23.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingerichtet, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen des Gemeinschaftshaushalts verwalten. Die Verordnung enthält die allgemeinen Bedingungen und Regeln für die Buchführung sowie die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen der Zahlstellen und für die Erstattung dieser Ausgaben durch die Kommission. Diese Bedingungen und Regeln müssen präzisiert werden, wobei zwischen den gemeinsamen Durchführungsvorschriften für beide Fonds und den jeweils spezifischen Durchführungsvorschriften zu unterscheiden ist.

(2)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der für die beiden Fonds im Haushalt der Europäischen Gemeinschaften bewilligten Mittel muss jede Zahlstelle eine Buchführung unterhalten, die ausschließlich die vom EGFL bzw. die vom ELER finanzierten Ausgaben erfasst. Hierzu muss die Buchführung der Zahlstellen für jeden der beiden Fonds getrennt die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfassen, damit diese Ausgaben und Einnahmen zu den für die Fonds im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellten Mitteln in Beziehung gesetzt werden können.

(3)

Die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt ausschließlich in Euro, doch können die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten Zahlungen an die Begünstigten in ihrer Landeswährung leisten. Um die Konsolidierung aller Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, ist daher vorzusehen, dass die betroffenen Zahlstellen in der Lage sein müssen, die Informationen zu den Ausgaben und Einnahmen sowohl in Euro als auch in der Währung, in der diese gezahlt bzw. erhoben wurden, zu übermitteln.

(4)

Für die reibungslose Verwaltung der Finanzströme ist insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Mittel für die Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bereitstellen bzw. für die Ausgaben gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung einen Vorschuss erhalten, bevor die Kommission diese Ausgaben in Form von Erstattungen finanziert, vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die für diese Erstattungen erforderlichen Informationen sammeln und sie parallel zur Ausführung der Ausgaben und Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten bzw. sie der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen übermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass EGFL und ELER unterschiedlich verwaltet werden, so dass die Informationen für einen Zeitraum zur Verfügung der Kommission zu halten bzw. dieser in Zeitabständen zu übermitteln sind, die den Verwaltungsmodalitäten der beiden Fonds entsprechen, unbeschadet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen zur Verfügung der Kommission halten müssen, um eine angemessene Überwachung der Ausgabenentwicklung zu ermöglichen.

(5)

Die allgemeinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Buchführung der Zahlstellen beziehen sich auf detaillierte Angaben, die für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und ihre Kontrolle erforderlich sind, während diese Detailtiefe für die Erstattung der Ausgaben nicht erforderlich ist. Daher ist zu präzisieren, welche Informationen und Angaben über die vom EGFL bzw. dem ELER zu finanzierenden Ausgaben der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln sind.

(6)

Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich für die Buchführung des EGFL und des ELER sowie für die betreffenden Zahlungen verwenden können. Hierzu ist vorzusehen, dass alle zur Verfügung der Kommission gehaltenen bzw. zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Informationen elektronisch oder digitalisiert übermittelt werden. Da jedoch eine Übermittlung auf anderem Wege notwendig sein kann, ist festzulegen, in welchen Fällen dies begründet ist.

(7)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen für die Aktionen im Zusammenhang mit den aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften übermittelt werden. Damit die Mitgliedstaaten und die Zahlstellen die Ausgabenerklärungen nach einheitlichen Regeln erstellen und die Kommission die Zahlungsanträge berücksichtigen kann, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Ausgaben zu Lasten des EGFL bzw. des ELER übernommen werden können und welche Regeln für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen, insbesondere der zweckgebundenen Einnahmen und etwaiger Berichtigungen, und für die materielle Erklärung gelten.

(8)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (2) wird der für eine Interventionsmaßnahme zu finanzierende Betrag anhand der von den Zahlstellen erstellten Jahreskonten ermittelt. In dieser Verordnung wurden auch die Regeln und Bedingungen für diese Rechnungen festgelegt. Nachdem der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufgehoben und in Bezug auf die genannten Maßnahmen durch den EGFL ersetzt wurde, ist festzulegen, wie die Finanzierung dieser Maßnahmen durch den EGFL in das System der monatlichen Ausgaben- und Zahlungserklärungen einbezogen wird.

(9)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die von den Mitgliedstaaten vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben dem Monat Oktober und die vom 16. bis 31. Oktober getätigten Ausgaben dem Monat November zugerechnet. Die im Monat Oktober verbuchten Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung werden jedoch in voller Höhe dem Haushaltsjahr N + 1 zugerechnet. Daher ist vorzusehen, dass die vom EGFL im Zusammenhang mit Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung im September eines Jahres finanzierten Ausgaben spätestens am 15. Oktober des betreffenden Jahres verbucht werden.

(10)

Welche Wechselkurse zugrunde zu legen sind, hängt davon ab, ob in den Agrarvorschriften ein maßgeblicher Tatbestand festgesetzt wurde oder nicht. Damit die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten bei der Verbuchung der an die Begünstigten in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, ist vorzusehen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten für die EGFL-Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs zugrunde legen wie bei der Erhebung dieser Einnahmen bzw. bei den Zahlungen an die Begünstigten. Um die Verwaltungsförmlichkeiten bei Wiedereinziehungen, die mehrere Transaktionen betreffen, zu vereinfachen, ist für die Verbuchung dieser Wiedereinziehungen ein einheitlicher Wechselkurs vorzusehen. Diese Maßnahme kommt jedoch nur bei Transaktionen zur Anwendung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfolgt sind.

(11)

Die Kommission leistet an die Mitgliedstaaten monatliche oder regelmäßige Zahlungen auf der Grundlage der von diesen übermittelten Ausgabenerklärungen. Sie muss jedoch die von den Zahlstellen für den Gemeinschaftshaushalt erhobenen Einnahmen berücksichtigen. Daher ist festzulegen, wie im Rahmen des EGFL bzw. des ELER Ausgaben und Einnahmen miteinander verrechnet werden können.

(12)

Nachdem sie die monatlichen Zahlungen beschlossen hat, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die Finanzmittel für die Deckung der aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben nach praktischen Modalitäten und Bedingungen bereit, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaten an die Kommission übermittelten Informationen und den bei der Kommission eingerichteten computergestützten Systemen festzulegen sind.

(13)

Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so können die Zahlungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL und die regelmäßigen Zahlungen im Rahmen des ELER in Höhe eines je Kapitel festgelegten Prozentsatzes der von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen erfolgen und dass der in dem betreffenden Monat nicht übernommene Restbetrag in den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen oder regelmäßigen Zahlungen erneut zugewiesen wird.

(14)

Liegt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL übermittelten Ausgabenerklärungen der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel, die gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bewilligt werden könnten, über der Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahrs, so muss die Kommission diese Beträge kürzen. Im Interesse einer guten Haushaltsführung ist diese Kürzung auf der Grundlage der übermittelten Ausgabenerklärungen anteilig auf die Mitgliedstaaten zu verteilen. Um die verfügbaren Mittel gerecht aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL in Höhe eines je Kapitel festgelegten Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen erfolgen und dass der in einem Monat nicht übernommene Restbetrag in den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen Zahlungen erneut zugewiesen wird.

(15)

Das gemeinschaftliche Agrarrecht sieht im Rahmen des EGFL Fristen für die Zahlung der Beihilfen an die Begünstigten vor, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Ohne Begründung nicht fristgerecht geleistete Zahlungen gelten als nicht ordnungsgemäß getätigte Ausgaben, die als solche von der Kommission nicht erstattet werden dürfen. Um jedoch die finanziellen Auswirkungen entsprechend dem festgestellten Zahlungsverzug anzupassen, ist vorzusehen, dass die Kommission die Zahlungen gestaffelt nach der Länge der Fristüberschreitung kürzt. Überdies ist eine Marge vorzusehen, damit die Zahlungen u. a. nicht gekürzt werden müssen, wenn der Zahlungsverzug die Folge eines Rechtsstreits ist.

(16)

Nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Einführung der Betriebsprämienregelung ist die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über die Haushaltsdisziplin. Daher sind besondere Regeln vorzusehen, damit die im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellten jährlichen Mittel möglichst nicht überschritten werden.

(17)

Die Kommission kann die monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kürzen oder aussetzen, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungsfristen nicht einhalten oder die in der genannten Verordnung vorgesehenen Daten betreffend die Ausgaben bzw. die dort für die Überprüfung der Kohärenz dieser Daten geforderten Informationen nicht übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedstaaten in Bezug auf den ELER die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 betreffend die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (4) und den entsprechenden Durchführungsvorschriften erforderlichen Informationen einschließlich der Berichte mit der Halbzeitbewertung nicht übermitteln. In diesem Zusammenhang sind die Modalitäten für die Vornahme der Kürzungen und Aussetzungen in Bezug auf die Ausgaben des EGFL bzw. die des ELER festzusetzen.

(18)

Nach Artikel 180 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 werden die negativen Agrarausgaben ab dem 1. Januar 2007 durch zweckgebundene Einnahmen ersetzt, die entsprechend ihrer Herkunft dem EGFL oder dem ELER zugewiesen werden. Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die von den Zahlstellen infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereingezogenen Beträge von diesen als zweckgebundene Einnahme verbucht. Bestimmte Beträge, die nach Unregelmäßigkeiten oder aufgrund von Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Umweltauflagen festgesetzt wurden, sind den infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingehenden Einnahmen gleichzusetzen und daher genau wie diese zu behandeln. Daher ist vorzusehen, dass die buchmäßige Erfassung dieser Beträge nach den gleichen Bedingungen erfolgt wie die der zweckgebundenen Einnahmen, die nach Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß dem genannten Artikel 32 eingegangen sind.

(19)

Die aus dem Gemeinschaftshaushalt und den nationalen Haushalten für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen des ELER kofinanzierten Ausgaben stützen sich auf nach Maßnahmen aufgeschlüsselte Programme. Sie müssen daher auf dieser Basis überwacht und abgerechnet werden, damit alle Vorgänge nach Programmen und Maßnahmen identifiziert werden können und sich überprüfen lässt, ob die getätigten Ausgaben den bereitgestellten Finanzmitteln entsprechen. In diesem Zusammenhang ist festzulegen, welche Daten die Zahlstellen berücksichtigen müssen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Herkunft der öffentlichen und der Gemeinschaftsmittel in den Rechnungen über die getätigten Finanzierungen getrennt angegeben wird und dass die bei den Begünstigten einzuziehenden und die wiedereingezogenen Beträge den ursprünglichen Maßnahmen zugeordnet werden.

(20)

Erfolgt eine Zahlung oder eine Wiedereinziehung im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in einer anderen Währung als dem Euro, so müssen die betreffenden Beträge in Euro umgerechnet werden. Hierzu ist für alle in einem gegebenen Monat buchmäßig erfassten Vorgänge die Anwendung eines einheitlichen Wechselkurses vorzusehen, der in den Ausgabenerklärungen zugrunde zu legen ist.

(21)

Die Kommission muss für die Haushaltsführung und die Finanzverwaltung die Beträge kennen, die vom ELER im Verlauf eines Kalenderjahres noch zu finanzieren sind, und über Schätzungen der Finanzierungsanträge für das kommende Kalenderjahr verfügen. Damit die Kommission ihre Verpflichtungen erfüllen kann, müssen ihr die entsprechenden Informationen rechtzeitig und in jedem Fall zweimal jährlich spätestens am 31. Januar und am 31. Juli eines Jahres zugehen.

(22)

Um die Finanzierungspläne für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum validieren, eventuelle Änderungen der Programme vorsehen und die notwendigen Kontrollen vornehmen zu können, benötigt die Kommission bestimmte Informationen. Die Verwaltungsbehörden für die einzelnen Programme müssen daher die erforderlichen Informationen in das gemeinsame computergestützte System des ELER eingeben, damit die Kommission insbesondere den Höchstbetrag der ELER-Beteiligung, seine Aufteilung nach Jahren, die Aufteilung nach Schwerpunkten und Maßnahmen sowie die für die einzelnen Schwerpunkte geltenden Kofinanzierungssätze festlegen kann. Außerdem sind die Bedingungen für die Eingabe der kumulierten Beträge in das gemeinsame computergestützte System festzulegen.

(23)

Die Kommission muss gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festlegen, in welchen Zeitabständen die Ausgabenerklärungen für die im Rahmen des ELER durchgeführten Maßnahmen zu erstellen sind. In Anbetracht der speziellen Buchführungsregeln des ELER, der Gewährung von Vorschüssen und der Finanzierung der Maßnahmen nach Kalenderjahren ist vorzusehen, dass diese Ausgaben in Zeitabständen, die diesen besonderen Regeln entsprechen, gemeldet werden.

(24)

Der Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen in der Regel in elektronischer oder digitalisierter Form. Um diese Art des Informationsaustauschs im Rahmen des EGFL und des ELER zu verbessern und zur Regel zu machen, ist es erforderlich, die bestehenden computergestützten Systeme anzupassen bzw. auf längere Sicht neue computergestützte Systeme aufzubauen. Es ist vorzusehen, dass diese Maßnahmen von der Kommission durchgeführt und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds umgesetzt werden.

(25)

Die Bedingungen für die computergestützte Verarbeitung der Informationen sowie Form und Inhalt der Unterlagen, die der Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übermitteln sind, müssen, weil sich die Regelung weiter entwickelt und die Verwaltungsanforderungen Änderungen erfahren, häufig angepasst werden. Zudem müssen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen einheitlich aufgemacht sein. Um dies zu erreichen und die Verfahren zu vereinfachen und gleichzeitig die betreffenden computergestützten Systeme sofort einsetzen zu können, ist es wünschenswert, Form und Inhalt der Unterlagen anhand von Mustern festzulegen und vorzusehen, dass die Anpassungen und Aktualisierungen von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds vorgenommen werden.

(26)

Die Verwaltung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER und die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zahlstellen. Die Daten über die finanziellen Transaktionen müssen daher unter der Verantwortung der Zahlstelle von der Zahlstelle selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die zugelassenen Koordinierungsstellen mitgeteilt oder in die computergestützten Systeme eingegeben und aktualisiert werden.

(27)

Bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und den Durchführungsvorschriften vorgesehene Unterlagen oder Verfahren erfordern die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung durch eine Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens. Mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen muss es in diesen Fällen möglich sein, diese Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auch während der verschiedenen Phasen des Verfahrens zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Ausgabenerklärungen und die der Jahresrechnung beigefügte Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie für die im Rahmen dieser Verfahren elektronisch übermittelten Unterlagen.

(28)

Die Regeln für die Übermittlung der elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen wurden auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung, der Vorschriften bezüglich ihrer Gültigkeit für die Kommission sowie der Bedingungen für ihre Aufbewahrung, Integrität und langfristige Lesbarkeit festgelegt. Insoweit die geteilte Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts im Rahmen des EGFL und des ELER die von der Kommission und die von den Zahlstellen erstellten oder an diese übermittelte Unterlagen sowie die Verfahren für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik betrifft, ist es erforderlich, die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung elektronischer und digitalisierter Unterlagen im Rahmen dieser Verordnung vorzusehen und die Aufbewahrungsfristen für die elektronischen und digitalisierten Unterlagen festzulegen.

(29)

Eine elektronische Übermittlung der Informationen kann sich in bestimmten Situationen als unmöglich erweisen. Fällt ein computergestütztes System aus oder gibt es keine stabile Verbindung, muss der Mitgliedstaat die Unterlagen nach noch festzulegenden Bedingungen in anderer Form übermitteln können.

(30)

In Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen die Finanzmittel, die in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 2007 aufgrund von Kürzungen und Streichungen zur Verfügung stehen, die der Mitgliedstaat freiwillig gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (5) oder aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) vorgenommen hat, von diesem Mitgliedstaat zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden. Verwenden die Mitgliedstaaten diese Finanzmittel nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so fließen die entsprechenden Beträge an den EGFL-Haushalt zurück. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Maßnahmen ist festzulegen, wie die betreffenden Beträge von den Zahlstellen verbucht und verwaltet und wie sie in den Zahlungsbeschlüssen der Kommission berücksichtigt werden.

(31)

In Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann die Kommission die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union waren, in begründeten Fällen und unter bestimmten, in Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen ermächtigen, die Zahlungen für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Zeitraums 2000-2006 bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen. Um diese Ausnahme anwenden zu können, müssen das Verfahren und die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Fristen sowie die Bedingungen für die Umsetzung festgelegt werden.

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (7) und die Entscheidung C/2004/1723 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend die Form der Unterlagen, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Übernahme der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu übermitteln sind (8), werden daher aufgehoben.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINLEITENDE GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN EGFL UND DEN ELER

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen und Vorschriften für die geteilte Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), für die Buchführung und die Erstellung der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen durch die Zahlstellen sowie für die Erstattung der Ausgaben durch die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegt.

Artikel 2

Buchführung der Zahlstellen

1.   Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und die für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden. Die Buchführung muss es gestatten, zwischen den finanziellen Angaben des EGFL und des ELER zu unterscheiden und diese Angaben getrennt zu übermitteln.

2.   Die Zahlstellen der nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen in der Lage sein, die entsprechenden Angaben in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.

Für die nicht in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Ausgaben und Einnahmen können die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, bis zum 16. Oktober 2006 eine diesen Kriterien entsprechende Buchführung aufzubauen, dies nach vorheriger, spätestens am 15. September 2006 erfolgender Unterrichtung der Kommission bis zum 16. Oktober 2007 verschieben.

KAPITEL 2

BUCHFÜHRUNG DES EGFL

Artikel 3

Bereitstellung der Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der wöchentlich getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen und halten sie wie folgt zur Verfügung der Kommission:

a)

Spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die seit Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt wurden bzw. eingegangen sind;

b)

geht eine Woche über ein Monatsende hinaus, spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen.

Artikel 4

Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auf elektronischem Weg nach den in Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen die folgenden Informationen:

a)

Spätestens am dritten Arbeitstag eines Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen nach dem Muster in Anhang I zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den in Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlich getätigten Ausgaben bzw. den eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zu erklären;

b)

spätestens am 10. eines Monats die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 mit dem Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen sowie der Ausgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung. Die Mitteilung über die vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen ist jedoch spätestens am 25. Oktober zu übermitteln.

Die Ausgabenerklärung enthält eine Aufschlüsselung der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, unterteilt nach Artikeln des Eingliederungsplans für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie für die Kapitel betreffend den Audit der Agrarausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Posten. Unter besonderen, mit der Überwachung des Haushaltsvollzugs zusammenhängenden Umständen kann die Kommission jedoch eine detailliertere Aufschlüsselung verlangen;

c)

spätestens am 20. eines Monats die Unterlagen über die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat von der Zahlstelle getätigten Ausgaben und die bei ihr eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen. Die Unterlagen für die Übernahme der vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen sind jedoch spätestens am 10. November zu übermitteln;

d)

spätestens am 20. Mai und am 10. November eines Jahres zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Buchstabe c die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen und verwendeten Beträge.

2.   Die Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c enthalten

a)

eine von jeder Zahlstelle angefertigte Aufstellung (T 104, siehe Anhang V), unterteilt nach dem Eingliederungsplan für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und nach einer detaillierten, den Mitgliedstaaten vorgegebenen Gliederung, aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben und Einnahmen, die Folgendes enthält:

i)

Die im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,

ii)

die seit Beginn des Haushaltsjahrs bis zum Ende des Vormonats getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,

iii)

die Vorausschätzungen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen, die sich je nach dem

ausschließlich auf den laufenden Monat sowie die zwei folgenden Monate,

oder

auf den laufenden Monat, die zwei folgenden Monate und die Monate bis zum Ende des Haushaltsjahrs beziehen;

b)

eine Zusammenfassung (T 103, siehe Anhang IV) der Angaben gemäß Buchstabe a für alle Zahlstellen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

eine Aufstellung über etwaige Abweichungen (T 101, siehe Anhang III) zwischen den gemäß Absatz 1 Buchstabe b und den gemäßBuchstabe ades vorliegenden Absatzes gemeldeten Ausgaben, gegebenenfalls mit einer Begründung der Abweichungen;

d)

die Rechnungen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (9), die in Form von Aufstellungen (Tabelle e.faudit) gemäß Anhang III der genannten Verordnung zu übermitteln sind;

e)

für die Mitteilungen vom 20. Mai und vom 10. November gemäß Absatz 1 Buchstabe d zusätzliche Aufstellungen (T 106 bis T 109, siehe Anhänge VI, VII, VIII und IX) zu den unter Buchstaben a und b genannten, aus denen der Stand der Rechnungen zum Ende des Monats April und zum Ende des Haushaltsjahres hervorgeht und die Folgendes enthalten:

Die Mitteilung über die von den einzelnen Zahlstellen in Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. in Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge einschließlich eventuell angefallener Zinsen (T 106 und T 107),

den Stand der Verwendung der entsprechenden Beträge durch die einzelnen Zahlstellen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 (T 108),

die Gesamtübersicht für den betreffenden Mitgliedstaat mit den Angaben gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich und den für die nicht verwendeten Mittel angefallenen Zinsen (T 109).

3.   Die zusammenfassende Übersicht der Angaben (T 103) gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird der Kommission auch in Papierform zugeleitet.

4.   Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzinformationen werden in Euro angegeben.

Es gilt jedoch Folgendes:

für die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstabe e verwenden die Mitgliedstaaten die gleiche Währung, die sie im Haushaltsjahr der Einbehaltung verwendet haben;

für die Ausgabenerklärungen und die Mitteilungen über Kürzungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 verwenden die Mitgliedstaaten die Landeswährung.

Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz der vorliegenden Verordnung geben in ihren Mitteilungen die nicht in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Finanzinformationen für das Haushaltsjahr 2007 in Landeswährung an.

Artikel 5

Allgemeine Regeln für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen

1.   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 6 entsprechen die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen und eingegangenen Einnahmen.

Diese Ausgaben und Einnahmen werden vom EGFL für ein Haushaltsjahr „N“ übernommen, das am 16. Oktober des Jahres „N-1“ beginnt und am 15. Oktober des Jahres „N“ endet.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Ausgaben, die vor Anwendung der Bestimmung gezahlt werden können, die ihre vollständige oder teilweise Übernahme durch den EGFL regelt, dürfen erst gemeldet werden

für den Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird,

oder

für den Monat nach dem Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird;

b)

die zweckgebundenen Einnahmen, für die der Mitgliedstaat der Kommission rechenschaftspflichtig ist, werden für den Monat gemeldet, in dem die in den Gemeinschaftsvorschriften für die Überweisung der betreffenden Beträge vorgesehene Frist endet;

c)

die Kommission zieht die im Rahmen des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses beschlossenen Berichtigungen direkt von den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (10) ab bzw. erhöht sie um die betreffenden Beträge. Die Mitgliedstaaten geben die diesen Berichtigungen entsprechenden Beträge jedoch in der Ausgabenerklärung für den Monat an, für den die Berichtigungen vorgenommen werden.

2.   Für die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen wird das Datum berücksichtigt, an dem sie dem Konto der Zahlstelle belastet bzw. diesem gutgebracht werden. Für die Zahlungen kann jedoch das Datum berücksichtigt werden, an dem die betreffende Zahlstelle die Zahlungsanweisung ausgestellt und einem Finanzinstitut oder dem Begünstigten übermittelt hat. Die Zahlstellen wenden die gewählte Methode während des gesamten Haushaltsjahres an.

3.   Bei den zu meldenden Ausgaben bleiben die Kürzungen in Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 unberücksichtigt.

4.   Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen können Berichtigungen der für die Vormonate desselben Haushaltsjahres gemeldeten Angaben einschließen.

Führen die Berichtigungen der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene einer Zahlstelle für eine Haushaltslinie dazu, dass negative zweckgebundene Einnahmen gemeldet werden, so wird der Saldo auf den folgenden Monat übertragen. Die Berichtigungen werden gegebenenfalls beim Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr verrechnet.

5.   Die nicht ausgeführten Zahlungsanordnungen sowie die Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgebracht werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.

6.   Sind im Rahmen des EGFL fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie zum Zwecke der Anwendung von Absatz 1 als in ihrer Gesamtheit getätigt

a)

zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist;

b)

zum Zeitpunkt der Verrechnung, wenn die Ausgabe niedriger als die Forderung oder gleich hoch ist.

7.   Die kumulierten Angaben über die in einem Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die der Kommission spätestens am 10. November zu übersenden sind, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übermittelt werden.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung

Für die Erstellung der Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahrs im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.

Die Ausgabenerklärung enthält die Werte und Beträge, die gemäß Artikel 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Maßnahmen folgt.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Werte und Beträge für die im September durchgeführten Maßnahmen werden von den Zahlstellen spätestens am 15. Oktober verbucht;

b)

die Gesamtbeträge der Wertberichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden zu dem Zeitpunkt verbucht, der in der betreffenden Entscheidung festgesetzt wurde.

Artikel 7

Wechselkurs für die Erstellung der Ausgabenerklärungen

1.   Die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten wenden für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission (11) und der sektorbezogenen Agrarvorschriften.

2.   In den übrigen, nicht in Absatz 1 genannten Fällen, insbesondere für Maßnahmen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs vorgesehen ist, wird für die Umrechnung der vorletzte Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.

3.   Der Wechselkurs gemäß Absatz 2 wird auch bei Wiedereinziehungen zugrunde gelegt, die für mehrere vor dem 16. Oktober 2006 bzw. im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 vor dem 16. Oktober 2007 durchgeführte Transaktionen gemeinsam vorgenommen werden.

Artikel 8

Zahlungsbeschluss der Kommission

1.   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Angaben beschließt die Kommission die monatlichen Zahlungen und überweist sie unbeschadet der Berichtigungen, die in den nachfolgenden Beschlüssen zu berücksichtigen sind, sowie unbeschadet der Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

2.   Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

3.   Überschreiten die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

Artikel 9

Kürzung der Zahlungen durch die Kommission

1.   Alle nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben werden im Rahmen der monatlichen Zahlungen nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen:

a)

Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen;

b)

nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

bei Überschreitung um bis zu einem Monat um 10 %,

bei Überschreitung um bis zu zwei Monaten um 25 %,

bei Überschreitung um bis zu drei Monaten um 45 %,

bei Überschreitung um bis zu vier Monaten um 70 %,

bei Überschreitung um mehr als vier Monate um 100 %.

2.   Abweichend von Absatz 1 gilt jedoch für die Direktzahlungen gemäß Artikel 12, gemäß Titel III oder gegebenenfalls gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (12), die für das Jahr N geleistet werden und deren nicht frist- bzw. termingerechte Ausführung nach dem 15. Oktober des Jahres N+1 erfolgt, Folgendes:

a)

Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % für bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;

b)

die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der genannten Verordnung für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 der Kommission (13) festgesetzt sind;

c)

nach Inanspruchnahme der Margen gemäß Buchstabe a werden die unter diesen Absatz fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt.

3.   Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null“ an.

Für die unter Absatz 2 fallenden Zahlungen gilt Unterabsatz 1 jedoch im Rahmen der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Obergrenzen.

4.   Die Kontrolle der Einhaltung der Termine oder Fristen im Rahmen der monatlichen Zahlungen für die zu übernehmenden Ausgaben erfolgt zweimal je Haushaltsjahr

für die bis 31. März getätigten Ausgaben,

für die bis 31. Juli getätigten Ausgaben.

Etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober werden im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 berücksichtigt.

5.   Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten die Überweisung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung verspätet bei ihr eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.

6.   Die Kürzungen nach diesem Artikel und die etwaigen sonstigen Kürzungen in Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen unbeschadet späterer Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung.

Artikel 10

Verbuchung und Erhebung der zweckgebundenen Einnahmen

1.   Artikel 150 und 151 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten entsprechend für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung.

2.   In dem in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffenen Beschluss über die monatlichen Zahlungen nimmt die Kommission die Zahlung des Restbetrags der von einem Mitgliedstaat gemeldeten Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen vor, der in derselben Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaates aufgeführt ist. Dieser Ausgleich gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen.

3.   Die Verpflichtungs- und die Zahlungsermächtigungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt. Die Zuweisung erfolgt zum Zeitpunkt der Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten übermittelten Aufstellungen gemäß den in Absatz 1 genannten Vorschriften.

Artikel 11

Bereitstellung der Finanzmittel an die Mitgliedstaaten

1.   Die Kommission beschließt die monatlichen Zahlungen und stellt den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf das von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichtete Konto bereit.

Führen die von der Kommission zu tätigenden Zahlungen abzüglich der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene eines Mitgliedstaats zu einem Negativbetrag, so werden die darüber hinaus gehenden Kürzungen in den folgenden Monate vorgenommen.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos gemäß Absatz 1 nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

3.   Erstellt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ausgabenerklärungen für das Haushaltsjahr 2007 noch in Landeswährung, so legt die Kommission für die Umrechnung der betreffenden Zahlungen den Kurs des 10. des Monats zugrunde, der auf den Monat der Erstellung der Ausgabenerklärung folgt, oder, wenn für diesen Tag keine allgemeine Notierung vorliegt, den Kurs des ersten vorhergehenden Tages, für den eine solche Notierung vorliegt.

Artikel 12

Als zweckgebundene Einnahmen geltende Beträge

1.   Als zweckgebundene Einnahmen gelten ebenso wie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

a)

die an den Gemeinschaftshaushalt zu überweisenden Beträge, die aufgrund von Vertragsstrafen oder Sanktionen gemäß den besonderen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften erhoben wurden;

b)

die den Kürzungen und Ausschlüssen entsprechenden Beträge, die gemäß den Vorschriften über die Auflagenbindung in Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgenommen wurden.

2.   Die Vorschriften für die übrigen, nicht in Absatz 1 genannten zweckgebundenen Einnahmen gelten entsprechend. Wurden die Beträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von der entsprechenden Ausgabe abgezogen.

KAPITEL 3

BUCHFÜHRUNG DES ELER

Artikel 13

Buchführung für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1.   Jede für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bezeichnete Zahlstelle richtet eine Buchführung ein, die es gestattet, alle Maßnahmen nach Programmen und Maßnahmen zu identifizieren. Diese Buchführung umfasst insbesondere

a)

den Betrag der öffentlichen Ausgaben und den Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung, die für die einzelnen Maßnahmen gezahlt wurden;

b)

die Beträge, die von den Begünstigten infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zurückzufordern sind;

c)

die wiedereingezogenen Beträge mit Angabe der ursprünglichen Maßnahme.

2.   Für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen in Euro legen die Zahlstellen der nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten für alle Zahlungen und Wiedereinziehungen den vorletzten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Maßnahmen in den Rechnungen der Zahlstellen verzeichnet werden.

Artikel 14

Bedarfsvorausschätzung

Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nach dem Muster in Anhang X der vorliegenden Verordnung zweimal jährlich zusammen mit den Ausgabenerklärungen, die spätestens am 31. Januar und am 31. Juli zu übermitteln sind, eine Vorausschätzung der Beträge, die der ELER im laufenden Jahr noch finanzieren muss, sowie eine aktualisierte Vorausschätzung des Finanzbedarfs für das folgende Jahr.

Artikel 15

Finanzierungsplan für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

In dem Finanzierungsplan für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden insbesondere der Höchstbetrag der ELER-Beteiligung, seine Aufteilung nach Jahren, die Aufteilung nach Schwerpunkten und Maßnahmen sowie die für die einzelnen Schwerpunkte geltenden Kofinanzierungssätze festgesetzt.

Der Finanzierungsplan tritt nach der Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Kraft. Spätere Anpassungen des Finanzierungsplans, für deren Genehmigung keine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich ist, treten nach der Validierung dieser Anpassungen in dem sicheren System für den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Kraft, das im Rahmen der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingerichtet wird. Ist für die Genehmigung der Anpassungen eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich, so treten sie nach der Genehmigung dieser Entscheidung in Kraft.

Der Finanzierungsplan für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sowie sämtliche Anpassungen werden von der Verwaltungsbehörde für das betreffende Programm in dem oben genannten sicheren Datenaustauschsystem erfasst.

Artikel 16

Ausgabenerklärungen

1.   Die Ausgabenerklärungen der Zahlstellen werden für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum getrennt erstellt. Sie enthalten für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums den Betrag der förderfähigen öffentlichen Ausgabe, für den die Zahlstelle im Bezugszeitraum die entsprechende ELER-Beteiligung tatsächlich ausgezahlt hat.

2.   Nach der Genehmigung des Programms übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nach den Bedingungen gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ihre Ausgabenerklärungen auf elektronischem Weg in folgenden Zeitabständen und zu folgenden Terminen:

a)

Spätestens am 30. April für die Ausgaben des Zeitraums 1. Januar bis 31. März;

b)

spätestens am 31. Juli für die Ausgaben des Zeitraums 1. April bis 30. Juni;

c)

spätestens am 10. November für die Ausgaben des Zeitraums 1. Juli bis 15. Oktober;

d)

spätestens am 31. Januar für die Ausgaben des Zeitraums 16. Oktober bis 31. Dezember.

Die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum können Berichtigungen der für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldeten Angaben beinhalten.

Genehmigt die Kommission ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht bis zum 31. März 2007, so werden die von der Zahlstelle im Vorgriff und unter ihrer eigenen Verantwortung in den Zeiträumen vor der Genehmigung dieses Programms getätigten Ausgaben der Kommission global in der ersten Ausgabenerklärung nach der Genehmigung gemeldet.

3.   Die Ausgabenerklärungen werden nach dem Muster in Anhang XI erstellt. Für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die Regionen mit unterschiedlichen Beteiligungssätzen gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abdecken, ist dem Antrag für jede Region eine getrennte Aufstellung beizufügen.

4.   Ergeben sich in Bezug auf die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum Unstimmigkeiten, unterschiedliche Auslegungen oder Abweichungen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und ihren Durchführungsvorschriften erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, und werden dadurch zusätzliche Überprüfungen erforderlich, so wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln. Diese Informationen werden über das sichere Datenaustauschsystem gemäß Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Die Zahlungsfrist gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann in diesem Fall für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsersuchens bis zum Eingang der angeforderten Informationen, höchstens aber bis zur Übermittlung der Ausgabenerklärung für den folgenden Bezugszeitraum, unterbrochen werden.

Wird innerhalb dieser Frist keine Lösung gefunden, so kann die Kommission die Zahlungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aussetzen oder kürzen.

5.   Die kumulierten Daten über die für ein Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die der Kommission bis zum 10. November zugehen, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übermitteln sind.

Artikel 17

Berechnung des zu zahlenden Betrags

1.   Die Beteiligung der Gemeinschaft an den für die einzelnen Schwerpunkte für einen Bezugszeitraum gemeldeten förderfähigen öffentlichen Ausgaben wird auf der Grundlage des Finanzierungsplans berechnet, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist.

2.   Die Beträge der ELER-Beteiligung, die bei den Begünstigten im Rahmen des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum während eines Bezugszeitraums wiedereingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Bezugszeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.

3.   Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ergeben und die für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach der Rechnungsabschlussentscheidung zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.

4.   Liegt die Summe der Beträge in den Ausgabenerklärungen über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für einen Schwerpunkt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auf den für diesen Schwerpunkt vorgesehenen Betrag begrenzt. Die dadurch ausgeschlossenen öffentlichen Ausgaben können in einer künftigen Ausgabenerklärung berücksichtigt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.

5.   Die Kommission zahlt die Gemeinschaftsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des oder der Konten nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

KAPITEL 4

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN EGFL UND DEN ELER

Artikel 18

Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen

1.   Die Kommission richtet computergestützte Systeme ein, um den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und ihren Durchführungsvorschriften vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen zu ermöglichen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.

2.   Mit den computergestützten Systemen gemäß Absatz 1 muß es insbesondere möglich sein, die folgenden Daten zu verarbeiten:

a)

Die für die Finanztransaktionen erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen betreffend die monatlichen und jährlichen Rechnungen der Zahlstellen, die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5, 11, 15 und 17 dieser Verordnung, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und gemäß Artikel 2, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006;

b)

die Unterlagen von beiderseitigem Interesse, die die Überwachung der Konten und die Konsultation der Informationen und Unterlagen ermöglichen, welche die Zahlstelle für die Kommission bereithalten muss;

c)

die Gemeinschaftsbestimmungen und die Leitlinien der Kommission betreffend die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassenen und bezeichneten Einrichtungen sowie die Leitlinien betreffend die einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

3.   Form und Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 4, 14 und 17 der vorliegenden Verordnung, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden von der Kommission nach den Mustern in den Anhängen II bis XI der vorliegenden Verordnung, den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgelegt.

Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.

4.   Die computergestützten Systeme gemäß Absatz 1 können die erforderlichen Tools für die Eingabe der Daten und die Verwaltung der Konten des EGFL und des ELER durch die Kommission sowie die Tools für die Berechnung der pauschalen Ausgaben oder der Ausgaben, welche die Verwendung einheitlicher Methoden erfordern, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungskosten und die Wertberichtigungen enthalten.

5.   Die Daten über die Finanztransaktionen werden unter der Verantwortung der Zahlstelle von dieser selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassenen Koordinierungsstellen gemeldet, in die computergestützten Systeme gemäß Absatz 1 eingegeben und aktualisiert.

6.   Erfordert eine in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 oder den Durchführungsvorschriften genannte Unterlage oder ein dort vorgesehenes Verfahren die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung einer Person auf einer oder mehreren Stufen dieses Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, gemäß den Gemeinschaftsvorschriften jede dieser Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auf sämtlichen Verfahrensstufen zu erhalten. Die Originale der auf elektronischem Weg übermittelten Unterlagen zu den Ausgabenerklärungen und der der Jahresrechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 beigefügten Zuverlässigkeitserklärung werden bei den Zahlstellen oder gegebenenfalls bei den gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung zugelassenen Koordinierungsstellen aufbewahrt.

7.   Die elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen müssen während der gesamten in Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Dauer aufbewahrt werden.

8.   Bei Ausfällen des computergestützten Systems oder beim Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung der Kommission und nach den von dieser festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.

KAPITEL 5

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSMAßNAHMEN

Artikel 19

Verbuchung der Mittel aus der Modulierung und der Auflagenbindung

1.   Die gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge werden einem Sonderkonto, das für jede Zahlstelle eingerichtet wird, oder einem einzigen, auf der Ebene des Mitgliedstaats eingerichteten Sonderkonto gutgebracht. Bei der Zahlung der Beihilfe an den Empfänger muss die Verbuchung die Identifizierung der Herkunft der Mittel gestatten.

2.   Die Mitgliedstaaten können die gemäß Absatz 1 eingegangenen Beträge den Zahlstellen ihrer Wahl zur Wiederverwendung zuweisen. Diese Beträge werden dem bzw. den Konten gemäß Absatz 1 gutgebracht und ausschließlich zur Finanzierung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder der flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 verwendet.

Fallen für die nicht verwendeten Beträge Zinsen an, so werden diese zu dem am Ende eines Haushaltsjahrs verfügbaren Restbetrag addiert und für die Finanzierung der gleichen Maßnahmen verwendet.

3.   Für die Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß Absatz 2 müssen die Zahlstellen eine von den anderen Ausgaben für die ländliche Entwicklung getrennte Buchführung unterhalten, die für jede Zahlung eine Trennung zwischen den nationalen Mitteln und den aus der Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 stammenden Mitteln vorsieht.

4.   Die gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge sowie die dafür gegebenenfalls angefallenen Zinsen, die nicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 der Kommission (14) oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 gezahlt worden sind, werden von der Kommission in dem in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffenen Beschluss über die Ausgaben des Monats Oktober des betreffenden Haushaltsjahres von den monatlichen Zahlungen abgezogen. Gegebenenfalls wird der Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugrunde gelegt.

Artikel 20

Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, für die ländliche Entwicklung zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für die Entwicklungsprogramme des Planungszeitraums 2000-2006 noch bis 31. Dezember 2006 Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, zu leisten, so stellt er spätestens am 1. Juli 2006 einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, dem er die erforderlichen Begründungen beifügt. In dem Antrag sind das oder die betroffenen Programme und die betroffenen Maßnahmen anzugeben.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Januar 2007 für jedes Programm und jede Maßnahme den Zeitpunkt mit, an dem die Zahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, geleistet wurden.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 und die Entscheidung C/2004/1723 vom 26. April 2004 werden mit Wirkung vom 16. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 6a Buchstabe a und die Entscheidung C/2004/1723 bleiben jedoch für alle Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, bis zum 15. Oktober 2006 gültig.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten

1.   Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Sie gilt ab 16. Oktober 2006 für die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL und des ELER für die Haushaltsjahre 2007 und folgende erhobenen Einnahmen und getätigten Ausgaben. Artikel 20 gilt jedoch ab dem Datum ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(2)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/2005 (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 12).

(8)  Notifiziert am 26. April 2004. Zuletzt geändert durch die Entscheidung C/2005/3741, notifiziert am 30. September 2005.

(9)  Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(10)  Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(11)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(12)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6.

(14)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 4.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

GESAMTBETRAG DER IM VERLAUF EINES MONATS GETÄTIGTEN AUSGABEN UND EINGEGANGENEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A)

ANHANG II

ERKLÄRUNG DER MONATLICHEN AUSGABEN DES EGFL (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B)

ANHANG III

T 101 – ABWEICHUNGEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C)

ANHANG IV

T 103 – ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE B)

ANHANG V

T 104 – ANGABEN, UNTERTEILT NACH DEM EINGLIEDERUNGSPLAN FÜR DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND NACH ART DER AUSGABEN UND EINNAHMEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A)

ANHANG VI

T 106 – GEMÄß ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1259/1999 EINBEHALTENE BETRÄGE (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE E9

ANHANG VII

T 107 – GEMÄß ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1259/1999 ODER GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1655/2004 EINBEHALTENE BETRÄGE (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE E)

ANHANG VIII

T 108 – VERWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1259/99 ODER GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1655/2004 EINBEHALTENEN BETRÄGE (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE E)

ANHANG IX

T 109 – ZUSAMMENFASSUNG - VERWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1259/99 ODER GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1655/2004 EINBEHALTENEN BETRÄGE (ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE E)

ANHANG X

VORAUSSCHÄTZUNGEN DER AUSGABEN DES ELER (ARTIKEL 14)

ANHANG XI

ERKLÄRUNG DER AUSGABEN DES ELER (ARTIKEL 17)

ANHANG XII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

ANHANG I

GESAMTBETRAG DER IM VERLAUF EINES MONATS GETÄTIGTEN AUSGABEN UND EINGEGANGENEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A)

IDES

Inhalt einer Erklärung

Kopfzeile einer Erklärung

Die Kopfzeile der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

Eine Kennung für die Art der Mitteilung und den übermittelnden Mitgliedstaats. Diese Kennung wird Ihnen von der Kommission mitgeteilt.

Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht.

Genaue Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen in dem betreffenden Zeitraum:

Gesamtbetrag ohne Rechnungsabschluss

Vorausschätzungen ohne Rechnungsabschluss

Rechnungsabschluss

Informationen zur öffentlichen Lagerhaltung

Hauptteil der Erklärung

Der Hauptteil der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

Kennung des Postens oder Artikels

Gemeldete Beträge sowie Vorausschätzungen

Erläuterung der Abweichungen gegenüber den Vorausschätzungen.

Schlussteil

Der Schlussteil der Erklärung umfasst eine Kontrollsumme, die dem Gesamtbetrag sämtlicher im Kopf und im Hauptteil der Erklärung gemeldeten Beträge entspricht.

Syntax der Mitteilung

<I>[IDENTIFICATION]

<C>010<V>[BEGINDATE]/[ENDDATE] <C>020<V>[EXPENDITURE]

<C>030<V>[FORECAST]

<C>040<V>[CLEARANCE]

<C>050<V>[PUBLIC STORAGE]

<C>060<V>[ITEM]

<C>070<V>[AMOUNT]/[FORECAST]

<C>080<V>[DIFF1]/[DIFF2]/[DIFF3]/[DIFF4]

<C>060<V>[ITEM]

<C>070<V>[AMOUNT]/[FORECAST]

<C>080<V>[DIFF1]/[DIFF2]/[DIFF3]/[DIFF4]

<C>090<V>[CHECKSUM]

Beschreibung der Bereiche

Bezeichnung

Format

Beschreibung

Kopf der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[IDENTIFICATION] *

 

Von der Kommission zugewiesene Kennung

[BEGINDATE] *

Datum (TTMMJJJJ)

Anfangsdatum der Erklärung

[ENDDATE] *

Datum (TTMMJJJJ)

Enddatum der Erklärung

[EXPENDITURE] *

Zahl (30,2)

Gesamtbetrag des Monats ohne RA

[FORECAST] *

Zahl (30,2)

Vorausschätzungen

[CLEARANCE] *

Zahl (30,2)

Rechnungsabschluss

[PUBLIC STORAGE] *

Zahl (30,2)

Ausgaben öffentliche Lagerhaltung

Hauptteil der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1 bis n

[ITEM]

Zahl (8)

Haushaltslinie (Posten oder Artikel)

[AMOUNT]

Zahl (30,2)

Betrag der Ausgaben/Einnahmen

[FORECAST]

Zahl (30,2)

Betrag der Vorausschätzungen

[DIFF1]

Zahl (30,2)

Differenz gegenüber den Vormonaten

[DIFF2]

Zahl (30,2)

Vorausschätzung der auf die Folgemonate zu übertragenden Differenz

[DIFF3]

Zahl (30,2)

Differenz gegenüber den Folgemonaten

[DIFF4]

Zahl (30,2)

Vorausschätzungsfehler

Schlussteil: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[CHECKSUM] *

Zahl (30,2)

Kontrollwert: Summe sämtlicher Beträge der Mitteilung

Die mit * versehenen Bereiche sind obligatorische Bereiche

Beispiel

<I>AGRWDMT1

<C>010<V>16102005

<C>020<V>135454513.93

<C>030<V>163388000

<C>040<V>0

<C>050<V>2801326.91

<C>060<V>050201

<C>070<V>5462115.83/21358000

<C>080<V>0/-15835484.17/0/0

<C>060<V>050202

<C>070<V>0/0

<C>080<V>0/0/0/0

<C>090<V>157894562

E-AGREX

Mitgliedstaat:

Übermittelt am:

Ansprechpartner:

Telefon:

E-Mail-Adresse:

Ausgaben für den Zeitraum … bis …

in EUR

Gesamtbetrag des Monats ohne Rechnungsabschluss (1):

Vorausschätzungen ohne Rechnungsabschluss (2):

Abweichung = (1)–(2):

Rechnungsabschluss:

Gesamtbetrag des Monats einschließlich Rechnungsabschluss:

Davon Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung (Kategorie 2)

 

 

 

 


Obligatorisch für das letzte Wochenfax des Monats oder auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission

Haushaltslinie

Ausgaben/Einahmen (1)

Vorausschätzungen (2)

Abweichung = (1)-(2)

Gründe für die wichtigsten Abweichungen in Mio. EUR

Aus den Vormonaten

Übertrag auf die Folgemonate

Aus den Folgemonaten

Vorausschätzungsfehler

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG II

ERKLÄRUNG DER MONATLICHEN AUSGABEN DES EGFL (ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B)

Inhalt einer Erklärung

Kopf der Erklärung

Die Kopfzeile der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

Eine Kennung für die Art der Mitteilung und den übermittelnden Mitgliedstaat. Anhand dieses von der Kommission zuerkannten Codes können die Art der Erklärung und der betreffende Mitgliedstaat ermittelt werden. (Hinweis: Hiermit wird insbesondere gewährleistet, dass der jeweilige Benutzer befugt ist, die Erklärung für den betreffenden Mitgliedstaat abzugeben). Diese Kennung wird Ihnen von der Kommission mitgeteilt.

Ausgabenzeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht. Beispiel: 1105 für den Ausgabenzeitraum 11/2005 und die Erklärung vom 10.12.2005.

Name, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der zuständigen Person

Hauptteil der Erklärung

Der Hauptteil der Erklärung enthält für jeden Artikel der EGFL-Nomenklatur die folgenden Elemente:

Kennung des Artikels (zum Beispiel 050201) oder des Postens

Gemeldeter Betrag in Euro.

Schlussteil

Dann folgt ein zusammenfassender Teil, der die folgenden Informationen enthält:

Gemeldeter Gesamtbetrag in Euro.

Kommentarteil

Die Mitteilung endet mit einem freien Feld für Bemerkungen, das aus 0 bis 100 Textzeilen besteht. In diesem Feld können ergänzende Informationen zu bestimmten punktuellen Anfragen der Kommission mitgeteilt werden.

Syntax der Mitteilung

<I>[IDENTIFICATION]

<C>001<V>[PERIOD]

<C>004<V>[RESPNAME]

<C>005<V>[RESPPHONE]

<C>006<V>[RESPFAX]

<C>007<V>[RESPEMAIL]

<C>010<V>[ITEM]/[AMOUNT]

<C>010<V>[ITEM]/[AMOUNT]

<C>010<V>TOTALS/[TOT AMOUNT]

<C>999<V>[COMMENT]

<C>999<V>[COMMENT]

Beschreibung der Bereiche

Bezeichnung

Format

Beschreibung

Kopf der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[IDENTIFICATION] *

 

Von der GD AGRI zugewiesene Kennung

[PERIOD] *

Datum (MMJJ)

Zeitraum, auf den sich das Telefax bezieht

[RESPNAME] *

Freier Text (250 Zeichen)

Name und Vorname der zuständigen Person

[RESPPHONE]

Freier Text (50 Zeichen)

Telefonnummer der zuständigen Person

[RESPFAX]

Freier Text (50 Zeichen)

E-Mail-Adresse der zuständigen Person

[RESPEMAIL]

Freier Text (50 Zeichen)

Telefaxnummer der zuständigen Person

Hauptteil der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1 bis n

[ITEM]

Text (8 Zeichen)

Posten oder Kapitel, auf den/das sich die Erklärung bezieht

[AMOUNT]

Zahl (15,2)

Betrag in EURO

Schlussteil: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[TOT AMOUNT]

Zahl (15,2)

Gesamtbetrag der Erklärung in EURO

Kommentarteil: Die Datenhäufigkeit beträgt 1 bis n

[COMMENT]

Freier Text (200 Zeichen)

Bemerkungen

Die mit * versehenen Bereiche sind obligatorische Bereiche

Beispiel

<I>FAX10IE

<C>001<V>1105

<C>004<V>John Smith

<C>005<V>00 32 2 2994789

<C>006<V>00 32 2 2994789

<C>007<V>John.Smith@gmail.com

<C>010<V>050201/23986.21

<C>010<V>050202/0

<C>010<V>050203/3898153.27

<C>010<V>050401/3656976.04

<C>010<V>05070108/0

<C>010<V>05070109/0

<C>010<V>TOTALS/23154379.29

<C>999<V>Bemerkung – Erste Zeile

<C>999<V>Bemerkung – Zweite Zeile

Druckformat

Image

EGFL Erklärung vom 10. des Monats: Ausgaben und Einnahmen

 

Mitgliedstaat:

 

 

 

Zuständige Person:

 

 

 

Telefonnummer:

 

 

 

Telefaxnummer:

 

 

 

E-Mail-Adresse:

 

 

 

Monat:

 

 

Seite 1: Beträge

 

Datum

Ausgaben und Einnahmen

 

EURO

Artikel oder Posten 1

Bezeichnung

 

Artikel oder Posten 2

Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

Artikel oder Posten n

Bezeichnung

 

 

EINZUGEBENDER GESAMTBETRAG

 

 

KONTROLLBEREICH

 

 

BERECHNETER GESAMTBETRAG

0,00

Seite 2: Bemerkungen

ANHANG III

 

Bitte nicht ausfüllen

 

Bitte ausfüllen

MITGLIEDSTAAT:

TABELLE 101

HAUSHALTSJAHR

KONSISTENZ DER ÜBERMITTELTEN DATEN

in EUR

 

1)

Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen im Monat …

 

2)

Am … gemeldeter Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundene Einnahmen in dem genannten Monat

 

3) Abweichungen = (1) - (2)

0,00

BEGRÜNDUNG FÜR DIE ABWEICHUNGEN UNTER NUMMER 3)

 

1) Haushaltslinien Ausgaben:

 

2) Haushaltslinien zweckgebundene Einnahmen:

 


Datum:

 

Zuständiger Sachbearbeiter:

 

ANHANG IV

 

Bitte nicht ausfüllen

 

Bitte ausfüllen


TABELLE 103

AUSGABEN UND ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN SOWIE VORAUSSCHÄTZUNGEN ZUSAMMENFASSUNG

MITGLIEDSTAAT:

Haushaltsjahr

in EUR

Zahlstelle

Für den Monat n-1 gemeldete Ausg. insg.

Ausgaben im Monat …

Ausgaben 16.10.2005 bis …

Überprüfung des Gesamtbetrags

Ausgabenvorausschätzungen

Monat n+1

Monat n+2 & n+3

n+4 bis 15. Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

 

 

Überprüfung des Gesamtbetrags

 

 

 

 

 

 

 

BERECHNETER GESAMTBETRAG

0,00

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0,00


Zahlstelle

Für den Monat n-1 gemeldete zweckgebundene Einnahmen insgesamt

Zweckgebundene Einnahmen im Monat …

Zweckgebundene Einnahmen 16.10.2005 bis …

Überprüfung des Gesamtbetrags

Vorausschätzungen zweckgebundene Einnahmen

Monat n+1

Monat n+2 & n+3

n+4 bis 15. Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

 

 

Überprüfung des Gesamtbetrags

 

 

 

 

 

 

 

BERECHNETER GESAMTBETRAG

0,00

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0,00


Zahlstelle

Für den Monat n-1 gemeldete Ausgaben und zweckgeb. Einnahmen insgesamt

Ausgaben und zweckgeb. Einnahmen im Monat …

Ausgaben und zweckgeb. Einnahmen 16.10.2005 bis …

Überprüfung des Gesamtbetrags

Vorausschätzungen Ausgaben und zweckgeb. Einnahmen

Monat n+1

Monat n+2 & n+3

n+4 bis 15. Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

 

 

Überprüfung des Gesamtbetrags

 

 

 

 

 

 

 

BERECHNETER GESAMTBETRAG

0,00

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0,00

Datum:

 

Der Zeichnungsberechtigte:

 

Stempel (1):

 


(1)  Nur bei Übermittlung der Tabelle in Papierform erforderlich.

ANHANG V

T 104 – ANGABEN, UNTERTEILT NACH DEM EINGLIEDERUNGSPLAN FÜR DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND NACH ART DER AUSGABEN UND EINNAHMEN

Inhalt einer Erklärung

Kopf der Erklärung

Die Kopfzeile der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

Eine Kennung für die Art der Mitteilung und die übermittelnde Zahlstelle. (Hinweis: Hiermit wird insbesondere gewährleistet, dass der jeweilige Benutzer befugt ist, die Erklärung für den betreffenden Mitgliedstaat abzugeben). Diese Kennung wird Ihnen von der Kommission mitgeteilt.

Ausgabenzeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht. Beispiel: 200511 für den Ausgabenzeitraum 11/2005 und die Tabelle T104 vom 20.12.2005.

Sprache der Erklärung

Hauptteil der Erklärung

Der Hauptteil der Erklärung enthält für jeden Unterposten der EGFL-Nomenklatur die folgenden Elemente:

Kennung des Unterpostens (zum Beispiel 050201043010001, bei unbekanntem Unterposten 050201049999999).

Bezeichnung des Unterpostens in der im Kopf der Erklärung gewählten Sprache.

Für den betreffenden Zeitraum (N) gemeldeter Betrag, seit dem Beginn des Haushaltsjahrs gemeldeter kumulierter Betrag, Vorausschätzungen für die Zeiträume N+1, N+2… N+3 und N+4… Ende des Haushaltsjahrs. Alle Beträge sind in Euro anzugeben.

Schlussteil

Im Anschluss an die Auflistung sämtlicher Unterposten folgen:

Der für den betreffenden Zeitraum (N) gemeldete Gesamtbetrag, der Gesamtbetrag des seit dem Beginn des Haushaltsjahrs gemeldeten kumulierten Betrags, der Gesamtbetrag der Vorausschätzungen für die Zeiträume N+1, N+2… N+3 und N+4… Ende des Haushaltsjahrs.

Die Erläuterung der Verwendung der Unterposten „9999999“

Ein freies Feld für Bemerkungen

Syntax der Mitteilung

<I>[IDENTIFICATION]

<C>001<V>[PERIOD]

<C>011<V>[LANGUAGE]

<C>002<V>[SUBITEM]

<C>012<V>[DESCRIPTION]

<C>003<V>[AMOUNT]/[AMOUNT CUMUL]/[PRE1]/[PRE2]/[PRE3]

<C>002<V>[SUBITEM]

<C>012<V>[DESCRIPTION]

<C>003<V>[AMOUNT]/[AMOUNT CUMUL]/[PRE1]/[PRE2]/[PRE3]

<C>004<V>[AMOUNT TOT]/[AMOUNT CUMUL TOT]/[PRE1 TOT]/[PRE2 TOT]/PRE3 TOT]

<C>005<V>[EXPLANATION]

<C>006<V>[COMMENT]

Beschreibung der Bereiche

Bezeichnung

Format

Beschreibung

Kopf der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[IDENTIFICATION] *

 

Von der GD AGRI zugewiesene Kennung

[PERIOD] *

Datum (JJJJ/MM)

Ausgabenzeitraum

[LANGUAGE] *

2 Zeichen

ISO-Code der Sprache

Hauptteil der Erklärung: Die Datenhäufigkeit beträgt 1 bis n

[SUBITEM] *

Zahl (15)

Unterposten

[DESCRIPTION] *

Freier Text (600 Zeichen)

Bezeichnung des Unterpostens

[AMOUNT] *

Zahl (15,2)

Gemeldeter Betrag

[AMOUNT CUMUL] *

Zahl (15,2)

Kumulierter Betrag

[PRE1] *

Zahl (15,2)

Betrag der Vorausschätzungen für den folgenden Zeitraum

[PRE2] *

Zahl (15,2)

Betrag der Vorausschätzungen für den Zeitraum N+2… N+3

[PRE3] *

Zahl (15,2)

Betrag der Vorausschätzungen für den Zeitraum N+4… Ende des Haushaltsjahrs

Schlussteil: Die Datenhäufigkeit beträgt 1

[AMOUNT TOT] *

Zahl (15,2)

Gemeldeter Gesamtbetrag

[AMOUNT CUMUL TOT] *

Zahl (15,2)

Kumulierter Gesamtbetrag

[PRE1 TOT] *

Zahl (15,2)

Gesamtbetrag der Vorausschätzungen für den folgenden Zeitraum

[PRE2 TOT] *

Zahl (15,2)

Gesamtbetrag der Vorausschätzungen für den Zeitraum N+2… N+3

[PRE3 TOT] *

Zahl (15,2)

Gesamtbetrag der Vorausschätzungen für den Zeitraum N+4… Ende des Haushaltsjahrs

[EXPLANATION]

Freier Text (80 Zeichen)

Erläuterung der Unterposten 9999999

[COMMENT]

Freier Text (80 Zeichen)

Bemerkungen

Die mit * versehenen Bereiche sind obligatorische Bereiche

Beispiel

<I>AGRCYP1T3

<C>001<V>200510

<C>011<V>EN

<C>002<V>050203003011001

<C>012<V>Sugar and isoglucose

<C>003<V>0,00/0,00/0,00/30000,00/0,00

<C>002<V>050208011500001

<C>012<V>Export refunds — fresh fruits & vegetables

<C>003<V>32417,34/32417,34/2500,00/2500,00/0,00

<C>002<V>050301020000002

<C>012<V>Single area payment scheme — new Member States — R.1782/03, Art.143b) — year 2005

<C>003<V>0,00/0,00/8357983,69/0,00/0,00

<C>004<V>478378,38/478378,38/9393593,69/330246,00/1400000,00

<C>006<V>No Comment

ANHANG VI

TABELLE 106

GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/1999 EINBEHALTENE BETRÄGE

(vom 16.10.N-1 bis …)

MITGLIEDSTAAT:

 

HAUSHALTSJAHR:

N

ZAHLSTELLE:

 

 

 


Währungseinheit:

 


Unterposten

Bezeichnung

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berichtigungen für das Haushaltsjahr (N-1, -2 usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

0,00


Datum:

 

Der Zeichnungs-berechtigte:

 

ANHANG VII

TABELLE 107

GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/1999 BZW. GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2004 EINBEHALTENE BETRÄGE

(vom 16.10.N-1 bis …)

MITGLIEDSTAAT:

 

HAUSHALTSJAHR:

N

ZAHLSTELLE:

 

 

 


Währungseinheit:

 


Unterposten

Bezeichnung

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berichtigungen für das Haushaltsjahr (N-1, -2 usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

0,00


Datum:

 

Der Zeichnungs-berechtigte:

 

ANHANG VIII

TABELLE 108

VERWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/1999 BZW. GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2004 EINBEHALTENEN BETRÄGE

(vom 16.10.N-1 bis …)

EINBEHALTEN IM JAHR N

MITGLIEDSTAAT:

 

ZAHLSTELLE:

 


Währungseinheit:

 


 

 

Ausgaben in den Haushaltsjahren

POSTEN

Bezeichnung

N

N+1

N+2

N+3

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

0,00

Verwendete Beträge insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00


Datum:

 

Der Zeichnungs-berechtigte:

 

ANHANG IX

TABELLE 109

WIEDERVERWENDUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 UND 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/1999 BZW. ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1655/2004 EINBEHALTENEN BETRÄGE - ZUSAMMENFASSUNG

(vom 16.10.N-1 bis …)

EINBEHALTEN IM JAHR N

MITGLIEDSTAAT:

 


Währungseinheit:

 


 

IM HAUSHALTSJAHR N (1) EINBEHALTENE BETRÄGE

 

 

Ausgaben in den Haushaltsjahren

ZAHLSTELLE

N

N+1

N+2

N+3

GESAMTBETRAG

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Berichtigung der einbehaltenen Beträge

 

 

 

 

0,00

Zinsen auf nicht verwendete Mittel

 

 

 

 

0,00

Saldo

 

 

 

 

0,00


Datum:

 

Der Zeichnungs-berechtigte:

 


(1)  Dieser Betrag muss gleich der Summe der Gesamtbeträge der Tabellen 106 und 107 vom … sein

ANHANG X

A)

VORAUSSCHÄTZUNGEN DER VOM ELER ZU ZAHLENDEN BETRÄGE, EINZUREICHEN SPÄTESTENS AM 31. JANUAR

Schätzung der vom ELER im Jahr „N“ zu zahlenden Beträge in Euro für:

Nr. des Programms

Januar-März

April-Juni

Juli-Oktober

 

 

 

 

Schätzung der vom ELER im Jahr „N+1“ zu zahlenden Beträge in Euro für:

Oktober-Dezember

Januar-März

April-Juni

Juli-Oktober

 

 

 

 

B)

VORAUSSCHÄTZUNGEN DER VOM ELER ZU ZAHLENDEN BETRÄGE, EINZUREICHEN SPÄTESTENS AM 31. JULI

Schätzung der vom ELER im Jahr „N“ zu zahlenden Beträge in Euro für:

Nr. des Programms

Januar-März

April-Juni

Juli-Oktober

 

XXXXXXXXXX

XXXXXXXXXX

 

Schätzung der vom ELER im Jahr „N+1“ zu zahlenden Beträge in Euro für:

Oktober-Dezember

Januar-März

April-Juni

Juli-Oktober

 

 

 

 

ANHANG XI

A)   AUSGABENERKLÄRUNG

Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ________________ CCI-Nr. ______________

Maßnahmen, für die die Zahlstelle zwischen dem __/__/__ und dem __/__/__ die Gemeinschaftsbeteiligung ausgezahlt hat

Schwerpunkt/Maßnahme

Der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zugrunde liegende öffentliche Ausgabe

Maßnahme 111

(Betrag in Euro)

Maßnahme 112

(Betrag in Euro)

 

Maßnahme 1xy

(Betrag in Euro)

Gesamtbetrag Schwerpunkt I

(automatische Berechnung)

Maßnahme 211

(Betrag in Euro)

Maßnahme 212

(Betrag in Euro)

 

Maßnahme 2xy

(Betrag in Euro)

Gesamtbetrag Schwerpunkt II

(automatische Berechnung)

Maßnahme 311

(Betrag in Euro)

Maßnahme 312

(Betrag in Euro)

 

Maßnahme 3xy

(Betrag in Euro)

Gesamtbetrag Schwerpunkt III

(automatische Berechnung)

Leader-Modellaktionen, Achse I (411)

(Betrag in Euro)

Leader-Modellaktionen, Achse II (412)

(Betrag in Euro)

Leader-Modellaktionen, Achse III (413)

(Betrag in Euro)

Kooperationsvorhaben (421)

(Betrag in Euro)

Funktionsweise der LAG (431)

(Betrag in Euro)

Gesamtbetrag Schwerpunkt Leader

(automatische Berechnung)

Gesamtbetrag Maßnahmen

(automatische Berechnung)

Technische Hilfe

(Betrag in Euro)

GESAMTBETRAG

(automatische Berechnung)

B)   ZUSAMMENFASSUNG ÖFFENTLICHE AUSGABEN

Schwerpunktachse

Gesamtbetrag öffentliche Ausgaben

Kofinanzierungssatz

Öffentliche Beteiligung

National

Gemeinschaftlich

Achse I

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

Achse II

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

Achse III

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

Achse LEADER

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

Technische Hilfe

(automatische Berechnung)

(im Programm festgelegt)

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

GESAMTBETRAG

(automatische Berechnung)

 

(automatische Berechnung)

(automatische Berechnung)

C)   ZAHLUNGSANTRAG

Den gemeldeten Ausgaben entsprechende ELER-Beteiligung insgesamt

(automatische Berechnung)

Im Meldezeitraum vorgenommene Wiedereinziehungen (-)

EUR

Berichtigung Obergrenze oder Kürzung vorangegangene Erklärung (+)

EUR

Restbetrag (evtl. +/-) der Rechnungsabschlussentscheidung für das Jahr x

EUR

Vom ELER geforderter Betrag

EUR

Für die Zahlstelle, Datum, Name und Funktion der Person, die die Erklärung erstellt

Für die Koordinierungsstelle, Datum, Name und Funktion der Person, die die Übermittlung an die Kommission genehmigt

ANHANG XII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 296/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 3 b

Artikel 18 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 3 Absatz 6 b Buchstabe a)

Gestrichen

Artikel 3 Absatz 6 b Buchstabe b)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e)

Artikel 3 Absatz 7

Gestrichen

Artikel 3 Absatz 8

Gestrichen

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 10

Gestrichen

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b)

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e)

Gestrichen

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Gestrichen

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 6

Gestrichen

Artikel 8

Artikel 18

Artikel 9

Artikel 21

Artikel 10

Artikel 22