31976L0580

Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

Amtsblatt Nr. L 189 vom 13/07/1976 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0188
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0227
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0188
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0217
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0217


RICHTLINIE DES RATES vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (76/580/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (3) hat, um die Aufnahme und Ausübung der genannten Tätigkeit zu erleichtern, einige Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt, und unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für die Versicherten und Dritten in allen Mitgliedstaaten insbesondere die Vorschriften über die von den Versicherungsunternehmen geforderten finanziellen Garantien koordiniert.

Gemäß der genannten Richtlinie darf der Mindestgarantiefonds, der von jedem Mitgliedstaat allen Versicherungsunternehmen, deren Geschäftssitz sich in seinem Staatsgebiet befindet, vorgeschrieben wird, nicht unter bestimmte in der Richtlinie in Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge absinken.

Es wird auch auf die Rechnungseinheit Bezug genommen, um das Beitragsaufkommen zu bestimmen, unter dem bestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Im Sinne der Richtlinie ist unter Rechnungseinheit die in Artikel 4 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank festgelegte Rechnungseinheit zu verstehen. Auf der Grundlage dieser Definition würde die Umrechnung der in der Richtlinie angegebenen Beträge in nationale Währungen zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen führen, deren Geschäftssitz im Staatsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten gelegen ist.

Mit dem Beschluß 72/250/EWG (4) hat der Rat am 21. April 1975 eine europäische Rechnungseinheit festgelegt, die eine durchschnittliche Entwicklung des Wertes der Währungen der Mitgliedstaaten ausdrückt. Der Kurs für die Umrechnung in jede Währung gegenüber dieser Rechnungseinheit wird automatisch nach den auf den Devisenmärkten täglich ermittelten Kursen bestimmt. Durch die Verwendung dieser europäischen Rechnungseinheit werden für die Versicherungsunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. (1)ABl. Nr. C 28 vom 9.2.1976, S. 16. (2)ABl. Nr. C 35 vom 16.2.1976, S. 17. (3)ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. (4)ABl. Nr. L 104 vom 24.4.1975, S. 35.

Artikel 4 des vorgenannten Protokolls wird zur Zeit revidiert. Gemäß der Entscheidung des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 18. März 1975 verwendet diese die durch den Beschluß 75/250/EWG festgelegte europäische Rechnungseinheit.

Erst kürzlich, nämlich am 18. Dezember 1975, hat die Kommission mit der nach einmütiger Zustimmung des Rates erlassenen Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS (1) diese europäische Rechnungseinheit für die Durchführung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl festgelegt.

Der Wert der europäischen Rechnungseinheit in jeder nationalen Währung wird täglich bestimmt. Im Hinblick auf ihre Verwendung bei der Durchführung dieser Richtlinie ist es notwendig, einen Bezugstag festzusetzen.

Die Einführung der europäischen Rechnungseinheit würde jedoch bei einigen Mitgliedstaaten dazu führen, daß sich die in der Richtlinie in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in nationaler Währung verringern. Dadurch würde der den Versicherten durch den Mindestgarantiefonds zur Zeit gebotene Schutz entsprechend geringer. Die genannten Beträge müssen alle zwei Jahre überprüft werden. Diese Überprüfung könnte zu einer Änderung der betreffenden Beträge führen. Die in nationaler Währung ausgedrückten Beträge, die sich in einigen Mitgliedstaaten verringern, könnten dann kurze Zeit später in diesen Staaten erneut angeglichen werden. Die Durchführung dieser aufeinanderfolgenden Maßnahmen würde für die Unternehmen und die Aufsichtsbehörden Schwierigkeiten aufwerfen. Deshalb sind diese Beträge bis zur Änderung der in der Richtlinie 73/239/EWG festgelegten Beträge auf dem Niveau, das sie nach dem vor Einführung der europäischen Rechnungseinheit geltenden Umrechnungskurs erreicht hätten, beizubehalten, falls dieses Niveau höher ist als das der europäischen Rechnungseinheit.

Auf Grund der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft ist eine regelmässige Überprüfung der letztgenannten Beträge gerechtfertigt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:

"a) Rechnungseinheit : die durch die Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS der Kommission (1) definierte europäische Rechnungseinheit (ERE). Sooft in dieser Richtlinie auf die Rechnungseinheit Bezug genommen wird, gilt ab 31. Dezember jedes Jahres als Gegenwert in nationaler Währung der Wert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den die Gegenwerte der ERE in sämtlichen Währungen der Gemeinschaft vorliegen;".

(2) Die folgende Fußnote wird auf der Seite eingefügt, auf der Artikel 5 der Richtlinie 73/239/EWG steht:

"(1) ABl. Nr. L 327 vom 19.12.1975, S. 4.".

Artikel 2

Vorübergehend, d.h. bis zur ersten Änderung der in der Richtlinie 73/239/EWG in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge, dürfen die in nationaler Währung ausgedrückten Beträge für die Umrechnung der Rechnungseinheit im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) nicht niedriger sein als diejenigen, die sich bei Anwendung des vor Erlaß dieser Richtlinie geltenden Kurses für die Umrechnung der Rechnungseinheit ergaben.

Artikel 3

Auf Vorschlag der Kommission prüft und - gegebenenfalls - ändert der Rat alle zwei Jahre die in der Richtlinie 73/239/EWG in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft.

Artikel 4

Die gemäß dieser Richtlinie geänderten einzelstaatlichen Vorschriften gelten ab 31. Dezember 1976.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN (1)ABl. Nr. L 327 vom 19.12.1975, S. 4.