7.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2011

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3736)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/330/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

In der Entscheidung 2001/687/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für tragbare Computer festgelegt. Nach der Überprüfung der in dieser Entscheidung genannten Kriterien wurden in der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission (3) überarbeitete Kriterien mit einer Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2011 festgelegt.

(4)

Diese Kriterien wurden angesichts technologischer Entwicklungen erneut überarbeitet. Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft (im Weiteren: das Abkommen) mit Festlegung von Kriterien für Energy Star geschlossen; dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates (4) genehmigt und mit dem Beschluss 2010/C 186/1 vom 12. August 2009 der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C Teil VIII des Abkommens (5) (im Weiteren: ENERGY STAR v5.0) ergänzt.

(5)

Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gültig sein.

(6)

Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 2005/343/EG daher ersetzt werden.

(7)

Herstellern, an die das Umweltzeichen für Notebooks auf der Grundlage der in der Entscheidung 2005/343/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte eine Übergangsfrist gewährt werden, um ihnen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen. Den Herstellern sollte es zudem möglich sein, bis zum Ablauf der Gültigkeit der Entscheidung 2005/343/EG Anträge auf der Grundlage der in jener Entscheidung genannten Kriterien oder der in dem vorliegenden Beschluss genannten Kriterien zu stellen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Notebooks“ umfasst Geräte mit folgenden Eigenschaften:

a)

Sie führen logische Operationen durch und verarbeiten Daten und sind speziell für Standortunabhängigkeit konstruiert; sie können über einen verlängerten Zeitraum mit oder ohne direkte Verbindung zu einer Wechselstromquelle betrieben werden.

b)

Sie verwenden einen integrierten Computermonitor und können mit einer integrierten Batterie oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Wenn ein Notebook mit einer externen Stromversorgung geliefert wird, wird diese Stromversorgung als Teil des Notebooks betrachtet.

(2)   Im Sinne des vorliegenden Beschlusses werden Tablet-PCs, die mit einem Touch-Screen und anderen oder ohne andere Eingabegeräte ausgestattet sind, als Notebooks betrachtet.

(3)   Digitale Bilderrahmen gelten im Sinne der vorliegenden Entscheidung nicht als Notebooks.

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhalten zu können, muss ein Produkt unter die Produktgruppe „Notebooks“ gemäß der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und den Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen entsprechen, wie sie im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Artikel 3

Die Kriterien für die Produktgruppe „Notebooks“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gültig.

Artikel 4

Für Verwaltungszwecke wird der Produktgruppe „Notebooks“ der Produktgruppenschlüssel „018“ zugeordnet.

Artikel 5

Die Entscheidung 2005/343/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1)   Abweichend von Artikel 5 werden Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe „tragbare Computer“ gemäß der Definition der Entscheidung 2005/343/EG fallende Produkte, die vor dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gestellt werden, entsprechend den in der Entscheidung 2005/343/EG festgelegten Bedingungen beurteilt.

(2)   Anträge auf das EU-Umweltzeichen für Produkte der Produktgruppe „Notebooks“, die ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses, aber bis spätestens 30. Juni 2011 gestellt werden, können entweder auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2005/343/EG oder der in diesem Beschluss festgelegten Kriterien gestellt werden.

Die Anträge werden entsprechend den Kriterien ihrer Grundlage beurteilt.

(3)   Wenn das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags gewährt wird, der anhand der Kriterien der Entscheidung 2005/343/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen 12 Monate ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses genutzt werden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 11.

(3)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.

(5)  ABl. C 186 vom 9.7.2010, S. 1.


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Die Kriterien sollen einen verstärkten Rückgang von Umweltschäden oder Umweltgefahren im Zusammenhang mit dem Energieeinsatz (globale Erwärmung, Übersäuerung, Erschöpfung nicht erneuerbarer Energiequellen) bewirken, indem der Energieverbrauch gesenkt, Umweltschäden aufgrund des Einsatzes von natürlichen Ressourcen verringert und Umweltschäden im Zusammenhang mit der Verwendung von gefährlichen Stoffen durch Senkung des Einsatzes solcher Stoffe reduziert werden.

KRITERIEN

Es werden für jeden der nachfolgenden Aspekte Kriterien festgelegt:

1.

Energieeinsparungen

2.

Stromsparfunktionen

3.

Quecksilber in Leuchtstofflampen

4.

Gefährliche Stoffe und Gemische

5.

Stoffe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

6.

Kunststoffteile

7.

Geräuschentwicklung

8.

Recyclingmaterial

9.

Hinweise für Benutzer

10.

Reparierbarkeit

11.

Zerlegbarkeit

12.

Verlängerter Nutzungszeitraum

13.

Verpackung

14.

Informationen auf dem Umweltzeichen

Beurteilungs- und Prüfanforderungen:

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden zu jedem Kriterium angegeben.

Sofern der Antragsteller aufgefordert wird, Erklärungen, Dokumentationen, Analysen, Prüfberichte oder andere Beweise vorzulegen, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese gegebenenfalls vom Antragsteller und/oder seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Kriterien genügen. Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

RAHMENBEDINGUNGEN

Kriterium 1 —   Energieeinsparungen

Energieeinsparungen für Notebooks

Die Energieeffizienz von Notebooks muss die der jeweiligen Kategorie entsprechenden Energieeffizienzanforderungen gemäß dem Abkommen in der Fassung von ENERGY STAR v5.0 um mindestens die folgenden Werte übertreffen:

Kategorie A: 25 %,

Kategorie B: 25 %,

Kategorie C: 15 %.

Kapazitätsanpassungen, die gemäß dem Abkommen in der Fassung von ENERGY STAR v5.0 erlaubt sind, können auf demselben Niveau angewandt werden, außer im Falle von diskreten Grafikprozessoren (GPU), für die kein weiterer Zuschlag gewährt wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gegenüber der zuständigen Stelle erklären.

Kriterium 2 —   Stromsparfunktionen

Notebooks müssen mit den Anforderungen für die Stromsparfunktionen (2) wie folgt übereinstimmen:

a)   Anforderungen für die Stromsparfunktionen

Notebooks müssen mit einem zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden eingestellten System für die Stromsparfunktionen ausgeliefert werden. Folgende Einstellungen für die Stromsparfunktionen müssen vorhanden sein:

i)

10 Minuten bis zur Bildschirmabschaltung (Ruhezustand des Monitors),

ii)

30 Minuten bis zum Ruhezustand des Rechners (Systemzustand S3, suspend to RAM).

b)   Netzwerkanforderungen für die Stromsparfunktionen

i)

Ethernetfähige Notebooks müssen in der Lage sein, Wake on LAN (WOL) für den Ruhezustand zu aktivieren und deaktivieren.

c)   Netzwerkanforderungen für die Stromsparfunktionen (für Notebooks, die nur über Unternehmenskanäle geliefert werden)

i)

Ethernetfähige Notebooks müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

Auslieferung mit aktiviertem Wake on LAN im Ruhezustand bei Betrieb mit Wechselstrom oder

Bereitstellung einer Bedienfunktion zum Aktivieren der WOL-Funktion, die sowohl von der Benutzeroberfläche des Client-Betriebssystems als auch über das Netzwerk hinreichend zugänglich ist, wenn Notebook mit deaktivierter WOL-Funktion ausgeliefert wird.

ii)

Ethernetfähige Notebooks müssen sowohl (über das Netzwerk) ferngesteuerte als auch planmäßige (z. B. per Echtzeituhr) Weck-Ereignisse aus dem Ruhemodus unterstützen. Die Hersteller müssen, wenn sie dazu in der Lage sind (d. h. im Falle von Konfigurationen über Hardware-Einstellungen statt Software-Einstellungen), sicherstellen, dass diese Einstellungen, wenn der Kunde dies wünscht, über vom Hersteller bereitgestellte Tools zentral verwaltet werden können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle eine Erklärung vorlegen, die bescheinigt, dass der Rechner mit den oben genannten oder besseren Einstellungen für die Stromsparfunktionen ausgeliefert wurde.

Kriterium 3 —   Quecksilber in Leuchtstofflampen

Quecksilber oder Quecksilberverbindungen dürfen nicht bewusst für die Hintergrundbeleuchtung von Notebooks verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle gegenüber erklären, dass die Hintergrundbeleuchtung des Notebooks nicht mehr als 0,1 mg Quecksilber oder Quecksilberverbindungen je Lampe enthält. Der Antragsteller muss zudem eine Kurzbeschreibung des verwendeten Beleuchtungssystems vorlegen.

Kriterium 4 —   Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das Produkt oder eines seiner Bestandteile keine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten und auch keine Stoffe oder Gemische, die den Kriterien zur Einstufung in die folgenden Gefahrenklassen oder Kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen.

Liste der Gefahrenhinweise und R-Sätze:

Gefahrenhinweis (4)

R-Satz (5)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die nach der Verarbeitung ihre Eigenschaften verändern (und dann beispielsweise nicht mehr bioverfügbar sind, eine chemische Veränderung durchmachen), so dass die bezeichnete Gefahr nicht mehr besteht, ist von den oben genannten Anforderungen ausgenommen.

Die Konzentrationen von Stoffen oder Gemischen, die den Kriterien zur Einstufung in die in obiger Tabelle aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien entsprechen, und für Stoffe, die den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen die allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt wurden, nicht überschreiten. Wo spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind, haben sie Vorrang vor allgemeinen Grenzwerten.

Die Konzentrationen von Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht übersteigen.

Die folgenden Stoffe/Verwendungen sind von diesen Anforderungen ausgenommen:

Homogene Teile mit einem Gewicht unter 10 g

Sämtliche oben genannten Gefahrenhinweise und R-Sätze

Nickel in nicht rostendem Stahl

 

Beurteilung und Prüfung: Für jedes Teil über 10 g muss der Antragsteller eine Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium zusammen mit der dazugehörigen Dokumentation vorlegen, wie Übereinstimmungserklärungen, die von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnet sind, und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter in Übereinstimmung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte müssen in den Sicherheitsdatenblättern in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische spezifiziert werden.

Kriterium 5 —   Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Für als besonders besorgniserregend eingestufte und im Verzeichnis gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe, die in Gemischen, in einem Artikel oder einem anderen homogenen Teil eines komplexen Artikels in Konzentrationen von über 0,1 % enthalten sind, gibt es keine Ausnahmen zum Ausschluss nach Artikel 6 Absatz 6. Spezifische Grenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt werden, finden Anwendung, wenn die Konzentration unterhalb von 0,1 % liegt.

Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der Stoffe, die als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert und in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden, kann hier eingesehen werden:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Auf die Liste ist zum Datum der Antragstellung Bezug zu nehmen.

Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium zusammen mit der dazugehörigen Dokumentation vorlegen, wie Übereinstimmungserklärungen, die von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnet sind, und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter in Übereinstimmung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte müssen in den Sicherheitsdatenblättern in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische spezifiziert werden.

Kriterium 6 —   Kunststoffteile

a)

Wenn während des Herstellungsverfahrens Weichmacher eingesetzt werden, müssen diese den Anforderungen für gefährliche Stoffe nach den Kriterien 4 und 5 entsprechen.

Außerdem dürfen DNOP (Di-n-octylphthalat), DINP (Diisononylphthalat) und DIDP (Diisodecylphthalat) dem Produkt nicht bewusst zugesetzt werden.

b)

Kunststoffteile dürfen nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Chlor enthalten.

c)

Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die Biozid-Wirkstoffe nach Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthalten und für den Einsatz in Computern zugelassen sind.

Beurteilung und Prüfung: Ein vom Hersteller unterzeichnetes Zertifikat, in dem die Einhaltung dieser Anforderungen erklärt wird, muss der erteilenden zuständigen Stelle vorgelegt werden. Eine von den Kunststoff- und Biozid-Lieferanten unterzeichnete Übereinstimmungserklärung und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter über Materialien und Stoffe müssen der erteilenden zuständigen Stelle ebenfalls vorgelegt werden. Alle verwendeten Biozide müssen deutlich angegeben werden.

Kriterium 7 —   Geräuschentwicklung

Der „erklärte A-bewertete Schallpegel“ (bezogen auf 1 pW) des Notebooks gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5, darf folgende Werte nicht überschreiten:

1.

32 dB (A) im Idle-Modus,

2.

36 dB (A) beim Zugriff auf ein Festplattenlaufwerk.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle einen Bericht vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass die Geräuschpegel im Einklang mit ISO 7779 gemessen und gemäß ISO 9296 angegeben wurden. In dem Bericht sind die gemessenen Geräuschpegel sowohl im Idle-Modus als auch beim Zugriff auf ein Laufwerk gemäß ISO 9296, Absatz 3.2.5 anzugeben.

Kriterium 8 —   Anteil an Recyclingmaterial

Das Kunststoffgehäuse der Systemeinheit, des Bildschirms und der Tastatur muss mindestens 10 Gewichtsprozent an Post-Consumer-Recyclingmaterial enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle eine Erklärung über den Prozentanteil an Post-Consumer-Recyclingmaterial vorlegen.

Kriterium 9 —   Hinweise für den Benutzer

Dem Notebook muss beim Verkauf eine einschlägige Anleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält. Die Informationen müssen an einer einzigen, leicht auffindbaren Stelle in der Gebrauchsanleitung und auf der Website des Herstellers zu finden sein. Die Informationen betreffen insbesondere:

a)

Energieverbrauch: TEC-Wert gemäß ENERGY STAR 5.0 sowie maximale Stromaufnahme in jeder Betriebsart. Darüber hinaus müssen Anweisungen für die Benutzung des Gerätes im Energiesparmodus erteilt werden.

b)

Informationen darüber, dass Energieeffizienz den Energieverbrauch senkt und so durch niedrigere Stromrechnungen Geld spart und dass der Stromverbrauch auf null gesenkt werden kann, wenn der Netzstecker des Notebooks gezogen wird.

c)

Die folgenden Angaben, wie der Energieverbrauch gesenkt werden kann, wenn das Notebook nicht verwendet wird:

i)

Das Versetzen des Notebooks in den Aus-Zustand wird den Energieverbrauch senken, aber es wird immer noch etwas Strom gezogen.

ii)

Das Heruntersetzen der Helligkeit des Bildschirms verringert den Energieverbrauch.

iii)

Das Durchführen einer Festplattendefragmentierung des Notebooks führt zu Energieeinsparung und verlängert die Nutzungsdauer Ihres Notebooks (dies gilt nicht für Solid-State-Geräte).

iv)

Bildschirmschoner können Notebook-Bildschirme daran hindern, in einen Energiesparmodus zu wechseln, wenn sie nicht genutzt werden. Daher kann das Abschalten der Bildschirmschoner helfen, den Energieverbrauch zu senken.

d)

In den Hinweisen für den Benutzer oder auf der Website des Herstellers sollten Informationen für den Benutzer enthalten sein, wer das Notebook qualifiziert reparieren und warten kann, einschließlich gegebenenfalls der Kontaktdaten.

e)

Anweisungen für die ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten bei Wertstoffsammelstellen oder gegebenenfalls durch Rücknahmesysteme der Einzelhändler in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

f)

Mitteilung, dass das Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten hat, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://www.ecolabel.eu zu finden sind.

g)

Alle Gebrauchs-/Reparaturanleitungen sollten einen Recyclinganteil und kein chlorgebleichtes Papier enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen erklären und der zuständigen Stelle eine Kopie der Gebrauchsanleitung vorlegen. Diese Hinweise für die Benutzer sollten dann auf den Rechner des Benutzers vorinstalliert werden, damit dieser sie lesen kann, und sie sollten auf der Website der Hersteller frei zugänglich sein.

Kriterium 10 —   Möglichkeit der Reparatur durch den Benutzer

Der Antragsteller muss für den Endbenutzer klare Anweisungen in Form eines Handbuchs (als Ausdruck oder Bildschirmdarstellung) bereitstellen, damit einfache Reparaturen vorgenommen werden können. Der Antragsteller muss sicherstellen, dass für mindestens fünf Jahre nach Produktionsende Ersatzteile für das Notebook verfügbar sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gegenüber der zuständigen Stelle erklären.

Kriterium 11 —   Zerlegbarkeit

Der Hersteller muss nachweisen, dass das Notebook in einfacher Weise von geschultem Fachpersonal und mit diesen üblicherweise verfügbaren Werkzeugen zum Zwecke der Reparatur, des Austauschs von Verschleißteilen, der Modernisierung alter oder veralteter Teile sowie für den Ausbau von Teilen und Materialien und letztlich für das Recycling oder die Wiederverwertung zerlegt werden kann.

Zur einfachen Zerlegung:

a)

Befestigungen, wie Schrauben und Klemmschienen, im Notebook müssen dessen Zerlegung ermöglichen, vor allem mit Blick auf die Teile, die gefährliche Stoffe enthalten.

b)

Platinen und/oder andere Bauteile, die Edelmetalle enthalten, müssen einfach manuell sowohl vom Produkt insgesamt als auch von spezifischen Bauteilen (wie Laufwerke), die solche Platinen enthalten, getrennt werden können, um die Rückgewinnung hochwertiger Materialien zu fördern.

c)

Alle Kunststoffe in Abdeckungen/Gehäusen dürfen keine Oberflächenbeschichtungen haben, die ein Recycling oder eine Wiederverwendung verhindern.

d)

Kunststoffteile müssen aus einem Polymer oder recyclingfähigen Polymeren bestehen; wenn ihr Anteil über 25 g liegt, müssen sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung nach ISO 11469 versehen sein.

e)

Es dürfen keine metallischen Einlagen verwendet werden, die sich nicht aussondern lassen.

f)

Daten über die Art und Menge von gefährlichen Stoffen im Notebook müssen gemäß der Richtlinie 2006/121/EG des Rates (8) und dem weltweit harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) erfasst werden.

Beurteilung und Prüfung: Ein Prüfbericht über das Zerlegen des Notebooks muss zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden. Der Bericht enthält ein Explosionsdiagramm des Notebooks, in dem die Hauptbestandteile bezeichnet und gefährliche Stoffe in den Bauteilen gekennzeichnet werden. Diese können in schriftlicher Form oder einem audiovisuellen Format präsentiert werden. Angaben über gefährliche Stoffe müssen der zuständigen Stelle in Form einer Materialliste vorgelegt werden, in der die Arten der Materialien, die verwendeten Mengen und die Stellen, an denen sie verwendet wurden, genannt werden.

Kriterium 12 —   Verlängerter Nutzungszeitraum

Notebooks müssen folgende Merkmale aufweisen:

i)

einen austauschbaren und erweiterungsfähigen Speicher,

ii)

Nachrüstbarkeit: Es müssen mindestens drei USB-Schnittstellen sowie ein Anschluss für einen externen Monitor vorhanden sein.

Der Rechner muss so konstruiert sein, dass wichtige Bauteile (einschließlich Speicherplatten, CPUs und Speicherkarten) vom Endbenutzer leicht ausgetauscht und/oder erweitert werden können. Es können beispielsweise Schnappverbindungen, Einschübe/Auswürfe oder kassettenartige Gehäuse für Bauteile verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gegenüber der zuständigen Stelle erklären.

Kriterium 13 —   Verpackung

Verpackungen aus Pappe müssen zu mindestens 80 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen. Wenn Plastiktaschen für die Umverpackung verwendet werden, müssen sie zu mindestens 75 % aus Recyclingmaterial bestehen oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EN 13432 oder gleichwertigen Bestimmungen biologisch abbaubar bzw. kompostierbar sein.

Beurteilung und Prüfung: Zusammen mit dem Antrag ist ein Muster der Produktverpackung vorzulegen sowie eine entsprechende Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium. Nur Primärverpackungen, wie in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) definiert, unterliegen diesem Kriterium.

Kriterium 14 —   Informationen auf dem Umweltzeichen

Das optionale Etikett mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:

„—

Hohe Energieeffizienz

leicht wiederverwertbar, reparierbar und erweiterungsfähig

quecksilberfreie Hintergrundbeleuchtung“.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt gegenüber der zuständigen Stelle, dass sein Produkt dieser Anforderung entspricht, und legt ein Exemplar des auf der Verpackung und/oder dem Produkt und/oder den Begleitunterlagen anzubringenden Umweltzeichens vor.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Wie in ENERGY STAR v5.0 definiert, außer für Anforderungen in Bezug auf den Ruhezustand des Bildschirms.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehen.

(5)  Wie in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vorgesehen (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(6)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(8)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850.

(9)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.