21.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/50 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Januar 2010
zur Feststellung, ob Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat
(2010/291/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 8, in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. |
(3) |
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(4) |
Auf Empfehlung der Kommission hat der Rat am 27. April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entschieden, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand (2). |
(5) |
Auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung hat der Rat am 27. April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Empfehlung (3) verabschiedet, in der er die Behörden Griechenlands aufforderte, das übermäßige öffentliche Defizit bis spätestens 2010 zu beenden und dazu das gesamtstaatliche Defizit glaubwürdig und nachhaltig unter 3 % des BIP zurückzuführen. Der Rat setzte der griechischen Regierung eine Frist bis zum 27. Oktober 2009, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen. |
(6) |
Die Fortschritte bei der verbesserten Erhebung und Verarbeitung statistischer Daten und insbesondere der Daten zum Gesamtstaat, so wie sie vom Rat gefordert wurden, waren unzureichend. Die letzte revidierte Meldung vom Oktober 2009 wurde von Eurostat nicht validiert, da erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die von den griechischen Behörden übermittelten Daten bestanden. Die bisherigen Verfahren, die die unverzügliche und korrekte Lieferung von Informationen zum Gesamtstaat gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen gewährleisten sollen, waren offensichtlich unzureichend. |
(7) |
Die Bewertung der Maßnahmen, die Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2010 ergriffen hat, führt zu folgenden Schlussfolgerungen:
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(8) |
Daraus ist abzuleiten, dass erhebliche Einnahmenausfälle und Ausgabenüberschreitungen zu einer signifikanten Verschlechterung der Haushaltsposition Griechenlands im Jahr 2009 geführt haben, die nur teilweise auf die Verschlechterung der makroökonomischen Bedingungen zurückzuführen ist und folglich hauptsächlich aus einer unzureichenden Antwort der griechischen Behörden auf die Empfehlung des Rates vom April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft resultiert — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Griechenland hat auf die Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(2) ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 21.
(3) http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/publication14950_en.pdf