21.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (2) ist seit ihrer Verabschiedung wesentlich geändert worden. Außerdem sind die Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen oder bei Verringerung der Wechselkurse für die direkten Beihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 nun überflüssig. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Unbeschadet der gegebenenfalls in den Vorschriften für die betreffenden Sektoren vorgesehenen Präzisierungen oder Ausnahmen werden die maßgeblichen Tatbestände für den Wechselkurs, die für die verschiedenen möglichen Sachverhalte im Rahmen des Agrarrechts gelten, aufgrund der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannten Kriterien festgelegt.

(3)

Für alle im Handel mit Drittländern zu bestimmenden Preise oder Beträge stellt die Annahme der Zollanmeldung den maßgeblichen Tatbestand dar, der am besten geeignet ist, um das angestrebte wirtschaftliche Ziel zu erreichen. Gleiches gilt für die bei der Ausfuhr gewährten Erstattungen und für die Bestimmung des Preises von Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, der der Einreihung der Einfuhrerzeugnisse in den gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird. Deswegen ist dieser maßgebliche Tatbestand heranzuziehen.

(4)

Der Preis von Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wird aufgrund des pauschalen Einfuhrwerts von Obst und Gemüse gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (3) bestimmt. Dieser pauschale Einfuhrwert wird anhand der repräsentativen Notierungen auf den Einfuhrmärkten berechnet. Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs dieser Notierungen zum Zeitpunkt ihrer Anwendung ist festzulegen.

(5)

Was die Produktionserstattungen anbelangt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs im Allgemeinen an die Erfüllung einiger besonderer Formalitäten geknüpft. Zwecks Harmonisierung der geltenden Regeln ist vorzusehen, dass der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt ist, an dem gemeldet wird, dass die Erzeugnisse dem vorgeschriebenen Zweck entsprechend verwendet wurden, sofern ein solcher Verwendungszweck vorgeschrieben ist, und in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem die Zahlstelle den Antrag auf Zahlung der Erstattung annimmt.

(6)

Was die Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (4) sowie die Verarbeitung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 2 und Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5) sowie die Beihilfe für Trockenfutter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (6) anbelangt, so wird das wirtschaftliche Ziel zu dem Zeitpunkt der Übernahme der Erzeugnisse durch den Verarbeiter erreicht. Deswegen sollte der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs mit Bezug auf die Übernahme der Erzeugnisse festgelegt werden.

(7)

Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge bzw. bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist die für die Beihilfegewährung zu erfüllende Verpflichtung eine Handlung, die die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet. Die Übernahme der Erzeugnisse durch den betreffenden Marktteilnehmer ist eine Voraussetzung dafür, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Kontrollen in seinen Büchern durchführen und die Gleichbehandlung von Unterlagen gewährleisten können. Deswegen sollte der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs mit Bezug auf die Übernahme der Erzeugnisse festgelegt werden.

(8)

Bei den übrigen Beihilfen im Agrarsektor können sehr unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Die Beihilfen werden jedoch stets aufgrund eines Antrags und innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen gewährt. Deswegen ist als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs der Ablauf der Frist für die Antragstellung festzulegen.

(9)

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die in Anhang I und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (7) genannten Stützungsregelungen wird durch Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (8) bestimmt. Es empfiehlt sich, diese Bestimmung zu berücksichtigen.

(10)

Was die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (9) vorgesehenen Preise, Prämien und Beihilfen anbelangt, so muss der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs fallweise an den Beginn des Weinjahres, die Anwendung besonderer Verträge oder die Anwendung bestimmter Verfahren wie Anreicherung oder Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen gekoppelt sein. Infolgedessen ist für jeden Sachverhalt anzugeben, welcher maßgebliche Tatbestand zu berücksichtigen ist.

(11)

Die für die Bestimmung des maßgeblichen Tatbestands heranzuziehenden Sachverhalte unterscheiden sich deutlich bei den Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (10), Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (11), Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (12), Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch (13) bzw. bei der Abgabe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (14). Deswegen muss der maßgebliche Tatbestand abhängig von den Besonderheiten jedes Sachverhalts festgelegt werden.

(12)

Was die Transportkosten gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (15) und gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (16) anbelangt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs von der Frist für die Angebotsabgabe im Rahmen der Ausschreibungen abhängig. Deswegen ist für diesen maßgeblichen Tatbestand der Zeitpunkt zu wählen, an dem bei der zuständigen Behörde ein zulässiges Angebot für den betreffenden Transportauftrag eingeht.

(13)

Der Referenzpreis für Zucker und der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (17) sind eng aneinander gekoppelt und müssen den Marktbeteiligten während des gesamten Wirtschaftsjahres bekannt sein. Das Gleiche gilt für den einmaligen Betrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf die zusätzliche Zuckerquote und gemäß Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung auf die zusätzliche Isoglucosequote erhoben wird, sowie für den Überschussbetrag gemäß Artikel 15 und die Produktionsabgabe gemäß Artikel 16 jener Verordnung. Deswegen ist als maßgeblicher Tatbestand für diese Preise und Beträge ein Zeitpunkt zu bestimmen, der möglichst knapp vor dem Erntetermin liegt.

(14)

Was die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (18) vorgesehenen Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (19) genehmigten Beträge anbelangt, deren Zahlung auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums übertragen wurde, so werden diese Beträge für ein Wirtschafts- oder ein Kalenderjahr festgelegt. Das wirtschaftliche Ziel ist somit erreicht, wenn der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für das betreffende Jahr festgelegt wird. Auf dieser Grundlage ist als maßgeblicher Tatbestand der 1. Januar des Jahres zu bestimmen, in dem über die Gewährung entschieden wird.

(15)

Die gemäß Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (20) zur Deckung der allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Betriebsfonds oder operationellen Programmen gemäß den Artikeln 15 bzw. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (21) gewährten Pauschbeträge werden für ein gegebenes Jahr festgesetzt. Infolgedessen ist als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres zu bestimmen, auf das sich diese Kosten beziehen.

(16)

Bei den übrigen Preisen und den an diese Preise gebundenen Beträgen ist das wirtschaftliche Ziel erreicht, wenn die Rechtshandlung erfolgt, auf deren Grundlage diese Preise und Beträge festgesetzt werden. Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs muss allerdings auch in Korrelation mit der Buchführungs- oder Meldepflicht der Marktteilnehmer und der Mitgliedstaaten stehen. In diesem Kontext empfiehlt es sich der einfacheren Verwaltung halber, einen einzigen maßgeblichen Tatbestand für alle Preise und Beträge im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von Vorgängen, die in einem bestimmten Zeitraum ablaufen, festzulegen, sofern die Vorgänge nicht allzu fern vom wirtschaftlichen Ziel sind, und zu diesem Zweck den ersten Tag des Monates zu bestimmen, in dem die betreffenden Rechtshandlungen erfolgen.

(17)

Was die Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen anbelangt, so werden die zu zahlenden Beträge oder die geleisteten Sicherheiten gemäß dem Agrarrecht, namentlich Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, in Euro ausgedrückt. Der auf diese Beträge anwendbare Wechselkurs muss zeitnah zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung oder der Leistung der Sicherheiten ermittelt werden. Werden Sicherheiten geleistet, so muss ihr Betrag ausreichend sein, um das Gesamtrisiko abzudecken, für das sie geleistet werden. Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs muss unter diesen Umständen entweder in Abhängigkeit von dem Tag bestimmt werden, an dem der Vorschussbetrag festgelegt oder die Sicherheit gestellt wird, oder in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Zahlung dieser Beträge.

(18)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (22) werden — unbeschadet der in den Anhängen jener Verordnung oder im Agrarrecht vorgesehenen besonderen Regeln und maßgeblichen Tatbestände — die Ausgaben, die auf der Grundlage von Pauschbeträgen in Euro ermittelt werden, und die im Rahmen der genannten Verordnung erfolgten Ausgaben und Einnahmen in Landeswährung für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr, in dem die Maßnahmen in den Konten der Zahlstelle verbucht wurden, festgesetzt wurde, je nach Fall in Landeswährung oder in Euro umgerechnet. Dieser Wechselkurs gilt ebenfalls für die Verbuchung in den Sonderfällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung. Es empfiehlt sich daher, dieser Bestimmung Rechnung zu tragen.

(19)

Durch den mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingeführten einheitlichen maßgeblichen Tatbestand für alle Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden einige in sektorspezifischen Agrarvorschriften, namentlich in der Verordnung (EWG) Nr. 1003/81 der Kommission vom 10. April 1981 zur Definition des beim Verkauf von Getreide und Reis aus Interventionsbeständen anwendbaren anspruchsbegründenden Tatbestands (23), der Verordnung (EWG) Nr. 3749/86 der Kommission vom 9. Dezember 1986 über den anspruchsbegründenden Tatbestand bei der Berechnung der Abschöpfungen und Erstattungen im Reissektor (24), der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (25), der Verordnung (EWG) Nr. 1718/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des maßgebenden Tatbestands der im Sektor Saatgut verwendeten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (26), der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor (27), der Verordnung (EWG) Nr. 1759/93 der Kommission vom 1. Juli 1993 über die im Rindfleischsektor für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßgebenden Tatbestände (28), der Verordnung (EWG) Nr. 1785/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit den im Textilsektor geltenden, auf die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse bezogenen anspruchsbegründenden Tatbeständen (29), der Verordnung (EWG) Nr. 1793/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des für den im Hopfensektor angewendeten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßgebenden Tatbestands (30), der Verordnung (EG) Nr. 3498/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Bestimmung der im Sektor Olivenöl geltenden maßgeblichen Tatbestände (31), der Verordnung (EG) Nr. 594/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände in den Sektoren frisches Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (32) und der Verordnung (EG) Nr. 383/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse im Weinsektor (33), vorgesehene maßgebliche Tatbestände überflüssig oder gar widersprüchlich.

(20)

Deswegen sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1003/81, (EWG) Nr. 3749/86, (EWG) Nr. 1713/93, (EWG) Nr. 1718/93, (EWG) Nr. 1756/93, (EWG) Nr. 1759/93, (EWG) Nr. 1785/93, (EWG) Nr. 1793/93, (EG) Nr. 3498/93, (EG) Nr. 594/2004 und (EG) Nr. 383/2005 aufzuheben.

(21)

Folgende Verordnungen sind entsprechend zu ändern:

Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (34),

Verordnung (EWG) Nr. 3164/89 der Kommission vom 23. Oktober 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Hanfsaaten (35),

Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (36),

Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (37),

Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (38),

Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen (39),

Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (40),

Verordnung (EG) Nr. 1905/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 399/94 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (41),

Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (42),

Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch (43),

Verordnung (EG) Nr. 907/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch (44),

Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (45),

Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (46),

Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (47),

Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,

Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (48),

Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (49),

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (50).

(22)

Angesichts der derzeit geltenden einschlägigen Verträge zwischen den Zuckerrüben- und den Zuckererzeugern empfiehlt es sich außerdem, im Zuckersektor für den maßgeblichen Tatbestand für den auf den Zuckerrübenmindestpreis anwendbaren Wechselkurs im Wirtschaftsjahr 2006/07 eine Übergangszeit vorzusehen.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

MASSGEBLICHE TATBESTÄNDE FÜR DEN WECHSELKURS

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen und Handel mit Drittländern

(1)   Für in Euro ausgedrückte Erstattungen und für die nach dem gemeinschaftlichen Agrarrecht in Euro festgesetzten Preise und Beträge, die im Handelsverkehr mit Drittländern gelten, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.

(2)   Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts für Obst und Gemüse gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94, anhand dessen der Einfuhrpreis gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung festgelegt wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die repräsentativen Notierungen, die zur Berechnung dieses Pauschalwerts und des abzuziehenden Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 3 derselben Verordnung herangezogen werden, der Tag, an dem die repräsentativen Notierungen ermittelt werden.

Artikel 2

Produktionserstattungen und spezifische Beihilfen

(1)   Für die Produktionserstattungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht in Euro festgelegt werden, ist der maßgebliche Tatbestand

a)

der Zeitpunkt, an dem erklärt wird, dass die Erzeugnisse dem gegebenenfalls in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Zweck zugeführt wurden;

b)

in den Fällen, in denen eine solche Zweckbestimmung nicht vorgesehen ist, die Annahme des Antrags auf Zahlung der Erstattung durch die Zahlstelle.

(2)   Für die Verarbeitungsbeihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Zeitpunkt, an dem der Verarbeiter die Erzeugnisse übernimmt, insbesondere für

a)

die Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 bzw. von Obst und Gemüse gemäß Artikel 2 und Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96,

b)

den Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96,

c)

den Mindestpreis und die Prämie gemäß Artikel 4a bzw. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94.

(3)   Für die Beihilfe für Trockenfutter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und die an diese Beihilfe gebundenen Beträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Trockenfutter den Verarbeitungsbetrieb verlässt.

(4)   Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge oder bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist — unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste für die Beihilfegewährung obligatorische Handlung, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den jeweiligen Marktteilnehmer die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet.

(5)   Für die Beihilfen für die private Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den die ein und denselben Vertrag betreffende Beihilfe gewährt wird.

(6)   Für die nicht in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 und den Artikeln 4 und 5 genannten Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Abgabeschluss für die Anträge.

Artikel 3

Direktzahlungen

Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannte Datum.

Artikel 4

Preise, Prämien und Beihilfen im Weinsektor

(1)   Für die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Zahlung beantragt wird.

Für die Preise und Beihilfen gemäß Artikel 27 Absätze 9 und 11 sowie Artikel 28 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahres, für das der Ankaufspreis gezahlt wird.

Für die Mittelzuweisung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Juli, der dem Haushaltsjahr vorausgeht, für das die Mittelzuweisungen festgelegt werden.

(2)   Für die Preise, Beihilfen und Dringlichkeitsdestillationen gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 4 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und für den Mindestpreis gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (51) ist der maßgebliche Tatbestand der erste Tag des Monats, in dem die erste Weinlieferung im Rahmen eines Vertrags erfolgt.

(3)   Für die Beihilfen gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der maßgebliche Tatbestand der erste Tag des Monats, in dem die erste Anreicherung oder Verarbeitung der Weinbauerzeugnisse stattfindet.

Artikel 5

Beträge und Zahlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Für die Beihilfe für die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und für die Beihilfe für Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii derselben Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem die Angebotsfrist abläuft.

(2)   Für die Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den der Berechtigungsschein gemäß Artikel 75 Absatz 1 jener Verordnung gilt.

(3)   Für die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem die Magermilch oder das Magermilchpulver zu Mischfutter verarbeitet oder in dem das Magermilchpulver denaturiert wird.

(4)   Für die Beihilfe für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Monates der Antragsperiode gemäß Artikel 11 derselben Verordnung.

(5)   Für die Beihilfe für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Kasein und die Kaseinate hergestellt werden.

(6)   Für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 für einen gegebenen Zwölfmonatszeitraum im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. April, der auf den betreffenden Zeitraum folgt.

(7)   Für die Transportkosten gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das gültige Angebot bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Artikel 6

Mindestpreis für Zuckerrüben, einmaliger Betrag, Abschöpfung und Produktionsabgabe im Zuckersektor

Für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 5, den einmaligen Betrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 auf zusätzliche Zuckerquoten und gemäß Artikel 9 Absatz 3 auf zusätzliche Isoglucosequoten erhoben wird, sowie für den Überschussbetrag gemäß Artikel 15 und die Produktionsabgabe gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das die Preise und Beträge angewendet oder gezahlt werden.

Artikel 7

Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung und allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den operationellen Programmen

(1)   Für die Beträge gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie für die Beträge für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigte Maßnahmen, deren Zahlung an die Begünstigten auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem über die Beihilfegewährung entschieden wird.

Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund des Gemeinschaftsrechts über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.

(2)   Für die gemäß Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 zur Deckung der allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Betriebsfonds oder operationellen Programmen gemäß den Artikeln 15 bzw. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gewährten Pauschbeträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem diese Kosten anfallen.

Artikel 8

Andere Beträge und Preise

Für nicht in den Artikeln 1 bis 7 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt:

a)

bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht, oder im Sektor Obst und Gemüse der Zeitpunkt, an dem der Lagerverwalter die Erzeugnisse übernimmt;

b)

bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht, oder im Sektor Obst und Gemüse der Zeitpunkt, an dem der betreffende Marktteilnehmer die Erzeugnisse übernimmt;

c)

bei Rücknahmen von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet;

d)

für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien oder Absatzförderungsmaßnahmen gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung;

e)

für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird;

f)

für die Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden;

g)

für die Umsätze oder die die Produktionsmenge betreffenden Beträge der Beginn des im Agrarrecht vorgeschriebenen Referenzzeitraums.

Artikel 9

Vorschusszahlungen

Für Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der maßgebliche Tatbestand, der für die Preise und Beträge gilt, für welche der Vorschuss gewährt wird, wenn dieser Tatbestand bis zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung eingetreten ist, oder in anderen Fällen der Tag, an dem der Vorschuss in Euro festgesetzt wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Tag der Vorschusszahlung.

Unbeschadet der Anwendung des maßgeblichen Tatbestands für den betreffenden Preis oder Betrag auf den Gesamtpreis oder Gesamtbetrag wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf Vorschüsse angewendet.

Artikel 10

Sicherheiten

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit gestellt wird.

Allerdings gelten folgende Ausnahmen:

a)

Für Sicherheiten in Bezug auf Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der für den Vorschussbetrag festgelegte maßgebliche Tatbestand, sofern er bis zu dem Zeitpunkt festgelegt wurde, an dem die Sicherheit gestellt wird.

b)

Für Sicherheiten in Bezug auf die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angebote ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Angebot eingereicht wird.

c)

Für Sicherheiten in Bezug auf die Ausführung von Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem für die betreffende Ausschreibung die Angebotsfrist endet.

KAPITEL II

WECHSELKURS

Artikel 11

Bestimmung des Wechselkurses

Wird im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt.

In den folgenden Fällen ist der anzuwendende Wechselkurs allerdings

a)

für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates (52);

b)

für im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ergibt;

c)

für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 6, bei dem der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober ist, der mittlere Kurs, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den letzten Monat vor dem maßgeblichen Tatbestand ermittelt wurde.

KAPITEL III

ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Jede Sicherheit gemäß Artikel 1 wird in Euro geleistet.

(2)   Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der nicht der Eurozone angehört, in Landeswährung angenommen, so wird abweichend von Absatz 1 der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (53) in diese Währung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/89

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3164/89 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (54) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3444/90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (55) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3446/90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (56) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 erhält folgende Fassung:

„Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (57) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Ausgleichsbeihilfe anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (58) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Erstattungssatz ist der am Tage der Unterkontrollstellung des Getreides geltende Satz. Für die Mengen, die in den einzelnen auf den Destillationszeitraum der Unterkontrollstellung folgenden steuerlichen Destillationszeiträumen destilliert werden, gilt jedoch der am ersten Tag des jeweiligen steuerlichen Destillationszeitraums geltende Satz.

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (59) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/94

Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1905/94 erhält folgende Fassung:

„(8)   Für die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 festgesetzten Beträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (60) genannte Tatbestand.

Artikel 20

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

Artikel 6 letzter Absatz und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erhalten folgende Fassung:

„Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (61) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 21

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Wechselkurs

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beträge und Preise gemäß Artikel 14 anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 8 Buchstabe a, der maßgebliche Tatbestand für den auf die Sicherheiten gemäß Artikel 12 anzuwendenden Wechselkurs der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (62) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 22

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 907/2000

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 907/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (63) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 23

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 wird gestrichen.

Artikel 24

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Maßgeblicher Tatbestand

Für jeden der Zeiträume gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der zur Umrechnung des Vorschusses und der Verarbeitungshilfe für die betreffende Menge in Euro angewendet wird, der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (64) genannte Tatbestand.

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 wird gestrichen.

Artikel 26

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 ist der in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (65) genannte Tatbestand.

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 917/2004

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der maßgebliche Tatbestand für den auf den Betrag gemäß Artikel 3 anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (66) genannte maßgebliche Tatbestand.

Artikel 28

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird gestrichen.

Artikel 29

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird gestrichen.

Artikel 30

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1003/81, (EWG) Nr. 3749/86, (EWG) Nr. 1713/93, (EWG) Nr. 1718/93, (EWG) Nr. 1756/93, (EWG) Nr. 1759/93, (EWG) Nr. 1785/93, (EWG) Nr. 1793/93, (EG) Nr. 3498/93, (EG) Nr. 2808/98, (EG) Nr. 594/2004 und (EG) Nr. 383/2005 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Konkordanztabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 31

Übergangsbestimmung im Zuckersektor

Für die Umrechnung des Mindestpreises für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in Landeswährung in den Ländern, die nicht der Eurozone angehören, gelten im Wirtschaftsjahr 2006/07 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1713/93 vorgesehenen Modalitäten.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76).

(3)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(6)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(9)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(10)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2006 (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 44).

(11)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2006 (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 21).

(12)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 9).

(13)  ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1487/2006 (ABl. L 278 vom 10.10.2006, S. 8).

(14)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 (ABl. L 274 vom 5.10.2006, S. 6).

(15)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2006 (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 44).

(16)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 der Kommission (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(17)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(18)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(19)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(20)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 576/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 4).

(21)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(22)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(23)  ABl. L 100 vom 11.4.1981, S. 11.

(24)  ABl. L 348 vom 10.12.1986, S. 32.

(25)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19).

(26)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 103.

(27)  ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/1999 (ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 12).

(28)  ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 59.

(29)  ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 9.

(30)  ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53).

(31)  ABl. L 319 vom 21.12.1993, S. 20.

(32)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 17.

(33)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 20.

(34)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 der Kommission (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(35)  ABl. L 307 vom 24.10.1989, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3587/92 (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 26).

(36)  ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 7).

(37)  ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2001 (ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 3).

(38)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(39)  ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 789/2005 (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 13).

(40)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).

(41)  ABl. L 194 vom 29.7.1994, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 (ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20).

(42)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(43)  ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1067/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 60).

(44)  ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 6.

(45)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(46)  ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2005 (ABl. L 146 vom 10.6.2005, S. 3).

(47)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(48)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1484/2004 (ABl. L 273 vom 21.8.2004, S. 5).

(49)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2006 (ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 12).

(50)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(51)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(52)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(53)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(54)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(55)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(56)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(57)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(58)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(59)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(60)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(61)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(62)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(63)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(64)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(65)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“

(66)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.“


ANHANG

KONKORDANZTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1003/81

Artikel 1

Artikel 8

Verordnung (EWG) Nr. 3749/86

Artikel 1

Artikel 8

Verordnung (EWG) Nr. 1713/93

Artikel 1

Artikel 6

Anhang I Teil I

Artikel 8 Buchstabe a

Anhang I Teil II

Artikel 8 Buchstabe b

Anhang I Teil III

Anhang I Teil IV

Anhang I Teil V

Anhang I Teil VI

Anhang I Teil VII

Anhang I Teil VIII

Anhang I Teil IX

Anhang I Teil X

Anhang I Teil XII

Anhang I Teil XIII

Anhang I Teil XIV

Artikel 1

Anhang I Teil XV

Artikel 10

Anhang I Teil XVI

Verordnung (EWG) Nr. 1718/93

Artikel 1

Artikel 3

Verordnung (EWG) Nr. 1756/93

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 5

Anhang Teil B Abschnitt III Punkt 1

Artikel 5 Absatz 1

Anhang Teil B Abschnitt III Punkt 5.A

Artikel 5 Absatz 2

Anhang Teil C Abschnitt III Punkt 3

Artikel 5 Absatz 3

Anhang Teil D Punkt 4

Artikel 5 Absatz 4

Anhang Teil D Punkt 6

Artikel 5 Absatz 5

Verordnung (EWG) Nr. 1759/93

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 2 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7

Artikel 10

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 8 Buchstabe b

Verordnung (EWG) Nr. 1785/93

Artikel 1

Artikel 3

Verordnung (EWG) Nr. 1793/93

Artikel 1

Artikel 3

Verordnung (EWG) Nr. 3498/93

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2808/98

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 11

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 8 Buchstaben a, b und c

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 8 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 8 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 6 bis 15

Verordnung (EG) Nr. 594/2004

Artikel 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 8 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 8 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 6

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10 Buchstabe b

Artikel 9

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 383/2005

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 3