31973L0240

Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Amtsblatt Nr. L 228 vom 16/08/1973 S. 0020 - 0022
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Richtlinie des Rates

vom 24. Juli 1973

zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

(73/240/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit [1], insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem vorgenannten Allgemeinen Programm sind alle in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen zu beseitigen, denen zufolge Angehörige der anderen Mitgliedstaaten bei der Niederlassung auf dem Gebiet der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, anders behandelt werden als die eigenen Staatsangehörigen.

Nach diesem Allgemeinen Programm ist für Direktversicherungsunternehmen die Aufhebung der Beschränkungen für die Gründung von Agenturen und Zweigniederlassungen von der Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeit abhängig; diese Koordinierung ist für die Direktversicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Lebensversicherung, mit der ersten Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 verwirklicht worden.

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie deckt sich im großen und ganzen mit dem im Anhang der ersten Koordinierungsrichtlinie unter Buchstabe A festgelegten Geltungsbereich; es hat sich jedoch als zweckmäßig erwiesen, die Ausfuhrkreditversicherung bis zur Verwirklichung der Koordinierung von diesem Geltungsbereich auszuschließen.

Nach dem genannten Allgemeinen Programm müssen die Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit des Beitritts zu einer Berufsorganisation beseitigt werden, wenn die berufliche Tätigkeit des Betreffenden die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit voraussetzt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit genannten natürlichen Personen und Gesellschaften — im folgenden "Begünstigte" genannt — die in Abschnitt III dieses Programms aufgeführten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeiten in den unter Artikel 1 der ersten Koordinierungsrichtlinie fallenden Versicherungszweigen auf.

Unter "erster Koordinierungsrichtlinie" ist die erste Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) zu verstehen.

In der Ausfuhrkreditversicherung können diese Beschränkungen jedoch bis zur Verwirklichung der Koordinierung, die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) der ersten Koordinierungsrichtlinie vorgesehen ist, beibehalten werden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten beseitigen die Beschränkungen, die insbesondere

a) die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie Inländer im Aufnahmeland niederzulassen;

b) aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die dazu führt, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören ganz besonders die Bestimmungen, mit denen die Niederlassung in folgender Weise verboten oder beschränkt wird:

a) in der Bundesrepublik Deutschland:

durch die Vorschrift, mit der das Bundeswirtschaftsministerium die Befugnis erhält, Ausländern nach freiem Ermessen die Bedingungen für die Aufnahme dieser Tätigkeit vorzuschreiben und ihnen nach seinem freien Ermessen die Ausübung der Tätigkeit im Bundesgebiet zu verbieten (Gesetz vom 6. Juni 1931 — VAG — § 106 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nr. 3, § 106 Absatz 2 letzter Satz und § 111 Absatz 2);

b) in Belgien:

durch das Erfordernis, eine "carte professionelle" zu besitzen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965);

c) in Frankreich:

- durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung (Gesetz vom 15. Februar 1917, geändert und ergänzt durch das Décret-loi vom 30. Oktober 1935, Artikel 2 Absatz 2 — geänderte Fassung des Décret vom 19. August 1941, Artikel 1 und 2 — geänderte Fassung des Décret vom 13. August 1947, Artikel 2 und 10);

- durch die Pflicht zur Stellung einer Kaution oder besonderer Sicherheiten im Rahmen des Gegenseitigkeitserfordernisses (Gesetz vom 15. Februar 1917, geändert und ergänzt durch das Décret-loi vom 30. Oktober 1935, Artikel 2 Absatz 2 — Décret-loi vom 14. Juni 1938, Artikel 42 — geänderte Fassung des Décret vom 30. Dezember 1938, Artikel 143 — Décret vom 14. Dezember 1966, Artikel 9, 10 und 11);

- durch die Pflicht, Vermögenswerte zu hinterlegen, die zur Bedeckung der technischen Reserven verwendet werden (geänderte Fassung des Décret vom 30. Dezember 1938, Artikel 179 — geänderte Fassung des Décret vom 13. August 1947, Artikel 8 und 13 — Décret vom 14. Dezember 1966, Titel I);

d) in Irland:

durch die Vorschrift, wonach es für die Zulassung zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts erforderlich ist, daß eine Gesellschaft gemäß den "Irish Companies Acts" registriert ist, daß sich zwei Drittel ihrer Aktien im Besitz irischer Staatsbürger befinden und daß die Mehrheit der Direktoren (mit Ausnahme des full-time managing director) irische Staatsangehörige sind (Insurance Act, 1936, Section 12; Insurance Act, 1964, Section 7).

(3) Die Aufhebung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von den Begünstigten die Hinterlegung von Vermögenswerten oder die Stellung einer besonderen Kaution fordern, gilt nicht, solange die Unternehmen die finanziellen Voraussetzungen der Artikel 16 und 17 der ersten Koordinierungsrichtlinie gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 derselben Richtlinie nicht erfüllen.

Artikel 3

(1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfüllt sind.

(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein Zuverlässigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann das betreffende Dokument durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Erklärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Betreffenden zuständigen Stelle dieses Landes abgegeben werden.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 6 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigung zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer.

(2) Das Beitrittsrecht umfaßt das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnimmt.

(3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer den Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung einer in Artikel 1 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach Bekanntgabe der ersten Koordinierungsrichtlinie und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die entsprechend geänderten Vorschriften treten zur gleichen Zeit wie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die zur Durchführung der genannten ersten Richtlinie erlassen werden.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. Nørgaard

[1] ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62.

[2] ABl. Nr. C 27 vom 28. 3. 1968, S. 15.

[3] ABl. Nr. 118 vom 20. 6. 1967, S. 2323/67.

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