd., Lumlookka, Pathumthani 12130, Thailand

12,8

A790

River Kwai International Food Industry Co., Ltd, 52 Thaniya Plaza, 21st. Floor, Silom Rd., Bangrak, Bangkok 10500, Thailand

12,8

A791

Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiangmai,

Thailand 50120

11,1

A792

In Anhang I aufgeführte Hersteller

12,9

A793

Alle übrigen Unternehmen

14,3

A999“

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kooperierenden Hersteller unter dem TARIC-Zusatzcode A793

Name

Anschrift

Agro-on (Thailand) Co., Ltd

50/499-500 Moo 6, Baan Mai, Pakkret,

Monthaburi 11120, Thailand

B.N.H. Canning Co., Ltd

425/6-7 Sathorn Place Bldg., Klongtonsai,

Klongsan, Bangkok 10600, Thailand

Boonsith Enterprise Co., Ltd

7/4 M.2, Soi Chomthong 13, Chomthong Rd.,

Chomthong, Bangkok 10150, Thailand

Erawan Food Public Company Limited

Panjathani Tower 16th floor, 127/21 Nonsee Rd.,

Chongnonsee, Yannawa, Bangkok 10120, Thailand

Great Oriental Food Products Co., Ltd

888/127 Panuch Village, Soi Thanaphol 2,

Samsen-Nok, Huaykwang, Bangkok 10310, Thailand

Lampang Food Products Co., Ltd

22K Building, Soi Sukhumvit 35, Klongton Nua,

Wattana, Bangkok 10110, Thailand

O.V. International Import-Export Co., Ltd

121/320 Soi Ekachai 66/6, Bangborn,

Bangkok 10500, Thailand

Pan Inter Foods Co., Ltd

400 Sunphavuth Rd., Bangna,

Bangkok 10260, Thailand

Siam Food Products Public Co., Ltd

3195/14 Rama IV Rd., Vibulthani Tower 1, 9th Fl.,

Klong Toey, Bangkok 10110, Thailand

Viriyah Food Processing Co., Ltd

100/48 Vongvanij B Bldg, 18th Fl, Praram 9 Rd.,

Huay Kwang, Bangkok 10310, Thailand

Vita Food Factory (1989) Ltd

89 Arunammarin Rd., Banyikhan, Bangplad,

Bangkok 10700, Thailand“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14.

(3)  ABl. C 7 vom 12.1.2008, S. 21.

(4)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 68.