16.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. März 2009

über die Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, die die Einführung von Streitbeilegungsverfahren, die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens und eine Überprüfung der Ziele des Übereinkommens ermöglichen

(2009/550/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (nachstehend „das Übereinkommen“) wurde am 18. November 1980 in London unterzeichnet und trat am 17. März 1982 in Kraft.

(2)

Die Europäische Gemeinschaft ist dem Übereinkommen am 13. Juli 1981 beigetreten (2).

(3)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens ist für die Annahme einer Änderung des Übereinkommens eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen sämtlicher Vertragsparteien erforderlich. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens tritt eine Änderung für die Vertragsparteien 120 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifizierung in Kraft, mit der der Verwahrer den Eingang der schriftlichen Notifizierung der Billigung der Änderung durch drei Viertel sämtlicher Vertragsparteien bestätigt.

(4)

Die Vertragsparteien des Übereinkommens genehmigten auf der 23. Jahrestagung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) im November 2004 eine Änderung des Übereinkommens, wonach die NEAFC Empfehlungen zur Einführung von Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen abgeben kann.

(5)

Auf dem Wege einer Briefabstimmung genehmigten die Vertragsparteien des Übereinkommens ferner am 11. August 2006 eine Änderung des Übereinkommens, durch die dessen Geltungsbereich auf ortsgebundene Arten ausgedehnt und die Ziele des Übereinkommens erweitert wurden. Das Übereinkommen wurde auch dahingehend geändert, dass Entwicklungen in anderen internationalen Foren für Fischereiwirtschaft, die sich auf die Fischerei im Gebiet des NEAFC-Übereinkommens auswirken, erwähnt werden, und es wurden neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt.

(6)

Der Geltungsbereich des Übereinkommens wurde ausgedehnt, weil die ortsgebundenen Arten von der Fischerei wirtschaftlich genutzt werden oder davon betroffen sind.

(7)

Dem Übereinkommen zufolge übt die NEAFC ihre Aufgaben im Interesse der Erhaltung und optimalen Nutzung der Fischereiressourcen aus. Zusätzlich zu diesen Zielen ist zu unterstreichen, wie wichtig ein langfristiges Management und die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für einen nachhaltigen Nutzen in wirtschafts-, umwelt- und sozialpolitischer Hinsicht sind. Daher müssen diese Kriterien als Ziele in das Übereinkommen übernommen werden.

(8)

Laut dem Übereinkommen berücksichtigt die NEAFC bei der Ausübung ihrer Aufgaben das ihr zur Verfügung stehende geeignetste wissenschaftliche Material. Bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens muss auch dem Vorsorgeansatz, dem Ökosystem-Ansatz und der Notwendigkeit der Erhaltung der marinen biologischen Vielfalt Rechnung getragen werden. Daher ist es angemessen, dass die NEAFC bei der Ausübung ihrer Aufgaben auch die vorgenannten Kriterien berücksichtigt.

(9)

Ein im Rahmen des Übereinkommens eingeführtes Streitbeilegungsverfahren sollte eine rasche Regelung von Streitigkeiten ermöglichen, was im Interesse der Gemeinschaft wäre.

(10)

Des Weiteren würde ein solches Verfahren dazu beitragen, die regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere die NEAFC, zu stärken und zu modernisieren und so den langfristigen Fortbestand der Fischereien im Nordostatlantik zu gewährleisten.

(11)

Unter Berücksichtigung der Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft aufgrund des Übereinkommens zustehen, ist es daher im Interesse der Gemeinschaft, dass die vorgeschlagenen Änderungen genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderungen des Übereinkommens werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderungen des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), der Depositarregierung gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens (3) die Genehmigung der Gemeinschaft zu notifizieren.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ŘÍMAN


(1)  Stellungnahme vom 19. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens der Änderungen wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik wird wie folgt geändert:

1.

In der Präambel wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„IN WÜRDIGUNG der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (1995), des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (1993) und unter Berücksichtigung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der 28. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im Oktober 1995 angenommen wurde,“.

2.

In der Präambel erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„IN DEM WUNSCH, die langfristige Erhaltung und die optimale Nutzung der Fischereiressourcen des Nordostatlantiks zu fördern und dabei die marinen Ökosysteme, in denen sich diese Ressourcen befinden, zu schützen, und dementsprechend die internationale Zusammenarbeit und Konsultation in Bezug auf die genannten Meeresschätze zu unterstützen,“.

3.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Übereinkommensbereich‘ sind die Bereiche

a)

innerhalb jener Teile des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer dazugehörigen Gewässer, die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch mit Ausnahme

der Ostsee sowie des Kleinen und Großen Belts südlich und östlich der Linien, die von Hasenøre bis zur Spitze von Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Gilbjerg Hoved bis Kullen verlaufen, und

des Mittelmeers und seiner angrenzenden Gewässer bis zum Schnittpunkt des 36. Breitenkreises und des Längenkreises 5°36′ westlicher Länge;

b)

innerhalb des Teils des Atlantischen Ozeans nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge;

2.

‚Fischereiressourcen‘ sind Fische, Weichtiere und Krebstiere einschließlich ortsgebundener Arten, mit Ausnahme der — soweit sie von anderen internationalen Vereinbarungen erfasst werden — besonders weite Strecken zurücklegenden Wanderfische, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 aufgelistet sind, und anadromen Fischbestände;

3.

‚lebende Meeresschätze‘ sind alle Lebewesen in marinen Ökosystemen;

4.

‚marine biologische Vielfalt‘ ist die Variabilität unter lebenden Meeresschätzen und ihr ökologisches Umfeld; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.“

4.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die optimale Nutzung der Fischereiressourcen in dem Übereinkommensbereich und so nachhaltigen Nutzen in wirtschafts-, umwelt- und sozialpolitischer Hinsicht sicherzustellen.“

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Kommission übt ihre Aufgaben aus, um die in Artikel 2 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2)   Gibt die Kommission Empfehlungen gemäß Artikel 5 bzw. 6 dieses Übereinkommens ab, so

a)

stellt sie sicher, dass diese Empfehlungen sich auf das ihr zur Verfügung stehende geeignetste wissenschaftliche Material stützen;

b)

wendet sie den Vorsorgeansatz an;

c)

berücksichtigt sie in angemessener Weise die Auswirkungen der Fischerei auf andere Arten und die marinen Ökosysteme und verabschiedet in diesem Zusammenhang nötigenfalls Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die dem Erfordernis gerecht werden, schädliche Auswirkungen auf lebende Meeresschätze und die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, und

d)

trägt sie dem Erfordernis Rechnung, dass die marine biologische Vielfalt erhalten bleiben muss.

(3)   Die Kommission dient als Forum für Konsultation und Austausch von Daten über den Stand der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich und über die Bewirtschaftungspolitik, einschließlich der Prüfung der Gesamtwirkung dieser Politik auf die Fischereiressourcen und gegebenenfalls andere lebende Meeresschätze und die marinen Ökosysteme.“

6.

In den Artikeln 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 18 und 20 wird das Wort „Fischereigerichtsbarkeit“ durch folgendes Wort ersetzt:

„Gerichtsbarkeit“.

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Die Kommission gibt Empfehlungen zur Einführung von Streitbeilegungsverfahren bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ab.“