23.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 884/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden von der Gemeinschaft unter den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Bedingungen finanziert. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 wird bei Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung der zu finanzierende Betrag in Jahreskonten ermittelt, die von den Zahlstellen aufgestellt werden. Mit dieser Verordnung wurden auch die Regeln und Bedingungen für die Erstellung dieser Konten festgelegt. Nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) errichtet wurde, der den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, ersetzt, sind entsprechende Durchführungsvorschriften vorzusehen.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung nur finanziert werden, wenn die entsprechenden Ausgaben von den durch die Mitgliedstaaten benannten Zahlstellen getätigt wurden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Durchführung der Aufgaben, insbesondere die Verwaltung und Kontrolle der Interventionsmaßnahmen, außer für die Zahlung der Beihilfen jedoch delegiert werden. Es sollte ebenfalls möglich sein, dass diese Aufgaben von mehreren Zahlstellen erfüllt werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter der Verantwortung der Zahlstellen dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. Es ist daher angebracht, den Umfang der Verantwortlichkeit der Zahlstellen auf diesem Gebiet und ihre Pflichten zu präzisieren und festzulegen, unter welchen Bedingungen und nach welchen Regeln die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. In letzterem Fall ist ebenfalls vorzusehen, dass die betreffenden dritten Parteien im Rahmen von Verträgen auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Grundsätze handeln müssen.

(3)

Ebenso ist es angesichts der Vielfalt der Arten von Ausgaben für die im Rahmen der Interventionen getroffenen Maßnahmen erforderlich, für jede Maßnahmenkategorie zu präzisieren, welche Ausgaben für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen und insbesondere unter welchen Bedingungen diese Ausgaben gedeckt werden können, wobei die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und die Methoden für ihre Berechnung festzulegen sind. Insbesondere ist zu präzisieren, ob diese Ausgaben auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Pauschbeträge zu verbuchen sind.

(4)

Damit die nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten ihre Ausgaben und Kosten unter einheitlichen Bedingungen in Landeswährung und in Euro konsolidieren können, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in ihren Konten verbucht werden und welcher Wechselkurs dabei anzuwenden ist.

(5)

Zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Finanzierungsbetrags im Rahmen der Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung ist es angesichts der sehr unterschiedlichen Arten der betroffenen Maßnahmen und des Mangels an einheitlichen maßgeblichen Tatbeständen angebracht, anhand der Konten, die von den Zahlstellen erstellt und geführt werden und in denen die von den Zahlstellen festgestellten einzelnen Ausgaben und Einnahmen gutgeschrieben bzw. belastet werden, einen einzigen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen.

(6)

Im Hinblick auf die Erstattung ihrer Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung müssen die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (3) in ihren Ausgabenerklärungen die Werte und Beträge aufführen, die sie in dem Monat verbucht haben, der auf den Monat folgt, in dem die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durchgeführt wurden. Um den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens zu ermöglichen, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die für die Berechnung der Kosten und Ausgaben erforderlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind.

(7)

Anhand der Buchführung über die öffentlichen Interventionsbestände muss es nicht nur möglich sein, den Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung zu bestimmen, sondern auch der Entwicklung der öffentlichen Lagerbestände nachzugehen. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Zahlstellen gesonderte Bestandskonten und Finanzkonten führen, die die erforderlichen Angaben umfassen, um die Entwicklung der Bestände zu verfolgen bzw. die finanzielle Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu gewährleisten.

(8)

Die Zahlstellen müssen die Mengen, die Werte und bestimmte Durchschnittswerte verbuchen. Allerdings sollten bestimmte Maßnahmen oder Ausgaben aufgrund bestimmter Umstände nicht oder nach spezifischen Regeln verbucht werden. Um eine unterschiedliche Behandlung zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist zu präzisieren, um welche Fälle und Umstände es sich handelt und auf welche Weise die betreffenden Angaben zu verbuchen sind.

(9)

Der Zeitpunkt für die Verbuchung der verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt von der Art der Maßnahmen ab und kann im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, einerseits als allgemeine Regel festzulegen, dass diese Posten zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird, und andererseits die Sonderfälle zu präzisieren, die zu berücksichtigen sind.

(10)

Im Rahmen ihrer allgemeinen Verantwortlichkeit müssen die Zahlstellen die öffentlichen Interventionsbestände regelmäßig kontrollieren. Um zu gewährleisten, dass diese Verpflichtung von allen Zahlstellen gleichermaßen erfüllt wird, ist festzulegen, in welchen Zeitabständen und nach welchen allgemeinen Grundsätzen die Kontrollen und Bestandsaufnahmen erfolgen müssen.

(11)

Die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt ebenfalls von der Art der Maßnahmen ab und kann im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften bestimmt werden. Es ist daher angebracht, einerseits als allgemeine Regel festzulegen, dass der Wert der Ankäufe und der Verkäufe gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen ist, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, und andererseits spezifische Regeln und Sonderfälle vorzusehen, die zu berücksichtigen sind.

(12)

Form und Inhalt der Unterlagen, die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu übermitteln sind, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Übermittlung und Aufbewahrung der betreffenden Unterlagen durch die Mitgliedstaaten sind festzulegen. Die Mitteilungen und der Informationsaustausch im Rahmen der vorliegenden Verordnung müssen unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 erfolgen, damit sie mit den Regeln vereinbar sind, die für andere Aspekte der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt wurden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treten an die Stelle der Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind (4), (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen (5), (EWG) Nr. 2734/89 der Kommission vom 8. September 1989 über die zu berücksichtigenden Elemente für die Bestimmung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu finanzierenden Ausgaben aufgrund der Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (6), (EWG) Nr. 3492/90 der Kommission vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (7), (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (8), (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung (9) und (EG) Nr. 2148/96 der Kommission vom 8. November 1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (10) vorgesehen sind.

(14)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 411/88, (EWG) Nr. 1643/89, (EWG) Nr. 2734/89, (EWG) Nr. 3492/90, (EWG) Nr. 3597/90, (EWG) Nr. 147/91 und (EG) Nr. 2148/96 sind daher aufzuheben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

INTERVENTIONSMAßNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN LAGERHALTUNG

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen und Regeln für die Finanzierung der Ausgaben für die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die Regeln für die Verwaltung und Kontrolle der entsprechenden Maßnahmen durch die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, die Regeln für die Verbuchung der entsprechenden Ausgaben und Einnahmen des EGFL sowie die Regeln für die Übermittlung der einschlägigen Informationen und Dokumente an die Kommission festgelegt.

Artikel 2

Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Zahlstellen

(1)   Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang I und gegebenenfalls in den sektorbezogenen Agrarvorschriften aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor.

Sie können ihre Zuständigkeiten an Interventionsstellen delegieren, die die in Anhang I Nummer 1.C der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (11) festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, oder über andere Zahlstellen tätig werden.

(2)   Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

a)

die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung natürlichen oder juristischen Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern, nachstehend „Lagerhalter“ genannt. In diesem Fall erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze;

b)

natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den sektorbezogenen Vorschriften vorgesehen sind, beauftragen.

(3)   Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Verpflichtungen:

a)

Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Maßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres, nachstehend „Rechnungsjahr“ genannt, durchgeführten Maßnahmen.

b)

Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, wie Kapazitäten, Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen.

c)

Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung benutzten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung, Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung.

d)

Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und Bruttogewichts) oder des Volumens.

e)

Sie nehmen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen einer Operation tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — sämtliche Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor.

f)

Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und möglichst unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen.

g)

Sie nehmen unter den in Artikel 8 festgelegten Bedingungen eine jährliche Bestandsaufnahme vor.

Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandskonten und Finanzkonten gemäß den Buchstaben a) und d) auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.

(4)   Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme sind. Sie vergewissern sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der eingelagerten Erzeugnisse;

b)

die Vollständigkeit der Interventionsbestände.

(5)   Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über

a)

die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann,

b)

Mengenverluste oder Qualitätsminderungen des Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen.

Die Kommission trifft in den ihr zur Kenntnis gebrachten Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) die geeigneten Entscheidungen

a)

in den Fällen gemäß dem genannten Buchstaben a) nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates (12) bzw. je nach Fall nach dem Verfahren des entsprechenden Artikels der übrigen Agrarmarktverordnungen;

b)

in den Fällen gemäß dem genannten Buchstaben b) nach dem Verfahren des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(6)   Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Dies gilt unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber dem Lagerhalter, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht einhalten.

(7)   Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von ihr beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.

(8)   Die Zahlstellen übermitteln

a)

der Kommission auf Anfrage die Dokumente und Informationen gemäß Absatz 7 sowie ihre ergänzenden einzelstaatlichen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen;

b)

in den Zeitabständen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 die Informationen über die öffentliche Lagerhaltung anhand der Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung

Die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung können den Ankauf, die Lagerung, die Beförderung und den Transfer der Bestände sowie den Verkauf und sonstige Formen des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften und in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen umfassen.

Artikel 4

Finanzierung der Interventionsausgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

(1)   Im Rahmen der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 3 finanziert der EGFL — sofern die entsprechenden Ausgaben nicht im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegt sind — folgende Ausgaben als Intervention:

a)

die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV;

b)

die Ausgaben für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse (Einlagerung, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung) gemäß Anhang V unter Zugrundelegung der für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträge, die gemäß Anhang VI berechnet werden;

c)

die Ausgaben für Sachmaßnahmen, die nicht unbedingt mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse zusammenhängen; diese Ausgaben werden unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen entsprechend den Bestimmungen finanziert, die die Kommission im Rahmen der für diese Erzeugnisse geltenden sektorbezogenen Agrarvorschriften und in Anhang VII festgelegt hat;

d)

die Wertberichtigung der eingelagerten Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang VIII;

e)

die Differenzbeträge (Gewinne und Verluste) zwischen dem Buchwert und dem Absatzpreis der Erzeugnisse oder Differenzbeträge infolge anderer Faktoren.

(2)   Unbeschadet der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung oder in den Agrarvorschriften, insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission (13), vorgesehenen besonderen Regeln und maßgeblichen Tatbestände werden die Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) des vorliegenden Artikels, die auf der Grundlage von Pauschbeträgen in Euro ermittelt werden, und die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgten Ausgaben und Einnahmen in Landeswährung für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr, in dem die Maßnahmen in den Konten der Zahlstelle verbucht wurden, festgesetzt wurde, je nach Fall in Landeswährung oder in Euro umgerechnet. Dieser Wechselkurs gilt ebenfalls für die Verbuchung in den Sonderfällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Für das Rechnungsjahr 2007 wenden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 jedoch den Wechselkurs gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung an.

KAPITEL 2

VERBUCHUNG DER MASSNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN LAGERHALTUNG

Artikel 5

Inhalt der von den Zahlstellen geführten Konten für die öffentliche Lagerhaltung

(1)   Die Bestandskonten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) enthalten — gesondert aufgeführt — die folgenden Kategorien von Posten:

a)

die Mengen der eingelagerten Erzeugnisse und die bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Mengen;

b)

die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates (14) verwendet und gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (15) verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind;

c)

die entnommenen Probemengen, wobei die von den Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind;

d)

die Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden;

e)

die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen;

f)

die qualitätsgeminderten Mengen;

g)

die Überschussmengen;

h)

die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten;

i)

die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird;

j)

die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.

(2)   Die Finanzkonten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) enthalten Folgendes:

a)

den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a), wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind;

b)

den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) verwendet oder verbucht wurden;

c)

die Finanzierungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a);

d)

die Ausgaben für die Sachmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c);

e)

die Beträge, die sich aus den Wertberichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) ergeben;

f)

die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, andere als die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beträge;

g)

den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der infolge der jährlichen Bestandsaufnahme oder der nach der Übernahme der Erzeugnisse in die Intervention durchgeführten Kontrollen vorgenommen wurde;

h)

die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung der Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e) des vorliegenden Absatzes;

i)

die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) bis g) des vorliegenden Artikels;

j)

den durchschnittlichen Buchwert, ausgedrückt in Tonnen oder Hektolitern.

Artikel 6

Verbuchung

(1)   Die Posten gemäß Artikel 5 werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.

(2)   Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen jedoch folgenden Regeln:

a)

Die Auslagerungskosten für die gemäß den Anhängen X und XII festgestellten fehlenden oder im Wert geminderten Mengen werden nur für die tatsächlich verkauften und ausgelagerten Mengen verbucht.

b)

Die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verloren gegangenen Mengen gelten nicht als in dem Bestimmungsmitgliedstaat eingelagert, so dass für sie keine pauschalen Einlagerungskosten gezahlt werden.

c)

Bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten verbucht, wenn diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind.

d)

Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, werden etwaige Beträge aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht beim EGFL verbucht.

e)

Die möglicherweise festgestellten Überschussmengen sind in den Konten der Lagerbestände und Bewegungen mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen zu buchen. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt.

f)

Die Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen werden, werden gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe a) verbucht.

(3)   Die Berichtigungen, die die Kommission an den Angaben gemäß Artikel 5 für das laufende Haushaltsjahr vornimmt, sind Gegenstand einer Information im Ausschuss für die Agrarfonds. Sie können den Mitgliedstaaten mit einer Entscheidung über eine monatliche Zahlung oder mit der Rechnungsabschlussentscheidung mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in der genannten Entscheidung vorgesehenen Bedingungen verbucht.

Artikel 7

Daten für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen

(1)   Die Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.

In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten:

a)

Datum, an dem der Lagerhaltungsvertrag gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission (16) in Kraft tritt, im Falle von Weißzucker und Rohzucker für die Mengen, die vor dem Transfer der Bestände im Rahmen eines zwischen dem Anbieter und der Zahlstelle geschlossenen Lagervertrags übernommen worden sind;

b)

Datum der Einziehung für die erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f) und g);

c)

Datum der tatsächlichen Zahlung der Kosten für Sachmaßnahmen, sofern diese Kosten nicht durch die Pauschbeträge abgedeckt sind.

(2)   Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.

In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Daten:

a)

Datum der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstelle gemäß der für das betreffende Erzeugnis geltenden Agrarmarktverordnung für die ohne Änderung des Lagerortes in die öffentliche Lagerhaltung übernommenen Mengen;

b)

Datum der Feststellung des Tatbestands bei fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen und Überschussmengen;

c)

Datum der tatsächlichen Auslagerung der Erzeugnisse, wenn es nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht mehr möglich ist, die Erzeugnisse wieder zu verpacken, und die verbleibenden Erzeugnisse freihändig verkauft werden;

d)

Ende des Rechnungsjahres bei etwaigen Verlusten, die die Toleranzgrenze überschreiten.

Artikel 8

Bestandsaufnahme

(1)   Die Zahlstellen stellen in jedem Haushaltsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme ist, die Bestände fest.

Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) verbucht.

(2)   Die Fehlmengen, die bei normalen Lagerungsmaßnahmen eintreten, unterliegen den Toleranzgrenzen gemäß Anhang XI und sind gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand einerseits und dem aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 festgestellten Istbestand bzw. dem vorhandenen Buchbestand nach Erschöpfung des Istbestandes einer Lagerstätte andererseits.

KAPITEL 3

BEWERTUNG DER KONTEN

Artikel 9

Bewertung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung

(1)   Der Wert der Ankäufe und der Verkäufe ist gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen gemäß diesem Artikel und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen gemäß

a)

Anhang IX für Destillationserzeugnisse (gemischt finanzierter Alkohol),

b)

Anhang X für Fehlmengen,

c)

Anhang XII für qualitätsgeminderte oder zerstörte Mengen,

d)

Anhang XIII für eingelagerte Erzeugnisse, deren Übernahme abgelehnt wurde.

(2)   Der Wert der Ankäufe wird für die eingelagerten Erzeugnismengen auf der Grundlage des Interventionspreises bestimmt unter Berücksichtigung der Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten, die gemäß den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kriterien beim Ankauf des Erzeugnisses auf den Interventionspreis anzuwenden sind.

In den Fällen und Situationen gemäß Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a) und c) bleiben etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten jedoch unberücksichtigt.

(3)   Etwaige Kosten für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c), die nach den Gemeinschaftsvorschriften beim Ankauf der Erzeugnisse gezahlt oder erhoben werden, werden als Ausgaben oder Einnahmen unter den technischen Kosten verbucht und sind vom Ankaufspreis getrennt auszuweisen.

(4)   In den Finanzkonten gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden die auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Lagerbestände zu ihrem durchschnittlichen Buchwert (Übertragungspreis) bewertet, der sich aus der Monatserklärung des letzten Monats des Rechnungsjahres ergibt.

(5)   Die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen, werden zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen verbucht.

Sind jedoch bei der physischen Auslagerung eines Erzeugnisses die Voraussetzungen für die Anwendung von Anhang X Buchstabe b) erfüllt, so muss vor der Auslagerung der Ware die Kommission dazu konsultiert werden.

(6)   Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so wird dieser Betrag von den Ausgaben des laufenden Rechnungsjahres abgezogen.

(7)   Ändern sich nach dem ersten Tag eines Monats die Pauschbeträge, die Zahlungsfristen, die Zinssätze oder andere Berechnungsfaktoren, so gelten die neuen Faktoren für die Sachmaßnahmen ab dem darauf folgenden Monat.

KAPITEL 4

ZU FINANZIERENDER BETRAG UND AUSGABEN- UND EINNAHMENERKLÄRUNGEN

Artikel 10

Zu finanzierender Betrag

(1)   Im Falle einer Interventionsmaßnahme gemäß Artikel 3 wird der zu finanzierende Betrag anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) erstellt und geführt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 5 gutgeschrieben bzw. belastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Zahlstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege innerhalb der vorgegebenen Fristen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und die Konten zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen (Tabellen der Informatikanwendung e-FAUDIT) nach den Mustern in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Ausgaben- und Einnahmenerklärungen

(1)   Die Finanzierung durch den EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente, abzüglich etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen, bestimmt, mithilfe des von der Kommission aufgestellten Informatiksystems validiert und von den Zahlstellen in die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 übernommen wurden.

(2)   Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wiedereingezogenen Beträge und die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, die den Kriterien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 entsprechen, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der letztgenannten Verordnung dem EGFL-Haushalt zugeführt.

KAPITEL 5

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND DOKUMENTEN

Artikel 12

Informatiksysteme

Die Mitteilungen und der Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung und die Erstellung der Unterlagen, deren Muster in Anhang III aufgeführt sind, erfolgen mithilfe eines Informatiksystems, das einen gesicherten elektronischen Austausch unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ermöglicht.

KAPITEL 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Übergangsregelung

(1)   Für die nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten wird der Wert der vom Rechnungsjahr 2006 auf das Rechnungsjahr 2007 übertragenen Nettomengen, abzüglich der zweiten Wertberichtigung am Ende des Rechnungsjahres 2006, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2007 festgesetzt wurde, in Euro umgerechnet.

(2)   Unterhält ein nicht zur Eurozone gehörender Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 für das Rechnungsjahr 2007 weiterhin eine Buchführung in Landeswährung, so sind im Laufe und zum Abschluss des genannten Rechnungsjahres folgende Wechselkurse anzuwenden:

a)

der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2007 festgesetzt wurde, für die Umrechnung folgender Beträge in Landeswährung:

Pauschbeträge betreffend die Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der vorliegenden Verordnung,

Wert der Fehlmengen, die über die für die Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen, gemäß Anhang X Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,

Wert der qualitätsgeminderten oder zerstörten Mengen infolge von Schadensfällen, gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,

Wert der Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) der vorliegenden Verordnung,

Pauschbeträge betreffend die Mengen, deren Übernahme abgelehnt wurde, gemäß Anhang XIII Nummer 1 Buchstaben a) und b) der vorliegenden Verordnung;

b)

der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag eines jeden Quartals des Rechnungsjahres 2007, beginnend am 1. Oktober 2006, festgesetzt wurde, für die Umrechnung folgender Beträge in Landeswährung:

Wert der Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, gemäß Anhang X Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,

Wert der Fehlmengen nach dem Transfer oder der Beförderung, gemäß Anhang X Buchstabe c) der vorliegenden Verordnung,

Wert der infolge der schlechten Konservierungsbedingungen qualitätsgeminderten oder zerstörten Mengen, gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe c) der vorliegenden Verordnung;

c)

der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2008 festgesetzt wurde, für die Umrechnung in Euro des Wertes der Nettomengen, die vom Rechnungsjahr 2007 auf das Rechnungsjahr 2008 übertragen werden, abzüglich der zweiten Wertberichtigung am Ende des Rechnungsjahres 2007.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 411/88, (EWG) Nr. 1643/89, (EWG) Nr. 2734/89, (EWG) Nr. 3492/90, (EWG) Nr. 3597/90, (EWG) Nr. 147/91 und (EG) Nr. 2148/96 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2005 (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 8).

(5)  ABl. L 162 vom 13.6.1989, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 269/91 (ABl. L 28 vom 2.2.1991, S. 22).

(6)  ABl. L 263 vom 9.9.1989, S. 16.

(7)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3.

(8)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 43. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/97 (ABl. L 190 vom 19.7.1997, S. 22).

(9)  ABl. L 17 vom 23.1.1991, S. 9. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 652/92 (ABl. L 70 vom 17.3.1992, S. 5).

(10)  ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 70).

(11)  Siehe Seite 90 dieses Amtsblatts.

(12)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(13)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(14)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.

(15)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.

(16)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN UND VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG gemäß Artikel 2 Absatz 3

ANHANG II

VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER LAGERHALTER, DIE IN DIE LAGERHALTUNGSVERTRÄGE ZWISCHEN ZAHLSTELLEN UND LAGERHALTERN EINZUBEZIEHEN SIND gemäß Artikel 2 Absatz 2

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN gemäß Artikel 10 Absatz 2 – mithilfe des Informatiksystems gemäß Artikel 12 (Tabellen der Informatikanwendung e-FAUDIT)

ANHANG IV

BERECHNUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) + ANLAGE mit den Referenzzinssätzen

ANHANG V

DURCH DIE PAUSCHBETRÄGE ABGEDECKTE SACHMASSNAHMEN gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

ANHANG VI

PAUSCHBETRÄGE FÜR DIE GEMEINSCHAFT gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

ANHANG VII

FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE IN BEZUG AUF DIE AUSGABEN UND EINNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE SPEZIFISCHE FAKTOREN

ANHANG VIII

WERTBERICHTIGUNG DER LAGERBESTÄNDE gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d)

ANHANG IX

BEWERTUNG DER BESTÄNDE AN DESTILLATIONSERZEUGNISSEN (GEMISCHT FINANZIERTER ALKOHOL)

ANHANG X

BEWERTUNG DER FEHLMENGEN

ANHANG XI

TOLERANZGRENZEN

ANHANG XII

BEWERTUNG DER QUALITÄTSGEMINDERTEN ODER ZERSTÖRTEN MENGEN

ANHANG XIII

VERBUCHUNGSREGELN FÜR EINGELAGERTE MENGEN, DEREN ÜBERNAHME ABGELEHNT WURDE

ANHANG XIV

MUSTER DER MONATLICHEN ERKLÄRUNG DES LAGERHALTERS AN DIE ZAHLSTELLE

ANHANG XV

MUSTER DER JÄHRLICHEN ERKLÄRUNG DES LAGERHALTERS AN DIE ZAHLSTELLE

ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

ANHANG I

VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN UND VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG (Artikel 2 Absatz 3)

A.   VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN

I.   Kontrollen

1.   Periodizität und Repräsentativität

Mindestens einmal jährlich wird jeder Lagerort einer Kontrolle nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B unterzogen, die insbesondere Folgendes betrifft:

das Verfahren zur Sammlung der Informationen über die öffentliche Lagerhaltung;

die Übereinstimmung der Buchführungsangaben des Lagerhalters vor Ort mit den der Zahlstelle übermittelten Angaben;

das durch Beschau oder in Zweifels- oder Streitfällen durch Wiegen oder Messen festgestellte tatsächliche Vorhandensein der in den Bilanzen des Lagerhalters aufgeführten Mengen, auf die sich die letzte vom Lagerhalter übermittelte Monatsbilanz stützt;

die gesunde und handelsübliche Qualität der eingelagerten Erzeugnisse.

Das tatsächliche Vorhandensein wird durch eine ausreichend repräsentative körperliche Überprüfung festgestellt, die sich zumindest auf die in Buchstabe B aufgeführten Prozentsätze erstreckt und es erlaubt, das tatsächliche Vorhandensein aller in der Bestandsbuchhaltung aufgeführten Mengen im Lager zu bestätigen.

Die Qualität wird durch visuelle, Geruchs- und/oder Geschmacksprüfungen und im Zweifelsfall durch eingehende Analysen kontrolliert.

2.   Zusätzliche Kontrollen

Werden bei der körperlichen Überprüfung Anomalien festgestellt, so ist ein zusätzlicher Prozentsatz der Lagermenge nach derselben Methode zu überprüfen. Falls erforderlich, geht diese Überprüfung so weit, dass alle gelagerten Erzeugnisse der Partie oder des Lagers, die bzw. das Gegenstand der Kontrolle ist, gewogen werden.

II.   Kontrollprotokolle

1.   Die interne Kontrollstelle der Zahlstelle oder die von ihr beauftragte Einrichtung erstellt ein Protokoll über jede durchgeführte Kontrolle oder körperliche Überprüfung.

2.   Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Name des Lagerhalters, Anschrift des besuchten Lagers und Bezeichnung der kontrollierten Partien;

b)

Datum sowie Beginn und Ende (Uhrzeit) der Kontrolle;

c)

die Räumlichkeiten, in denen die Kontrolle durchgeführt wird, sowie eine kurze Beschreibung der Lager-, Verpackungs- und Zugangsbedingungen;

d)

Name und Anschrift der Personen, welche die Kontrolle durchführen, ihre berufliche Qualifikation und ihren Auftrag;

e)

die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die angewendeten Modalitäten der Volumenmessung wie die Messverfahren, die vorgenommenen Berechnungen und die erhaltenen Zwischen- und Endergebnisse sowie die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen;

f)

für jede im Lager befindliche Partie oder Qualität die in den Büchern der Zahlstelle angegebene Menge, die in den Lagerbüchern angegebene Menge sowie etwaige Unstimmigkeiten zwischen diesen beiden Büchern;

g)

für jede tatsächlich überprüfte Partie oder Qualität die Angaben gemäß Buchstabe f) sowie die vor Ort festgestellte Menge und etwaige Unstimmigkeiten; die Partie- oder Qualitätsnummer, die Angabe der betreffenden Paletten, Kartons, Silos, Fässer oder anderen Behältnisse, das Gewicht (falls angemessen, das Netto- und Bruttogewicht) oder das Volumen;

h)

die Erklärungen des Lagerhalters für etwaige Abweichungen oder Unstimmigkeiten;

i)

Ort, Datum und Unterschrift des Protokollführers sowie des Lagerhalters oder seines Vertreters;

j)

etwaige Vornahme einer erweiterten Kontrolle im Fall einer Anomalie unter Angabe des Prozentsatzes der eingelagerten Mengen, auf die sich diese erweiterte Kontrolle bezogen hat, der festgestellten Abweichungen und der gelieferten Erklärungen.

3.   Die Protokolle werden dem Leiter der zuständigen Stelle für die Führung der Konten der Zahlstelle unverzüglich übermittelt. Die Bücher der Zahlstelle werden sofort nach Eingang des Protokolls nach Maßgabe der festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten berichtigt.

4.   Die Protokolle werden am Sitz der Zahlstelle aufbewahrt und den Kommissionsbediensteten und den von ihr beauftragten Personen zur Verfügung gehalten.

5.   Die Zahlstelle erstellt eine Zusammenfassung mit Angabe

der durchgeführten Kontrollen, wobei die körperlichen Überprüfungen (Bestandskontrollen) aufzuführen sind,

der überprüften Mengen,

der festgestellten Anomalien gegenüber den Monats- und Jahresbilanzen und ihrer Ursachen.

Die überprüften Mengen und festgestellten Anomalien werden für jedes der betreffenden Erzeugnisse in Gewicht oder Volumen und als prozentualer Anteil der Gesamtlagermenge angegeben.

In dieser Zusammenfassung werden die zur Überprüfung der Qualität der Lagererzeugnisse durchgeführten Kontrollen gesondert aufgeführt. Die Zusammenfassung wird der Kommission gleichzeitig mit den Jahresbilanzen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übermittelt.

Die Zusammenfassung wird erstmals für das Rechnungsjahr 2006 erstellt und der Kommission übermittelt.

B.   VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG BEI DEN KONTROLLEN GEMÄSS BUCHSTABE A NACH GAP-SEKTOREN

I.   Butter

1.   Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.   Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Kartons anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Kartons (1 Karton je Palette),

Beschau des Inhalts eines Kartons (1 Karton je 5 Paletten),

Zustand der Verpackung.

3.   Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

II.   Magermilchpulver

1.   Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.   Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Säcke (1 von 10),

Beschau des Inhalts eines Sackes (1 Sack je 5 Paletten),

Zustand der Verpackung.

3.   Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

III.   Getreide

1.   Verfahren der körperlichen Überprüfung

a)

Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Getreidemenge bzw. Reismenge entsprechen.

Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführung der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

b)

Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Getreides bzw. Reises in den ausgewählten Zellen oder Kammern,

Identifizierung des Getreides bzw. Reises,

Kontrolle der Lagerbedingungen und Überprüfung der Qualität der gelagerten Erzeugnisse unter den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (1) bei Getreide und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 708/1998 der Kommission (2) bei Reis,

Vergleich der Lagerräume und der Getreide- bzw. Reisarten mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Zahlstelle genehmigten Methode, deren Beschreibung am Sitz der Zahlstelle zu hinterlegen ist.

c)

Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

In jedem Lager ist das Getreide bzw. der Reis so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

2.   Vorgehen bei festgestellten Abweichungen

Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.

So ist Anhang II Abschnitt II nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide um 5 % oder mehr und bei Reis um 6 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.

Bei der Lagerhaltung von Getreide bzw. Reis können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.

Die Zahlstelle nimmt diese Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Kontrollprotokoll nach folgendem Muster an:

(Muster)

GETREIDE - BESTANDSKONTROLLE

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Lager, Silo:

Nr. der Zelle:

Datum:

Partie

Buchmenge


A.   Silobestände

Nr. der Zelle

Volumen nach Messurkunde m3 (A)

Festgestelltes freies Volumen m3 (B)

Volumen des eingelagerten Getreides m3 (A-B)

Festgestelltes spezifisches Gewicht kg/hl = 100

Gewicht des Getrides oder des Reises

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt (A): …


B.   Flachlagerbestände

 

Kammer Nr.

Kammer Nr.

Kammer Nr.

Benutzte Fläche: …

… m2

… m3

… m2

… m3

… m2

… m3

Höhe: …

… m

… m

… m

Berichtigungen: …

 

… m3

 

… m3

 

… m3

Volumen: …

… m3

… m3

… m3

Spezifisches Gewicht: …

… kg/hl

… kg/hl

… kg/hl

Gesamtgewicht: …

… t

… t

… t

 

Insgesamt (B): …

 

Gesamtgewicht am Lager: …

 

Différenz zum Buchgewicht: …

 

In %: …

…, den …

 

 

Kontrolleur der Zahlstelle:

(Stempel und Unterschrift)

IV.   Alkohol

1.   Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Fässern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.   Überprüfung der Zollplomben, wenn diese in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind.

3.   Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der Fässer und ihres Inhalts:

Identifizierung der Fässer anhand ihrer Nummer und der Alkoholart,

Vergleich der Nämlichkeit der Fässer und des Inhalts mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers und in den Büchern der Zahlstelle,

Sinnenprüfung des Vorhandenseins von Alkohol, der Alkoholart und der Mengen in den Fässern,

Prüfung der Lagerbedingungen durch Beschau weiterer Fässer.

4.   Beschreibung der körperlich überprüften Fässer und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

V.   Rindfleisch

1.   Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.   Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung; diese Überprüfung umfasst bei entbeintem Fleisch:

Identifizierung der Partien und Paletten und Überprüfung der Anzahl der Kartons,

Überprüfung des Gewichts von 10 % der Paletten oder Behälter,

Überprüfung des Gewichts von 10 % der Kartons je gewogene Palette,

Beschau des Inhalts der Kartons sowie des Zustands der Innenverpackung.

Die Auswahl der Paletten muss entsprechend den verschiedenen Teilstückarten erfolgen.

3.   Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

VI.   Zucker in loser Schüttung (3)

1.   Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:

a)

Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge Zucker in loser Schüttung entsprechen.

Die Auswahl wird anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

b)

Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Zuckers in loser Schüttung in den ausgewählten Silozellen oder Kammern,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit derjenigen der Zahlstelle,

Identifizierung des Zuckers in loser Schüttung,

Kontrolle der Lagerbedingungen, Vergleich der Lagerräume und des Zuckers in loser Schüttung mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Zahlstelle genehmigten Methode, deren detaillierte Beschreibung am Sitz der Zahlstelle zu hinterlegen ist.

c)

Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

Der Zucker in loser Schüttung ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

2.   Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:

a)

Kann die unter 1 beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge der Silozelle/Kammer von der Zahlstelle amtlich versiegelt. Die Zahlstelle kontrolliert monatlich, ob die Siegel noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Zahlstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Versiegelungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

b)

Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.

3.   Vorgehen bei festgestellten Abweichungen:

Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.

Anhang II ist nur anwendbar, wenn das bei der körperlichen Überprüfung (volumetrisches Verfahren) ermittelte Gewicht des eingelagerten Erzeugnisses bei Zucker in loser Schüttung um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.

Bei der Lagerhaltung von Zucker in loser Schüttung in einem Silo/Lager können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.

Die Zahlstelle nimmt die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Protokoll an.

VII.   Verpackter Zucker (4)

1.   Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:

a)

Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

b)

Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit denjenigen der Zahlstelle,

Zustand der Verpackung.

Bei Zucker in 50-kg-Säcken:

Wiegen der Paletten (1 von 20) und der Säcke (1 je gewogene Palette),

Beschau des Inhalts eines Sacks je zehn gewogene Paletten.

Bei Zucker in „Big Bags“:

Wiegen eines von 20 „Bags“,

Beschau des Inhalts eines von 20 gewogenen „Big Bags“.

c)

Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

2.   Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:

a)

Kann die unter 1 beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge des Lagerraums von der Zahlstelle amtlich versiegelt. Die Zahlstelle kontrolliert monatlich, ob die Siegel noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Zahlstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Versiegelungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

b)

Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.


(1)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).

(2)  ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 14).

(3)  Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.

(4)  Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.

ANHANG II

VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER LAGERHALTER, DIE IN DIE LAGERHALTUNGSVERTRÄGE ZWISCHEN ZAHLSTELLEN UND LAGERHALTERN EINZUBEZIEHEN SIND (Artikel 2 Absatz 2)

Der Lagerhalter ist dafür zuständig, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand einer gemeinscahftlichen Interventionsmaßnahme sind, gut konserviert werden, und kommt für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung der Erzeugnisse auf.

I.   Qualität der Erzeugnisse

Im Falle einer Qualitätsminderung der gelagerten Interventionserzeugnisse aufgrund von schlechten und ungeeigneten Lagerhaltungsumständen gehen die Verluste zu Lasten des Lagerhalters und werden als Verluste infolge der Qualitätsminderung der Erzeugnisse aufgrund der Lagerbedingungen (Zeile 900.001 von Tabelle 53) in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung verbucht.

II.   Fehlmengen

1.   Der Lagerhalter ist verantwortlich für alle festgestellten Differenzen zwischen den gelagerten Mengen und den Angaben in den der Zahlstelle übermittelten Bestandsbilanzen.

2.   Überschreiten die Fehlmengen die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n) gemäß Artikel 8 Absatz 2, Anhang I Abschnitt B.III Nummer 2 und Anhang XI oder den sektorbezogenen Agrarvorschriften, so werden sie dem Lagerhalter vollständig als nicht identifizierbarer Verlust angerechnet. Bestreitet der Lagerhalter die Fehlmengen, so kann er das Wiegen oder Messen des Erzeugnisses verlangen, wobei die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, die angekündigten Mengen sind tatsächlich vorhanden oder die Abweichung überschreitet nicht die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n). In diesem Fall sind die Wiege- oder Messkosten von der Zahlstelle zu tragen.

Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang I Abschnitt B.III Nummer 2 und Abschnitt B.VI Nummer 3 gelten unbeschadet der sonstigen Toleranzen gemäß Absatz 1.

III.   Belegdokumente und monatliche und jährliche Erklärungen

1.   Belegdokumente und monatliche Erklärung

a)

Der Lagerhalter muss über die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen verfügen, anhand deren die Jahreskonten erstellt werden und die mindestens folgende Angaben umfassen:

Lagerort (gegebenenfalls genaue Angabe der Silozelle oder des Fasses),

Bestandsüberträge aus dem vorangegangenen Monat,

Ein- und Auslagerungen nach Partien,

Bestände zum Ende des Zeitraums.

Diese Unterlagen müssen jederzeit eine genaue Identifizierung der eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- und Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.

b)

Die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen werden der Zahlstelle mindestens einmal monatlich mit einer Zusammenfassung der Lagerbestände des Monats vom Lagerhalter übermittelt. Sie müssen vor dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen, bei der Zahlstelle eingegangen sein.

c)

Anhang XIV enthält ein Muster der Monatsbilanz der Lagerbestände, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

2.   Jährliche Erklärung

a)

Auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten monatlichen Bilanzen erstellt der Lagerhalter eine Jahresbilanz über die Bestände. Diese Bilanz wird der Zahlstelle bis spätestens 15. Oktober nach Abschluss des Rechnungsjahres übermittelt.

b)

Die Jahresbilanz umfasst eine Zusammenfassung der gelagerten Mengen nach Erzeugnissen und Lagerorten, wobei für jedes Erzeugnis die eingelagerten Mengen, die Partienummern, (außer bei Getreide), das Einlagerungsjahr (ausschließlich Alkohol) und eine Erklärung für gegebenenfalls festgestellte Anomalien aufzuführen sind.

c)

Anhang XV enthält ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

IV.   Informatisierte Bestandsbuchführung und Bereitstellung von Informationen

Die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung geschlossenen Verträge zwischen den Zahlstellen und Lagerhaltern enthalten Bestimmungen, die die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gewährleisten.

Sie umfassen insbesondere Folgendes:

eine informatisierte Buchführung über die Interventionsbestände,

unmittelbare und sofortige Bereitstellung eines ständigen Verzeichnisses,

ständige Verfügbarkeit sämtlicher die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen sowie der gemäß dieser Verordnung erstellten Buchführungsunterlagen und Protokolle im Besitz des Lagerhalters,

ständiger Zugang der Bediensteten der Zahlstelle und der Kommissionsbediensteten sowie der von ihr beauftragten Personen zu diesen Unterlagen.

V.   Form und Inhalt der den Zahlstellen übermittelten Unterlagen

Form und Inhalt der Formulare gemäß Abschnitt III Nummern 1 und 2 werden unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr 883/2006 festgelegt.

VI.   Aufbewahrung der Unterlagen

Die Belege zu sämtlichen Vorgängen der öffentlichen Lagerhaltung werden vom Lagerhalter unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften während der gesamten Dauer aufbewahrt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr 885/2006 vorgeschrieben ist.

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN MITHILFE DES INFORMATIKSYSTEMS GEMÄSS ARTIKEL 12 ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN

TABELLEN DES E-FAUDIT ANWENDUNGSPROGRAMMES (1)

(Artikel 2§8b, Artikel 10§2, Artikel 12)

1

Monatliche und jährliche Bestimmung des durchschnittlichen Buchwerts und der Wertberichtigungsbeträge

2

Preisabstände und andere Elemente

3

Bestimmung der Technische Kosten

4

Bestimmung der Finanzierungskosten

8

Bestand und Bestandsveränderungen

9

Berechnung des Werts der Verluste, die über die bei der Entbeinung (Rindfleisch) oder Verarbeitung zulässigen Verluste hinausgehen

13

Erstattung von Kosten nach der Zurückweisung von Erzeugnissen (technische Kosten) — VO (EG) Nr …/2006, (Anhang XIII 1a und 1b)

14

Erstattung von Kosten nach der Zurückweisung von Erzeugnissen (Finanzierungskosten) — VO (EG) Nr …/2006, (Anhang XIII 1c, Artikel 9§5)

28

Transfers aus anderen Mitgliedstaaten

52

Zusammenfassende Tabelle für die Bestimmung der zu buchenden monatlichen Beträge

53

Angaben zu den abgesetzten Mengen

54

Monatliche Bestimmung der Verluste aufgrund der Lieferung von Nahrungsmitteln an bedürftige Personen in der Gemeinschaft (VO (EWG) Nr 3730/87) (andere Erzeugnisse als Rindfleisch)

55

Rindfleisch — monatliche Bestimmung der Verluste aufgrund der Lieferung von Nahrungsmitteln an bedürftige Personen in der Gemeinschaft (VO (EWG) Nr 3730/87)

56

Monatliche Bestimmung der Verluste aufgrund der kostenlosen Lieferung von Nahrungsmitteln

99

Bestimmung des am Anfang des Haushaltsjahres zu übertragenden Werts.

Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 1

Monatliche und jährliche Bestimmung des durchschnittlichen Buchwerts und der Wertberichtigungsbeträge

Euro — Tonnen

Zeile Nr.

Berechnungs- oder Refernzmethode

Beschreibung

Mengen (t oder hl)

Einheitsbetrag

Werte

Spalte

a

b

c

d

e

001

T99/010 und 050

Übernommene Mengen vom vorhergehenden Finanzjahr zum durchschnittlichen Übertragungsbuchwert

0,000

0,00

002

Außerordentliche Wertberichtigung

Budgetpunkt:

0,00

003

= 001e – 002e

Gesamtwert der eingelagerten Mengen am Anfang des Finanzjahres

0,00

004

Mengen und Werte der angekauften Produkte während der Periode

005

= 004e × Koeffizient

Wertberichtigung der Einkäufe (Anhang VIII §1)

0,00

006

T28/910

bis zum Ende des vorangegangenen Monats infolge von Transfers erhaltene Mengen

0,000

008

T28/910

Zu buchender Wert für Transfers

0,00

009

= 001c + 004c + 006c

Mengen herübergebracht, eingebracht oder übertragen

0,000

010

= 003e + 004e – 005e + 008e

Gesamt Buchungswert

0,00

011

= 010e/009c

Durchschnittlicher Buchungswert

0,00

020

T53/997

Abnahmen bis zum Ende von … mit unidentifizierbaren Verlusten)

0,000

021

T53/999

Relatives Einkommen von Abnahmen zum Ende von … (mit unidentifizierbaren Verlusten)

0,00

025

= 009c – 020c

Mengen am Ende von …

0,000

031

= 011d Periode 12

Durchschnittlicher Buchungswert der letzten Periode zu übertragen zum nächsten Finanzjahr.

0,00

034

= 025c × 031d

Theoretischer Wert der zu übertragenden Mengen

0,00

050

Zusätzliche Wertberichtigung (Anhang VIII §3 und 4)

Budgetpunkt:

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 2

Preisabstände und andere Elemente

Euro — Tonnen

Liniennummer

Rechenmethode oder Referenzen zu anderen T

Beschreibung

Mengen (t. oder hl.)

Preiseinheit

Rate

Koeffizient oder %

Werte

Spalte

a

b

c

d

e

f

g

SOLL

001

Tabelle 001 — Linie 9

Überbrachte, erkaufte oder übertragene Mengen

0,000

002

Tabelle 001 — Linie 10

Wert der überbrachten, erkauften oder übertragenen Mengen

0,00

003

Andere Soll-Elemente

004

TOTAL SOLL

0,00

HABEN

005

T 53 — Line 993

Wert und abgesetzte Menge, einschließlich Schadensfalle und identifizierbare Verluste

0,000

0,00

006

= 1c – 5c – 9c

nicht Identifizierbar Verluste

0,000

007

= 1c × % Grenze

Toleranzspalte: mit maximaler Toleranz

0,000

0,050

008

= 6c – 7c

Mengen, welche Toleranzspalte überschreiten und deren Wert

0,000

0,000

1,000000

1,050

0,00

009

Tab. 001 — Linien 025 und 034

Mengen, welche fortgeführt werden sollen und deren Wert

0,000

0,00

010

Wiedereingezogene Beträge und verfallene Kosten

011

Tab. 016, 017

Wiedererstattung der Kosten und Strafen

012

Tab. 028 — Linie 990

Wert der durch Transfer erhaltene Mengen

0,00

013

Tab. 053 oder 007 — Linie 998

Beim Transfer nach anderen Mitliedstaaten festgestellten Verluste

0,00

014

Tab. 009 — Linie 600

Übermässige Verluste in maximaler Verarbeitungstoleranz

0,00

015

Andere Haben-Elemente

016

TOLTAL HABEN

0,00

017

= 4g – 16g

SCHULDEN/HABENSALDO

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 3

Bestimmung der Technische Kosten

Euro — Tonnen

Nr. der Zeile

Beschreibung

Von (tt/mm/jj)

Bis (tt/mm/jj)

Menge (t oder hl)

Einheitsbetrag Euro

Rate

Wert

a

b

c

d

e

f

g

h = e×f×g

A.   

Pauschalkosten

010

Einlagerungskosten mit Warenbewegung (T08/c+h)

010.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

030

Einlagerungskosten ohne Warenbewegung (T08/d)

030.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

050

Auslagerungskosten mit Warenbewegung (T08/e)

050.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

070

Auslagerungskosten ohne Warenbewegung (T08/f)

070.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

090

Lagerkosten

090.001

0,000

0,00

1,000000

0,00

130

Denaturierungs- oder Kolorierungskosten (nur zusätzliche Kosten)

130.001

1,000000

0,00

160

Etikettierungs- und Kennzeichnungskosten (nur zusätzliche Kosten)

160.001

0,00

1,000000

0,00

180

Auslagerungs- und Wiedereinlagerungskosten

180.001

0,00

1,000000

0,00

500

Pauschale Transportkosten

560

Erstattung der techn. Kosten für abgelehnte Mengen (T13/100)×(–1)

0,00

B.   

Nicht Pauschale Kosten

600.1

Tatsächliche Primär-Transportkosten beim Ankauf — positiv

600.2

Tatsächliche Primär-Transportkosten beim Ankauf — negativ

601.1

Transportkosten bei der Ausfuhr — positiv

601.2

Transportkosten bei der Ausfuhr — negativ

602.1

Transportkosten beim Transfer Mitgliedstaat — positiv

602.2

Transportkosten beim Transfer Mitgliedstaat — negativ

603.1

Transportkosten nach der Intervention — positiv

603.2

Transportkosten nach der Intervention — negativ

610.1

Verarbeitungskosten — positiv

610.2

Verarbeitungskosten — negativ

620.1

Sonstige Kosten — positiv

620.2

Sonstige Kosten — negativ

999

TECHNISCHE KOSTEN INSGESAMT

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 4

Bestimmung der Finanzierungskosten

Euro — Tonnen

Liniennummer

Periode

Gesamtbebestand am Anfang jeden Monats

Gesamtbestand am Ende jeden Monats (2)

Durchschnittl. Lagerbest

Einkäufe für die Periode

Abzug für Zahlungsfristen

Negativen Bestand vorhergehender Durchschnitt

Duchschnittsbestand für Berechnung

Durchschnittlicher Buchungswert (1)

Finanzierungssatz %

Finanzierungs kosten

Von (MM/JJJJ)

Bis (MM/JJJJ)

Spalte

a1

a2

b

c

d

e

f

g

h

i

i1

j

001.001

 

 

0,000

0,000

0,000

0,000

 

0,000

0,000

0,00

2,300

0,00

100

ZWISCHENSUMME FINANZIERUNGSKOSTEN

0,00

105

Abzug wegen Ablehnung (Linie 050, tab. 014)

0,00

110

Abzug wegen der Fristen für die Übernahme nach Bezahlung der verkauften Mengen

[Anhang IV (III) § 1]

0,00

120

Zuschlag wegen der Zahlungsfristen nach Übernahme der verkauften Mengen

[Anhang IV (III) § 2]

0,00

130

GESAMTBETRAG FINANZIERUNGSKOSTEN

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 8

Bestand und Bestandsveränderungen

Tonnen

Nr. der Zeile

Monat Jahr (Monat/Jahr)

Bestand am Anfang jedes Monats

EINLÄSSE

AUSLÄSSE

Transfers nach Zeiträumen (erhaltene Mengen)

Bestand am Ende jeden Monats mit Transfers

Bestand am Ende jeden Monats ohne Transfers

Einlagerungen mit körperlicher Bewegung

Einlagerungen ohne körperlicher Bewegung

Auslagerungen mit körperlicher Bewegung und Stichproben

Auslagerungen ohne körperliche Bewegung

Fehlbetrag (Verluste, ob Grund bekannt oder nicht, Diebstahlbeschädigung, usw.) + nach Sperrlinie Entferungen von Getreide (bis Okt./91) und Reis

Spalte

a

b

c

d

e

f

g

h

i = b+c+ d–e–f–g+h

j = b+c+d–e–f–g

1

 

 

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

2

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

3

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

4

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

5

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

6

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

7

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

8

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

9

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

10

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

11

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

12

 

0,000

 

 

 

 

 

0,000

0,000

0,000

99

Gesamt

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 9

Berechnung des Werts der Verluste, die über die bei der Entbeinung (Rindfleisch) zulässigen Verluste hinausgehen

Euro — Tonnen

Liniennummer

Perioden

Mengen gesendet für Ausbeinen oder Verarbeitung (Nettogewicht) (2)

Mengen produziert (Nettogewicht) (2)

Koeffizient von %

Interventionspreis

Rate

Betrag kreditiert an EAGGF

Spalten

a

b

c

d

e

f

g

100

Mengen ausgeführt während des vorhergehenden Finanzjahres und bearbeitet während des Finanzjahres.

200

Mengen ausgeführt und bearbeitet während des Finanzjahres.

300

Gesamtbetrag der ausgeführten und bearbeiteten Mengen.

= 100 + 200

0,000

0,000

400

Minimaler Ertrag beschrieben

= 300 col. (b) × { 1 – 400 col. (d) }

0,000

1,00

500

Verluste, die Minimalertrag überschreiten

= 300 — 400

0,000

600

Beträge kreditiert an EAGFL

= T009/500/c (wenn negativ) × T009/600/d × T009/600/e × T009/600/f

1,00

0,00

1,000000

0,00

700

Ausgeführte Mengen, wessen Bearbeitung beim Ende der Übung nicht beendet wurde (für Rinderfleisch getrennt vom Knochen)


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 13

Erstattung von Kosten nach der Zurückweisung von Erzeugnissen (technische Kosten) — (Anhang XIII 1a und 1b)

Euro — Tonnen

A.   

KOSTEN DER EIN- UND AUSLAGERUNG

Nr. der Zeile

Monat / Jahr der Auslagerung (MM/JJJJ)

Abgelehnte Tonnen

Codes 1 oder 2 oder 3 oder 4 (3)

Summe der Standartbeträge gültig im Monat der Auslagerung

Anwendbare Rate für die Standartbeträge

Werte

Spalte

a

b

c

d

e

f = b×d×e

001.001

 

 

 

 

1,000000

0,00

050 Gesamt

0,000

0,00

B.   

LAGERKOSTEN

Liniennummer

Monat/Auslagerungsjahr (MM/JJJJ)

Anzahl der Lagermonate

Abgelehnte Tonnen

Gültiger Standartbetrag im Monat der Entfernung

Anwendbare Rate für die Standartbeträge

Werte

051.001

 

 

 

0,00

1,000000

0,00

099 Gesamt

0,000

0,00

100 GESAMT

(=> T03/560)

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 14

Erstattung von Kosten nach der Zurückweisung von Erzeugnissen (Finanzierungskosten) — (Anhang XIII 1c, Artikel 9§5)

Euro — Tonnen

1.   

FINANZIERUNGSKOSTEN

Nr. der Zeile

Auslagerungsmonat (mm/aaaa)

Zurückgewiesene Tonnen

Anzahl der Lagermonate

Anzahl der Eintrittszahlungsmonate

Anzahl der für die Berechnung zu berücksichtigten Monate

Durchschnittl. Übertragungsbuchwert

Finanzielle Gebührrate (%)

Wert

Spalte

a

b

c

d

e = c–d

f

g

h = b×e×f×(g/12)

001.001

 

 

 

0

0

 

0,000

 

050 Gesamt

0,000

(=> T04/105)

0,00

2.   

Ankaufswerte (Ohne Wertberichtigung beim Ankauf)

Nr. der Zeile

Zurückgewiesene Tonnen

Ankaufswert/Tonne

Gesamtwert

051.001

 

 

0,00

200 Gesamt

0,000

(=> T53/950)

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 28

Transfers aus anderen Mitgliedstaaten

Euro — Tonnen

Zeile Nr.

Monat und Jahr

Herkunftsland

Verordnung (EG)

Erhaltene Mengen am Ende der Periode

Preis

Umwandlungsrate

Werte

Spalte

a

b

c

d

e

f

g

ÜBERTRAGUNGEN DES LETZTEN MONATS DES VORANGEGANGENEN FINANZJAHRES

001.001

 

 

 

0,00

1,000000

0,00

ÜBETRAGUNGEN DES GEGENWÄRTIGEN FINANZJAHRES

002.001

 

 

 

0,00

1,000000

0,00

ÜBERTRAGUNGEN DER GEGENWÄRTIGEN PERIODE

003.001

 

 

 

0,00

1,000000

0,00

910 Gesamt

ohne die gegenwärtige Periode

(=> T01/006)

0,00

(=> T01/008)

0,00

990 Gesamt

ohne 001

(=> T02/012)

0,00

(=> T52/040)

0,00

Diese Tabelle sollte im Falle der freien Ausgabe nicht ausgefüllt werden.


Mitgliedstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

BIS

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 52

Zusammenfassende Tabelle für die Berechnung der zu buchenden monatlichen Beträge

Euro — Tonnen

Zeile Nr.

BESCHREIBUNG

Technische Kosten

Finanzkosten

Andere Kosten

Wertberichtigung beim Ankauf

Spalte

a

b

c

d

e

020

Berichtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 — Entscheidung vom …

0

0

0

0

030

Ausgaben für Sachmaßnahmen vom … bis …

0,00

0,00

0,00

0,00

052

Wert der durch Transfer erhaltenen Mengen — kostenlose Verteilung (T54,55/390f)

053

Negativer Wert der übertragenen Mengen (T99/065)

0,00

400

Gesamtbeträge zu buchen bis …

0,00

0,00

0,00

0,00

410

Zum Ende des Vormonats zu buchende Beträge

 

 

 

 

420

Im … zu buchende Beträge

0,00

0,00

0,00

0,00


Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 53

Angaben zu den abgesetzten Mengen

Euro — Tonnen

Liniennummer

Beschreibung

Datum (Monat/Jahr)

Reg.

Herkunftsland

Zielland

Mengen (t/hl)

Koeffizient.

Interventionspreis

Preis

Wert in N.C.

Spalte

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j = f×g×h×i

001.001

Normal Bedingungen

201.001

Spezialmassnahmen

400

Nahrungsmittelhilfe

500

Proben genommen von Anbietern

501.001

Proben (andere)

0,00

0,00

1,000000

0,00

502

Verkauf durch gegenseitige Übereinstimmung über Inventar (Art. 5 § 2g und 7 § 2c)

851

Kostenlose Abgabe

860

Dringlichkeitsmaßnahmen

900.001

Qualitätsverschlechterung wegen Lagerungsumständen

0,00

0,00

1,000000

0,00

910.001

Qualtitätsverschlechterung wegen zu langer Lagerung

920.001

Naturkatastrophe

930.001

Zu berechnendeVerluste

0,00

0,00

1,000000

0,00

940.001

Schäden

0,00

0,00

1,000000

0,00

950

Mengen zurückgewiesen nach Qualitätskontrolle (T14/200)

0,000

0,00

991.001

Transfers zu anderen Mitgliedsstaaten für kostenlose Abgabe

0

0

0,00

992.001

Transfers zu anderen Mitgliedsstaaten andere Transfers

0

0

0,00

993

Gesamt 001 bis 992 T02/005c,e

0,000

0,00

996.001

Keinen identifizierbaren Gründen zuschreibbare Verluste

0,00

0,00

1,000000

0,00

997

Gesamt 993 + 996 (in Mengen)

0,000

998.001

Verluste während Transfer (kostenlose Abgabe oder zwischen Mitgliedstaaten) T02/013

0,00

0,00

1,000000

0,00

999

GESAMT (nur Wert) — T01/021e

0,00


Mitgliedstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

BIS

Ohne Toleranzgrenze

 

Tabelle 54

Monatliche Berechnung der Verluste aufgrund der Lieferung von Nahrungsmitteln an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr 3730/87 (andere Erzeugnisse als Rindfleisch)

Euro — Tonnen

Aus eigenen Beständen:

Plan des Haushaltsjahrs:


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum

Entnommene Mengen (Tonnen)

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f = c×d×e

002

Berichtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 — Entscheidung vom

030.001

0,00

300

Insgesamt (030):

0,00

310

Sonstige Lastschriften (positiv)

320

Sonstige Gutschriften (negativ: Minuszeichen verwenden)

330

Einbehaltene Sicherheiten

390

Insgesamt (300 + 310 + 320 + 330):

0,00

400

Entnommene Mengen insgesamt und bis … zu buchender Betrag (001 + 002 + 390)

0,00

410

Bis zum Ende des Vormonats zu buchender Betrag (…)

0,00

420

(400 – 410) Bis … zu buchende Beträge

0,00

Mitgliedstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

BIS

Ohne Toleranzgrenze

 

Tabelle 55

Rindfleisch

Monatliche Berechnung der Verluste aufgrund der Lieferung von Nahrungsmitteln an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr 3730/87

Euro — Tonnen

Aus eigenen Beständen:

Plan des Haushaltsjahrs:


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum

Entnommene Mengen (Tonnen)

Koeffizient

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f

g = c×d×e×f

002

Berichtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 — Entscheidung vom

030.010

Vorderviertel

0,35

0,00

1,000000

0,00

030.020

Hinterviertel

0,50

0,00

1,000000

0,00

300

Insgesamt (030):

0,000

0,00


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum ab …/bis …

Entnommene Mengen (Tonnen)

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f

310

Sonstige Lastschriften (positiv)

320

Sonstige Gutschriften (negativ: Minuszeichen verwenden)

330

Einbehaltene Sicherheiten

390

Total (300 + 310 + 320 + 330):

0,00

400

Entnommene Mengen insgesamt und bis … zu buchender Betrag (001 + 002 + 390)

0,000

0,00

410

Bis zum Ende des Vormonats zu buchender Betrag (…)

0,00

420

(400 – 410) Im … zu buchende Beträge

0,00

Mitgliedstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

 

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

BIS

Ohne Toleranzgrenze

 

Tabelle 56

Monatliche Berechnung der Verluste aufgrund der kostenlosen Abgabe von Nahrungsmitteln an

Euro — Tonnen

Bestimmung:

Verordnung:

Aus eigenen Beständen:

Plan des Haushaltsjahrs:


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum

Entnommene Mengen (Tonnen)

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f = 2×d×e

2

Berichtigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, Entscheidung vom

030.001

 

 

0,00

1,000000

0,00

300

30 bis 200 insgesamt

0,000

0,00


Zeile Nr.

Beschreibung

Datum ab …/bis …

Entnommene Mengen (Tonnen)

Interventionspreis

Wechselkurs

Wert der entnommenen Mengen

Spalte

a

b

c

d

e

f

310

Sonstige Lastschriften (positiv)

320

Sonstige Gutschriften (negativ: Minuszeichen verwenden)

330

Einbehaltene Sicherheiten

390

Insgesamt (300 + 310 + 320 + 330):

0,00

400

Entnommene Mengen insgesamt und bis … zu buchender Betrag (001 + 002 + 390)

0,000

0,00

410

Bis zum Ende des Vormonats zu buchender Betrag (…)

0,00

420

(400 – 410) Im … zu buchende Beträge

0,00

Mitgliedsstaat

Haushaltsjahr

Mit Toleranzgrenze

X

Erzeugnis

MASSNAHMEN VOM

AN

Ohne Toleranzgrenze

 


Tabelle 99

Bestimmung des zu Beginn des Rechnungsjahres zu übertragenden Wertes

Euro — Tonnen

Liniennummer

Berechnungsmethode oder Referenzen zu anderen Tabellen

Beschreibung

Mengen (t. oder hl.)

Werte

Spalte

a

b

c

d

010

T01/025c Vorangegangenes Finanzjahr

Bestandsmenge am Ende des vorangegangenen Finanzjahres (=> T01/001)

0,000

020

T01/031d Vorangegangenes Finanzjahr

Durchschnittlicher Buchungswert (Deklaration des 10. Novembers — vorangegangenes Finanzjahr, in EUR)

030

= 010c × 020d

Theoretischer Wert der im vorangegangenen Finanzjahr übertragenen Mengen (in EUR)

0,00

040

Zusätzliche Wertberichtigung Anhang VIII § 3 und 4 (in EUR)

0,00

050

Wert der Mengen übertragen zum gegenwärtigen Finanzjahr (in EUR)

0,00

055

Wert der Mengen übertragen zum gegenwärtigen Finanzjahr (in EUR) => T01/001

0,00

057

Durchschnittlicher Buchwert des vorangegangenen Finanzjahres (in EUR) => T14/001f

060

Negativer Wert der Mengen übertragen zum gegenwärtigen Finanzjahr

0,00

065

Negativer Wert der zum gegenwärtigen Finanzjahr übertragenen Mengen (in EUR) => T52/053

0,00


(1)  Einige Details hinsichtlich Form und Inhalt der Basistabellen in diesem Anhang können in der e-Faudit Anwendung entsprechend des jeweiligen Erzeugnisses und Zeitraumes variieren.

(2)  Die Mengen sind in Tonnen ausgedrückt und bis zu drei Dezimalzahlen angegeben.

(3)  Code:

1 = Eintritt mit KB und Entfernung mit KB

2 = Eintritt ohne KB und Entfernung ohne KB

3 = Eintritt mit KB und Entfernung ohne KB

4 = Eintritt ohne KB und Entfernung mit KB

(KB: Physische Bewegung)

ANHANG IV

BERECHNUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)

I.   Geltende Zinssätze

1.   Für die Berechnung der Finanzierungskosten zu Lasten des EGFL für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Interventionserzeugnissen setzt die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen einheitlichen Zinssatz für die Gemeinschaft fest. Dieser einheitliche Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Nummer 2 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.

2.   Im Hinblick auf die Festsetzung der für ein Rechnungsjahr geltenden Zinssätze teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage den von ihnen während eines Referenzzeitraums von sechs Monaten vor dieser Anfrage getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten mit.

Übersteigt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz den für die Gemeinschaft im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird der einheitliche Zinssatz angewendet. Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz dagegen unter dem für die Gemeinschaft im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat ein Zinssatz in Höhe des gemeldeten Satzes festgesetzt.

Erfolgt keine Mitteilung durch den Mitgliedstaat, so entspricht der anzuwendende Zinssatz dem von der Kommission festgelegten einheitlichen Satz. Stellt die Kommission jedoch fest, dass der Satz der Zinskosten des betreffenden Mitgliedstaats unter dem einheitlichen Zinssatz liegt, so setzt sie den Zinssatz für den betreffenden Mitgliedstaat auf diesem niedrigeren Niveau fest. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Durchschnitts der während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 geltenden Referenzzinssätze gemäß der Anlage zu diesem Anhang, erhöht um einen Prozentpunkt. Sind diese Referenzzinssätze für den gesamten Referenzzeitraum nicht vollständig verfügbar, so werden die in diesem Zeitraum verfügbaren Sätze angewendet.

II.   Berechnung der Finanzierungskosten

1.   Die Berechnung der Finanzierungskosten ist entsprechend den Perioden der Gültigkeit der von der Kommission gemäß den Regeln in Abschnitt I festgesetzten Zinssätze zu unterteilen.

2.   Die Finanzierungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) werden berechnet, indem der für den betreffenden Mitgliedstaat geltende Zinssatz auf den Durchschnittswert je Tonne Interventionserzeugnis angewendet und das Produkt mit dem durchschnittlichen Lagerbestand des Rechnungsjahres multipliziert wird.

3.   Für die Anwendung von Nummer 2 gilt Folgendes:

Der Durchschnittswert je Tonne Erzeugnis wird berechnet, indem die Summe der Werte der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der Werte der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse durch die Summe der Mengen der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse dividiert wird.

Der durchschnittliche Lagerbestand des Rechnungsjahres wird berechnet, indem die Summe der Bestände je Monatsbeginn und die Summe der Bestände je Monatsende addiert werden und die sich daraus ergebende Summe durch eine Zahl geteilt wird, die doppelt so hoch ist wie die Zahl der Monate des Rechnungsjahres.

4.   Wird für Erzeugnisse ein Wertberichtigungskoeffizient gemäß Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt, so wird der Wert der während des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse berechnet, indem vom Ankaufspreis der Betrag der Wertberichtigung abgezogen wird, die sich aus der Anwendung dieses Koeffizienten ergibt.

5.   Wird für ein Erzeugnis eine zweite Wertberichtigung gemäß Anhang VIII Nummer 3 Absatz 2 bestimmt, so wird der durchschnittliche Lagerbestand jeweils bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Wertberichtigung in Kraft tritt, die bei der Berechnung des Durchschnittswerts berücksichtigt wird.

6.   Ist in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehen, dass die Bezahlung des von der Zahlstelle angekauften Erzeugnisses erst nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nach der Übernahme erfolgen kann, so wird der berechnete durchschnittliche Lagerbestand um eine Menge verringert, die sich aus folgender Formel ergibt:

Formula

Dabei sind:

Q

=

die im Laufe des Rechnungsjahres gekauften Mengen,

N

=

Anzahl der Monate der Mindestfrist für die Bezahlung.

Für diese Berechnung gilt die in der Regelung genannte Mindestfrist als Zahlungsfrist, wobei ein Monat aus 30 Tagen besteht. Jeder fünfzehn Tage überschreitende Teil eines Monats gilt als ein ganzer Monat. Jeder Teil eines Monats, der fünfzehn Tage oder weniger umfasst, bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Führt die in Unterabsatz 1 genannte Verringerung bei der Berechnung des durchschnittlichen Lagerbestands zum Ende des Rechnungsjahres zu einem negativen Ergebnis, so wird der Negativsaldo auf den für das folgende Rechnungsjahr berechneten durchschnittlichen Lagerbestand angerechnet.

III.   Sonderbestimmungen unter der Zuständigkeit der Zahlstellen

1.   Ist für den Verkauf des Erzeugnisses durch die Zahlstelle in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation oder in den Verkaufsausschreibungen eine Frist für die Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer nach der Bezahlung vorgesehen und ist diese Frist länger als 30 Tage, so werden die gemäß Abschnitt II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag verringert, der sich aus folgender Formel ergibt:

Formula

Dabei sind:

V

=

der vom Käufer gezahlte Betrag

J

=

die Zahl der Tage zwischen dem Eingang der Zahlung und der Übernahme des Erzeugnisses, abzüglich 30 Tage,

i

=

der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.

2.   Ist bei den Verkäufen landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Zahlstellen in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsverordnungen die tatsächliche Frist zwischen der Übernahme und der Bezahlung durch den Käufer länger als 30 Tage, so werden die gemäß Abschnitt II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag erhöht, der sich aus folgender Formel ergibt:

Formula

Dabei sind:

M

=

der vom Käufer zu zahlende Betrag,

D

=

die Zahl der Tage zwischen der Übernahme des Erzeugnisses und dem Eingang der Zahlung, abzüglich 30 Tage,

i

=

der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.

3.   Am Ende des Rechnungsjahres sind die Finanzierungskosten gemäß den Nummern 1 und 2 für die bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Tage für jenes Rechnungsjahr zu verbuchen, während der Rest zu Lasten des neuen Rechnungsjahres verbucht wird.

ANLAGE

REFERENZZINSSÄTZE gemäß Anhang IV

1.

Tschechische Republik

Prague interbank borrowing offered rate (PRIBOR) für 3 Monate

2.

Dänemark

Copenhagen interbank borrowing offered rate (CIBOR) für 3 Monate

3.

Estland

Talin interbank borrowing offered rate (TALIBOR) für 3 Monate

4.

Zypern

Nicosia interbank borrowing offered rate (NIBOR) für 3 Monate

5.

Lettland

Riga interbank borrowing offered rate (RIGIBOR) für 3 Monate

6.

Litauen

Vilnius interbank borrowing offered rate (VILIBOR) für 3 Monate

7.

Ungarn

Budapest interbank borrowing offered rate (BUBOR) für 3 Monate

8.

Malta

Malta interbank borrowing offered rate (MIBOR) für 3 Monate

9.

Polen

Warszawa interbank borrowing offered rate (WIBOR) für 3 Monate

10.

Slowenien

Interbank borrowing offered rate (SITIBOR) für 3 Monate

11.

Slowakei

Bratislava interbank borrowing offered rate (BRIBOR) für 3 Monate

12.

Schweden

Stockholm interbank borrowing offered (STIBOR) für 3 Monate

13.

Vereinigtes Königreich

London interbank borrowing offered rate (LIBOR) für 3 Monate

14.

Für die übrigen Mitgliedstaaten

Euro interbank borrowing offered rate (EURIBOR) für 3 Monate

ANHANG V

DURCH DIE PAUSCHBETRÄGE ABGEDECKTE SACHMASSNAHMEN

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

GETREIDE- UND REISSEKTOR

I.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE EINLAGERUNG

a)

Nach der Anfuhr — Beförderung des Getreides vom Transportmittel zur Lagerzelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;

b)

Wiegen;

c)

Probenahme/Analyse/Qualitätsfeststellung.

II.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Schädlingsbekämpfung [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

e)

gegebenenfalls Belüftung [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE AUSLAGERUNG

a)

Wiegen des Getreides;

b)

Probenahme/Analyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.

ZUCKERSEKTOR

I.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE EINLAGERUNG

a)

Nach der Anfuhr — Beförderung des Zuckers vom Transportmittel zur Lagerzelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;

b)

Wiegen;

c)

Probenahme/Analysen/Qualitätsfeststellung;

d)

Abfüllung in Säcke (gegebenenfalls).

II.   ZUSÄTZLICHER PAUSCHBETRAG FÜR DIE BEFÖRDERUNG

a)

Frachtkosten je Entfernungsklasse.

III.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Schädlingsbekämpfung [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

IV.   PAUSCHBETRAG FÜR DIE AUSLAGERUNG

a)

Wiegen;

b)

Probenahme/Analyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.

RINDFLEISCHSEKTOR

I.   ÜBERNAHME, ENTBEINEN UND EINLAGERUNG (ENTBEINTES FLEISCH)

a)

Kontrolle der Qualität des Fleisches mit Knochen;

b)

Wiegen des Fleisches mit Knochen;

c)

Aufbereitung;

d)

vertraglich festgelegte Kosten des Entbeinens:

Erstkühlung,

Beförderung vom Interventionsort zum Zerlegungsbetrieb (außer wenn der Verkäufer das Fleisch zum Zerlegungsbetrieb liefert),

Entbeinen, Zuschneiden, Wiegen, Verpacken und Schockfrosten,

vorläufige Lagerung der Teilstücke; Beladen, Beförderung und Übernahme im Kühlhaus des Interventionsortes,

Kosten des Verpackungsmaterials: Polyäthylen-Säcke, Kartons, Stockinetten,

Wert der Knochen, Fettstücke und anderer Abschnitte, die in den Zerlegungsbetrieben zurückgelassen werden (von den Kosten abzuziehende Einnahmen).

II.   LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Temperaturkontrolle [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   AUSLAGERUNG

a)

Wiegen;

b)

Qualitätskontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Beförderung des Rindfleisches vom Kühllager bis zur Rampe des Lagerhauses.

MILCHERZEUGNISSEKTOR: BUTTER

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a)

Nach der Anfuhr — Beförderung der Butter vom Transportmittel zur Lagerzelle;

b)

Wiegen und Identifizieren der Packstücke;

c)

Probenahme/Qualitätskontrolle;

d)

Kühlhauseinlagerung und Einfrieren;

e)

zweite Probenahme/Qualitätskontrolle nach Ablauf der Probelagerzeit.

II.   LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Temperaturkontrolle [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   AUSLAGERUNG

a)

Wiegen und Identifizieren der Packstücke;

b)

Beförderung der Butter vom Kühlhaus zur Laderampe, sofern es sich bei dem Transportmittel um einen Container handelt, bzw. zur Laderampe einschließlich Verladung, sofern es sich bei dem Transportmittel um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwaggon handelt.

IV.   ETIKETTIERUNG/BESONDERE KENNZEICHNUNG

Sofern gemäß einer EWG-Verordnung, die für den Absatz der Erzeugnisse erlassen wurde, verbindlich.

MILCHERZEUGNISSEKTOR: MAGERMILCHPULVER

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a)

Nach der Anfuhr — Beförderung des Magermilchpulvers vom Transportmittel zum Lagerraum;

b)

Wiegen;

c)

Probenahme/Qualitätskontrolle;

d)

Kontrolle der Kennzeichnung und der Verpackung.

II.   LAGERHALTUNG

a)

Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Temperaturkontrolle [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   AUSLAGERUNG

a)

Wiegen;

b)

Probenahme/Warenkontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe und Verladen (ohne Befestigung der Ware) auf das Transportmittel, sofern es sich um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwaggon handelt. Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe, sofern es sich um ein anderes Transportmittel, insbesondere Container, handelt.

IV.   BESONDERE KENNZEICHNUNG

Die Packsäcke sind besonders zu kennzei chnen, wenn das Magermilchpulver im Ausschreibungsverfahren für einen bestimmten Zweck verkauft wird.

ALKOHOLSEKTOR (VERORDNUNG (EG) NR. 1493/1999)

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a)

Überprüfung/Kontrolle der Menge;

b)

Probenahme/Qualitätskontrolle;

c)

Einfüllung in Lagerbehälter (es sei denn, die Beförderung des Alkohols ist im Ankaufspreis nicht inbegriffen).

II.   LAGERHALTUNG

a)

Vertragspreis bzw. Miete der Lagerbehälter;

b)

Versicherungskosten [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

c)

Temperaturkontrolle [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt];

d)

jährliche Bestandsaufnahme [sofern nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt].

III.   AUSLAGERUNG

a)

Mengenkontrolle;

b)

Probenahme/Qualitätsanalyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c)

Verladen auf das Transportmittel bzw. in den Transportbehälter des Käufers.

ANHANG VI

PAUSCHBETRÄGE FÜR DIE GEMEINSCHAFT

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

I.   Anzuwendende Pauschbeträge

1.   Die für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträge werden je Erzeugnis auf der Grundlage der niedrigsten wirklichen Kosten ermittelt, die während eines Referenzzeitraums, der am 1. Oktober des Jahres n beginnt und am 30. April des folgenden Jahres endet, festgestellt werden.

2.   „Festgestellte wirkliche Kosten“ sind die wirklichen Kosten, die für die während des Referenzzeitraums durchgeführten Sachmaßnahmen gemäß Anhang V anfallen; sie werden entweder auf der Grundlage von Einzelrechnungen für diese Maßnahmen oder eines Vertrags ermittelt. Wenn für ein gegebenes Erzeugnis während des Referenzzeitraums Lagerbestände vorhanden sind, aber keine Ein- oder Auslagerung stattgefunden hat, so können auch die in den Lagerhaltungsverträgen für dieses Erzeugnis aufgeführten Referenzkosten herangezogen werden.

3.   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 10. Mai die während des Referenzzeitraums angefallenen wirklichen Kosten für die Maßnahmen gemäß Anhang V. Die Pauschbeträge gemäß Nummer 1 werden in Euro auf der Grundlage des gewichteten Mittels der wirklichen Kosten festgesetzt, die im Referenzzeitraum in mindestens vier Mitgliedstaaten festgestellt werden, welche die niedrigsten wirklichen Kosten für eine gegebene Sachmaßnahme aufweisen, sofern die dort gelagerten Mengen mindestens 33 % der durchschnittlichen Gesamtlagermenge des betreffenden Erzeugnisses während des Referenzzeitraums ausmachen. Ist dies nicht der Fall, so werden die wirklichen Kosten weiterer Mitgliedstaaten in die Gewichtung einbezogen, bis der Satz von 33 % der Mengen erreicht ist.

4.   Wird die öffentliche Lagerhaltung für ein gegebenes Erzeugnis von weniger als vier Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Pauschbeträge für dieses Erzeugnis anhand der festgestellten wirklichen Kosten in den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt.

5.   Übersteigen für ein eingelagertes Erzeugnis die von einem Mitgliedstaat gemeldeten wirklichen Kosten, die in die Berechnung gemäß Nummer 3 einbezogen werden, das arithmetische Mittel der von den übrigen Mitgliedstaaten gemeldeten wirklichen Kosten um das Zweifache, so werden diese Kosten auf das Niveau dieses Durchschnitts herabgesetzt.

6.   Die in die Berechnung gemäß den Nummern 3 und 4 einbezogenen wirklichen Kosten werden mit den Mengen gewichtet, die in den ausgewählten Mitgliedstaaten gelagert sind.

7.   Für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, werden die gemeldeten wirklichen Kosten unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Kurses ihrer Landeswährung während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 in Euro umgerechnet.

II.   Sonderbestimmungen

1.   Die Festsetzung der Pauschbeträge kann eine Erhöhung der Auslagerungskosten unter der Bedingung vorsehen, dass der Mitgliedstaat erklärt, für das gesamte Rechnungsjahr und die gesamte Bestandsmenge eines Erzeugnisses auf die Anwendung der entsprechenden Toleranzgrenze gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu verzichten und die Menge zu garantieren.

Diese Erklärung ist an die Kommission zu richten und muss ihr vor Erhalt der ersten monatlichen Ausgabenmeldung des betreffenden Rechnungsjahres zukommen. Wenn das betreffende Erzeugnis zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht eingelagert ist, muss die Erklärung spätestens in dem Monat, der auf die erste Einlagerung dieses Erzeugnisses folgt, erfolgen.

Die Erhöhung gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem der Interventionspreis des betreffenden Erzeugnisses mit dem für dieses Erzeugnis vorgesehenen Toleranzwert gemäß Artikel 8 Absatz 2 multipliziert wird.

2.   Für alle eingelagerten Erzeugnisse außer Rindfleisch verringern sich die Pauschbeträge für die Ein- und Auslagerungskosten, wenn die betreffenden Mengen nicht bewegt wurden. Die Kommission berechnet diese Kürzungen im Verhältnis zur Kürzung der für das vorangegangene Rechnungsjahr festgelegten Pauschbeträge.

3.   Die Kommission kann die zuvor für ein gegebenes Erzeugnis festgelegten Pauschbeträge übernehmen, wenn für das betreffende Erzeugnis im laufenden Rechnungsjahr keine öffentliche Lagerhaltung stattgefunden hat oder stattfinden wird.

ANHANG VII

FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE IN BEZUG AUF DIE AUSGABEN UND EINNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE SPEZIFISCHE FAKTOREN

I.   GETREIDE

Trocknung

Die zusätzlichen Kosten für die Trocknung, durch die der Feuchtigkeitsgehalt unter den für die Standardqualität geforderten Gehalt gesenkt wird, werden als Sachmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) übernommen, sofern die Notwendigkeit dieser Maßnahme nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgestellt worden ist.

Die infolge der Trocknung eintretenden Gewichtsverluste werden bei der Berechnung der Toleranzgrenze nicht berücksichtigt.

II.   WEINALKOHOL

1.

Wert der angekauften Mengen

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 ziehen die Interventionsstellen bei den Ankäufen von Alkohol vom Ankaufspreis einen der Destillationsbeihilfe entsprechenden Betrag ab, der beim Haushaltsposten „Destillation“ verbucht wird. Der Ankaufswert des Alkohols wird abzüglich der Beihilfe unter dem Posten „Mengen und Wert der während des Zeitraums getätigten Ankäufe“ (Zeile 004 von Tabelle 1) verbucht. Die abzuziehende Beihilfe ist die, die auf die angelieferte Qualität anwendbar ist.

2.

Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a) und c) wird anstelle des Interventionspreises der der Brennerei zu zahlende Preis abzüglich der unter Nummer 1 genannten Beihilfe zugrunde gelegt.

III.   RINDFLEISCH

Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a) und c) ist für das entbeinte Rindfleisch als Grundpreis der Interventionspreis nach Anwendung eines Koeffizienten von 1,47 zugrunde zu legen.

ANHANG VIII

WERTBERICHTIGUNG DER LAGERBESTÄNDE

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d)

1.

Liegen bei einem bestimmten Erzeugnis die Preiserwartungen für den Verkauf der Interventionsbestände aus öffentlicher Lagerhaltung unter seinem Ankaufspreis, so wird zum Zeitpunkt des Ankaufs ein Wertberichtigungskoeffizient („Koeffizient k“) angewendet. Der Prozentsatz dieser Wertberichtigung wird für jedes Erzeugnis zu Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres festgelegt.

2.

Der Prozentsatz der Wertberichtigung entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des betreffenden Erzeugnisses.

3.

Die Kommission kann die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des gemäß Nummer 2 berechneten Prozentsatzes beschränken. Dieser Teil darf nicht weniger als 70 % der gemäß Nummer 1 festgelegten Wertberichtigung betragen.

In diesem Fall nimmt die Kommission zum Ende des Rechnungsjahres nach dem in Nummer 5 genannten Verfahren eine zweite Wertberichtigung vor.

4.

Bei der Wertberichtigung nach Nummer 3 Absatz 2 legt die Kommission vor dem 20. Oktober eines jeden Jahres für die einzelnen Erzeugnisse und Mitgliedstaaten Globalbeträge für die Wertberichtigung fest.

Zu diesem Zweck wird je Erzeugnis und Mitgliedstaat der voraussichtliche Absatzpreis der eingelagerten Erzeugnisse mit dem geschätzten Wert des Übertrags verglichen. Aus der Differenz zwischen dem geschätzten Übertragswert und dem voraussichtlichen Absatzpreis, multipliziert mit den geschätzten Lagerbeständen am Ende des Rechnungsjahres, ergeben sich die Globalbeträge der Wertberichtigung je Erzeugnis und Mitgliedstaat.

5.

Die Schätzung der öffentlichen Lagerbestände und der Übertragswerte je Erzeugnis und Mitgliedstaat stützt sich auf eine Mitteilung der Mitgliedstaaten, die der Kommission bis spätestens 7. September des Jahres n+1 für die am 30. September desselben Jahres eingelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu übermitteln ist und folgende Angaben enthält:

die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres n bis zum 31. August des Jahres n+1 angekauften Mengen;

die am 31. August des Jahres n+1 eingelagerten Mengen;

den Wert in Euro der am 31. August des Jahres n+1 eingelagerten Mengen;

die voraussichtlich am 30. September des Jahres n+1 gelagerten Mengen;

die Schätzungen der zwischen dem 1. und 30. September des Jahres n+1 angekauften Mengen;

den Schätzwert in Euro der zwischen dem 1. und 30. September des Jahres n+1 getätigten Ankäufe.

6.

Zur Berechnung der Wertberichtigung am Ende des Rechnungsjahres werden die Werte in Landeswährung, die von den nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten gemeldet wurden, anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung der Globalbeträge der Wertberichtigung geltenden Wechselkurse in Euro umgerechnet.

7.

Die Kommission teilt jedem betreffenden Mitgliedstaat die Globalbeträge der Wertberichtigung für die einzelnen Erzeugnisse mit, damit sie diese in ihre letzte monatliche Ausgabenmeldung an den EGFL für das betreffende Rechnungsjahr einbeziehen können.

ANHANG IX

BEWERTUNG DER BESTÄNDE AN DESTILLATIONSERZEUGNISSEN (GEMISCHT FINANZIERTER ALKOHOL)

Die vom EGFL zu übernehmenden Kosten, die durch den Absatz der Destillationserzeugnisse nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entstehen, sind gleich dem Ankaufswert des Alkohols abzüglich

a)

der Einnahmen aus den Alkoholverkäufen;

b)

des Gegenwerts der die Toleranzgrenze übersteigenden Verlustmengen;

c)

des Gegenwerts der Fehlmengen infolge Diebstahls oder anderer Verluste mit ermittelbarer Ursache;

d)

des Gegenwerts der Mengen mit Qualitätsminderung aufgrund der Lagerhaltungsumstände;

e)

des Gegenwerts der Schadensmengen;

f)

der im Rahmen der Gemeinschaftsregelung einbehaltenen Sicherheiten;

g)

etwaiger anderer Einnahmen.

ANHANG X

BEWERTUNG DER FEHLMENGEN

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang VII wird der Wert der Fehlmengen wie folgt berechnet:

a)

Bei Fehlmengen, die über die für Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen, oder Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, wird der Wert so berechnet, dass diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität des jeweiligen Erzeugnisses geltenden Interventionspreis zuzüglich 5 % multipliziert werden.

Für Alkohol wird der Interventionspreis durch den an die Brennerei gezahlten Preis abzüglich eines Betrags in Höhe der ihr gezahlten Beihilfe ersetzt.

b)

Beläuft sich jedoch am Tag der Verlustfeststellung der durchschnittliche Marktpreis für die Standardqualität in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, auf über 105 % des Grundinterventionspreises, so müssen die Vertragspartner den Interventionsstellen den durch den Mitgliedstaat festgestellten und um 5 % erhöhten Marktpreis erstatten.

Der Marktpreis basiert auf den regelmäßig erstatteten Mitteilungen des Mitgliedstaates an die Kommission.

Der Unterschied zwischen den eingenommenen Beträgen, die sich in Anwendung des Marktpreises ergeben, und den in Anwendung des Interventionspreises zu verbuchenden Beträgen wird dem EGFL zum Ende des Rechnungsjahres zusätzlich zu den anderen Anweisungen gutgeschrieben.

c)

Werden nach einem Transfer oder der Beförderung der Erzeugnisse von einer Interventionsstelle oder einem von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort zu einem anderen Ort Fehlmengen festgestellt und ist in den Gemeinschaftsvorschriften kein spezifischer Wert festgesetzt, so wird der Wert dieser Fehlmengen gemäß Buchstabe a) bestimmt.

ANHANG XI

TOLERANZGRENZEN

1.

Für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird wie folgt eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten:

Getreide

0,2 %

Rohreis, Mais, Sorghum

0,4 %

Zucker

0,1 %

Alkohol

0,6 %

Magermilchpulver

0,0 %

Butter

0,0 %

Rindfleisch

0,6 %

2.

Der als Verlust beim Entbeinen von Rindfleisch anerkannte Prozentsatz beträgt 32 %. Er gilt für alle während des Rechnungsjahres verarbeiteten Mengen.

3.

Die Toleranzgrenze für die zulässigen Verlustmengen bei der Lagerhaltung von Destillationserzeugnissen nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die, die auch für die Destillationserzeugnisse nach Artikel 39 der genannten Verordnung vorgesehen ist.

4.

Die Toleranzgrenzen gemäß Nummer 1 werden als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts (ohne Verpackung) der in dem jeweiligen Rechnungsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Rechnungsjahres auf Lager befindlichen Mengen.

Diese Toleranzgrenzen sind bei der körperlichen Überprüfung der Bestände anwendbar. Sie werden für jedes Erzeugnis im Verhältnis zu der bei einer Zahlstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet.

Das tatsächliche Gewicht wird bei der Ein- und Auslagerung berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Kaufbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird. Soweit dieses nicht angegeben ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der in der Zahlstelle verwendeten Verpackungen gerechnet.

5.

Der zahlenmäßige Verlust von Packstücken oder registrierten Stücken fällt nicht unter die Toleranzgrenze.

6.

Fehlmengen infolge von Diebstahl oder sonstiger Verluste, deren Ursachen sich feststellen lassen, werden nicht in die Berechnung der Toleranzgrenzen gemäß den Nummern 1 und 2 einbezogen.

7.

Die Toleranzgrenzen gemäß den Nummern 1 und 2 werden von der Kommission festgesetzt.

ANHANG XII

BEWERTUNG DER QUALITÄTSGEMINDERTEN ODER ZERSTÖRTEN MENGEN

1.

Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, gilt ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht.

2.

Der Wert der qualitätsgeminderten oder zerstörten Erzeugnismengen berechnet sich wie folgt nach der Art der Ursache:

a)

Bei Schadensfällen wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang VII der Wert der betreffenden Erzeugnismengen berechnet, indem diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität geltenden [Grund-]Interventionspreis abzüglich 5 % multipliziert werden.

b)

Bei Naturkatastrophen wird der Wert der betreffenden Mengen in einer besonderen Entscheidung der Kommission bestimmt, die je nach Fall nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder nach dem in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Verfahren erlassen wird.

c)

Bei schlechten Konservierungsbedingungen, insbesondere unpassenden Lagermethoden, wird der Wert der Erzeugnisse gemäß Anhang X Buchstaben a) und b) verbucht.

d)

Bei zu langer Lagerdauer wird der Buchwert des Erzeugnisses beim Verkauf des Erzeugnisses je nach Fall nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder nach dem in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Verfahren auf der Grundlage des Verkaufspreises bestimmt.

Die Entscheidung über den Verkauf erfolgt unverzüglich entsprechend den für das betreffende Erzeugnis geltenden Agrarvorschriften. Einnahmen aus dem Verkauf werden unter dem Monat der Auslagerung des Erzeugnisses verbucht.

ANHANG XIII

VERBUCHUNGSREGELN FÜR EINGELAGERTE MENGEN, DEREN ÜBERNAHME ABGELEHNT WURDE

1.

Vorbehaltlich besonderer Gemeinschaftsvorschriften werden die bereits verbuchten Einlage-rungs-, Auslagerungs-, Lager- und Finanzierungskosten jeder abgelehnten Menge wie folgt abgezogen und in den Konten getrennt ausgewiesen:

a)

Die abzuziehenden Einlagerungs- und Auslagerungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit den entsprechenden Pauschbeträgen, die im Monat der Auslagerung gültig sind, multipliziert werden.

b)

Die abzuziehenden Lagerkosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen Pauschbetrag multipliziert werden.

c)

Die abzuziehenden Finanzierungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung, verringert um die Anzahl der Monate der bei der Einlagerung geltenden Zahlungsfrist, mit einem Zwölftel des im Monat der Auslagerung gültigen Finanzierungssatzes und mit dem zu Beginn des Rechnungsjahres bzw. mit dem im ersten Monat der Meldung, soweit es keinen Übertragungspreis gibt, geltenden durchschnittlichen Übertragungsbuchwert multipliziert werden.

2.

Die in Nummer 1 genannten Kosten sind unter den Sachmaßnahmen für den Auslagerungsmonat zu verbuchen.

ANHANG XIV

MUSTER DER MONATLICHEN ERKLÄRUNG DES LAGERHALTERS AN DIE ZAHLSTELLE

(Muster)

MONATSBILANZ

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Monat:

Lager:

Nr.:

Anschrift:

Partie

Bezeichnung

Menge (kg, t, hl, Kisten, Stück usw.)

Datum

Bemerkungen

Einlagerung

Auslagerung

 

Übertragene Menge

 

 

 

 

 

Zu übertragende Menge

 

 

 

 

(Stempel und Unterschrift)

Ort und Datum:

Name:

ANHANG XV

MUSTER DER JÄHRLICHEN ERKLÄRUNG DES LAGERHALTERS AN DIE ZAHLSTELLE

(Muster)

JAHRESBILANZ DER BESTÄNDE

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Jahr:

Lager

Nr.:

Anschrift:

Partie

Bezeichnung

Verbuchte Menge und/oder verbuchtes Gewicht

Bemerkungen

 

 

 

 

(Stempel und Unterschrift)

Ort und Datum:

Name:

ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

 

Vorliegende Verordnung

Artikel 1


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Verordnung (EWG) Nr. 411/88

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang IV Abschnitt II Nummern 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1

Anhang IV Abschnitt II Nummer 4

Artikel 2 Absatz 1

Anhang IV Abschnitt II Nummer 5

Artikel 2 Absatz 2

Anhang IV Abschnitt II Nummer 6

Artikel 2 Absatz 3

Anhang IV Abschnitt III Nummer 1

Artikel 2 Absatz 4

Anhang IV Abschnitt III Nummer 2

Artikel 3

Anhang IV Abschnitt I Nummer 1

Artikel 4

Anhang IV Abschnitt I Nummer 2

Artikel 5

Artikel 6

Anhang

Anlage zu Anhang IV


Verordnung (EWG) Nr. 1643/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang VI Abschnitt I Nummer 1

Artikel 1a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2

Anhang VI Abschnitt I Nummern 2 bis 6

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c)

Anhang

Anhang V


Verordnung (EWG) Nr. 2734/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang IX

Artikel 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 3

Anhang XI Nummer 3

Artikel 4


Verordnung (EWG) Nr. 3492/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Anhang XI Nummer 2

Artikel 4 Absatz 3

Anhang XI Nummer 6

Artikel 4 Absatz 4

Anhang XI Nummer 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 5 Absatz 4

Anhang XII Nummer 1

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f)

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Anhang Buchstabe A

Artikel 4

Anhang Buchstabe B erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1

Anhang Buchstabe B zweiter Gedanken-strich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f)


Verordnung (EWG) Nr. 3597/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 bis 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 4

Anhang IV Abschnitt III Nummer 3

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2

Anhang IV Abschnitt II Nummer 1

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Anhang X

Artikel 2 Absatz 3

Anhang XII

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5 zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 4

Anhang VI Abschnitt II Nummer 1

Artikel 5

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f)

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Anhang XIII

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e)

Artikel 11

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a)

Artikel 12

Anhang

Anhang VII


Verordnung (EWG) Nr. 147/91

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang XI Nummern 4 und 5

Artikel 2

Anhang XI Nummern 1 und 2

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


Verordnung (EG) Nr. 2148/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 2 und 3 Buchstaben a) und b)

Artikel 2

Anhang II Abschnitt III Nummer 1

Artikel 3

Anhang II Abschnitt II Nummer 2

Artikel 4

Anhang I Buchstabe A Abschnitt I

Artikel 5

Anhang I Buchstabe A Abschnitt II

Artikel 6

Anhang II Abschnitt II

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d)

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 8

Anhang II Abschnitt IV

Artikel 9

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I

Anhang XIV

Anhang II

Anhang XV

Anhang III

Anhang I Buchstabe B