23.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/90


VERORDNUNG (EG) Nr. 885/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1 290/2005 sind neue Vorschriften für die Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie den Rechnungsabschluss für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (2) ist daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Die Zahlstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte, auf Gemeinschaftsebene festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien sollten vier Hauptbereiche abdecken: das interne Umfeld, die Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie die Überwachung. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, zusätzliche Zulassungskriterien festzulegen, um den besonderen Merkmalen einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, eine ständige Aufsicht über ihre Zahlstellen auszuüben und ein System für den Austausch von Informationen über Fälle aufzubauen, in denen die Vorschriften möglicherweise nicht eingehalten werden. Für die Behandlung dieser Fälle sollte ein Verfahren aufgebaut werden, das auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans vorsieht, um vorgefundene Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist abzustellen. Ausgaben, die von Zahlstellen getätigt werden, denen der Mitgliedstaat die Zulassung nicht entzieht, obwohl sie in der vorgesehenen Frist keinen Plan für Abhilfemaßnahmen vorgelegt haben, sind einem Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu unterziehen.

(4)

Es sind Durchführungsvorschriften zu Inhalt und Format der Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festzulegen.

(5)

Die Funktionen der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollten präzisiert und die Kriterien für ihre Zulassung festgelegt werden.

(6)

Damit die von den bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erstellten Bescheinigungen und Berichte der Kommission beim Rechnungsabschlussverfahren von Nutzen sind, ist festzulegen, welche Informationen sie enthalten müssen.

(7)

Damit die Kommission die Rechnungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 abschließen kann, müssen der Inhalt der von den Zahlstellen vorzulegenden Jahresrechnungen präzisiert und ein Termin für die Übermittlung dieser Rechnungen sowie anderer wichtiger Unterlagen an die Kommission festgelegt werden. Außerdem ist festzulegen, über welchen Zeitraum die Zahlstellen die Belege über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten müssen.

(8)

Ferner ist zu bestimmen, dass die Kommission Form und Inhalt der von den Zahlstellen zu übermittelnden Buchführungsdaten festlegt. Aus diesem Grund sind die Vorschriften über die Verwendung dieser Daten, die sich zurzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (3) finden, in die vorliegende Verordnung einzuarbeiten. Die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 ist daher aufzuheben.

(9)

Durchführungsvorschriften müssen auch für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 30 und den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegt werden, darunter auch solche über einen Mechanismus, um die betreffenden Beträge von einer der folgenden Zahlungen an die Mitgliedstaaten abziehen bzw. zu diesen hinzufügen zu können.

(10)

Für den Konformitätsabschluss wurden mit der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL-Garantie (4) eine Schlichtungsstelle eingerichtet und Vorschriften für die Zusammensetzung und die Arbeit dieser Stelle festgelegt. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Vorschriften in die vorliegende Verordnung eingearbeitet und gegebenenfalls angepasst werden. Die Entscheidung 94/442/EG ist daher aufzuheben.

(11)

Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 zugelassene Zahlstelle nach dem 16. Oktober 2006 neue Zuständigkeiten, so ist für diese neuen Zuständigkeiten eine neue Zulassung nach den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Kriterien erforderlich. Übergangsweise sollte es möglich sein, die Anpassung der Zulassung vor dem 16. Oktober 2007 vorzunehmen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ZAHLSTELLEN UND ANDERE EINRICHTUNGEN

Artikel 1

Zulassung der Zahlstellen

(1)   Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle gemäß der Definition in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über einen Verwaltungsaufbau und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I der vorliegenden Verordnung für folgende Bereiche genannten Kriterien (nachstehend „Zulassungskriterien“) entsprechen:

a)

das internes Umfeld,

b)

die Kontrolltätigkeiten,

c)

Information und Kommunikation,

d)

die Überwachung.

Die Mitgliedstaaten können weitere Zulassungskriterien festlegen, um die Größe, die Verantwortlichkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle zu berücksichtigen.

(2)   Für jede Zahlstelle bezeichnet der Mitgliedstaat eine Behörde auf Ministerebene (nachstehend „zuständige Behörde“), die für die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstelle sowie für die Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Er unterrichtet die Kommission darüber.

(3)   Die zuständige Behörde lässt die Zahlstelle nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt zu.

Die Prüfung erfolgt durch eine Einrichtung, die von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig ist, und bezieht sich insbesondere auf die Verfahren für die Bewilligung und Ausführung der Zahlungen, den Schutz des Gemeinschaftshaushalts, die Sicherheit der Informationssysteme, die Führung der Bücher und Aufzeichnungen, die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrollen in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben.

(4)   Ist die zuständige Behörde nicht überzeugt, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt, so gibt sie der Zahlstelle Anweisungen betreffend die Voraussetzungen, die diese für ihre Zulassung erfüllen muss.

Bis zur Durchführung der geforderten Änderungen kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monaten betragen darf. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(5)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben dem EGFL oder dem ELER angelastet werden. Ihnen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:

a)

die der Zahlstelle übertragenen Zuständigkeiten;

b)

der Geschäftsverteilungsplan;

c)

die Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die sie dem EGFL oder dem ELER Ausgaben anlastet;

d)

die Verfahren für die Annahme und Prüfung der Anträge sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben;

e)

die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informationssysteme.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.

Artikel 2

Überprüfung der Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 erstellten Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus und gewährleistet die Weiterbehandlung von festgestellten Mängeln. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission alle drei Jahre schriftlich über die Ergebnisse dieser Aufsicht, wobei sie angibt, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten bauen ein System auf, damit Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.

(3)   Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle aus und erstellt einen Plan, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monaten betragen darf, korrigiert werden müssen. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(4)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die gemäß Absatz 3 erstellten Pläne und ihre Umsetzung.

(5)   Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 1 der vorliegenden Verordnung eine andere Zahlstelle zu, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.

(6)   Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde keinen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 erstellt hat oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so befasst sie sich mit den noch bestehenden Mängeln im Rahmen eines Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 3

Zuverlässigkeitserklärung

(1)   Die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung abgeben kann.

Die Zuverlässigkeitserklärung muss dem Muster in Anhang II entsprechen und kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Wird die Zuverlässigkeitserklärung eingeschränkt, so ist ihr ein Plan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer Zeitplan für deren Umsetzung beizufügen.

(2)   Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf eine wirksame und kontinuierliche Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Artikel 4

Die Koordinierungsstelle

(1)   Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fungiert bei allen den EGFL und den ELER betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission und hat folgende Aufgaben:

a)

die Gemeinschaftsregelungen und die diesbezüglichen Leitlinien allen Zahlstellen und den für die Durchführung dieser Regelungen und Leitlinien zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und für ihre einheitliche Anwendung Sorge zu tragen;

b)

die Informationen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die Kommission weiterzuleiten;

c)

sicherzustellen, dass sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, zu deren Verfügung gehalten werden.

(2)   Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.

(3)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungsführung oder in technischen Bereichen verfügen.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat erteilt der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ministerebene die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die ihr gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

Um zugelassen zu werden, führt die Koordinierungsstelle Verfahren ein, die Folgendes gewährleisten

a)

alle gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen auf Informationen stammen aus gebührend autorisierten Quellen;

b)

die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen werden vor ihrer Übermittlung in angemessener Weise genehmigt;

c)

es existiert ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen;

d)

alle Aufzeichnungen der erhaltenen und übermittelten Informationen werden entweder auf Papier oder als DV-Datei sicher aufbewahrt.

(5)   Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten DV-Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.

(6)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor Ausgaben, für die sie zuständig ist, dem EGFL oder dem ELER angelastet werden. Den Mitteilungen beigefügt werden die Zulassungsurkunde der Koordinierungsstelle sowie Informationen über die verwaltungs- und buchungstechnischen sowie die die interne Kontrolle betreffenden Bedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeiten ausübt.

Artikel 5

Bescheinigung

(1)   Die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird von der zuständigen Behörde benannt. Sie ist von der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle funktionell unabhängig und muss über die nötige Sachkenntnis verfügen.

(2)   Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfung nach international anerkannten Prüfungsstandards und unter Berücksichtigung etwaiger Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Standards durch.

Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfungen sowohl während als auch nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres durch.

(3)   Die bescheinigende Stelle erstellt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob ausreichend gewährleistet ist, dass die der Kommission zu übermittelnden Rechnungen richtig, vollständig und genau sind und dass das interne Kontrollsystem zufrieden stellend funktioniert hat.

Die Bescheinigung stützt sich auf die Prüfung der Verfahren und einer Stichprobe von Geschäftsvorgängen. Sie bezieht sich auf den Verwaltungsaufbau der Zahlstelle nur insoweit, als beurteilt werden muss, ob damit sichergestellt werden kann, dass die Einhaltung der Vorschriften vor Ausführung der Zahlungen kontrolliert wird.

(4)   Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Der Bericht geht auch auf übertragene und von den nationalen Zollbehörden ausgeübte Funktionen ein und gibt insbesondere über Folgendes Auskunft:

a)

ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt;

b)

ob die Verfahren der Zahlstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die zu Lasten des EGFL und des ELER finanzierten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt sind und welche Verbesserungen gegebenenfalls empfohlen und umgesetzt worden sind;

c)

ob die Jahresrechnungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstelle übereinstimmen;

d)

ob die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Lagerhaltungsvorgänge die zu Lasten des EGFL und des ELER finanzierten Maßnahmen vollständig, richtig und genau wiedergeben;

e)

ob die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Bezug auf die Vorschusszahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Interventionsbestände, die Einnahmen und die einzuziehenden Beträge in geeigneter Weise geschützt werden.

Dem Bericht sind beizufügen:

a)

Informationen über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der überprüften Geschäftsvorgänge, die Erheblichkeitsschwelle und das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und die entsprechenden Verbesserungsvorschläge sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat;

b)

eine Stellungnahme zu der Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

KAPITEL 2

RECHNUNGSABSCHLUSS

Artikel 6

Inhalt der Jahresrechnungen

In den Jahresrechnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind aufgeführt:

a)

die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;

b)

die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften;

c)

die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen und Einzelmaßnahmen;

d)

Informationen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen oder eine Bestätigung, dass die entsprechenden Angaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission gehalten werden;

e)

eine Übersicht über etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen und Einzelmaßnahmen, zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für den selben Zeitraum für den FEGA in den Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (5) gemeldet worden sind; dieser Übersicht sind Erklärungen zu den einzelnen Unterschieden beizufügen;

f)

die Übersicht der bis zum Ende des Haushaltsjahres wiedereinzuziehenden Beträge entsprechend dem Muster in Anhang III;

g)

eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Haushaltsjahres;

h)

eine Bestätigung, dass die Zahlstelle Aufzeichnungen über die einzelnen Interventionsmaßnahmen führt.

Artikel 7

Übermittlung von Informationen

(1)   Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)

alle in der Jahresrechnung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen;

b)

die Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung;

c)

vollständige Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden;

d)

die Zuverlässigkeitserklärung(en) gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;

(2)   Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 1. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden unter den von der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 festgelegten Bedingungen und entsprechend dem dort festgelegten Format auf Papier und in elektronischer Form übermittelt.

(3)   Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative des Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.

(4)   Die Kommission kann in ausreichend begründeten Fällen einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, übermittelt er der Kommission außerdem bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, eine von der Koordinierungsstelle erstellte Zusammenfassung mit einer Übersicht über die Zuverlässigkeitserklärungen gemäß Artikel 3 und die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 3.

Artikel 8

Form und Inhalt der Buchführungsdaten

(1)   Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegt.

(2)   Die Buchführungsdaten werden von der Kommission ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

a)

Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;

b)

Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor.

Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Zugang zu diesen Daten.

(3)   Enthalten die Buchführungsdaten personenbezogene Daten, so werden diese nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet. Verwendet die Kommission insbesondere Buchführungsdaten für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b, so anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.

(4)   Für alle Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten können sich die betreffenden Personen wie in Anhang IV dargelegt an die Kommission wenden.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Buchführungsdaten vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.

Artikel 9

Aufbewahrung von Buchführungsdaten

(1)   Die Unterlagen zu den aus dem EGFL finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 abschließt, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(2)   Die Unterlagen zu den aus dem ELER finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(3)   Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig bei dem Begünstigten wiedereingezogen und dem EGFL bzw. dem ELER gutgeschrieben wurden oder nach dem Jahr, in dem die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung gemäß Artikel 32 Absatz 5 bzw. gemäß Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bestimmt wurden, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(4)   Im Falle eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens oder, wenn eine Konformitätsentscheidung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens zu Verfügung der Kommission gehalten.

Artikel 10

Rechnungsabschluss

(1)   In der Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zu Lasten des EGFL und des ELER anerkannten Ausgabenbeträge sowie die etwaigen Kürzungen und Aussetzungen gemäß Artikel 17 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufgeführt.

Für den EGFL werden in der Rechnungsabschlussentscheidung auch die Beträge festgesetzt, die von der Gemeinschaft bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übernehmen sind.

Für den ELER enthält der in der Rechnungsabschlussentscheidung genannte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder verwendet werden können.

(2)   Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach der Rechnungsabschlussentscheidung getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung bzw. die Abschlusszahlung um den betreffenden Betrag.

(3)   Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

(4)   Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durchführen will.

(5)   Dieser Artikel gilt entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 11

Konformitätsabschluss

(1)   Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen.

Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, die Kommission kann ihre Position daraufhin ändern. In begründeten Fällen kann die Kommission einer Verlängerung der Antwortfrist zustimmen.

Nach Ablauf der Antwortfrist beraumt die Kommission eine bilaterale Besprechung an, bei der die beiden Parteien versuchen, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Gesamthaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Protokolls der bilateralen Besprechung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 alle in der Besprechung angeforderten Informationen sowie alle sonstigen Informationen, die er für die betreffende Untersuchung für nützlich hält.

In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten.

Nach Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In der Mitteilung werden die Ausgaben bewertet, die die Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt, wobei auf Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird.

(3)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die Abhilfemaßnahmen mit, die er zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffen hat, und nennt den Termin, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden.

Die Kommission erlässt nach der Prüfung eines etwaigen Berichts der Schlichtungsstelle gemäß Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine oder mehrere Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so lange von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat.

Für die Beurteilung der Ausgaben, die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen sind, kann die Kommission auch Informationen berücksichtigen, die der Mitgliedstaat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 übermittelt hat, wenn dies für eine bessere Abschätzung des dem Gemeinschaftshaushalt entstandenen finanziellen Schadens notwendig und die verspätete Übermittlung der betreffenden Informationen durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.

(4)   Für den EGFL zieht die Kommission die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge von den monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Ergehen der Entscheidung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getätigten Ausgaben ab.

Für den ELER zieht die Kommission die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge von der folgenden Zwischenzahlung bzw. der Abschlusszahlung ab.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats und wenn dies wegen der Höhe der auszuschließenden Beträge gerechtfertigt ist, kann die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds jedoch einen anderen Zeitpunkt für die Vornahme der Kürzungen bestimmen.

(5)   Dieser Artikel gilt entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

KAPITEL 3

SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Artikel 12

Schlichtungsstelle

Für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird bei der Kommission eine Schlichtungsstelle geschaffen, die folgende Aufgaben hat:

a)

Sie kann von jedem Mitgliedstaat angerufen werden, dem die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung eine förmliche Mitteilung einschließlich einer Bewertung der Ausgaben übermittelt hat, die sie von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt;

b)

sie versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern;

c)

nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Schlichtungsbemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheiten nicht oder nur teilweise ausgeräumt werden konnten, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.

Artikel 13

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

(1)   Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern, die unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jegliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und hervorragende Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums oder auf dem Gebiet der Finanzkontrolle besitzen.

Die Mitglieder müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein.

(2)   Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds für ein erstes Mandat von drei Jahren ernannt.

Das Mandat ist jeweils nur um ein Jahr verlängerbar, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds unterrichtet wird. Ist der künftige Vorsitzende jedoch bereits Mitglied der Schlichtungsstelle, so beträgt die Laufzeit seines ersten Mandats als Vorsitzender drei Jahre.

Die Namen des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(3)   Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten ein Entgelt, das sich nach dem für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Kommunikations- und Reisekosten werden entsprechend den geltenden Vorschriften erstattet.

(4)   Nach Ablauf ihres Mandats bleiben der Vorsitzende und die Mitglieder bis zu ihrer Ablösung bzw. bis zur Verlängerung ihres Mandats im Amt.

(5)   Das Mandat eines Mitglieds, das die für die Erfüllung seiner Aufgaben in der Schlichtungsstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder das, aus welchen Gründen auch immer, für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung steht, kann von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beendet werden.

In diesem Fall tritt für die restliche Zeit, für die das Mitglied ernannt worden war, ein Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds zu informieren ist.

Wird das Mandat des Vorsitzenden beendet, so wird das Mitglied, das für den verbleibenden Zeitraum, für den der Vorsitzende ernannt war, dessen Aufgaben übernehmen soll, von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds ernannt.

Artikel 14

Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle

(1)   Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit. Sie nehmen von keiner Regierung oder Organisation Weisungen entgegen, noch erbitten sie diese.

Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrages dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.

Artikel 15

Arbeit der Schlichtungsstelle

(1)   Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung nimmt unbeschadet des Artikels 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied seine Aufgaben wahr.

Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich.

Die Berichte werden vom Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet und vom Sekretariat mitunterzeichnet.

Artikel 16

Schlichtungsverfahren

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet.

Das einzuhaltende Verfahren und die Anschrift des Sekretariats werden den Mitgliedstaaten vom Ausschuss für die Agrarfonds mitgeteilt.

(2)   Ein Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn der Betrag, den die Kommission gemäß ihrer Mitteilung von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließen will,

a)

über einer Million EUR liegt

oder

b)

mindestens 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für die betreffenden Haushaltsposten ausmacht.

Außerdem kann der Vorsitzende der Schlichtungsstelle, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei den vorangegangenen Erörterungen hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich um eine Grundsatzfrage betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften handelt, auch andere Anträge auf Schlichtung für zulässig erklären. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht zulässig, wenn er sich nur auf eine Frage der Rechtsauslegung bezieht.

(3)   Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich auf die Unterlagen in dem Dossier stützt und der Kommission sowie den betroffenen nationalen Behörden Gelegenheit zur Äußerung gibt.

(4)   Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 12 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben. In dem Bericht wird auch angegeben, ob im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine teilweise Einigung erzielt wurde.

Der Bericht geht an folgende Instanzen:

a)

den betreffenden Mitgliedstaat;

b)

die Kommission;

c)

die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für die Agrarfonds.

KAPITEL 4

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

(1)   Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so müssen die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und die neue, aufgrund der neuen Zuständigkeiten erforderliche Zulassung bis zum 16. Oktober 2007 abgeschlossen sein.

(2)   Für das Haushaltsjahr 2007 nimmt die bescheinigende Stelle in den Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Sicherheit der Informationssysteme nur Bemerkungen und erste Aussagen zu den entsprechenden Maßnahmen der Zahlstelle auf, wobei sie ein Bewertungsschema verwendet. Die Bemerkungen stützen sich auf die jeweils gültigen internationalen Sicherheitsstandards gemäß Anhang I Nummer 3.B) und geben Auskunft darüber, inwieweit in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren.

Artikel 18

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95, die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 und die Entscheidung 94/442/EG werden ab dem 16. Oktober 2006 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 gilt jedoch weiterhin für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (6) für das Haushaltsjahr 2006.

Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 94/442/EG ernannt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats oder bis zu ihrer Ablösung im Amt.

(2)   Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. Oktober 2006. Die Artikel 3 und 5, Artikel 6 Buchstaben a bis e sowie g und h, Artikel 7 und Artikel 10 gelten jedoch nur für die Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen des Haushaltsjahrs 2007 und folgende.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(2)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(3)  ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1359/2005 (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 11).

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25).

(5)  Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

ZULASSUNGSKRITERIEN

1.   Internes Umfeld

A)   Aufbau

Die Zahlstelle verfügt über eine Organisationsstruktur, die es ihr gestattet, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL und des ELER die folgenden drei Hauptfunktionen auszuüben:

i)

Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen, um festzustellen, ob der einem Antragsteller zu zahlende Betrag den Gemeinschaftsvorschriften entspricht; hierzu gehören insbesondere die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen.

ii)

Die Ausführung der Zahlungen, d. h. Auszahlung des genehmigten Betrags an den Antragsteller (oder seinen Bevollmächtigten) bzw. im Falle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Auszahlung des Kofinanzierungsanteils der Gemeinschaft.

iii)

Verbuchung der Zahlungen, d. h. Verzeichnung der Zahlungen in den getrennten auf DV-Trägern geführten Rechnungen der Zahlstelle für den EGFL und den ELER, sowie Erstellung periodischer Ausgabenübersichten, einschließlich der für die Kommission bestimmten monatlichen, vierteljährlichen (für den ELER) und jährlichen Erklärungen. In den Rechnungen werden außerdem alle vom Fonds finanzierten Aktiva, insbesondere hinsichtlich der Interventionsbestände, der noch nicht abgerechneten Vorschüsse und der Außenstände, verzeichnet.

Die Organisationsstruktur der Zahlstelle gestattet eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen Ebenen und eine Trennung der drei in Absatz 1 genannten Funktionen, für die die Zuständigkeiten in einem Geschäftsverteilungsplan definiert werden. Zur Organisationsstruktur gehören auch der technische Prüfdienst und der interne Revisionsdienst gemäß Ziffer 4.

B)   Personal

Die Zahlstelle gewährleistet Folgendes:

i)

Für die Ausführung der Maßnahmen wird geeignetes Personal eingesetzt, die auf den verschiedenen Ebenen erforderlichen technischen Fähigkeiten sind vorhanden.

ii)

Die funktionale Trennung gewährleistet, dass ein Bediensteter jeweils nur für eine der drei Funktionen Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung der zu Lasten des EGFL oder des ELER gehenden Beträge zuständig ist und dass kein Bediensteter eine dieser Funktionen ausübt, ohne dass seine Arbeit unter der Aufsicht eines zweiten Bediensteten steht.

iii)

Die Zuständigkeiten der einzelnen Bediensteten sind schriftlich festzulegen, einschließlich der finanziellen Obergrenzen für seine Entscheidungsbefugnis.

iv)

Auf allen Ebenen ist für geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgen. Für das an sensiblen Punkten eingesetzte Personal ist entweder eine Rotation oder eine verstärkte Dienstaufsicht vorzusehen.

v)

Interessenkonflikte, die sich für verantwortliche Personen oder für an sensiblen Punkten eingesetzte Personen, die außerhalb der Zahlstelle noch andere Funktionen ausüben, hinsichtlich der Kontrolle, der Genehmigung, der Auszahlung und der Verbuchung der Anträge ergeben könnten, sind durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

C)   Übertragung

Werden Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 anderen Einrichtungen übertragen, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

i)

In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Zahlstelle und dieser Einrichtung sind Inhalt und Zeitpunkt der der Zahlstelle zu übermittelnden Informationen und Unterlagen festzulegen. Die Vereinbarung muss es der Zahlstelle gestatten, die Zulassungskriterien zu erfüllen.

ii)

Die Zahlstelle bleibt in allen Fällen für die wirksame Verwaltung des betreffenden Fonds verantwortlich.

iii)

Die Verantwortlichkeiten und Pflichten der anderen Einrichtung insbesondere hinsichtlich der Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften sind eindeutig zu definieren.

iv)

Die Zahlstelle gewährleistet, dass die Einrichtungen über wirksame Systeme verfügen, um ihre Verantwortlichkeiten in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können.

v)

Die Einrichtungen bestätigen der Zahlstelle gegenüber ausdrücklich, dass sie ihren Verantwortlichkeiten tatsächlich nachkommen, und beschreiben die hierzu eingesetzten Mittel.

vi)

Die Zahlstelle überprüft regelmäßig die übertragenen Funktionen, um zu gewährleisten, dass die Arbeiten in zufrieden stellender Weise und in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für die von den nationalen Zollbehörden in Bezug auf die Agrarausgaben ausgeübten Funktionen.

2.   Kontrollen

A)   Verfahren für die Antragsbewilligung

Die Zahlstelle legt folgende Verfahren fest:

i)

Die Zahlstelle legt die Verfahrensvorschriften für den Eingang, die Erfassung und die Bearbeitung der Anträge einschließlich einer Beschreibung aller dabei zu verwendenden Unterlagen fest.

ii)

Jeder für die Bewilligung zuständige Bedienstete muss eine umfassende Prüfliste über die von ihm durchzuführenden Kontrollen besitzen und hat den Belegdokumenten des jeweiligen Antrags seine Bescheinigung beizufügen, dass die genannten Kontrollen vorgenommen worden sind. Diese Bescheinigung kann in elektronischer Form erfolgen. Die Tätigkeiten aller Bediensteten sind von Dienstvorgesetzten nachweislich nachzuprüfen.

iii)

Ein Antrag darf erst zur Auszahlung bewilligt werden, nachdem die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften hinreichend überprüft wurde. Hierzu gehören die Kontrollen, die in der Verordnung über die Maßnahme vorgesehen sind, in deren Rahmen die Beihilfe beantragt wird, sowie die Kontrollen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, um unter besonderer Berücksichtigung des vorhandenen Risikos Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder aufzudecken. Für den ELER sind außerdem Verfahren vorzusehen, mit denen überprüft werden kann, dass die Kriterien für die Bewilligung der Beihilfen eingehalten und alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beachtet wurden, insbesondere die Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen und den Umweltschutz.

iv)

Die Leitung der Zahlstelle wird auf der geeigneten Ebene regelmäßig und rechtzeitig über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen unterrichtet, damit vor der Abrechnung eines Antrags stets beurteilt werden kann, ob diese Kontrollen ausreichend waren.

v)

Die durchgeführten Arbeiten werden ausführlich in einem Bericht dokumentiert, der dem jeweiligen Antrag oder der Gruppe von Anträgen beigefügt wird, oder gegebenenfalls in einem Bericht, der ein ganzes Wirtschaftsjahr abdeckt. Dem Bericht beigefügt wird eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit der genehmigten Anträge sowie über Art, Umfang und Grenzen der durchgeführten Arbeiten. Für den ELER ist außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die Kriterien für die Gewährung der Beihilfe eingehalten und alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beachtet wurden, insbesondere in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und den Umweltschutz. Werden die körperlichen oder die Verwaltungskontrollen nicht umfassend sondern auf der Grundlage einer Stichprobe von Anträgen durchgeführt, so sind die ausgewählten Anträge auszugeben, die Stichprobenmethode zu beschreiben und die Ergebnisse aller Vor-Ort-Kontrollen sowie die Maßnahmen aufzuführen, die bei vorgefundenen Abweichungen und Unregelmäßigkeiten getroffen wurden. Die Unterlagen müssen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass alle erforderlichen Kontrollen bezüglich der Förderfähigkeit der bewilligten Anträge vorgenommen worden sind.

vi)

Werden Unterlagen (auf Papier oder in elektronischer Form) zu den bewilligten Anträgen und den Kontrollen bei anderen Einrichtungen aufbewahrt, so sehen sowohl diese Einrichtungen als auch die Zahlstelle geeignete Verfahren vor, um jederzeit feststellen zu können, wo die Dokumente, die sich auf die von der Zahlstelle getätigten Zahlungen beziehen, aufbewahrt werden.

B)   Auszahlungsverfahren

Durch entsprechende Verfahren stellt die Zahlstelle sicher, dass die Zahlungen ausschließlich auf Bankkonten des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten geleistet werden. Die Zahlung wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Verbuchung zu Lasten des EGFL oder des ELER durch die Bank der Zahlstelle oder gegebenenfalls eine staatliche Kassenstelle ausgeführt. Für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 können die Zahlungen auch per Scheck geleistet werden. Mittels geeigneter Verfahren ist dafür zu sorgen, dass die Zahlungsbeträge aller nicht ausgeführten Überweisungen dem Fonds wieder gutgeschrieben werden. Zahlungen in bar sind nicht zulässig. Die Genehmigung des Anweisungsbefugten und/oder seines Dienstvorgesetzten kann in elektronischer Form erfolgen, soweit bei den betreffenden DV-Einrichtungen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist und die Identität des Unterzeichners in den elektronischen Aufzeichnungen festgehalten wird.

C)   Verbuchungsverfahren

Die Zahlstelle sieht folgende Verfahren vor:

i)

Die Buchführungsverfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die monatlichen, vierteljährlichen (für den ELER) und jährlichen Ausgabenerklärungen vollständig und richtig sind und fristgerecht erfolgen und dass etwaige Fehler oder Auslassungen entdeckt und berichtigt werden, insbesondere durch regelmäßig durchgeführte Überprüfungen und Abgleiche.

ii)

Die Buchführung über die Interventionsbestände muss sicherstellen, dass die Erzeugnismengen und die entsprechenden Kosten auf jeder Stufe, von der Annahme eines Angebots bis zur materiellen Auslagerung des Erzeugnisses, richtig und in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften sowie nach Einzelpartien in den korrekten Büchern verzeichnet und rechtzeitig bearbeitet werden und dass Menge und Art der an jedem Lagerort befindlichen Bestände jederzeit feststellbar sind.

D)   Verfahren für Vorschüsse und Sicherheiten

Die Vorschusszahlungen müssen in der Buchführung oder in Hilfsaufzeichnungen ausgewiesen werden. Die Verfahrensabläufe müssen Folgendes gewährleisten:

i)

Sicherheiten werden nur von Finanzinstituten geleistet, die den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1) entsprechen und von den zuständigen Behörden anerkannt wurden. Die Sicherheitsleistung muss bis zur endgültigen Freigabe oder Einbehaltung gültig sein und auf einfaches Verlangen der Zahlstelle in Anspruch genommen werden können.

ii)

Die Vorschüsse werden innerhalb der vorgesehenen Fristen abgerechnet. Wurde die Abrechnungsfrist für einen Vorschuss überschritten, so ist dies umgehend festzustellen und die Sicherheit unverzüglich einzubehalten.

E)   Verfahren für Außenstände

Alle Kriterien unter den Buchstaben A bis D gelten entsprechend für erhobene Abgaben, verfallene Sicherheiten und zurückgezahlte Beträge, die die Zahlstelle im Namen des EGFL bzw. des ELER einzuziehen hat.

Die Zahlstelle richtet ein System ein, um alle Außenstände auszuweisen und sie bis zum Zahlungseingang in einem Debitorenbuch zu verzeichnen. Das Debitorenbuch ist regelmäßig zu überprüfen, bei überfälligen Forderungen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

F)   Prüfpfad

Die Informationen über die Dokumentation der Bewilligung, Verbuchung und Auszahlung der Anträge und den Umgang mit Vorschüssen, Sicherheiten und Außenständen müssen in der Zahlstelle verfügbar sein, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.

3.   Information und Kommunikation

A)   Kommunikation

Die Zahlstelle sieht Verfahrensabläufe vor, die gewährleisten, dass alle Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der geltenden Beihilfesätze registriert und die Dienstanweisungen sowie die Datenbanken und Prüflisten rechtzeitig aktualisiert werden.

B)   Sicherheit der Informationssysteme

Die Sicherheit der Informationssysteme stützt sich auf die Kriterien in einer in dem betreffenden Haushaltsjahr gültigen Fassung eines der folgenden internationalen Standards:

i)

International Standards Organisation 17799/British Standard 7799: Code of practise for Information Security Management (BS ISO/IEC 17799),

ii)

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: IT-Grundschutzhandbuch/IT Baseline Protection Manual (BSI),

iii)

Information Systems Audit and Control Foundation: Control objectives for Information and related Technology (COBIT).

Die Zahlstelle wählt einen dieser internationalen Standards als Basis für die Sicherheit ihrer Informationssysteme aus.

Die Sicherheitsmaßnahmen sind entsprechend dem Verwaltungsaufbau, der Personalausstattung und dem technischen Umfeld der betreffenden Zahlstelle anzupassen. Dabei sollte der finanzielle und technische Aufwand im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.

4.   Überwachung

A)   Laufende Überwachung durch die internen Kontrolltätigkeiten

Die internen Kontrollsysteme decken mindestens folgende Bereiche ab:

i)

Aufsicht über den technischen Prüfdienstes und die nachgeordneten Einrichtungen, die für die Durchführung der Kontrollen und andere Funktionen zuständig sind, um eine reibungslose Umsetzung der Verordnungen, Leitlinien und Verfahren zu gewährleisten.

ii)

Durchführung von Systemänderungen, um die Kontrollsysteme insgesamt zu verbessern.

iii)

Überprüfung der bei der Zahlstelle eingehenden Anträge und Ersuchen sowie aller sonstigen Informationen über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten.

Die laufende Überwachung ist Teil der normalen operativen Tätigkeiten der Zahlstelle. Der Routinebetrieb und die Kontrolltätigkeiten der Zahlstelle werden auf allen Ebenen regelmäßig überwacht, um einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.

B)   Getrennte Bewertungen durch einen internen Revisionsdienst

Zu diesem Punkt legt die Zahlstelle die folgenden Verfahrensabläufe fest:

i)

Der interne Revisionsdienst muss von den anderen Abteilungen der Zahlstelle unabhängig sein und ist der Zahlstellenleitung unmittelbar unterstellt.

ii)

Der interne Revisionsdienst überprüft, ob die Verfahrensabläufe in der Zahlstelle gewährleisten, dass die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften überprüft wird und dass die Buchführung richtig und vollständig ist und sich auf dem neuesten Stand befindet. Die Kontrollen können sich auf ausgewählte Maßnahmen und auf Stichproben von Geschäftsvorgängen beschränken, sofern durch ein Prüfprogramm sichergestellt wird, dass alle wichtigen Bereiche, darunter die für die Bewilligung zuständigen Stellen, innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren abgedeckt werden.

iii)

Die Arbeiten des Prüfdiensts sind nach international anerkannten Standards durchzuführen, sie sind zu protokollieren und sie müssen in Berichte und Empfehlungen an die Zahlstellenleitung münden.


(1)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG II

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete, …, Leiter der Zahlstelle …, legt hiermit die Rechnungen für diese Zahlstelle und das Haushaltsjahr 16/10/xx bis 15/10/xx+1 vor.

Ich erkläre aufgrund meiner Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit des internen Revisionsdienstes gehören, Folgendes:

Die vorgelegten Rechnungen vermitteln nach meinem bestem Wissen und Gewissen ein verlässliches, vollständiges und korrektes Bild der Ausgaben und Einnahmen für das oben genannte Haushaltsjahr. Insbesondere wurden alle mir bekannten Außenstände, Vorschüsse, Sicherheiten und Bestände in den Rechnungen verzeichnet und alle für den EGFL und den ELER eingegangenen Einnahmen dem betreffenden Fonds ordnungsgemäß gutgeschrieben.

Das von mir aufgebaute System bietet ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Geschäftsvorgänge und dafür, dass die Förderfähigkeit der Anträge und, für den Bereich der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Beihilfegewährung in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften verwaltet, kontrolliert und dokumentiert werden.

[Folgende Vorbehalte sind jedoch angebracht:]

Ich bestätige weiterhin, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Gemeinschaft schädigen könnte.

Unterschrift


ANHANG III

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN ÜBER DIE WIEDEREINZUZIEHENDEN BETRÄGE — MUSTER

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß Artikel 6 Buchstabe f für die einzelnen Zahlstellen getrennt unter Verwendung der folgenden Übersichten:

Übersicht 1

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des EGFL — Stand der Wiedereinziehungsverfahren im letzten Haushaltsjahr — Verwaltungsverfahren

Übersicht für 2007:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober 2005

Wiedereingezogene Beträge

(2006)

Berichtigte Beträge

(2006) (1)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt

Noch wiedereinzuziehende Beträge

(15. Oktober 2006)

< 2002

 

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

2005

 

 

 

 

 

2006

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Übersicht für 2008 und die folgenden Haushaltsjahre:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober Jahr n – 1

Wiedereingezogene Beträge

(Jahr n)

Berichtigte Beträge

(Jahr n) (2)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt

(Jahr n)

Noch wiedereinzuziehende Beträge

(15. Oktober Jahr n)

< n – 4 (3)

 

 

 

 

 

n – 4

 

 

 

 

 

n – 3

 

 

 

 

 

n – 2

 

 

 

 

 

n – 1

 

 

 

 

 

N

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Übersicht 2

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des EGFL — Stand der Wiedereinziehungsverfahren im letzten HaushaltsjahrGerichtsverfahren

Übersicht für 2007:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober 2005

Wiedereingezogene Beträge

(2006)

Berichtigte Beträge

(2006) (4)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt

Noch wiedereinzuziehende Beträge

(15. Oktober 2006)

< 1998

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

2005

 

 

 

 

 

2006

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Übersicht für 2008 und die folgenden Haushaltsjahre:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober Jahr n – 1

Wiedereingezogene Beträge

(Jahr n)

Berichtigte Beträge

(Jahr n) (5)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt (Jahr n)

Noch wiedereinzuziehende Beträge (15. Oktober Jahr n)

< n – 8 (6)

 

 

 

 

 

n – 8

 

 

 

 

 

n – 7

 

 

 

 

 

n – 6

 

 

 

 

 

n – 5

 

 

 

 

 

n – 4

 

 

 

 

 

n – 3

 

 

 

 

 

n – 2

 

 

 

 

 

n – 1

 

 

 

 

 

N

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Die Übersichten 1 und 2 sind entsprechend auch im Falle der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu verwenden.

Übersicht 3

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des ELER — Stand der Wiedereinziehungsverfahren im letzten Haushaltsjahr — Verwaltungsverfahren

Übersicht für 2008 und die folgenden Haushaltsjahre:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober Jahr n – 1

Wiedereingezogene Beträge

(Jahr n)

Berichtigte Beträge

(Jahr n) (7)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt (Jahr n)

Noch wiedereinzuziehende Beträge (15. Oktober Jahr n)

2007

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

2009

 

 

 

 

 

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2016+4

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Übersicht 4

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des ELER — Stand der Wiedereinziehungsverfahren im letzten Haushaltsjahr — Gerichtsverfahren

Übersicht für 2008 und die folgenden Haushaltsjahre:

a

b

c

d

e

f

Haushaltsjahr der ersten Feststellung

Saldo 15. Oktober Jahr n – 1

Wiedereingezogene Beträge

(Jahr n)

Berichtigte Beträge

(Jahr n) (8)

Für uneinbringlich erklärte Beträge insgesamt

(Jahr n)

Noch wiedereinzuziehende Beträge

(15. Oktober Jahr n)

2007

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

2009

 

 

 

 

 

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2016+8

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Die Übersichten 3 und 4 sind entsprechend auch im Falle der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Übersichten 5 und 6 elektronisch in einem Format, das die Kommission jährlich vor dem 15. Oktober bereitstellt.

Übersicht 5

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des EGFL — Einzelfälle

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

Kennnummer

Ggf. ECR-Kennnummer (9)

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

Gerichtsverfahren

Ursprünglicher Betrag

Berichtigter Betrag insg. (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Als uneinbringlich erklärter Betrag (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

Gründe für die Uneinbringlichkeit

Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag (im Haushaltsjahr n)

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Übersicht 6

Unregelmäßigkeiten zu Lasten des ELER — Einzelfälle

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

Kennnummer

Ggf. ECR-Kennnummer (10)

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

Gerichtsverfahren

Ursprünglicher Betrag

Berichtigter Betrag insg. (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Als uneinbringlich erklärter Betrag (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

Gründe für die Uneinbringlichkeit

Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag (im Haushaltsjahr n)

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(2)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(3)  In dieser Spalte sind die Wiedereinziehungen und/oder Berichtigungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 anzugeben.

(4)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(5)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(6)  In dieser Spalte sind die Wiedereinziehungen und/oder Berichtigungen gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 anzugeben.

(7)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(8)  Einschließlich der Berichtigungen, die sich aus dem Übergang von einem Verwaltungs- zu einem Gerichtsverfahren ergeben.

(9)  Einheitliche Kennnummer der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) gemeldeten Fälle.

(10)  Einheitliche Kennnummer der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) gemeldeten Fälle.


ANHANG IV

ÜBERMITTLUNG VON ANFRAGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 4

Anfragen gemäß Artikel 8 Absatz 4 sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission, GD AGRI-J1, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel,

oder

AGRI-J1@cec.eu.int.


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1663/95

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstaben b und c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Buchstabe f

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe g

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 6 Buchstabe h

Artikel 6

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 11


Verordnung (EG) Nr. 2390/1999

Diese Verordnung

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 5


Entscheidung 94/442/EG

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2