9.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 791/2011 DES RATES

vom 3. August 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 (2) („vorläufige Verordnung“) hat die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) eingeführt.

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde am 6. April 2010 auf Antrag der Unternehmen Saint-Gobain Vertex s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozó és Müszakiszövetgyártó, „Valmieras stikla šķiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH („Antragsteller“) eingeleitet, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Unionsgesamtproduktion von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern entfällt.

(3)

Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1 April 2009 bis zum 31 März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Zusätzlich zu den unter Randnummer 11 der vorläufigen Verordnung genannten Kontrollbesuchen wurden weitere Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:

 

Ausführender Hersteller, der eine individuelle Untersuchung beantragt hatte:

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

 

und sein verbundener Händler:

Yuyao Winter International Trade Co. Ltd.

 

Nicht verbundener Einführer in der Union:

Vimaplás — Tecidos Técnicos Lda., Portugal.

(6)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(7)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(8)

Die Überprüfung betrifft — wie unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung dargelegt — offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 eingereiht werden.

(9)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ergab eine weitere Analyse, dass die betroffene Ware in drei der fünf KN-Codes, auf die unter Randnummer 8 verwiesen wird, nicht eingestuft werden kann. Die KN-Codes ex 7019 90 91, ex 7019 90 99 und ex 7019 40 00 sollten daher aus der Beschreibung der betroffenen Ware gestrichen werden.

(10)

Ferner wird darauf hingewiesen, wie unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung erläutert, dass ein chinesischer ausführender Hersteller um Klärung bat, ob Glasfaserscheiben unter die Warendefinition fallen. Der Wirtschaftszweig der Union vertrat die Auffassung, dass es sich bei Glasfaserscheiben um nachgelagerte Ware mit anderen Eigenschaften als diejenigen der betroffenen Ware handele. Jedoch wurde beschlossen, weitere Informationen von interessierten Parteien einzuholen, bevor eine endgültige Schlussfolgerung in dieser Frage gezogen wird.

(11)

Im Nachgang zur vorläufigen Unterrichtung wurden vom Wirtschaftszweig der Union und dem Verband der Europäischen Schleifmittelhersteller (Federation of European Producers of Abrasives, FEPA), der die Verwender von Glasfaserscheiben vertritt, Belege vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass mehrere Schritte innerhalb des Herstellungsprozesses erforderlich sind, um offenmaschiges Gewebe aus Glasfasern zu Glasfaserscheiben zu verarbeiten. Die physikalische Form der Scheibe unterscheidet sich ebenfalls von der betroffenen Ware, die normalerweise in Rollen (schmal oder breit) erhältlich ist und außerdem in der Regel für einen anderen Endverwendungszweck (Verstärkung von Schleifscheiben) bestimmt ist. Diese Argumente wurden von dem chinesischen ausführenden Hersteller geteilt.

(12)

Des Weiteren wurde festgestellt, dass Glasfaserscheiben von keinem der in der Stichprobe enthaltenen ausführenden Hersteller in der VR China oder Hersteller der Union hergestellt order verkauft wurden.

(13)

Ein Hersteller von Glasfaserscheiben der Union, der sich nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen meldete, argumentierte, dass Glasfaserscheiben nicht aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Er wandte ein, dass Glasfaserscheiben keine nachgelagerte Ware seien, sondern dass an dem Punkt, an dem offenmaschige Geweberollen beschichtet werden, ein klarer Trennstrich zwischen der betroffenen Ware und nachgelagerter Ware gezogen werden sollte. Nach Aussage des Unternehmens unterscheidet sich die Beschichtung von im Bausektor verwendeten offenmaschigen Geweberollen von der Beschichtung von offenmaschigen Geweberollen, die anschließend zur Herstellung von Glasfaserscheiben verwendet werden. Im letzteren Fall werden die Geweberollen mit Phenolharz beschichtet. Anders ausgedrückt sind die chemischen Eigenschaften von offenmaschigen Geweberollen, die für die Herstellung von Glasfaserscheiben bestimmt sind, angeblich identisch mit denjenigen von Glasfaserscheiben. Dem Unternehmen zufolge können offenmaschige Geweberollen dieser Art nicht zur Verstärkung im Bausektor, dem Hauptanwendungsgebiet der betroffenen Ware, eingesetzt werden. Daher argumentierte das Unternehmen, dass im Falle des Ausschlusses von Glasfaserscheiben aus der Warendefinition mit Phenolharz beschichtete offenmaschige Geweberollen ebenfalls ausgeschlossen werden sollten.

(14)

Wie unter Randnummer 13 erläutert, meldete sich das Unternehmen erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und legte somit keine überprüfbaren Daten zur Unterstützung seiner Behauptungen vor. Da aus der Untersuchung keine Daten in Bezug auf die verschiedenen Arten von Beschichtung vorlagen, konnte die Behauptung des Unternehmens nicht vor dem Hintergrund von aus der Untersuchung erhaltenen Daten bewertet werden. Ferner besitzen die verschiedenen Arten von offenmaschigen Geweberollen — ungeachtet ihrer Beschichtung — die gleichen physikalischen Grundeigenschaften, sodass mit Phenolharz beschichtete offenmaschige Geweberollen nicht ausgeschlossen werden sollten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(15)

Basierend auf den Daten, die während der Untersuchung zusammengetragen wurden, und den Belegen, die von dem unter Randnummer 10 genannten ausführenden Hersteller, dem Wirtschaftszweig der Union und FEPA in ihren Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung vorgelegt wurden, wird der geforderte Ausschluss von Glasfaserscheiben aus der Warendefinition hiermit akzeptiert. Somit wird die Schlussfolgerung gezogen, dass Glasfaserscheiben als nachgelagerte Ware nicht die gleichen physikalischen Eigenschaften und andere Verwendungszwecke als offenmaschiges Gewebe besitzen und somit aus der Definition der betroffenen Ware — wie in der vorläufigen Verordnung definiert — ausgeschlossen werden sollten.

2.   Gleichartige Ware

(16)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, wird Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(17)

Wie unter den Randnummern 18 bis 32 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde anfänglich vorgeschlagen, zwei Unternehmen eine MWB zu gewähren, jedoch wurde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens nach Untersuchung der eingegangenen und als korrekt befundenen Einwände in Bezug auf den Status der Unternehmen beschlossen, diesen Vorschlag zurückzunehmen.

(18)

Ein ausführender Hersteller, auf den Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde, wiederholte die bereits vorgebrachten Argumente, als er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Kommission die Ablehnung der MWB beabsichtigte. Er argumentierte erneut, dass es sich bei der Satzung und dem Joint-Venture-Vertrag, die der Kommission vorgelegt wurden, jeweils um eine ältere Fassung gehandelt habe, die niemals in Kraft getreten sei und daher keinen Einfluss auf die Feststellungen im Rahmen der MWB-Bewertung des Unternehmens hätte.

(19)

Wie unter Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt, konnten durch diese Argumente die Zweifel an der Authentizität der ursprünglich vom ausführenden Hersteller mit seinem MWB-Antrag vorgelegten Dokumente und Informationen nicht beseitigt werden.

(20)

Im Hinblick auf das Argument, dass die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sei, wird darauf hingewiesen, dass die Kommission die Bestimmungen dieses Artikels von Fall zu Fall nach dem jeweiligen Sachverhalt anwendet. In vorliegenden Verfahren wurde die Anwendung dieses Artikels als verhältnismäßig erachtet, wie bereits unter den Randnummern 26, 27 und 31 der vorläufigen Verordnung angemerkt, da die Vorlage der gefälschten Dokumente Zweifel an allen von dem Unternehmen vorgelegten Dokumenten aufkommen lässt.

(21)

Der zweite ausführende Hersteller, dem eine MWB verweigert, aber stattdessen eine individuelle Behandlung (IB) gewährt wurde, bestritt die Gründe, auf deren Grundlage die Kommission ihre Entscheidung revidiert hatte. Das Unternehmen war der Auffassung, dass keine neuen zwingenden Beweise vorlägen, welche die ursprünglichen Feststellungen weitgehend widerlegen würden, sodass die Rücknahme der anfänglich zugestandenen MWB gerechtfertigt wäre. Das Unternehmen argumentierte, dass die in seinen Abschlüssen festgestellten Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten, auf die der Wirtschaftsprüfer nicht eingegangen sei, keinen wesentlichen Einfluss auf die Zuverlässigkeit dieser Abschlüsse hätten.

(22)

Wie unter Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung dargelegt, konnten durch diese Argumente die Zweifel an der Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Jahresabschlüssen nicht ausgeräumt werden.

(23)

Ferner vertraten sie die Auffassung, dass das Ergebnis der Untersuchung und ihr individueller Zollsatz ungerecht und unverhältnismäßig seien, da das Unternehmen im Verlauf der Untersuchung kooperiert habe und dem gleichen höchsten Zollsatz wie die nicht mitarbeitenden Unternehmen und das Unternehmen, auf das Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde, unterläge. In dieser Hinsicht wird festgestellt, dass das Unternehmen einem Zoll unterliegt, der das Ergebnis des gewöhnlichen Verfahrens ist, das bei Unternehmen, denen eine IB gewährt wurde, Anwendung findet.

(24)

Da keine weiteren Stellungnahmen in Bezug auf die MWB vorliegen, werden die Randnummern 18 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Individuelle Untersuchung (IU)

(25)

Wie unter Randnummer 37 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte eine nicht in die Stichprobe aufgenommene Gruppe verbundener Unternehmen einen Antrag auf individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung und schickte das MWB-Antragsformular fristgerecht zurück.

(26)

Wie unter Randnummer 5 oben erwähnt, wurde den Betrieben der Gruppe verbundener Unternehmen ein Kontrollbesuch abgestattet und festgestellt, dass die Unternehmen die Kriterien 1, 2 und 3 von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(27)

Im Hinblick auf Kriterium 1 versäumten es die beiden verbundenen Unternehmen, hinreichende Belege in Bezug auf den Beitrag der Gesellschafter zum Kapital des Unternehmens vorzulegen. Die Gesellschafter übernahmen die ursprünglich mit staatlichen Mitteln gegründeten Unternehmen, ohne selbst einen Beitrag zu zahlen. Darüber hinaus wurden entgegen den Anforderungen in der Satzung keine Gesellschafterversammlungen abgehalten und es wurden keine Versammlungsprotokolle vorgelegt, sodass Zweifel aufkamen, ob die geschäftlichen Entscheidungen der Gesellschafter ohne staatliches Eingreifen getroffen wurden. Angesichts des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass die Unternehmen nicht nachweisen konnten, dass ihre geschäftlichen Entscheidungen ohne nennenswertes Eingreifen von staatlicher Seite getroffen werden.

(28)

Im Hinblick auf Kriterium 2 zeigte die Untersuchung, dass die Buchführung der beiden verbundenen Unternehmen nicht nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wurde, da sie eine Reihe von Buchführungsmängeln enthielt. Ferner wurden Fehler, wie z. B. gebuchte/gezahlte Steuern, fortlaufende Fehler im Dividendenausschüttungskonto und fehlende Abschreibung, festgestellt, die in den Prüfberichten nicht erwähnt wurden.

(29)

In Bezug auf Kriterium 3 versäumte es ein verbundenes Unternehmen, seinen Landnutzungsvertrag vorzulegen. Des Weiteren wurde in den Büchern keine Buchung gefunden und es wurde kein Zahlungsnachweis vorgelegt. Das zweite Unternehmen erhielt von seinem verbundenen Unternehmen kostenlos ein Landnutzungsrecht, was nicht in den Büchern verbucht und somit nicht abgeschrieben wurde.

(30)

Angesichts des Vorstehenden wurde vorgeschlagen, der Gruppe von Unternehmen, die eine individuelle Untersuchung beantragt hatten, die MWB zu verweigern.

(31)

Die Kommission unterrichtete die Gruppe verbundener Unternehmen in der VR China und die Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen. Nach Unterrichtung über die MWB-Ergebnisse gingen keine Stellungnahmen ein.

3.   Individuelle Behandlung (IB)

(32)

Es wurde vorläufig festgestellt, dass eine der in der Stichprobe enthaltenen Gruppe ausführender Hersteller in der VR China, der die MWB verweigert wurde, alle Anforderungen für die IB erfüllte.

(33)

Wie unter Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung ferner dargelegt, erfüllte der ausführende Hersteller, dem die MWB im Nachhinein nicht gewährt wurde, stattdessen die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Gewährung einer IB.

(34)

Der Wirtschaftszweig der Union stellte die Entscheidung, dem Unternehmen, bei dem die Entscheidung über die Gewährung der MWB revidiert wurde, eine IB zu gewähren, in Frage und wandte ein, dass die unvollständigen Abschlüsse sowie die Diskrepanzen die gesamten Daten des Unternehmens diskreditieren würden. Jedoch wurde festgestellt, dass die in den Abschlüssen festgestellten Unregelmäßigkeiten keinen Einfluss auf die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise des Unternehmens hatten. Der Einwand des Wirtschaftszweigs der Union wurde daher abgelehnt.

(35)

Angesichts des Vorstehenden wird die anfängliche Schlussfolgerung daher bestätigt, dass zwei der drei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller alle Anforderungen für eine IB erfüllen. Die Randnummern 33 bis 36 der vorläufigen Verordnung in Bezug auf die individuelle Behandlung werden hiermit bestätigt.

(36)

Darüber hinaus beantragte die Gruppe der beiden verbundenen Unternehmen, die die individuelle Untersuchung beantragten, für den Fall, dass die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Bedingungen für die MWB nicht erfüllten, auch eine IB. Es wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Gewährung einer IB erfüllten.

(37)

Außerdem stellte der Wirtschaftszweig der Union die Entscheidung, der Gruppe von zwei verbundenen Unternehmen die IB zu gewähren, mit dem Argument in Frage, dass die Daten der Unternehmen für eine Gewährung von IB nicht ausreichend seien, da sie sich für die MWB-Entscheidung als unzuverlässig erwiesen hätten. Das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union wurde zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass sich die in Bezug auf die MWB-Entscheidung ermittelten Unregelmäßigkeiten nicht auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines individuellen Zollsatzes auswirkten und daher eine IB gewährt werden konnte.

4.   Normalwert

a)   Wahl des Vergleichslands

(38)

Zur Wahl des Vergleichslands sind keine Stellungnahmen eingegangen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Kanada ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist. Die unter den Randnummern 39 bis 45 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen werden daher bestätigt.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(39)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des Normalwerts als besser geeignet befunden wurde, um die Qualitätsunterschiede zwischen der in Kanada hergestellten und verkauften vergleichbaren Ware und der betroffenen Ware aus der VR China zu berücksichtigen. Der Normalwert wurde daher auf der Grundlage der Herstellungskosten des kanadischen Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für die Vertriebsgemeinkosten sowie für den Gewinn auf dem Inlandsmarkt ermittelt.

(40)

Die Unternehmen, denen die IB genehmigt wurde, fochten die Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts („NW“) an, und ein Unternehmen stellte insbesondere in Frage, ob dieser je Warentyp ermittelt wurde. Es wurde bestätigt, dass der NW je Warentyp sowie auf der Grundlage der Daten ermittelt wurde, die von dem einzigen Hersteller der betroffenen Ware in dem Vergleichsland eingegangen waren. Angesichts der notwendigen Geheimhaltung wurde der NW in Form von Preisspannen mitgeteilt.

(41)

Drei Parteien brachten vor, dass der mitgeteilte NW keinen angemessenen Einblick in den Fakten und Erwägungen vermittelte, auf deren Grundlage die Dumpingspanne ermittelt wurde. Alle Unternehmen verlangten nähere Informationen über die Ermittlung des Normalwerts, einschließlich des Betrags der verschiedenen Anpassungen, die zur Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede an dem NW vorgenommen wurden. Angesicht der Geheimhaltungspflicht wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass den Unternehmen alle Informationen vorgelegt wurden, die mitgeteilt werden konnten.

(42)

Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Die Randnummern 46 bis 49 der vorläufigen Verordnung in Bezug auf die Ermittlung des Normalwerts werden hiermit bestätigt.

c)   Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(43)

Eines der Unternehmen, denen eine IB in der vorläufigen Phase gewährt wurde, forderte eine Erläuterung der Berechnung der Verpackungskosten an, da man der Ansicht war, dass die mitgeteilten Daten über die Verpackung keinen konsistenten Zusammenhang zwischen der Menge oder dem Wert der Transaktionen zeigten. Da dieses Unternehmen in seiner Antwort auf den Antidumpingfragebogen keine Verpackungskosten angegeben hatte, wurden die Verpackungskosten auf der Grundlage der Daten von den beiden anderen in der Stichprobe enthaltenen ausführenden Herstellern berechnet.

(44)

Da keine Stellungnahmen zur Bestimmung des Ausfuhrpreises eingingen, wird Randnummer 50 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

(45)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte die Gruppe der verbundenen Unternehmen, der IB zu gewähren ist, geltend, dass bei der Berechnung der verschiedenen Berichtigungen des Ausfuhrpreises Provisionen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben, und der Ausfuhrpreis wurde entsprechend angepasst, wobei sich daraus eine Änderung der Dumpingspanne der Gruppe ergab.

d)   Vergleich

(46)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen auf der Stufe ab Werk eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 51 und 52 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

5.   Dumpingspannen

a)   Mitarbeitende ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(47)

Ein Einführer der betroffenen Ware in die Union begrüßte die Einführung der vorläufigen Maßnahmen, da durch sie der Einfuhrpreis wieder auf nicht schädigende Niveaus gesenkt werden würde. Dennoch war er der Ansicht, dass eine Differenz von mehr als 10 % zwischen den verschiedenen festgelegten Zöllen zu Verzerrungen auf dem Markt führen könnte. Somit beantragte er eine Überprüfung der Maßnahmen, damit das Unternehmen, dem eine IB gewährt wurde und das dem niedrigeren individuellen Zollsatz unterlag, nicht davon profitieren würde. Der Einführer brachte vor, dass die Gefahr der Umgehung durch den ausführenden Hersteller mit dem niedrigeren individuellen Zollsatz gestiegen sei. Jedoch wurden keine zusätzlichen belegenden Informationen zur Unterstützung dieses Einwands vorgelegt, sodass dieser nicht berücksichtigt wurde.

(48)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

62,9 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

48,4 %

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

60,7 %

b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(49)

Da zu den Dumpingspannen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 53 bis 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(50)

Auf dieser Grundlage wird das landesweite Dumpingniveau endgültig auf 62,9 % des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt und Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Herstellung in der Union

(51)

Es wurde klargestellt, dass sich der Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ unter Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung auf alle Hersteller der Union bezieht. Da zum UZ keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Unionsverbrauch

(52)

Wie unter Randnummer 9 erläutert, sollten die KN-Codes ex 7019 90 91, ex 7019 90 99 und ex 7019 40 00 in der Beschreibung der betroffenen Ware gestrichen werden. Die Herausnahme dieser Codes hatte keine Auswirkungen auf die Ergebnisse in Bezug auf den Unionsverbrauch, einschließlich Einfuhren, die auf den Zahlen im Antrag beruhten und durch geprüfte Zahlen ergänzt wurden, die von kooperierenden Unternehmen und Eurostat stammten.

(53)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 61 und 63 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(54)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf die Menge, den Preis und den Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

(55)

Da keine Stellungnahmen zur Preisunterbietung vorliegen, wird die unter den Randnummern 67 und 68 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Preisunterbietung, einschließlich der Qualitätsberichtigung, bestätigt. Jedoch wurde im Anschluss an die Gewährung der individuellen Untersuchung nach Festlegung der vorläufigen Maßnahmen für eine Gruppe von ausführenden Herstellern in der VR China der Preisvergleich in Bezug auf ähnliche Warentypen neu bewertet. Diese Neubewertung bestätigte, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 30 bis 35 % unterboten.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(56)

Da zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 69 bis 84 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(57)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schlussfolgerung zur Schädigung vorliegen, werden die Randnummern 85 bis 87 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(58)

Da zu den gedumpten Einfuhren keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 89 bis 91 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(59)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen anderer Faktoren vorliegen, werden die Randnummern 92 bis 96 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(60)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache vorliegen, werden die Randnummern 97 bis 99 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(61)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 101 bis 103 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

2.   Interesse der Einführer

(62)

Da keine Stellungnahmen zum Interesse der Einführer eingingen, wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware den Interessen der Einführer nicht entgegenstehen würde.

3.   Interesse der Verwender und Verbraucher

(63)

Es wird darauf hingewiesen, dass in der vorläufigen Phase der Untersuchung keine Mitarbeit von Seiten der Verwender- oder Verbraucherorganisationen zu verzeichnen war. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung legte ein Verwenderverband Stellungnahmen vor. Jedoch bezogen sich die Stellungnahmen lediglich auf den potenziellen negativen Einfluss, den die Einführung von Maßnahmen betreffend Glasfaserscheiben hätte, falls diese nicht aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Wie unter Randnummer 15 beschrieben, wird die Auffassung vertreten, dass Glasfaserscheiben aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Daher hat die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen keinen negativen Einfluss auf die Verwender von Glasfaserscheiben.

(64)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der Verwender und Verbraucher eingingen, wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware deren Interessen nicht entgegenstehen würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(65)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China vorliegen.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(66)

Im Nachgang zur vorläufigen Unterrichtung wandte ein chinesischer ausführender Hersteller ein, dass ihm keine hinreichend ausführlichen Daten über die ihn betreffende Berechnung der Schadensspanne vorgelegt worden seien, da man die Mengen, Werte und Preise des Wirtschaftszweigs der Union je Warentyp nicht offengelegt habe. Das Unternehmen argumentierte, dass diese Informationen nicht als vertraulich betrachtet werden könnten, da die Stichprobe vier Hersteller der Union enthalte. Dazu ist jedoch anzumerken, dass einige Warentypen im UZ von einer sehr begrenzten Anzahl von Herstellern der Union verkauft wurden. Es wurde daher aus Vorsichtsgründen für besser erachtet, die Preise, Mengen und Werte solcher Geschäfte nicht offenzulegen. Darüber hinaus wurde die Mitteilung ausführlicher Zahlen für jeden einzelnen Warentyp nicht als notwendig erachtet, um den Parteien einen hinreichenden Einblick in die Berechnungsmethode und das Ergebnis der Berechnung zu vermitteln.

(67)

Derselbe chinesische ausführende Hersteller stellte den in der Berechnung der Schadensspanne verwendeten Zielgewinn in Frage und insbesondere die Tatsache, dass der Zielgewinn mit dem gewichteten durchschnittlichen Gewinn im UZ identisch sei. Ferner bezweifelte dieser Hersteller die Verwendung der Daten der in der Stichprobe enthaltenen Hersteller der Union bei der Ermittlung des Zielgewinns statt der Daten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt. Schließlich hinterfragte das Unternehmen die Höhe des verwendeten Zielgewinns im Vergleich zu demjenigen, der in einer anderen kürzlich durchgeführten Untersuchung betreffend einen eng damit verbundenen Warensektor verwendet wurde.

(68)

Wie unter Randnummer 112 der vorläufigen Verordnung erläutert, spiegelt der Zielgewinn den durchschnittlichen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2006 und 2007 wider, während der gewichtete durchschnittliche Gewinn im UZ auf der Grundlage der Daten der vier in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen berechnet wurde. Darüber hinaus wurden bei diesem Gewinn, wie unter Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung erläutert, die außerordentlichen Aufwendungen für die Umstrukturierung nicht berücksichtigt, die einige der in der Stichprobe enthaltenen Hersteller meldeten. Daher ist es reiner Zufall, dass diese beiden Gewinnzahlen identisch sind.

(69)

Im Hinblick auf die Frage, welche Daten für die Ermittlung des Zielgewinns zu verwenden sind, ist zu beachten, dass die Höhe des Gewinns bei Anwendung des Stichprobenverfahrens einer der Mikroindikatoren für die Schadensanalyse ist. Daher wird die für die Stichprobe ermittelte Zahl für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt als repräsentativ angesehen. Im Rahmen einer Untersuchung unter Anwendung des Stichprobenverfahrens basiert der in die Berechnung der Schadensspanne einfließende Zielgewinn stets auf Daten, die von den in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen gesammelt wurden.

(70)

Schließlich sollte hinsichtlich der Bezugnahme auf den in einer anderen Antidumpinguntersuchung verwendeten Zielgewinn betont werden, dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen einer Untersuchung jeweils auf den Daten basieren, die von den mitarbeitenden Unternehmen bei jeder Untersuchung, für eine bestimmte Warenbeschreibung und über einen bestimmten Zeitraum gesammelt wurden. Daher ist es nicht möglich, eine direkte Verbindung zwischen den Feststellungen dieser beiden getrennten Untersuchungen und zwei verschiedenen UZ herzustellen.

(71)

Im Hinblick auf die Schadensbeseitigungsschwelle wurde infolge der Berichtigung eines Schreibfehlers in der Berechnung der vorläufigen Schadensspanne betreffend einen ausführenden Hersteller dessen Spanne nach oben korrigiert. Diese Tatsache wirkt sich jedoch nicht auf die Höhe des Antidumpingzolls dieses Unternehmens aus, da dieser Zoll auf der Dumpingspanne basiert.

(72)

Ferner ist zu beachten, dass aufgrund der Tatsache, dass einer anderen Gruppe von chinesischen ausführenden Herstellern eine IB gewährt wurde, wie unter Randnummer 32 erläutert, für diese Hersteller eine individuelle Schadensspanne berechnet wurde.

(73)

Infolge von Änderungen, auf die unter Randnummer 71 verwiesen wird, wurden die gewichtete durchschnittliche Schadensspanne für mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht in der Stichprobe enthalten waren, und die Residualschadensspanne für nicht mitarbeitende Hersteller ebenfalls geändert.

(74)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Schadensspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Schadensspanne

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

69,1 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

77,4 %

Yuayo Feitian Fiberglass Co. Ltd

87,6 %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführende Hersteller

72,1 %

Residualspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller und für Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co., Ltd

87,6 %

2.   Endgültige Maßnahmen

(75)

Aus den genannten Gründen sollten daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren der betroffenen Ware in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist (nach der so genannten Regel des niedrigeren Zolls), eingeführt werden. Dementsprechend sollten alle Zollsätze auf die Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.

(76)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

69,1 %

62,9 %

62,9 %

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

77,4 %

48,4 %

48,4 %

Yuayo Feitian Fiberglass Co. Ltd

87,6 %

60,7 %

60,7 %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

72,1 %

57,7 %

57,7 %

Residualspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller und für Ningbo Weishan Duo Bao Building Materials Co., Ltd

87,6 %

62,9 %

62,9 %

(77)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher (im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“) ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den Unternehmen und somit von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen hergestellt wurden (unter Einschluss der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen), unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(78)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(79)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung bilden sollten, endgültige Antidumpingzölle einzuführen. Nach dieser endgültigen Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

(80)

Die Gruppe von zwei verbundenen Unternehmen, die eine individuelle Untersuchung beantragte und der IB gewährt wurde, äußerte die Absicht, eine Verpflichtung anzubieten. Die Gruppe übermittelte jedoch keinerlei Verpflichtungsangebot im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Grundverordnung, weshalb es nicht berücksichtigt werden konnte.

(81)

Um eine Gleichbehandlung zwischen neuen Ausführern und nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden Unternehmen, die im Anhang zu dieser Verordnung genannt werden, sicherzustellen, ist zu gewährleisten, dass der gewichtete durchschnittliche Zoll, der letzteren Unternehmen auferlegt wird, bei neuen Ausführern angewandt wird, die ansonsten das Recht auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da der genannte Artikel bei Anwendung des Stichprobenverfahrens nicht zutrifft.

3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(82)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe der eingeführten endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen. Glasfaserscheiben nun aus der Warendefinition (siehe Randnummer 15) ausgeschlossen sind, sollten die vorläufigen Sicherheitsleistungen für Einfuhren von Glasfaserschreiben freigegeben werden. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen, wird der Teil der vorläufigen Sicherheitsleistungen, der die endgültigen Zollsätze übersteigt, freigegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510010 und 7019590010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Yuyao Mingda Fiberglass Co. Ltd

62,9

B006

Grand Composite Co. Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co. Ltd

48,4

B007

Yuyao Feitian Fiberglass Co. Ltd

60,7

B122

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

57,7

B008

Alle übrigen Unternehmen

62,9

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glasfaserscheiben mit Ursprung in der Volksrepublik China werden auf Antrag freigegeben.

(2)   Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt, sofern dies Waren betrifft, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Sätze des Antidumpingzolls überschreiten, werden freigegeben; hierin eingeschlossen sind Sicherheitsleistungen für Waren, die derzeit unter den KN-Codes 7019 40 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 eingereiht werden.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der VR China der Kommission hinreichende Belege vor, dass:

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware im UZ (1. April 2009 bis 30. März 2010) nicht in die Union ausgeführt hat,

er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

er die betroffene Ware nach dem UZ, auf dem die Maßnahmen basieren, tatsächlich in die Union eingeführt hat oder eine unwiderrufliche Vertragsbeziehung über die Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist,

kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit beschließen, Artikel 1 Absatz 2 zu ändern und den neuen ausführenden Hersteller den mitarbeitenden Unternehmen hinzuzufügen, die nicht in die Stichprobe enthalten sind und somit dem gewichteten durchschnittlichen Zollsatz von 57,7 % unterliegen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/090, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG I

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE CHINESISCHE AUSFÜHRENDE HERSTELLER (TARIC-ZUSATZCODE B008)

 

Jiangxi Dahua Fiberglass Group Co., Ltd

 

Lanxi Jialu Fiberglass NET Industry Co., Ltd

 

Cixi Oulong Fiberglass Co., Ltd

 

Jiangsu Tianyu Fibre Co., Ltd

 

Jia Xin Jinwei Fiber Glass Products Co., Ltd

 

Jiangsu Jiuding New Material Co., Ltd

 

Changshu Jiangnan Glass Fiber Co., Ltd

 

Shandong Shenghao Fiber Glass Co., Ltd

 

Yuyao Yuanda Fiberglass Mesh Co., Ltd

 

Ningbo Kingsun Imp & Exp Co., Ltd

 

Ningbo Integrated Plasticizing Co., Ltd

 

Nankang Luobian Glass Fibre Co., Ltd

 

Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co., Ltd


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern von [Name und eingetragener Geschäftssitz des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“.