21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

zur Feststellung, ob Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat

(2010/291/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 8, in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern.

(3)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(4)

Auf Empfehlung der Kommission hat der Rat am 27. April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entschieden, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand (2).

(5)

Auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung hat der Rat am 27. April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Empfehlung (3) verabschiedet, in der er die Behörden Griechenlands aufforderte, das übermäßige öffentliche Defizit bis spätestens 2010 zu beenden und dazu das gesamtstaatliche Defizit glaubwürdig und nachhaltig unter 3 % des BIP zurückzuführen. Der Rat setzte der griechischen Regierung eine Frist bis zum 27. Oktober 2009, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen.

(6)

Die Fortschritte bei der verbesserten Erhebung und Verarbeitung statistischer Daten und insbesondere der Daten zum Gesamtstaat, so wie sie vom Rat gefordert wurden, waren unzureichend. Die letzte revidierte Meldung vom Oktober 2009 wurde von Eurostat nicht validiert, da erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die von den griechischen Behörden übermittelten Daten bestanden. Die bisherigen Verfahren, die die unverzügliche und korrekte Lieferung von Informationen zum Gesamtstaat gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen gewährleisten sollen, waren offensichtlich unzureichend.

(7)

Die Bewertung der Maßnahmen, die Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2010 ergriffen hat, führt zu folgenden Schlussfolgerungen:

Im Anschluss an die Empfehlung des Rates gemäß Artikel 104 Absatz 7 vom April 2009 setzten die griechischen Behörden die defizitsenkenden Maßnahmen um, die bereits im Haushaltgesetz 2009, in der Aktualisierung des Stabilitätsprogramms vom Januar 2009 und im zusätzlichen Konjunkturpaket vom März 2009 festgeschrieben waren. Auch wenn die Verschlechterung der makroökonomischen Bedingungen schärfer ausfiel als von den griechischen Behörden vorweggenommen, verschlechterten sich die öffentlichen Finanzen doch in weit stärkerem Maße, als man infolge des unerwartet schweren Wirtschaftsabschwungs und weitgehend auch infolge der von der griechischen Regierung verfolgten Haushaltspolitik hätte vermuten können. Insbesondere auf der Ausgabenseite deutet der Haushaltsvollzug 2009 auf erhebliche Ausgabenüberschreitungen in diesem Jahr hin, von denen mehr als die Hälfte auf außerplanmäßig hohe Aufwendungen für Arbeitnehmerentgelte und erhöhte Investitionsausgaben zurückgeht. Auf der Einnahmenseite deutet der Haushaltsvollzug 2009 auf erhebliche Defizite bei der Steuererhebung einschließlich der Steuereinhaltung hin.

Am 25. Juni 2009 kündigten die griechischen Behörden weitere defizitsenkende diskretionäre Maßnahmen mit einer geschätzten Haushaltsentlastung von 1¼ % Prozentpunkten des BIP an. Die meisten Maßnahmen wurden von den griechischen Behörden aber bislang nicht umgesetzt und fast 1 Prozentpunkt des BIP resultierte aus vorübergehenden (einmaligen) Maßnahmen, die auf zusätzliche Einnahmen abzielten und folglich nicht den Empfehlungen des Rates entsprachen, die Haushaltsanpassung im Jahr 2009 durch dauerhafte Maßnahmen zur Kürzung der Ausgaben zu verstärken.

Darüber hinaus sind die 2009 umgesetzten Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen nicht ausreichend, um in diesem Jahr das gesamtstaatliche Defizitziel von 3,7 % des BIP zu erreichen. Zudem sind sie keine Antwort auf die Herausforderungen, um — wie vom Rat empfohlen — den externen Ungleichgewichten und der sich verschlechternden Wettbewerbsposition der griechischen Wirtschaft zu begegnen.

Der hohe projizierte Anstieg der Schuldenquote übersteigt die Auswirkungen der Verschlechterung der gesamtstaatlichen Nettokreditaufnahme, was auf unzureichende Bemühungen schließen lässt, um andere Faktoren als die Nettokreditaufnahme, die zu einer Veränderung des Schuldenniveaus beitragen, im Zaum zu halten.

(8)

Daraus ist abzuleiten, dass erhebliche Einnahmenausfälle und Ausgabenüberschreitungen zu einer signifikanten Verschlechterung der Haushaltsposition Griechenlands im Jahr 2009 geführt haben, die nur teilweise auf die Verschlechterung der makroökonomischen Bedingungen zurückzuführen ist und folglich hauptsächlich aus einer unzureichenden Antwort der griechischen Behörden auf die Empfehlung des Rates vom April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft resultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland hat auf die Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 21.

(3)  http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/publication14950_en.pdf