21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Slowenien

(2010/289/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Sloweniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Die Reform sollte insbesondere sicherstellen, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Slowenien ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Slowenien vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Sloweniens führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den von den slowenischen Behörden im Oktober 2009 übermittelten Daten soll sich das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2009 auf 5,9 % des BIP belaufen und somit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht in seiner Nähe liegen. Der Referenzwert kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. Insbesondere ist die Überschreitung unter anderem Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen ist das reale BIP-Wachstum, das sich von 2007 bis 2008 um die Hälfte verringerte, im Jahr 2009 deutlich negativ (– 7,4 %). Wenngleich die Haushaltsergebnisse in den letzten Jahren bei günstiger Konjunktur dank eines über den Erwartungen liegenden Einnahmenwachstums noch gut waren, war der Haushaltsvollzug von Ausgabenüberschreitungen geprägt. Ferner kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts auf der Grundlage der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen nicht als vorübergehend betrachtet werden, da sich das Defizit unter der Annahme einer unveränderten Politik von 6,3 % des BIP im Jahr 2009 auf etwa 7 % des BIP im Jahr 2011 erhöhen würde, während für das reale BIP mit einer Erholung auf ein leicht positives Wachstum gerechnet wird. Dabei ist berücksichtigt, dass die meisten krisenbedingten außerordentlichen Maßnahmen, die gemäß dem Europäischen Konjunkturprogramm getroffen wurden und 2009 knapp 1¼ % des BIP betragen, nach den Plänen der Regierung 2010 und 2011 schrittweise zurückgenommen werden sollen. Das Defizitkriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(8)

Nach den von Slowenien im Oktober 2009 gemeldeten Daten bleibt der öffentliche Bruttoschuldenstand deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP und soll 2009 34,2 % des BIP betragen. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird sich die Schuldenquote unter der Annahme einer unveränderten Politik bis 2011 auf etwa 48 % des BIP weiter erhöhen.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Sloweniens nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Slowenien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Slowenien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2