32000R0983

Verordnung (EG) Nr. 983/2000 der Kommission vom 11. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

Amtsblatt Nr. L 113 vom 12/05/2000 S. 0036 - 0038


Verordnung (EG) Nr. 983/2000 der Kommission

vom 11. Mai 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2000/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnungb (EG) Nr. 20/98 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 243/1999(4), sind die Gewährungsmodalitäten für die Beihilfen festgelegt worden, die an die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 478/97 der Kommission vom 14. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der vorläufigen Anerkennung von Erzeugergruppierungen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 243/1999(5), gezahlt werden.

(2) Die in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 verankerte Finanzierungsweise dieser Beihilfen ist mit Wirkung ab 1. Januar 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen geändert worden. Damit gelten diese Beihilfen künftig als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6).

(3) Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 20/98 zu ändern, um sie mit den neuen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Diese Änderungen erstrecken sich insbesondere auf die Erstattungsfähigkeit der nach der vorläufigen Anerkennung gewährten Beihilfen durch den EAGFL, Abteilung Garantie, auf die Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Auszahlung der Beihilfen, auf die neuen Bezeichnungen der für die einzelnen Fördersätze in Betracht kommenden Regionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(7) sowie schließlich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Gewährungsbedingungen für die Beihilfen zu kontrollieren.

(4) Der Anwendungsbeginn dieser Verordnung ist so zu wählen, daß sie für die Beihilfen im Rahmen der ab dem 1. Januar 2000 genehmigten Anerkennungspläne bzw. - im Falle der vor dem 1. Januar 2000 genehmigten Anerkennungspläne - für die Beihilfen im Rahmen der ab dem 1. Januar 2000 beginnenden jährlichen Durchführungszeiträume gilt.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 20/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) dritter Gedankenstrich wird gestrichen.

2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) wird in Jahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans ausgezahlt. Für die Berechnung des Betrags der Jahrestranche können die Mitgliedstaaten als jährlich vermarktete Erzeugung, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, die Erzeugung eines Jahreszeitraums zugrunde legen, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Jahrestranche gezahlt wird. Die zeitliche Verschiebung dieses abweichenden Jahreszeitraums muß weniger als zwölf Monate ausmachen."

3. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Ausgeschlossen sind Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugergruppierung zu Wettbewerbsverzerrungen führen können."

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Die Erzeugergruppierungen reichen für die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) genannten jährlichen Durchführungszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein.

(2) Jedem Beihilfeantrag muß die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, daß sie

- die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, der Verordnung (EG) Nr. 478/97 sowie der vorliegenden Verordnung einhält;

- weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung gemeinschaftlicher oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfen innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Beihilfeantrags aus."

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3 sind beihilfefähig im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie."

6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 2 beläuft sich höchstens auf

- 75 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

- 50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen."

7. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die in Kapitalzuschußäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 3 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 3 genannten Investitionen:

- 50 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

- 30 % in den übrigen Regionen.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 3 genannten Investitionen finanziell zu beteiligen.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 3 genannten Investitionen muß sich mindestens belaufen auf

- 25 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

- 45 % in den übrigen Regionen."

8. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Unbeschadet der Kontrollen im Rahmen von Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen der Erzeugergruppierungen durch, um zu überprüfen, daß die Gewährungsbedingungen für die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3 eingehalten werden."

9. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Erweist sich bei einer gemäß Artikel 11 durchgeführten Kontrolle, daß

- der Wert der vermarkteten Erzeugung geringer ist als der für die Berechnung der Beihilfe gemäß Artikel 2 zugrundegelegte Betrag oder

- eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen auf eine Weise verwendet wurde, die den einschlägigen Rechtsvorschriften oder dem genehmigten Anerkennungsplan nicht entspricht,

so ist der Begünstigte verpflichtet, die doppelte Höhe der rechtswidrig bezogenen Beträge zurückzuzahlen, zuzüglich der Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Beihilfe und ihrer Rückzahlung durch den Begünstigten.

Maßgeblich ist dabei der von der EZB bei ihren Transaktionen in Euro angewendete und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, der zum Zeitpunkt der rechtswidrig bezogenen Zahlung gilt, erhöht um 3 Prozentpunkte.

(2) Beträgt die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen und der zustehenden Beihilfe mehr als 20 % der zustehenden Beihilfe, so ist der Begünstigte verpflichtet, die gesamte bezogene zuzüglich der in Absatz 1 genannten Zinsen zurückzuzahlen.

(3) Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Erklärung im Rahmen dieser Verordnung wird die betreffende Erzeugergruppierung für die gesamte verbleibende Laufzeit des Anerkennungsplans von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung unbeschadet weiterer, gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festzulegender Sanktionen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Beihilfen im Rahmen der Anerkennungspläne, die ab dem 1. Januar 2000 genehmigt werden, sowie - im Falle der vor dem 1. Januar 2000 genehmigten Anerkennungspläne - für die Beihilfen im Rahmen der jährlichen Durchführungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2000 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 40.

(4) ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 8.

(5) ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 4.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(7) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.