52013PC0579

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen /* COM/2013/0579 final - 2013/0279 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[1], hat die Kommission sich verpflichtet[2], mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten Wahlperiode des Parlaments (Juni 2014) alle Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten gestrichen werden.

Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates[3] an die neuen Vorschriften des AEUV sollte den derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte und/oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Der Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern und der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurden konsultiert.

Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 zu ändern und an den neuen institutionellen Kontext anzupassen.

Insbesondere sollen die Befugnisse der Kommission ermittelt und das für die Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Befugnisse geeignete Verfahren festgelegt werden.

Im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Befugnis erhält, delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen, besondere Waren oder Warenbewegungen und für sie geltende andere oder besondere Bestimmungen, die von der Außenhandelsstatistik ausgenommenen Waren oder Warenbewegungen, die Datenerfassung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4, die Festlegung der Daten im Einzelnen, die Anforderungen an begrenzte Datensätze für besondere Waren oder Warenbewegungen und die gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Daten, die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen für Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung, die Anpassung der Frist für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt und Erfassungsbereich sowie die Bedingungen für die Änderung bereits übermittelter Statistiken, die Frist für die Übermittlung von Statistiken über den Handel, die zum einen nach Unternehmensmerkmalen, zum anderen nach Rechnungswährung untergliedert sind.

Ferner wird vorgeschlagen, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen, die es ihr gestatten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Maßnahmen im Hinblick auf die Codes zu erlassen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Daten zu verwenden sind, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Daten über Unternehmensmerkmale mit den gemäß demselben Artikel erfassten Daten.

· Straffung des Europäischen Statistischen Systems

In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[4] wird das Europäische Statistische System (ESS) definiert als Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Europäischen Union, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System gilt als der übergreifende Ausschuss innerhalb des ESS. Er unterstützt die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in bestimmten statistischen Bereichen. Davon ausgenommen ist die Statistik des internationalen Warenverkehrs.

In diesem Bereich unterstützt der Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern (Extrastat-Ausschuss) die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009.

Die Kommission schlägt eine neue ESS-Struktur vor, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur mit dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des ESS verbessert werden sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration der Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 2012[5] hat der AESS diesen neuen Ansatz begrüßt.

Es wird daher ebenfalls vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 dahin gehend zu ändern, dass die Verweise auf den Extrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt werden.

· Rechtsgrundlage

Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Wahl des Instruments

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Entfällt.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

2013/0279 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.

(2)       Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[6], hat die Kommission sich verpflichtet[7], mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

(3)       Durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates[8] werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen dieser Verordnung übertragen.

(4)       Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an die neuen Vorschriften des Vertrags sollte den derzeit der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(5)       Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, Änderungen, die aus Gründen der Methodik notwendig sind, und der notwendigen Einrichtung eines effizienten Systems zur Datenerfassung und Erstellung von Statistiken sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags auf die Kommission übertragen werden im Hinblick auf die Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen, besondere Waren oder Warenbewegungen und für sie geltende andere oder besondere Bestimmungen, die von der Außenhandelsstatistik ausgenommenen Waren oder Warenbewegungen, die Datenerfassung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 4, die Festlegung der Daten im Einzelnen, die Anforderungen an begrenzte Datensätze für besondere Waren oder Warenbewegungen und die gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Daten, die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen für Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung, die Anpassung der Frist für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt und Erfassungsbereich sowie die Bedingungen für die Änderung bereits übermittelter Statistiken, die Frist für die Übermittlung von Statistiken über den Handel, die zum einen nach Unternehmensmerkmalen, zum anderen nach Rechnungswährung untergliedert sind.

(6)       Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(7)       Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(8)       Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, Maßnahmen im Hinblick auf die Codes zu erlassen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Daten zu verwenden sind, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Daten über Unternehmensmerkmale mit den gemäß demselben Artikel erfassten Daten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(9)       Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannte Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern (Extrastat-Ausschuss) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse.

(10)     Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems („ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[9] eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System („AESS“) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

(11)     Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Extrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird.

(12)     Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zum Erlass von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(13)     Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wird wie folgt geändert:

(1)        Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen nach Absatz 1 anzupassen.“

b)         Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die besondere Waren und Warenbewegungen sowie abweichende oder besondere Bestimmungen für diese Waren und Warenbewegungen betreffen.“

c)         Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Nichterfassung bestimmter Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik betreffen.“

(2)        Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Datenerhebung gemäß den Absätzen 2 und 4 betreffen.“

(3)        Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die weitere Spezifizierung der in Absatz 1 genannten Daten betreffen.

Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die für diese Daten zu verwendenden Codes betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.“

b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese begrenzten Datensätze betreffen.“

(4)        Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die Verknüpfung der Daten mit diesen zu erstellenden Statistiken betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.“

b) Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen betreffen.“

(5)        Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Frist zur Übermittlung von Statistiken, den Inhalt, den Erfassungsbereich und die Bedingungen für die Revision bereits übermittelter Statistiken anzupassen.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Frist für die Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen und der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Rechnungswährungen betreffen.“

(6)        Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung

(1)        Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(3)        Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen ab dem (Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung).

(4)        Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

(5)        Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(6)        Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(7)        Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11 Ausschuss

(1)        Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (*) eingesetzt wurde. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (*).

(2)        Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(*) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[2]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

[3]               ABl. L 152 vom 16.6.2009, S.23.

[4]               ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

[5]               12. Sitzung des AESS vom 12. Februar 2012.

[6]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[7]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

[8]               ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

[9]               ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.