11.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 657/2008 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 102 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden (3). Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, ist es der Klarheit und Übersichtlichkeit halber angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Es empfiehlt sich, als Begünstigte der Beihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler Kindergärten, sonstige Vorschuleinrichtungen, Primar- und Sekundarschulen vorzusehen. Im Kampf gegen Fettleibigkeit und im Hinblick auf die Versorgung der Kinder mit gesunden Milchprodukten sollten diese Schularten gleich behandelt werden und Zugang zur Beihilferegelung haben. Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen, sollte der Milchkonsum im Rahmen von Aufenthalten in Ferieneinrichtungen ausgeschlossen werden.

(3)

Für eine klare Anwendung der Beihilferegelung ist ausdrücklich festzulegen, dass die Schüler die Beihilfe nur während der Schultage erhalten. Darüber hinaus sollte die Gesamtzahl der Schultage (ohne Ferientage) in jedem Mitgliedstaat vom Schulträger oder von der schulischen Einrichtung bestätigt werden.

(4)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Verwendung subventionierter Milcherzeugnisse für die Zubereitung von Schulmahlzeiten nur schwer kontrollieren lässt. Außerdem scheint dies keine wirksame Methode zu sein, um die erzieherischen Ziele der Beihilferegelung zu erreichen. Für die Zubereitung von Schulmahlzeiten sollten daher entsprechende Beschränkungen gelten.

(5)

Um den in der Gemeinschaft unterschiedlichen Verbrauchsgewohnheiten bei Milch und bestimmten Milcherzeugnissen Rechnung zu tragen und auf die aktuellen Gesundheits- und Ernährungstendenzen einzugehen, sollte die Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse erweitert und vereinfacht werden, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, im Einklang mit dieser Liste ihre eigene Produktpalette festzulegen.

(6)

Um sicherzustellen, dass die beihilfefähigen Erzeugnisse einen hohen Gesundheitsschutz bieten, sollten sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4) hergestellt werden und das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) vorgeschriebene Identitätskennzeichen tragen.

(7)

Für die Zwecke der Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung sollte ein Zulassungsverfahren für die Antragsteller eingerichtet werden.

(8)

Bei der Festlegung der Beihilfebeträge für die verschiedenen beihilfefähigen Erzeugnisse sollten der Beihilfebetrag für Milch gemäß Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie technische Zusammenhänge zwischen den Erzeugnissen berücksichtigt werden.

(9)

Was die Zahlung der Beihilfe anbelangt, so sollte festgelegt werden, welche Bedingungen die Antragsteller erfüllen müssen, welche Formalitäten bei der Antragstellung zu beachten sind, welche Kontrollen und Sanktionen die zuständigen Behörden anwenden müssen und nach welchen Modalitäten die Zahlung erfolgt.

(10)

Gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Beihilfe nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt. Es ist angezeigt, das Milchäquivalent für die verschiedenen Erzeugnisse festzulegen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für die Überwachung der Beihilferegelung festlegen, um sicherzustellen, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis niederschlägt und die genannten Milcherzeugnisse nicht vorschriftswidrig einem anderen Bestimmungszweck zugeführt werden.

(12)

Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Kontrollen vor Ort, vorsehen. Um sicherzustellen, dass angesichts der unterschiedlichen Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Regelung die Kontrollmaßnahmen auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die Einzelheiten der Berichterstattung präzisiert werden. Darüber hinaus sollten rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereingezogen und Sanktionen festgelegt werden, um Antragsteller von betrügerischem Verhalten abzuschrecken.

(13)

Um den Mitgliedstaaten die Verwaltungsarbeit zu erleichtern, sollte die beihilfefähige Höchstmenge auf der Grundlage der Zahl der laut Register des Antragstellers regelmäßig eingeschriebenen Schüler berechnet werden.

(14)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Begünstigten nicht ausreichend über die Rolle der Europäischen Union im Rahmen des Schulmilchprogramms informiert sind. In jeder an diesem Programm teilnehmenden schulischen Einrichtung sollte daher deutlich auf die finanzielle Unterstützung des Programms durch die Europäische Union hingewiesen werden.

(15)

Bestimmte Informationen im Zusammenhang mit dem Schulmilchprogramm sollten der Kommission jährlich zu Kontrollzwecken übermittelt werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung der in Artikel 102 der Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (im Folgenden „Beihilfe“ genannt).

Artikel 2

Beihilfebegünstigte

Beihilfebegünstigt sind Schüler, die regelmäßig eine schulische Einrichtung einer der folgenden Kategorien besuchen: von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte Kindergärten/sonstige Vorschuleinrichtungen, Primar- und Sekundarschulen.

Artikel 3

Beihilfefähige Erzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe für die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Erzeugnisse zahlen. Sie können im Einklang mit den Vorschriften für beihilfefähige Erzeugnisse gemäß Anhang I strengere Normen anwenden.

(2)   In den französischen überseeischen Departements kann Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch gemäß Anhang I aus rekonstituierter Milch bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass den Erzeugnissen der Kategorie I Fluor in einer Menge von maximal 5 mg je Kilogramm Erzeugnis zugesetzt wird.

(4)   Die Beihilfe wird für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nur gewährt, wenn diese den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004, insbesondere den Vorschriften über die Herstellung in einem zugelassenen Betrieb und über die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.

Artikel 4

Höhe der Beihilfe

(1)   Die Beihilfebeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(2)   Bei Änderung des Beihilfebetrags in Euro gilt für die im laufenden Monat verbilligt abgegebenen Mengen der am ersten Tag dieses Monats anwendbare Betrag.

(3)   Sind die gelieferten Erzeugnismengen in Liter ausgedrückt, so werden sie zur Umrechnung in Kilogramm mit dem Koeffizienten 1,03 multipliziert.

Artikel 5

Beihilfefähige Höchstmenge

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen, dass die in Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Höchstmenge von 0,25 Litern nicht überschritten wird, wobei sie die Zahl der Schultage und der regelmäßig eingeschriebenen Schüler im Antragszeitraum und den Koeffizienten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung berücksichtigen.

(2)   Im Falle der Erzeugnisse der Kategorien II bis V des Anhangs I erfolgt die Überprüfung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der folgenden Äquivalente:

a)

Kategorie II: 100 kg = 90 kg Milch,

b)

Kategorie III: 100 kg = 300 kg Milch,

c)

Kategorie IV: 100 kg = 899 kg Milch,

d)

Kategorie V: 100 kg = 765 kg Milch.

(3)   Die Begünstigten gemäß Artikel 2 erhalten die Beihilfe nur während der Schultage. Der Schulträger oder die schulische Einrichtung teilt der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Antragsteller die Gesamtzahl der Schultage (ohne Ferientage) mit. Die Schüler erhalten die Beihilfe nicht während Aufenthalten in Ferieneinrichtungen.

(4)   Für Milch und Milcherzeugnisse, die für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden, wird keine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe kann jedoch für Milch und Milcherzeugnisse gewährt werden, die in den Räumlichkeiten der schulischen Einrichtung ohne Verkochung für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden. Darüber hinaus kann die Erhitzung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse der Kategorie I Buchstaben a und b zugelassen werden.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 kann zur Unterscheidung zwischen Erzeugnissen, die in erhitzten Zubereitungen, in nicht erhitzten Zubereitungen und/oder für den Direktverzehr verwendet werden, ein Koeffizient angewendet werden, der zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der in der Vergangenheit und/oder in Rezepten verwendeten Mengen festgelegt wird.

Artikel 6

Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung

(1)   Gültig sind nur Beihilfeanträge von Antragstellern, die gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für die Lieferung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse zugelassen sind.

(2)   Die Beihilfe kann beantragt werden

a)

von einer schulischen Einrichtung,

b)

vom Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,

c)

falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: vom Lieferanten der Erzeugnisse,

d)

falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: von einer Stelle, die die Beihilfe im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger beantragt und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurde.

Artikel 7

Zulassung von Antragstellern

Beihilfeantragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die schulische Einrichtung, an die die Milcherzeugnisse geliefert werden, befindet, entsprechend zugelassen.

Artikel 8

Allgemeine Zulassungsbedingungen

(1)   Die Zulassung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,

a)

die Milcherzeugnisse im Einklang mit dieser Verordnung nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;

b)

unrechtmäßig gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die in Artikel 2 definierten Beihilfebegünstigten abgegeben wurden oder dass die Beihilfe für andere Mengen bezogen wurde, als sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben;

c)

den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;

d)

sich den von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.

(2)   Zulassungen, die gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erteilt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.

Artikel 9

Besondere Zulassungsbedingungen für bestimmte Antragsteller

Wird die Beihilfe von einem Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d beantragt, so wird die Zulassung über die Anforderungen gemäß Artikel 8 hinaus davon abhängig gemacht, dass sich der betreffende Antragsteller schriftlich verpflichtet, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.

Artikel 10

Aussetzung und Entzug der Zulassung

Wird festgestellt, dass ein Beihilfeantragsteller die Anforderungen der Artikel 8 und 9 oder eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.

Diese Maßnahmen gelten nicht im Fall höherer Gewalt oder wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde oder falls es sich um einen unbedeutenden Verstoß handelt.

Bei Entzug kann die Zulassung auf Antrag des Betroffenen nach frühestens zwölf Monaten wieder erteilt werden.

Artikel 11

Beihilfeantrag

(1)   Der Beihilfeantrag wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gestellt und enthält zumindest folgende Angaben:

a)

die verteilten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien und -unterkategorien,

b)

Namen und Anschrift oder eine individuelle Kennnummer der schulischen Einrichtung oder des Schulträgers, auf den sich die Angaben gemäß Buchstabe a beziehen.

(2)   Der Mitgliedstaat legt die Antragsperiode fest. Diese kann sich auf einen bis sieben Monate erstrecken.

(3)   Um gültig zu sein, müssen die Anträge — außer im Fall höherer Gewalt — korrekt ausgefüllt sein und spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, eingereicht werden.

Bei Überschreitung dieser Frist um weniger als zwei Monate wird die Beihilfe dennoch gezahlt, jedoch abzüglich

a)

5 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von einem Monat oder weniger,

b)

10 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat, aber weniger als zwei Monaten.

(4)   Die im Beihilfeantrag angegebenen Beträge müssen durch Rechnungen belegt werden, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind. Auf diesen Rechnungen sind die Preise der gelieferten Erzeugnisse jeweils getrennt anzugeben; wenn sie nicht quittiert sind, muss der entsprechende Zahlungsnachweis beiliegen.

Artikel 12

Zahlung der Beihilfe

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 wird die Beihilfe Lieferanten oder Organisationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d nur ausgezahlt

a)

gegen Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen oder

b)

auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Behörde über die vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe durchgeführten Kontrollen, die belegen, dass alle Beihilfebedingungen erfüllt sind, oder

c)

— soweit der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt — gegen Vorlage eines sonstigen Nachweises über die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen.

(2)   Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Antrags gemäß Artikel 11, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

Artikel 13

Vorschusszahlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können einen Vorschuss in Höhe der beantragten Beihilfe zahlen, sofern eine Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags geleistet wurde.

(2)   Wird ein Vorschuss von einem Lieferanten oder einer Organisation gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d beantragt, so kann die zuständige Behörde den Vorschuss für die gelieferten Mengen zahlen, ohne die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Belege zu verlangen. In diesem Fall legt der Lieferant oder die Organisation der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach dem Tag der Vorschusszahlung die für die Gewährung der endgültigen Beihilfe erforderlichen Papiere vor, sofern diese Behörde nicht den Kontrollbericht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erstellt.

Artikel 14

Preiskontrolle

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis niederschlägt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Höchstpreise festsetzen, die von den Begünstigten jeweils für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet verteilt werden, zu zahlen sind.

Artikel 15

Kontrollen und Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 8 ergänzt werden.

(2)   Die Verwaltungskontrollen erstrecken sich auf sämtliche Beihilfeanträge und umfassen die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Nachweise für die Lieferung der Erzeugnisse und die Einhaltung der Höchstmengen je Schüler und je Schultag gemäß Artikel 5 Absatz 1.

Die Verwaltungskontrollen gemäß Unterabsatz 1 werden durch Kontrollen vor Ort ergänzt, um insbesondere sicherzustellen, dass

a)

sich die Beihilfe auf die von den Begünstigten gezahlten Preise niederschlägt;

b)

die Bücher gemäß Artikel 9, einschließlich finanzielle Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe und Bankauszüge, ordnungsgemäß geführt werden;

c)

die subventionierten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, vor allem, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen.

(3)   Die für jeden vom 1. August bis zum 31. Juli reichenden Zeitraum insgesamt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % sämtlicher Antragsteller gemäß Artikel 6. Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von fünf Antragstellern durchgeführt. Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden sämtliche Antragsteller kontrolliert. Die für jeden vom 1. August bis zum 31. Juli reichenden Zeitraum insgesamt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich darüber hinaus auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene gezahlten Beihilfe.

(4)   Die Vor-Ort-Kontrollen finden während des gesamten Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli statt und erstrecken sich mindestens auf die vorangegangenen zwölf Monate.

(5)   Die zuständige Kontrollbehörde legt unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen geografischen Gebiete und anhand einer Risikoanalyse, die insbesondere dem wiederholten Auftreten von Fehlern und den Ergebnissen der in den Vorjahren durchgeführten Kontrollen Rechnung trägt, fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse sind auch die verschiedenen Beihilfebeträge und die Kategorie der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu berücksichtigen.

(6)   Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d werden die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei schulischen Einrichtungen oder bei mindestens 1 % der in dem Register des Antragstellers aufgeführten schulischen Einrichtungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(7)   Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.

(8)   Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. In dem Bericht werden die einzelnen kontrollierten Elemente genau beschrieben.

Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:

a)

einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)

die Regelung, den Kontrollzeitraum, die kontrollierten Anwendungen, die Mengen an Milcherzeugnissen, für die die Beihilfe gezahlt wurde, und den Beihilfebetrag;

ii)

die anwesenden zuständigen Personen;

b)

einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben umfasst:

i)

die überprüften Unterlagen,

ii)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,

iii)

Bemerkungen und Ergebnisse.

(9)   Für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen gelten Artikel 73 Absätze 1, 3, 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (6) sinngemäß.

(10)   Unbeschadet des Artikels 10 zahlt der Antragsteller im Betrugsfall zusätzlich zu dem wiedereingezogenen rechtsgrundlos gezahlten Betrag gemäß Absatz 9 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.

Artikel 16

Europäisches Schulmilchposter

Schulische Einrichtungen, die Erzeugnisse im Rahmen dieser Verordnung verteilen, erstellen ein Poster gemäß den Mindestanforderungen in Anhang III oder lassen ein solches Poster erstellen, das deutlich sichtbar und lesbar am Haupteingang der Einrichtung dauerhaft anzubringen ist.

Artikel 17

Mitteilungen

(1)   Bis zum 30. November nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Übersicht über die Zahl der Antragsteller und schulischen Einrichtungen, die an dem Programm teilgenommen haben, sowie über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und die Kontrollergebnisse.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 31. Januar mindestens folgende Angaben für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli mit:

a)

die Mengen Milch und Milcherzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Kategorien und Unterkategorien, für die im vorangegangenen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli Beihilfen gezahlt wurden, sowie die beihilfefähige Höchstmenge und ihre Berechnung;

b)

die geschätzte Zahl der Schüler, die an dem Schulmilchprogramm teilnehmen.

(3)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte anwendbar.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 gilt weiterhin für Lieferungen, die vor dem 1. August 2008 erfolgen.

(2)   Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erteilt wurden, gelten bis 31. Dezember 2008.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 64).

(3)  Siehe Anhang IV.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(6)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.


ANHANG I

LISTE DER FÜR DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNISSE

Kategorie I

a)

wärmebehandelte Milch (1)

b)

wärmebehandelte Milch mit Schokolade oder Fruchtsaft (2) oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker (3) und/oder Honig;

c)

fermentierte Milcherzeugnisse, auch mit Fruchtsaft (2), auch aromatisiert, mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker (3) und/oder Honig.

Kategorie II

Fermentierte Milcherzeugnisse, auch aromatisiert, mit Früchten (4), mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 % Milch der Kategorie I Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker (5) und/oder Honig.

Kategorie III

Aromatisierter und nicht aromatisierter Frischkäse und Schmelzkäse mit einem Käsegehalt von mindestens 90 GHT.

Kategorie IV

Grana-Padano-Käse und Parmigiano-Reggiano-Käse.

Kategorie V

Aromatisierter und nicht aromatisierter Käse, der nicht unter die Kategorien III und IV fällt, mit einem Käsegehalt von mindestens 90 GHT.


(1)  Einschließlich laktosefreier Milchgetränke.

(2)  Zusatz von Fruchtsaft unter Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung.

(3)  Als Zucker im Sinne dieser Kategorie gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Bei Getränken aus Milch und Milchderivaten, energiereduziert oder ohne Zuckerzusatz, erfolgt die Verwendung von Süßungsmitteln unter Einhaltung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(4)  Fermentierte Milcherzeugnisse mit Früchten im Sinne dieser Kategorie enthalten stets Früchte, Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft. Als Früchte im Sinne dieser Kategorie gelten die unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse, ausgenommen Nüsse und Nüsse enthaltende Erzeugnisse. Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtfleisch und Fruchtmark erfolgt unter Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung.

(5)  Als Zucker im Sinne dieser Kategorie gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Der den Früchten zugesetzte Zucker ist in dem Höchstgehalt von 7 % Zuckerzusatz enthalten. Bei Getränken aus Milch und Milchderivaten, energiereduziert oder ohne Zuckerzusatz, erfolgt die Verwendung von Süßungsmitteln unter Einhaltung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.


ANHANG II

Beihilfebeträge

a)

18,15 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie I

b)

16,34 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie II

c)

54,45 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie III

d)

163,14 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie IV

e)

138,85 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie V.


ANHANG III

Mindestanforderungen an das Poster über das europäische Schulmilchprogramm

Postergröße: mindestens A3

Buchstaben: mindestens 1 cm

Titel: Europäisches Schulmilchprogramm

Inhalt: Je nach Art der schulischen Einrichtung enthält der Text des Posters mindestens folgende Angabe:

„Unser(e) [Art der schulischen Einrichtung (z. B. Kindergarten/Vorschule/Schule)] liefert Milchprodukte, die von der Europäischen Union im Rahmen des europäischen Schulmilchprogramms subventioniert werden“.

Es wird empfohlen, den Nährwert der Erzeugnisse hervorzuheben und Ernährungsempfehlungen für Kinder zu geben.

Anbringung: deutlich sichtbar und lesbar am Haupteingang der schulischen Einrichtung.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2707/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1 Satz 1

Artikel 3 Absatz 1 Satz 2

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17 bis 20

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV