1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 1106/2010 DER KOMMISSION

vom 30. November 2010

mit einer Liste der Maßnahmen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, keine Anwendung findet

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 betrifft die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen. Es ist jedoch angezeigt, solche Maßnahmen von der Anwendung dieser Verordnung auszuschließen, die sich ihrer Art nach nicht für eine nachträgliche Kontrolle in Form der Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen.

(2)

Eine Liste freigestellter Maßnahmen ist derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 der Kommission vom 18. Oktober 2000 mit der Liste der Maßnahmen, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates keine Anwendung findet, und zur Aufhebung der Entscheidung 96/284/EG (2) festgelegt. Angesichts der Veränderungen der Agrargesetzgebung ist es erforderlich, die Liste zu aktualisieren.

(3)

Bestimmte Maßnahmen betreffen entweder flächenbezogene Zahlungen oder Zahlungen, für die es keine zur Prüfung geeigneten Geschäftsunterlagen gibt. Dementsprechend ist es angezeigt, solche Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 auszuschließen.

(4)

Es sollte berücksichtigt werden, dass bestimmte Maßnahmen, die zuvor von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert wurden, jetzt Finanzierungsmittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) erhalten.

(5)

Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 eingeführte Prüfsystem findet auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen keine Anwendung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 265 vom 19.10.2000, S. 10.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

Maßnahmen, auf welche das in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 vorgesehene Prüfsystem keine Anwendung findet

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1) betreffend:

a)

die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, sofern dem Betriebsinhaber eine Beihilfe gemäß Artikel 91 dieser Verordnung gezahlt wird;

b)

die folgenden Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein:

i)

Rodungsregelung gemäß den Artikeln 85o bis 85x;

ii)

Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o;

iii)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q;

iv)

grüne Weinlese gemäß Artikel 103r;

v)

Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 103w.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.