Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen /* COM/2013/0579 final - 2013/0279 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND
DES VORSCHLAGS Im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß
Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu
erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291
Absatz 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnissen, einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union
festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[1], hat die Kommission sich verpflichtet[2], mit
Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien
Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle
enthalten. Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten
Wahlperiode des Parlaments (Juni 2014) alle Bestimmungen, die sich auf das
Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten gestrichen
werden. Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG)
Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates[3] an die neuen Vorschriften des
AEUV sollte den derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen
Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der
Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte und/oder Durchführungsrechtsakte
zu erlassen. 2. ERGEBNISSE
DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Der Ausschuss für die Statistik des
Warenverkehrs mit Drittländern und der Ausschuss für das Europäische
Statistische System wurden konsultiert. Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung
(EG) Nr. 471/2009 zu ändern und an den neuen institutionellen Kontext anzupassen.
Insbesondere sollen die Befugnisse der
Kommission ermittelt und das für die Verabschiedung von Maßnahmen auf der
Grundlage dieser Befugnisse geeignete Verfahren festgelegt werden. Im Hinblick auf die Verordnung (EG)
Nr. 471/2009 wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Befugnis erhält,
delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Anpassung der Liste der
Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen, besondere
Waren oder Warenbewegungen und für sie geltende
andere oder besondere Bestimmungen, die von der Außenhandelsstatistik
ausgenommenen Waren oder Warenbewegungen, die Datenerfassung gemäß
Artikel 4 Absätze 2 und 4, die Festlegung der Daten im Einzelnen, die
Anforderungen an begrenzte Datensätze für besondere Waren oder Warenbewegungen
und die gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Daten, die Merkmale der
Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer,
Waren und Währungen für Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung, die
Anpassung der Frist für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt und
Erfassungsbereich sowie die Bedingungen für die Änderung bereits übermittelter
Statistiken, die Frist für die Übermittlung von Statistiken über den Handel,
die zum einen nach Unternehmensmerkmalen, zum anderen nach Rechnungswährung
untergliedert sind. Ferner wird vorgeschlagen, der Kommission
Durchführungsbefugnisse zu übertragen, die es ihr gestatten, gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Maßnahmen im Hinblick auf die Codes zu
erlassen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Daten zu
verwenden sind, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Daten
über Unternehmensmerkmale mit den gemäß demselben Artikel erfassten Daten. · Straffung des Europäischen Statistischen Systems In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[4] wird das Europäische
Statistische System (ESS) definiert als Partnerschaft zwischen der
statistischen Stelle der Europäischen Union, d. h. der Kommission
(Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen
einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die
Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig
sind. Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System gilt als der
übergreifende Ausschuss innerhalb des ESS. Er unterstützt die Kommission bei
der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in bestimmten statistischen Bereichen.
Davon ausgenommen ist die Statistik
des internationalen Warenverkehrs. In diesem
Bereich unterstützt der Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit
Drittländern (Extrastat-Ausschuss) die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG)
Nr. 471/2009. Die Kommission schlägt eine neue ESS-Struktur vor, mit der die
Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur mit
dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des ESS verbessert werden
sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration der
Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 2012[5] hat der AESS diesen neuen
Ansatz begrüßt. Es wird daher ebenfalls vorgeschlagen, die
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 dahin gehend zu ändern, dass die Verweise auf
den Extrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt werden. · Rechtsgrundlage Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. · Wahl des Instruments Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Entfällt. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. 2013/0279 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009
über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich
der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die
Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“)
sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und
291 des Vertrags angepasst werden. (2) Im Zusammenhang mit dem
Erlass der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[6], hat die Kommission sich verpflichtet[7], mit Blick auf die im Vertrag festgelegten
Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit
Kontrolle enthalten. (3) Durch die Verordnung (EG)
Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates[8] werden der Kommission
Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen dieser Verordnung übertragen. (4) Im Zuge der Anpassung der
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an die neuen Vorschriften des Vertrags sollte
den derzeit der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend
Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden,
delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen. (5) Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei
Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten,
Änderungen, die aus Gründen der Methodik notwendig
sind, und der notwendigen Einrichtung eines
effizienten Systems zur Datenerfassung und Erstellung von Statistiken sollte
die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags auf
die Kommission übertragen werden im Hinblick auf die Anpassung der Liste der
Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen, besondere
Waren oder Warenbewegungen und für sie geltende
andere oder besondere Bestimmungen, die von der Außenhandelsstatistik
ausgenommenen Waren oder Warenbewegungen, die Datenerfassung gemäß
Artikel 4 Absatz 2 und 4, die Festlegung der Daten im Einzelnen, die
Anforderungen an begrenzte Datensätze für besondere Waren oder Warenbewegungen
und die gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Daten, die Merkmale der
Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer,
Waren und Währungen für Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung, die
Anpassung der Frist für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt und
Erfassungsbereich sowie die Bedingungen für die Änderung bereits übermittelter
Statistiken, die Frist für die Übermittlung von Statistiken über den Handel,
die zum einen nach Unternehmensmerkmalen, zum anderen nach Rechnungswährung
untergliedert sind. (6) Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf
Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige
und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. (7) Die Kommission sollte
sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und
die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
bedeuten. (8) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 zu gewährleisten,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr
gestatten, Maßnahmen im Hinblick auf die Codes zu erlassen, die für die in Artikel 5
Absatz 1 dieser Verordnung genannten Daten zu verwenden sind, sowie
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Daten über
Unternehmensmerkmale mit den gemäß demselben Artikel erfassten Daten. Diese
Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen
werden. (9) Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannte
Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern
(Extrastat-Ausschuss) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung
ihrer Durchführungsbefugnisse. (10) Im Rahmen der Strategie für
eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems („ESS“), mit der die
Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren
Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit
der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[9] eingesetzte Ausschuss für das
Europäische Statistische System („AESS“) eine beratende Rolle einnehmen und die
Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. (11) Die Verordnung (EG)
Nr. 471/2009 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den
Extrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird. (12) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten,
sollte diese Verordnung die Verfahren zum Erlass von Maßnahmen nicht berühren,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht
abgeschlossen sind. (13) Die Verordnung (EG)
Nr. 471/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2
erhält folgende Fassung: „(2) Zwecks Berücksichtigung von Änderungen
beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen
Übereinkünften ableiten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß
Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen nach Absatz 1
anzupassen.“ b) Absatz 3
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission
wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die
besondere Waren und Warenbewegungen sowie abweichende
oder besondere Bestimmungen für diese Waren und Warenbewegungen betreffen.“ c) Absatz 4
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Nichterfassung bestimmter Waren oder Warenbewegungen in
der Außenhandelsstatistik betreffen.“ (2) Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Datenerhebung gemäß den Absätzen 2 und 4
betreffen.“ (3) Artikel 5
wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die weitere Spezifizierung der in Absatz 1 genannten
Daten betreffen. Die Kommission erlässt anhand von
Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die für diese Daten zu verwendenden Codes betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2
erlassen.“ b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese begrenzten Datensätze betreffen.“ (4) Artikel 6
wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Die Kommission erlässt anhand von
Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die Verknüpfung der Daten mit diesen zu erstellenden
Statistiken betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2
erlassen.“ b) Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und die
Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen betreffen.“ (5) Artikel 8
wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um die Frist zur Übermittlung
von Statistiken, den Inhalt, den Erfassungsbereich und die Bedingungen für die
Revision bereits übermittelter Statistiken anzupassen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die
Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a
delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Frist für die Übermittlung der in
Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach
Unternehmensmerkmalen und der in Artikel 6 Absatz 3 genannten
Handelsstatistiken nach Rechnungswährungen betreffen.“ (6) Folgender Artikel 10a wird
eingefügt: „Artikel
10a
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3
Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5
Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8
Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass
die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden
keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. (3) Die Befugnis zum Erlass der in
Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5,
Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und
Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der
Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen ab dem (Amt für
Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung). (4) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5,
Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und
Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann jederzeit vom Europäischen Parlament
oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt. (5) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament
und dem Rat gleichzeitig. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5,
Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und
Artikel 8 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative
des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert.“ (7) Artikel 11 erhält folgende
Fassung: „Artikel 11
Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem
Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch die
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2009 über europäische Statistiken (*) eingesetzt wurde. Hierbei
handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren (*). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,
so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (*) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164. (*) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“ Artikel 2 Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren
zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehenen Maßnahmen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht
abgeschlossen sind. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident [1] ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13. [2] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19. [3] ABl. L 152 vom 16.6.2009, S.23. [4] ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164. [5] 12. Sitzung des AESS vom 12. Februar 2012. [6] ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13. [7] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19. [8] ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23. [9] ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.