52013PC0293

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union /* COM/2013/0293 final - 2013/0152 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie zur Deckung staatlicher und politischer Risiken im Zusammenhang mit Finanzierungen, die die EIB zur Unterstützung außenpolitischer Ziele der Union in Drittländern durchführt. Die EU-Garantie für Außenmaßnahmen der EIB ist ein effektives Instrument, um über die Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen EU-Haushaltsmittel mit Eigenmitteln der EIB zu kombinieren. Des Weiteren finanziert die EIB „Investment-Grade“-Transaktionen außerhalb der Union auf eigenes Risiko ebenso wie Tätigkeiten im Rahmen spezifischer Mandate, wie etwa in AKP-Ländern.

Die Notwendigkeit einer EU-Haushaltsgarantie für EIB-Tätigkeiten außerhalb der Union ergibt sich aus der satzungsgemäßen Verpflichtung der EIB, alle ihre Darlehenstätigkeiten angemessen abzusichern, und generell aus der Notwendigkeit, die Bonität der EIB sicherzustellen und die EIB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu beeinträchtigen, zur kontinuierlichen Entwicklung der EU-Mitgliedstaaten beizutragen. Die EU-Garantie ist das Schlüsselinstrument zur Gewährleistung der Kompatibilität zwischen der Finanzstruktur der EIB, die durch eine deutlich höhere Fremdfinanzierung als andere internationale Finanzinstitutionen (IFI) gekennzeichnet ist, und dem erheblich höheren inhärenten Risiko der Darlehensvergabe an Drittländer, da ein Verlust des AAA-Ratings der Bank vermieden und gleichzeitig der Kapitalverbrauch begrenzt werden muss. Die vor kurzem genehmigte Kapitalerhöhung der EIB würde es zwar ermöglichen, die Darlehenvergabe der EIB innerhalb der EU zu erhöhen, doch dürfte sie sich nicht auf die Finanzierungstätigkeit der EIB in Drittländern auswirken.

Der Gesamtumfang und die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen in Drittländern werden in Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Der letzte Beschluss über EIB-Finanzierungen außerhalb der Union für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 war der Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011[1] (im Folgenden „der geltende Beschluss“). Artikel 16 des geltenden Beschlusses verlangt, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorlegt.

Dafür sieht Erwägungsgrund 40 des geltenden Beschlusses spezifische Anforderungen vor: „Wenn sie ihren Vorschlag für die EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorlegt, sollte die Kommission insbesondere aufgefordert werden, in enger Zusammenarbeit mit der EIB und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Mittelausstattung des Garantiefonds die Obergrenzen für Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie, die Liste der potenziell förderfähigen Länder sowie die Möglichkeit der Bereitstellung von Mikrokreditfinanzierungen und anderen Instrumenten durch die EIB zu prüfen. Die Kommission und die EIB sollten ebenfalls prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Synergie zwischen der Finanzierung durch IPA, ENPI, DCI, EIDHR und das Stabilitätsinstrument und dem Außenmandat der EIB künftig zu stärken.“

Der vorgeschlagene neue Beschluss betrifft die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen in Drittländern im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung[2] vorgenommen, die diesem Vorschlag beiliegt. Folgende politische Optionen wurden geprüft:

· Keine neue EU-Haushaltsgarantie für etwaige neue EIB-Finanzierungen außerhalb der Union (Option 0).

· Basisszenario: Keine Änderung der bestehenden EU-Garantie, die somit auch für das nächste Mandat, also bis zum 31.12.2020, gelten würde (Option 1).

· Anpassung der derzeitigen Ausgestaltung des Mandats durch eine Kombination von Änderungen, die dem neuen politischen Kontext Rechnung tragen. Es wurden drei Unteroptionen geprüft:

– Unteroption 2.1 (CLOSE): Änderung des geografischen Geltungsbereichs des Mandats und schwerpunktmäßige Ausrichtung der EU-Garantie auf die der Union am nächsten liegenden Regionen unter Ausschluss Asiens, Lateinamerikas und Südafrikas aus dem geografischen Geltungsbereich, Ausweitung der Garantie auf alle Arten von Mikrofinanzierungen, deutliche Erhöhung der für Klimaschutzmaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel und Ausarbeitung jährlicher Länderstrategieberichte.

– Unteroption 2.2 (MICRO): Beibehaltung des derzeitigen geografischen Geltungsbereichs, Einrichtung eines Mikrofinanzierungsmandats, das von einer umfassenden EU-Garantie gedeckt wird, Festlegung von Zielvorgaben für Finanzierungen im Bereich Klimawandel im Rahmen der regionalen Höchstbeträge und Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien im Einklang mit den Mehrjahresrichtprogrammen der EU-Finanzierungsinstrumente für Drittländer.

– Unteroption 2.3 (FOCUS): Fokussierung des Mandats auf weniger kreditwürdige Empfänger, wobei Mikrofinanzierungen auch künftig nicht ausdrücklich förderfähig wären, Festlegung eines angestrebten Gesamtbetrags für Unterzeichungen in Kombination mit der Einführung eines Trackingsystems, das eine Überwachung der absoluten und relativen Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei allen im Rahmen des Mandats unterstützen EIB-Projekten ermöglicht, und Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien im Einklang mit den Mehrjahresrichtprogrammen der EU-Finanzierungsinstrumente für Drittländer.

· Öffnung der Garantie für andere europäische Finanzinstitutionen, die im Rahmen der unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten förderfähig sind (Option 3).

Die wichtigsten Auswirkungen der einzelnen Optionen wurden wie folgt beschrieben:

Option 0 hätte einen Rückzug der EIB aus einer Reihe von Ländern und eine beträchtliche Erhöhung der Finanzierungskosten für Investitionsvorhaben in diesen Ländern zur Folge. Diese Option wird für politisch nicht wünschenswert erachtet, insbesondere im Kontext der globalen Wirtschaftskrise, durch die sich der ohnehin schon erhebliche Investitionsbedarf weiter erhöht hat. Es erscheint dringend notwendig, auch künftig ausreichende Investitionsflüsse in Länder außerhalb der Union zu gewährleisten.

Option 1 würde nicht den neuen politischen Rahmenbedingungen gerecht.

Es wurde festgestellt, dass Unteroption 2.3 (FOCUS) positivere Auswirkungen verspricht. Diese Unteroption schnitt besser ab als die anderen analysierten Unteroptionen – MICRO und CLOSE –, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf den Haushalt sowie der Kohärenz und Komplementarität mit der Politik und den Instrumenten der Union.

Option 3 würde die EU-Garantie für andere Institutionen öffnen und damit den Anteil der garantierten EIB-Darlehen verringern, was sich in Anbetracht des institutionellen Status der EIB negativ auf die Außenwirkung der EU-Maßnahmen auswirken könnte. Darüber hinaus würde der EU-Haushalt durch zusätzliche Eventualverbindlichkeiten für Finanzierungen anderer Finanzinstitutionen belastet, die nicht im engeren Sinne Teil des institutionellen Gefüges der EU sind und nicht dieselben Anteilseigner haben. Schließlich verfolgen die anderen Institutionen ihre eigenen Strategien, die von ihren jeweiligen Leitungsgremien festgelegt werden und den Einfluss beschränken könnten, den die EU durch ihre Garantie ausüben kann.

Der Vorzug wird daher der Unteroption 2.3 (FOCUS) gegeben.

Die Folgenabschätzung basierte auf einem informellen Gedankenaustausch mit wichtigen externen Akteuren, darunter Vertreter der Mitgliedstaaten und der wichtigsten einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, im Rahmen von Sitzungen und Seminaren im Juni und Oktober 2012. Ziel war es, eine Bilanz des aktuellen Stands der Überlegungen zu ziehen. Insbesondere fand ein Gedankenaustausch über die in dem Bericht dargelegten Probleme und die zu ihrer Bewältigung erwogenen Optionen statt. Der Folgenabschätzungsbericht stützte sich ferner auf umfassende Konsultationen der Hauptakteure (vom geltenden Beschluss betroffene oder an seiner Umsetzung mitwirkende Akteure sowie Gesetzgeber) von Ende 2011 im Rahmen der Überarbeitung des Mandats 2007-2013. All diese Konsultationen und informellen Gedankenaustausche bildeten eine ausreichende Grundlage, um sich ein Bild von den Standpunkten der externen Akteure zu machen.

Nähere Informationen zu den Hauptergebnissen dieser Konsultationen enthält der Folgenabschätzungsbericht.

Nach einer ersten Aufforderung zur erneuten Vorlage gab der Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) am 29. Januar 2013 eine positive Stellungnahme zum Entwurf des Folgenabschätzungsberichts ab. Der IAB bat um weitere Klarstellungen zum Stand der Umsetzung der Empfehlungen der Halbzeitüberprüfung und zur Rolle der EIB bei der EU-Finanzierung von Außenmaßnahmen in Ergänzung der Tätigkeiten anderer Akteure, um weitere Verbesserungen bei der Bewertung der Auswirkungen und beim Vergleich der Optionen sowie um nähere Einzelheiten zu den Standpunkten der Akteure. Der Bericht wurde entsprechend überarbeitet.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf die doppelte Rechtsgrundlage, die durch die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffen wird. Namentlich in Artikel 209 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 208 ist festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind.

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sich die EU-Garantie als effizientes Instrument zur Absicherung politischer und staatlicher Risiken im Zusammenhang mit Außenmaßnahmen der EIB zur Unterstützung der Außenpolitik der Union erwiesen hat. Das neue EU-Garantie-Mandat für den Zeitraum 2014-2020 soll es ermöglichen, die bisherige effiziente und wirtschaftlich solide Praxis fortzuführen.

Soweit möglich und relevant, behält der Entwurf des Legislativvorschlags die sprachlichen Formulierungen bei, die im Rahmen der interinstitutionellen Gespräche vereinbart wurden und in den Beschluss Nr. 1080/2011/EU eingegangen sind.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen[3] geschaffen wurde, bildet für den Unionshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union – wie Makrofinanzhilfen und Euratom-Darlehen – eintretende Zahlungsausfälle. Auf das EIB-Mandat entfallen über 90 % des vom Garantiefonds gedeckten Portfolios.

Die Dotierung des Garantiefonds erfolgt im Wege einer einzigen jährlichen Zahlung aus dem EU-Haushalt. Der Mechanismus zur Dotierung des Garantiefonds, der eine Mittelausstattung des Fonds in Höhe von 9 % der ausstehenden ausgezahlten Darlehensbeträge vorsieht, beschränkt von vornherein den Umfang des durch die EU-Garantie gedeckten Außenmandats der EIB. Im Jahr 2010 führte eine externe Evaluierung der Funktionsweise des Garantiefonds zu dem Schluss, dass die Dotierungsquote von 9 % angemessen sei.

Die vorgeschlagene Obergrenze entspricht den Dotierungsbeträgen, die die Europäische Kommission in ihrem am 27. März 2013 übermittelten technischen Beitrag zu den Verhandlungen über die Einzelprogramme zur Umsetzung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ins Auge gefasst hat (1,193 Mrd. EUR in aktuellen Preisen für den Finanzrahmen 2014-2020), und basiert auf der zu erwartenden Entwicklung der Auszahlungen und Rückzahlungen der garantierten Darlehen.

Der Vorschlag sieht für den Zeitraum 2014-2020 eine Obergrenze von 28 Mrd. EUR für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie vor. Dieser Höchstbetrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: i) einem Festbetrag in Höhe von maximal 25 Mrd. EUR und ii) einem zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 Mrd. EUR. Über die vollständige oder teilweise Aktivierung des fakultativen Betrags sowie über die regionale Verteilung wird im Anschluss an eine Halbzeitüberprüfung im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens entschieden.

Die im Vergleich zum derzeit geltenden Beschluss niedrigere feste Obergrenze hat ihren Grund in der durch Haushaltszwänge bedingten geringeren Mittelausstattung der Haushaltslinie zur Dotierung des Garantiefonds innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und nicht in der derzeitigen Leistungsfähigkeit und Effektivität des Systems oder Überlegungen zur Risikoabsorptionsfähigkeit.

Die Auswirkungen auf den Haushalt – sowohl hinsichtlich der Dotierung des Garantiefonds, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen, als auch hinsichtlich der personellen und administrativen Ressourcen für die Verwaltung der EU-Garantie – werden im beigefügten Finanzbogen zu Rechtsakten beschrieben.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Ausbauend auf den Ergebnissen der Folgenabschätzung zielt der Vorschlag darauf ab, die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen in Drittländern während der Laufzeit der nächsten Finanziellen Vorausschau 2014-2020 aufrechtzuerhalten, gleichzeitig aber gewisse Änderungen einzuführen:

•           Ausrichtung des geografischen Geltungsbereichs des Mandats auf weniger kreditwürdige Empfänger, bei denen die Garantie den höchsten Zusatznutzen erbringen würde.

•           Stärkung der Klimaschutzdimension des Mandats mit dem Ziel, Anreize für EIB-Finanzierungen in diesem Schlüsselsektor der Außenmaßnahmen der Union zu setzen durch Festlegung einer Gesamtzielvorgabe für Unterzeichnungen in Kombination mit der Einführung eines Trackingsystems, das es ermöglicht, die absolute und relative Reduzierung der Treibhausgasemissionen aller wichtigen im Rahmen des Mandats unterstützten EIB-Projekte zu überwachen.

•           Stärkere Ausrichtung der EIB-Finanzierungen auf die Unionspolitiken und Erhöhung der Kohärenz und Komplementarität mit anderen EU-Instrumenten, damit politischen Entwicklungen besser und zeitnah Rechnung getragen werden kann. Dies soll ermöglicht werden durch die Bestimmung, der zufolge die technischen operativen regionalen Leitlinien entsprechend den Mehrjahresrichtprogrammen der EU-Finanzierungsinstrumente für Drittländer zu aktualisieren sind.

Ausführliche Erläuterung der Kernelemente des Vorschlags

Mit Artikel 1 wird die EU-Garantie auf den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau 2014-2020 ausgeweitet, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate vorgesehen ist, um die Kontinuität der EIB-Finanzierungen sicherzustellen. Die EU-Garantie ist – wie auch im derzeit geltenden Beschluss vorgesehen – auf 65 % der Gesamtsumme der von der EIB ausgezahlten ausstehenden Beträge, zuzüglich der damit zusammenhängenden Beträge (z. B. Zinsen, Provisionen und etwaige sonstige Entgelte, die ein Darlehens- oder Garantienehmer aufgrund einer Darlehens- oder Garantievereinbarung an die EIB zu zahlen hat), begrenzt. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die EIB bei der Gewährung von Darlehen, die durch die EU-Garantie gedeckt sind, ihre eigenen Vorschriften und Verfahren anwendet. Gleichzeitig wird die Deckung durch die Garantie von der Bedingung abhängig gemacht, dass die betreffenden EIB-Finanzierungen außenpolitische Ziele der Union unterstützen. In Abweichung vom geltenden Beschluss wird in dem nun vorgeschlagenen Beschluss ausdrücklich klargestellt, dass die EU-Haushaltsgarantie Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumente, die zugunsten von Investitionsvorhaben aufgelegt werden, abdeckt.

Artikel 2 legt die Obergrenzen (fester Höchstbetrag und fakultativer Höchstbetrag) für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie fest. Die innerhalb des festen Höchstbetrags vorgesehenen regionalen Höchstbeträge sind in Anhang I des vorgeschlagenen Beschlusses aufgeführt.

Artikel 3 nennt die allgemeinen Ziele und Grundsätze, die den durch die EU-Garantie abgedeckten EIB-Finanzierungen zugrunde liegen. Diese allgemeinen Ziele sind die Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene (insbesondere KMU), die Entwicklung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Infrastruktur sowie Klimaschutz und Klimaanpassung. Auf Aktivitäten im Bereich Klimawandel sollten in dem vom neuen Beschluss abgedeckten Zeitraum durchschnittlich mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen entfallen. Entsprechend soll die EIB in Zusammenarbeit mit der Kommission und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation ihre Klimawandelstrategie aktualisieren. Allen EIB-Finanzierungstätigkeiten gemeinsam muss das grundlegende Ziel der regionalen Integration sein. Darüber hinaus sollen die EIB-Finanzierungen indirekt zur Verwirklichung der Entwicklungsziele der Union beitragen.

Artikel 4 legt fest, für welche Länder der Gesetzgebungsakt gilt und ob die betreffenden Länder potenziell und tatsächlich förderfähig sind. Wie bereits im geltenden Beschluss der Fall, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für die als potenziell förderfähig benannten Länder die tatsächliche Förderfähigkeit im Rahmen einer von der EU garantierten EIB-Finanzierung zu aktivieren oder auszusetzen. Eine Änderung der Liste der potenziell förderfähigen Länder würde hingegen einen separaten Beschluss des Gesetzgebers erfordern. Für den Fall, dass die Förderfähigkeit ausgesetzt wird, sieht Artikel 4 darüber hinaus eine Aussetzung der Zahlungen im Zusammenhang mit bestehenden EIB-Finanzierungen vor, für die eine Pauschalgarantie gilt. In Abänderung des aktuellen Beschlusses wird Myanmar in die Liste der förderfähigen Länder aufgenommen, die für EU-garantierte EIB-Finanzierungen in Betracht kommen. Damit soll den in den Beziehungen der Union zu diesem Land erzielten Fortschritten Rechnung getragen werden. Die Gründe für die Ausweitung der EU-Garantie auf EIB-Finanzierungen in Myanmar werden im Anhang der Folgenabschätzung, die dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, im Einzelnen dargelegt. Ausschlaggebend waren unter anderem die politische Situation in diesem Land und die bilateralen Beziehungen zur Union, die Situation in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die makroökonomische Lage und der Investitionsbedarf.

In Artikel 8 wird erläutert, welcher Art die EU-Garantie zur Deckung politischer oder staatlicher Risiken bei EIB-Finanzierungen ist. Darüber hinaus wird verlangt, dass die EU-Garantie durch Anwendung einer geeigneten Methode auf EIB-Finanzierungen ausgerichtet wird, bei denen die EU-Garantie einen signifikanten finanziellen Nutzen erbringt. Ziel einer solchen Methode wäre es, sicherzustellen, dass die EU-Garantie in einer Weise eingesetzt wird, dass sie den Empfängern zum größtmöglichen Nutzen gereicht, was zum Beispiel bei Ländern oder Maßnahmen der Fall ist, für die es schwierig ist, Finanzmittel zu akzeptablen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. Hingegen haben Länder oder Darlehensnehmer mit „Investment-Grade“-Rating möglicherweise Zugang zu den eigenen Risikofazilitäten der EIB.

Artikel 18 sieht eine Halbzeitüberprüfung der Umsetzung des Mandats bis 31. Dezember 2017 auf der Grundlage einer externen Bewertung vor.

Anhang I sind die im Rahmen des festen Höchstbetrags vorgesehenen regionalen Höchstbeträge zu entnehmen.

Anhang II enthält eine Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder.

Anhang III enthält eine Liste der förderfähigen Regionen und Länder.

Anhang IV umreißt den regionalpolitischen Rahmen, in den sich die EIB-Maßnahmen außerhalb der Union einfügen.

2013/0152 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Zusätzlich zu ihrer Hauptaufgabe der Finanzierung von Investitionen in der Union führt die Europäische Investitionsbank (EIB) Finanzierungen außerhalb der Union zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union durch. Damit wird es möglich, die für Regionen außerhalb der Union zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Union zum Nutzen der betreffenden Drittländer durch die Finanzkraft der EIB zu untermauern. Mit solchen Finanzierungen leistet die EIB einen Beitrag zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze und politischen Ziele der Union.

(2)       In Artikel 209 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 208 AEUV ist festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind.

(3)       Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen außerhalb der Union kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten EU-Haushaltsgarantie (im Folgenden „EU-Garantie“), womit die auswärtige Politik der Union unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen außerhalb der Union zu finanzieren.

(4)       Die letzte EU-Garantie für im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 unterzeichnete EIB-Finanzierungen wurde durch den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG[4] gewährt. Es sollte eine EU-Garantie für EIB-Finanzierungen außerhalb der Union zur Unterstützung der Unionspolitik innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 festgelegt werden.

(5)       Es sollte eine Liste der Länder erstellt werden, die potenziell für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen. Außerdem ist es angebracht, eine Liste der förderfähigen Länder zu erstellen, die die Kriterien für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie tatsächlich erfüllen.

(6)       Angesichts der jüngsten Entwicklungen, die es der Union ermöglicht haben, ein neues Kapitel in ihren Beziehungen zu Myanmar aufzuschlagen, und zur Unterstützung der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Reformen des Landes sollte Myanmar in beide Listen aufgenommen werden.

(7)       Um wichtigen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte die Liste der tatsächlich für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommenden Länder bei Bedarf überprüft und der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieses Beschlusses zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(8)       Um der möglichen Entwicklung des tatsächlichen Dotierungsbedarfs des Garantiefonds im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen[5] Rechnung tragen zu können, sollte der durch die EU-Garantie gedeckte Höchstbetrag in einen Festbetrag von maximal 25 Mrd. EUR und einen zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 Mrd. EUR unterteilt werden.

(9)       Die von der EU-Garantie gedeckten Beträge für die einzelnen Regionen sollten auch künftig die Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie und nicht Zielbeträge, die die EIB erreichen muss, darstellen. Die Obergrenzen sollten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung dieses Beschlusses bewertet werden.

(10)     Im Interesse der Kohärenz und einer stärkeren Ausrichtung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf die Unionspolitik sowie der Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens für die Empfänger sollte der Beschluss Nr. 1080/2011/EU – ausgehend von den komparativen Vorteilen der EIB in Bereichen, in denen sie nachweislich erfolgreich tätig ist – allgemeine Ziele für EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen und Ländern festlegen: Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, vor allem zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), soziale und wirtschaftliche Infrastruktur, Klimaschutz und Klimaanpassung. Diese Ziele sollten mit dem vorliegenden Beschluss fortgeschrieben werden.

(11)     Ein verbesserter Zugang zu Finanzierungen für KMU, einschließlich in der Union ansässiger KMU, die in den unter diesen Beschluss fallenden Regionen investieren, kann eine entscheidende Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielen. Um KMU effektiv zu erreichen, sollte die EIB mit lokalen Finanzintermediären in den förderfähigen Ländern zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass ein Teil der finanziellen Vorteile an deren Kunden weitergegeben wird, und einen Mehrwert im Vergleich zu anderen Finanzierungsquellen zu bieten.

(12)     Der Deckungsumfang der EU-Garantie, der auf staatliche und politische Risiken beschränkt ist, reicht allein nicht aus, um eine wirksame EIB-Unterstützung von Mikrofinanzierungen zu gewährleisten. Daher sollten entsprechende Tätigkeiten – soweit angezeigt – mit dem Einsatz von Haushaltsmitteln, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen, kombiniert werden.

(13)     Die EIB sollte weiterhin Investitionsvorhaben im Bereich der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Infrastruktur finanzieren und einen Ausbau ihrer Tätigkeiten zur Unterstützung der Infrastruktur des Gesundheits- und des Bildungswesens in Betracht ziehen, wenn sich dadurch ein eindeutiger Zusatznutzen ergibt.

(14)     Auch sollte die EIB weiterhin Investitionsvorhaben in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung finanzieren, um die Klimaziele der Union auf globaler Ebene voranzubringen.

(15)     In den unter die allgemeinen Ziele fallenden Bereichen sollte eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen die Integration von Ländern auf regionaler Ebene, insbesondere die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und Union, sein. In den genannten Bereichen sollte die EIB in der Lage sein, Partnerländer durch ausländische Direktinvestitionen von in der Union ansässigen Unternehmen – als Beitrag zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers – zu unterstützen, sofern sichergestellt ist, dass bei der Due-Diligence-Prüfung der Investitionsvorhaben dem Aspekt der Minimierung des Risikos negativer Auswirkungen der EIB-Finanzierungen auf die Beschäftigung in der Union gebührend Rechnung getragen wird. Die EIB sollte ferner dazu ermutigt werden, auf eigenes Risiko ausländische Direktinvestitionen in Partnerländern durch Unternehmen aus der Union zu unterstützen.

(16)     Die praktischen Maßnahmen zur Verknüpfung der allgemeinen Ziele der EU-Garantie und ihrer Umsetzung sind in regionalen technischen operativen Leitlinien festzulegen. Diese Leitlinien sollten im Einklang mit der Regionalpolitik der Union stehen. Die regionalen technischen operativen Leitlinien sollten nach Überprüfung dieses Beschlusses zu dessen Anpassung an die Entwicklung der Außenpolitik und der einschlägigen Prioritäten der Union ebenfalls überprüft und aktualisiert werden.

(17)     Nach Artikel 19 der EIB-Satzung sind unmittelbar bei der EIB eingereichte Anträge auf EIB-Finanzierungen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommen werden sollen, der Kommission zur Stellungnahme bezüglich der Konformität mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und ‑politiken vorzulegen. Gibt die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 eine negative Stellungnahme zu einer EIB-Finanzierung ab, ist die betreffende Maßnahme nicht durch die EU-Garantie gedeckt.

(18)     Die Stärke der EIB besteht nach wie vor in ihrem besonderen Charakter als Investitionsbank; die EIB-Finanzierungen sollten jedoch darüber hinaus einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden und in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten allgemeinen Grundsätze der Förderung und Festigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten leisten sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. Insbesondere sollten die EIB-Finanzierungen die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer, vor allem der am stärksten benachteiligten unter ihnen, ihre harmonische, schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne gegen die Armut sowie die Einhaltung der von der Union im Kontext der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen gebilligten Ziele fördern. Bei Maßnahmen zur Förderung der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 209 Absatz 3 des Vertrags sollte die EIB bestrebt sein, indirekt die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen für 2015 in allen Regionen zu unterstützen, in denen sie tätig ist.

(19)     Die auf der Grundlage dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Tätigkeiten sollten die von der Kommission vorgeschlagene „Agenda für den Wandel“ unterstützen und mit den einschlägigen Grundsätzen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie den in der Erklärung von Paris von 2005, der Aktionsagenda von Accra von 2008 und dem Partnerschaftsabkommen von Busan von 2011 in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Kohärenz mit dem Strategierahmen und dem am 25. Juni 2012 vom Rat verabschiedeten Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie mit internationalen Umweltabkommen, einschließlich der Verpflichtungen zum Schutz der Biodiversität, gewährleistet sein. Die Umsetzung sollte im Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen erfolgen, insbesondere durch einen Ausbau der EIB-Kapazitäten für die Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich Menschenrechtserwägungen und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene mit Behörden und Zivilgesellschaft. In diesem Zusammenhang sollte die EIB ihren Rahmen für die Ergebnismessung (Results Measurement framework – REM) implementieren und weiterentwickeln, der einen detaillierten Satz von Leistungsindikatoren zur Messung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer Finanzierungen während des gesamten Lebenszyklus einer Investition enthält. Die Umsetzung des REM sollte im Rahmen der Halbzeitüberprüfung dieses Beschlusses bewertet werden. Bei der Due-Diligence-Prüfung eines Investitionsvorhabens sollte die EIB – soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union – vom Träger des Investitionsprojekts verlangen, dass er lokale Konsultationen durchführt und die Ergebnisse öffentlich bekannt gibt. EIB-Finanzierungsvereinbarungen, an denen öffentliche Partner beteiligt sind, sollten ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, bei Widerruf der laut diesem Beschluss festgelegten Förderfähigkeit des Landes, in dem das Investitionsvorhaben durchgeführt wird, Zahlungen auszusetzen.

(20)     Auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur Entwicklung von Investitionsprojekten, sollte gewährleistet sein, dass die EIB-Finanzierungen der auswärtigen Politik der Union und den in diesem Beschluss genannten allgemeinen Zielen entsprechen und diese unterstützen. Zur Erhöhung der Kohärenz der Außenmaßnahmen der Union sollte der Politik- und Strategiedialog zwischen der Kommission und der EIB unter Einbeziehung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (European External Action Service – EAD) weiter ausgebaut werden. Das Memorandum of Understanding, das 2013 überarbeitet werden soll, um die Zusammenarbeit und den frühzeitigen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen der Kommission und der EIB auf operativer Ebene zu stärken, sollte weiterhin gelten. Wichtig ist insbesondere, dass im Zuge der Ausarbeitung von Programmierungsdokumenten bei Bedarf frühzeitig ein Gedankenaustausch zwischen der Kommission und der EIB unter Einbeziehung des EAD stattfindet, damit eine maximale Synergie zwischen deren Tätigkeiten erreicht wird. Auch die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der Menschenrechte und der Konfliktverhütung sollte ausgebaut werden.

(21)     Die Außenbeziehungen der Union sollten ab 2014 durch neue Instrumente untermauert werden, unter anderem eine Rahmenverordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns[6]. Um die Hilfe der Union für die betreffenden Regionen insgesamt kohärenter zu gestalten, sollten Möglichkeiten genutzt werden, EIB-Finanzierungen, wenn und soweit dies sinnvoll erscheint, mit Haushaltsmitteln der Union in Form von Finanzinstrumenten zu kombinieren, wie sie in Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[7] vorgesehen sind, sowie in Form von technischer Unterstützung für die Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten über das Instrument für Heranführungshilfe II (IPA II)[8], das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI)[9], das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument – DCI)[10], das Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten[11], das Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte[12], das Instrument für Stabilität[13] und das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit[14]. Nach Erlass des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU hat die Kommission eine EU-Plattform für Blending in den Außenbeziehungen eingerichtet, deren Ziel es ist, die Funktionsweise der Mechanismen zur Kombination von Zuschüssen und Darlehen außerhalb der Union zu optimieren.

(22)     Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Union, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB eine noch bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Finanzinstitutionen anstreben, insbesondere mit denen, die in der EU-Plattform für Blending in den Außenbeziehungen vertreten sind. Diese Zusammenarbeit beinhaltet gegebenenfalls auch eine Kooperation bei den sektoralen Auflagen und einen Ansatz des gegenseitigen Vertrauens („mutual reliance“) bei den Verfahren, gemeinsame Kofinanzierungen und eine Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Wirksamkeit von Hilfen. Mit dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollte das Ziel verfolgt werden, unnötige Überschneidungen und damit eine Verdopplung der Kosten auf ein Minimum zu begrenzen. Die Dreiervereinbarung zwischen der Kommission, der EIB-Gruppe und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) über die Zusammenarbeit außerhalb der Union, die es der EIB-Gruppe und der EBWE erlaubt, unter Nutzung ihrer komparativen Vorteile komplementär tätig zu werden, wurde im Jahr 2012 aktualisiert, um den geografischen Aktionsradius der EBWE auf die Mittelmeerregion auszuweiten, und sollte auch weiterhin gelten. Die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze sollten auch dann Anwendung finden, wenn EIB-Finanzierungen auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen vergeben werden.

(23)     Die EIB sollte dazu ermutigt werden, ihre Finanzierungen außerhalb der Union zu erhöhen und zu diversifizieren, ohne auf die EU-Garantie zurückzugreifen, damit der Einsatz der EU-Garantie – unter Berücksichtigung von Aspekten der Schuldendienstfähigkeit – auf Länder und Investitionsvorhaben mit schwierigem Zugang zum Markt konzentriert werden kann, bei denen die EU-Garantie einen größeren Zusatznutzen erbringt. Demgemäß sollte die EIB – stets im Bestreben, die Ziele der auswärtigen Politik der Union zu unterstützen – ermutigt werden, auf eigenes Risiko unter anderem zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Union Darlehen in Ländern und zugunsten von Investitionsvorhaben zu vergeben, die gemäß der Bewertung der EIB und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikoabsorptionsfähigkeit ausreichend kreditwürdig sind.

(24)     Die EIB sollte das Spektrum der von ihr angebotenen innovativen Finanzierungsinstrumente ausweiten, indem sie unter anderem in stärkerem Maße auf die Entwicklung von Garantieinstrumenten setzt. Darüber hinaus sollte die EIB aktiv eine Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten und Kapitalmarktfinanzierungen von Projekten mit stabiler, vorhersehbarer Cash-Flow-Generierung anstreben. Insbesondere sollte sie in Erwägung ziehen, Kapitalmarktinstrumente zu unterstützen, die zugunsten von Investitionsvorhaben in förderfähigen Ländern ausgegeben oder gewährt werden. Darüber hinaus sollte die EIB verstärkt Darlehen in der jeweiligen Landeswährung bereitstellen und Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten ausgeben, vorausgesetzt, dass die Empfängerländer die erforderlichen Strukturreformen, insbesondere im Finanzsektor, sowie andere Maßnahmen, die der EIB ihre Tätigkeit erleichtern, durchführen.

(25)     Die EIB-Finanzierungen zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union sollten weiterhin im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken durchgeführt werden. Sie sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen und die Einhaltung der EIB-Erklärung über Sozial- und Umweltstandards zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden. Bei ihren Finanzierungen sollte die EIB ihre Politik gegenüber schwach regulierten oder nicht kooperativen Rechtsordnungen angemessen umsetzen, um zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Geldwäsche beizutragen.

(26)     Die EIB sollte geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei Finanzierungen mit EU-Garantie die finanziellen Interessen der Europäischen Union durch Maßnahmen zur Verhütung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen geschützt werden und dass OLAF berechtigt ist, Kontrollen und Überprüfungen in den Räumlichkeiten der Empfänger durchzuführen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 EU-Garantie

1.           Die Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumenten zugunsten von gemäß Absatz 2 förderfähigen Investitionsvorhaben der EIB gewährt.

2.           Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumente, die die EIB entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union für Investitionsvorhaben in förderfähigen Ländern gewährt bzw. auflegt, wenn die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wird, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“).

3.           Die EU-Garantie ist auf 65 % der Gesamtsumme der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

4.           Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden.

5.           Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums noch keinen Beschluss erlassen, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für Verluste aus ihren Finanzierungen außerhalb der Union gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Artikel 2 Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie

1.           Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 28 000 000 000 EUR nicht überschreiten. Annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Dieser Höchstbetrag setzt sich zusammen aus

(a) einem festen Höchstbetrag von maximal 25 000 000 000 EUR und

(b) einem zusätzlichen fakultativen Höchstbetrag von 3 000 000 000.

Über die teilweise oder vollständige Aktivierung des unter Buchstabe b genannten Betrags sowie über die regionale Verteilung wird im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 entschieden.

2.           Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte feste Höchstbetrag ist in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher.

Artikel 3 Allgemeine Ziele und Grundsätze

1.           Die EU-Garantie wird ausschließlich für EIB-Finanzierungen gewährt, durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden:

(a)     Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung von KMU;

(b)     Entwicklung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Infrastruktur;

(c)     Klimaschutz und Klimaanpassung.

2.           Die gemäß diesem Beschluss durchgeführten EIB-Finanzierungen leisten einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist.

3.           Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in den Bereichen, die von den in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Zielen erfasst sind, ist die Integration von Ländern auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und der Union.

4.           In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe tragen die EIB-Finanzierungen indirekt zu den Zielen der Unionspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von Artikel 208 AEUV bei.

5.           Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziele können eine Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU umfassen.

6.           EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben in den Bereichen Verkehr, Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem CO2-Ausstoß, Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum EU-Energiemarkt, Umweltinfrastruktur, einschließlich Wasser- und Sanitärversorgung und grüner Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, einschließlich Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen, Gesundheits- und Bildungswesen.

7.           Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich Klimaschutz- und Klimaanpassung, die zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen. Das Volumen dieser Tätigkeiten muss in dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen.

8.           Im Einklang mit den Klimazielen der Union und den internationalen Klimazielen aktualisiert die EIB bis Ende 2016 in Zusammenarbeit mit der Kommission und nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation ihre Klimawandelstrategie in Bezug auf die EIB-Finanzierungen.

Artikel 4 Geografischer Geltungsbereich

1.           Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie potenziell in Betracht kommen, ist in Anhang II enthalten. Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, ist in Anhang III enthalten; sie umfasst keine Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind.

2.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen. Die Beschlüsse der Kommission werden gefasst auf der Grundlage einer wirtschaftlichen und politischen Gesamtbewertung, einschließlich Aspekten der Demokratie, Menschenrechte und Grundrechte, sowie der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates.

3.           Vorbehaltlich des Absatzes 4 berühren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III nicht die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen, die vor Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte unterzeichnet wurden.

4.           Auszahlungen im Rahmen von EIB-Finanzierungen, die durch eine Pauschalgarantie gemäß Artikel 8 Absatz 1 gedeckt sind, werden nicht in Ländern vorgenommen, die nicht in Anhang IIII aufgelistet sind.

5.           Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind.

6.           Von der EU-Garantie nicht gedeckt sind EIB-Finanzierungen in einem Land, mit dem die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Union unterzeichnet wurde.

Artikel 5 Beitrag der EIB-Finanzierungen zu den Unionspolitiken

1.           Die Kommission aktualisiert gemeinsam mit der EIB die bestehenden regionalen technischen operativen Leitlinien für EIB-Finanzierungen innerhalb eines Jahres nach Erlass dieses Beschlusses.

Die regionalen technischen operativen Leitlinien müssen im Einklang mit dem in Anhang IV dargelegten umfassenderen regionalpolitischen Rahmen der Union stehen. Insbesondere müssen die regionalen technischen operativen Leitlinien sicherstellen, dass die gemäß diesem Beschluss gewährten EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen.

Bei der Aktualisierung der Leitlinien berücksichtigen Kommission und EIB die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates. In politischen Fragen wird gegebenenfalls auch der EAD konsultiert.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die aktualisierten Leitlinien, sobald sie erstellt sind.

Innerhalb des von den regionalen technischen operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung.

Die Überprüfung der regionalen technischen operativen Leitlinien findet im Anschluss an die Überprüfung nach Artikel 18 statt.

2.           Eine EIB-Finanzierung wird nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

Artikel 6 Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD

1.           Zur Gewährleistung einer maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union wird für eine weitere Stärkung der Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union Sorge getragen, insbesondere durch Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 5 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über

(a)     strategische Dokumente der Kommission und/oder gegebenenfalls des EAD, z. B. Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung;

(b)     strategische Planungsdokumente und Planungen von Investitionsvorhaben der EIB;

(c)     sonstige politische und operative Aspekte.

2.           Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, auch auf Ebene der EU-Delegationen, wobei die Rolle der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

Artikel 7 Zusammenarbeit mit anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen

1.           Die EIB-Finanzierungen werden, sofern angebracht, in Zusammenarbeit mit anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen, gemeinsam innovative Finanzinstrumente zu entwickeln und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des Risikos sowie Kohärenz bei den Auflagen für Investitionsvorhaben und bestimmte Sektoren zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdoppelung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen.

2.           Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird erleichtert durch die Koordinierung zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten in den verschiedenen Regionen tätigen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“) oder anderen Unionsmechanismen der regionalen Zusammenarbeit.

Artikel 8 Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

1.           Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, deckt die EU-Garantie, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, alle Zahlungen, die der EIB zustehen, die sie aber nicht erhalten hat (im Folgenden „Pauschalgarantie“).

2.           Für die Zwecke von Absatz 1 wird Palästina durch die Palästinensische Behörde und Kosovo[15] durch die Regierung Kosovos vertreten.

3.           Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten, auch bei EIB-Finanzierungen in Form von Kapitalmarktinstrumenten, gilt die EU-Garantie für alle Zahlungen, die der EIB zustehen, die sie aber nicht erhalten hat, sofern dies auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen ist (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“):

(a)     Devisentransferstopps;

(b)     Enteignung;

(c)     Krieg und innere Unruhen;

(d)     Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

4.           Der Fokus der EIB-Finanzierungen liegt auf Investitionsvorhaben, bei denen die EU-Garantie laut EIB-Kreditrisikobewertung einen wesentlichen finanziellen Zusatznutzen erbringt.

5.           Die Kommission und die EIB legen in der Vereinbarung gemäß Artikel 13 eine Methode fest, anhand der die EIB innerhalb ihrer auswärtigen Tätigkeiten diejenigen Maßnahmen bestimmen kann, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden sollen, sowie diejenigen, die auf eigenes Risiko der EIB finanziert werden sollen. Grundlage der Methode sind die von der EIB vorgenommene Bewertung der Kreditwürdigkeit der EIB-Finanzierungen, die in Anhang I enthaltene Liste der Regionen und Höchstbeträge, die Art der Gegenpartei (Staat, Einrichtung unterhalb der staatlichen Ebene gemäß Absatz 1 oder private Einrichtung), die Risikoabsorptionsfähigkeit der EIB sowie andere relevante Kriterien, einschließlich des Zusatznutzens der EU-Garantie.

6.           Wird die EU-Garantie abgerufen, tritt die Union im Einklang mit der in Artikel 13 genannten Vereinbarung in alle relevanten Rechte der Bank ein, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Finanzierungen betreffen.

Artikel 9 Bewertung und Überwachung von Investitionsvorhaben durch die EIB

1.           Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Investitionsvorhaben einer gründlichen Due-Diligence-Prüfung und fordert – soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union – eine geeignete öffentliche Konsultation auf lokaler Ebene hinsichtlich der entwicklungsbezogenen Aspekte.

Soweit zweckmäßig, enthält die Bewertung gemäß Unterabsatz 1 auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung über den Projektzyklus hinweg durch technische Hilfe gestärkt werden können.

Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten alle Bestimmungen, die zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Investitionsvorhaben sowie der Auswirkungen auf Menschenrechte und Konfliktverhütung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass im Rahmen des Beschlusses nur Investitionsvorhaben unterstützt werden, die wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind.

2.           Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte überwacht die EIB die Durchführung der Finanzierungen. Insbesondere verlangt sie von den Projektträgern, die Durchführung der Projekte bis zu ihrem Abschluss genauestens zu verfolgen, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Investitionsprojekte auf Entwicklung, Umwelt und Menschenrechte. Die EIB überprüft die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen.

3.           Die Überwachungstätigkeit der EIB betrifft auch die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU.

4.           Die EIB führt ein umfassendes Trackingsystem ein zur Überwachung der relativen und absoluten Reduzierung der Treibhausgasemissionen während der gesamten Dauer größerer EIB-Finanzierungsprojekte, bei denen hohe Emissionen anfallen und für die Daten vorliegen.

Artikel 10 Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung

1.           Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht muss Folgendes enthalten:

(a) Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene;

(b) Bewertung der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Methode;

(c) Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung in aggregierter Form sowie ihres Beitrags zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien;

(d) Bewertung der an die Empfänger von EIB-Finanzierungen weitergegebenen finanziellen Vorteile in aggregierter Form;

(e) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen, insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei Due-Diligence und Monitoring der finanzierten Investitionsprojekte den Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung trägt;

(f) Angaben zur Inanspruchnahme der EU-Garantie;

(g) Informationen über das Volumen der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Projekte in den Bereichen Klimawandel und Biodiversität, über die – aggregierten – Auswirkungen sämtlicher größerer Investitionen auf die absolute und relative Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Einklang mit der gemäß Artikel 3 festgelegten Klimawandelstrategie der EIB sowie über die Zahl der Projekte, bei denen eine Bewertung der Klimarisiken vorgenommen wurde;

(h) Beschreibung der Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich Kofinanzierungen; der Bericht muss insbesondere eine Aufstellung der Finanzmittel der Union und der Ressourcen anderer europäischer und internationaler Finanzinstitutionen, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen eingesetzt werden, enthalten, so dass ein Überblick über das Gesamtvolumen der Investitionen gegeben wird, die durch EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses unterstützt werden; der Bericht muss ferner Informationen zum Abschluss neuer „Memoranda of Understanding“ zwischen der EIB und anderen europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen enthalten, die sich auf die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auswirken;

(i) Informationen zum Follow-up der Funktionsweise des zwischen der EIB und dem Europäischen Bürgerbeauftragten geschlossenen „Memorandum of Understanding“, soweit dieses die durch diesen Beschluss erfassten EIB-Finanzierungen betrifft.

2.           Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen vor, einschließlich aller Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Bericht gemäß Absatz 1 auszuarbeiten. Die EIB kann der Kommission darüber hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen, die es dem Rat und dem Europäischen Parlament ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von den auswärtigen Tätigkeiten der EIB zu machen.

3.           Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht durch die Kommission oder zur Beantwortung von Anfragen des Rechnungshofs erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die im Rahmen der Finanzierungen ausstehenden Beträge. Die EIB legt der Kommission des Weiteren alle sonstigen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[16] vorgesehenen Unterlagen vor.

4.           Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen.

5.           Die EIB legt der Kommission mindestens jährlich ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante Volumen zu unterzeichnender EIB-Finanzierungen vor, damit die Vereinbarkeit der Prognosen der EIB für ihre Finanzierungstätigkeit mit den in diesem Beschluss festgelegten Obergrenzen gewährleistet werden und die Kommission die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend planen kann.[17] Die Kommission trägt diesen Prognosen bei der Ausarbeitung des Haushaltsentwurfs Rechnung.

6.           Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission weiterhin alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen dieses Beschlusses und anderer Außenmandate erzielt wurden.

7.           Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 6 auf eigene Kosten zur Verfügung.

Artikel 11 Veröffentlichung von Informationen

1.           Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen

(a) über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist;

(b) sofern sie keinen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, über etwaige zwischen der EIB und anderen europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen geschlossene „Memoranda of Understanding“, die Auswirkungen auf die gemäß diesem Beschluss durchgeführten EIB-Finanzierungen haben.

2.           Die Kommission macht auf ihrer Website Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen im Rahmen der in Artikel 14 genannten Vereinbarung öffentlich bekannt, sofern diese keinen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.

Artikel 12 Kooperationsunwillige Staaten

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerischer Handlungen, die den finanziellen Interessen der EU schaden. Insbesondere nimmt die EIB an keiner Finanzierung teil, die in einem förderfähigen Land über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt wird, der von der OECD, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ oder anderen einschlägigen Organisationen als solcher ermittelt worden ist.

Artikel 13 Garantievereinbarung

Die Kommission und die EIB unterzeichnen eine Garantievereinbarung, in der die näheren Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie gemäß Artikel 8 im Einzelnen festgelegt werden, und unterrichten das Europäische Parlament und den Rat darüber.

Artikel 14 Rückforderung von Zahlungen der Kommission

1.           Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

2.           Die Kommission und die EIB unterzeichnen spätestens bis zum Datum der Unterzeichnung der in Artikel 13 genannten Garantievereinbarung eine separate Vereinbarung mit näheren Vorschriften und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

Artikel 15 Prüfung durch den Rechnungshof

Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.

Artikel 16 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1.           Die EIB unterrichtet unverzüglich OLAF, sobald sie in einer Phase der Vorbereitung, der Durchführung oder des Abschlusses eines Projekts, das der EU-Garantie unterfällt, einen potenziellen Fall von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten aufdeckt, der die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen könnte.

2.           Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnis gemäß Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18 Halbzeitüberprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 einen Halbzeitbericht, in dem die ersten Jahre der Durchführung dieses Beschlusses bewertet werden, sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zu seiner Änderung vor. Grundlage des Berichts werden eine externe Bewertung sowie Beiträge der EIB sein.

Artikel 19 Abschlussbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

Artikel 20 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Regionale Höchstbeträge

A.           Heranführungsländer: 8 400 000 000 EUR

B.           Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 12 400 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

i)       Mittelmeerländer: 8 400 000 000 EUR

ii)       Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 4 000 000 000 EUR

C.           Asien und Lateinamerika: 3 600 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

i)       Lateinamerika: 2 150 000 000 EUR

ii)       Asien: 1 200 000 000 EUR

iii)      Zentralasien: 250 000 000 EUR

D.           Südafrika: 600 000 000 EUR

Gegebenenfalls ersucht die EIB die Kommission, innerhalb des festen Höchstbetrags einer Mittelumschichtung in Höhe von bis zu 20 % der subregionalen Höchstbeträge innerhalb von Regionen oder in Höhe von bis zu 10 % der regionalen Höchstbeträge zwischen Regionen zuzustimmen.

ANHANG II

POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.           Heranführungsländer

1.      Kandidatenländer

Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei

2.      Potenzielle Kandidatenländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo

B.           Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.      Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien

2.      Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

Russland

C.           Asien und Lateinamerika

1.      Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

2.      Asien

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Taiwan, Thailand, Vietnam

3.      Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

D.           Südafrika

Republik Südafrika

ANHANG III

FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.           Heranführungsländer

1.      Kandidatenländer

Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei

2.      Potenzielle Kandidatenländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo

B.           Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.      Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Tunesien

2.      Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

Russland

C.           Asien und Lateinamerika

1.      Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

2.      Asien

Bangladesch, Brunei, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Thailand, Vietnam

3.      Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

D.           Südafrika

Republik Südafrika

ANHANG IV

REGIONALPOLITISCHER RAHMEN

Die EIB-Tätigkeiten in Partnerländern, die am Heranführungsprozess teilnehmen, finden innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens statt, die die Prioritäten für die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer mit Blick auf eine weitere Annäherung an die Union festlegen und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen Balkanländer. Er basiert auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die Union Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die gewährte Heranführungshilfe unterstützt Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer dabei, sich auf die mit einer Mitgliedschaft der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen vorzubereiten. Die Hilfe untermauert den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine künftige Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf den Institutionenaufbau, die Anpassung an den Besitzstand der Union, die Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz.

Die EIB-Aktivitäten in Nachbarschaftsländern fügen sich in den Rahmen ein, der vorgegeben wird durch die in der Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ vom 25. Mai 2011 dargelegte neue europäische Nachbarschaftspolitik und die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011, in denen – im Einklang mit dem Grundsatz „more for more“ und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht – insbesondere eine stärkere Unterstützung für Partner, die sich für den Aufbau demokratischer Gesellschaften und für Reformen einsetzen, gefordert und der strategische Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU zu ihren Nachbarländern festgelegt wird. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden gemäß diesem Beschluss gewährte EIB-Finanzierungen auch auf Politiken abzielen, die ein integratives Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und so einen Beitrag zu sozialer Stabilität leisten – im Einklang mit einem anreizbasierten Konzept, das die außenpolitischen Ziele der Union, auch in Bezug auf Migrationsfragen, unterstützt.

Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Union und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen, sozialen Belangen und zur Integration der Verkehrs- und Energienetze.

Die Union für den Mittelmeerraum, die Östliche Partnerschaft, die Schwarzmeersynergie, die Unionsstrategie für den Donauraum und die Unionsstrategie für den Ostseeraum sind multilaterale und regionale Initiativen, die die Europäische Nachbarschaftspolitik ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der jeweiligen Gruppe von Nachbarschaftsländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen Herausforderungen gegenübersehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben. Die Union für den Mittelmeerraum soll dem Integrationsprozess Europa-Mittelmeer neue Impulse verleihen, indem die gemeinsame Entwicklung der Volkswirtschaften, der Gesellschaften und der Umwelt der Länder beiderseits des Mittelmeers gefördert wird, und sie fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler Projekte herausgestellt wird. Die Union für den Mittelmeerraum unterstützt insbesondere die Einrichtung von Schnellverbindungen zur See und zu Land, die Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers, das Solarprogramm für den Mittelmeerraum, die Mittelmeer-Initiative für Unternehmensförderung, den Katastrophenschutz und die Europa-Mittelmeer-Universität. Die Unionsstrategie für die Ostseeregion fördert eine nachhaltige Umwelt und eine optimale wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Ostseeregion. Die Unionsstrategie für den Donauraum unterstützt insbesondere die Entwicklung in den Bereichen Verkehr, Energieverbindungen und Sicherheit, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die sozioökonomische Entwicklung im Donauraum. Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen. Die Russische Föderation und die Union arbeiten im Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennt ist und sich in „gemeinsamen Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Diese werden auf multilateraler Ebene durch die Nördliche Dimension vervollständigt, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union, Russland, Norwegen und Island bildet (Belarus, Kanada und die USA sind Beobachter).

Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika finden innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen der EU, Lateinamerika und der Karibik statt. Wie in der Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ vom September 2009 dargelegt, sind die Prioritäten der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen Ziele wird dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen Länder Rechnung getragen. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für beide Regionen, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft, Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, werden der bilaterale Dialog und die bilaterale Zusammenarbeit fortgesetzt.

Die EIB wird ermutigt, in Asien vor allem in weniger wohlhabenden Ländern tätig zu werden. In dieser heterogenen Region arbeitet die Union an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit China und Indien und die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft und Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte. Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf der Agenda der Union in Bezug auf Asien; die EU-Entwicklungsstrategie für den asiatischen Raum zielt ab auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, Schaffung eines günstigen Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region, Stärkung der Governance, Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und Unterstützung der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele 2015. Die entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame Herausforderungen anzugehen, wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen.

Mit der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die Zusammenarbeit der Union mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Die Umsetzung der Strategie hatte bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr und Umweltpolitik zur Folge.

Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika finden innerhalb des mit dem Gemeinsamen EU-Länderstrategiepapier für Südafrika vorgegebenen Rahmens statt. Als Hauptschwerpunktbereiche werden in diesem Strategiepapier die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Entwicklung der Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Förderung der sozialen Kohäsion genannt. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika zeichnen sich durch einen hohen Grad an Komplementarität mit dem Programm der Kommission für die Entwicklungszusammenarbeit aus, indem insbesondere der Schwerpunkt der EIB-Tätigkeiten auf die Unterstützung des privaten Sektors und auf Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur und der Dienstleistungen im sozialen Bereich (Wohnungsbau, Stromversorgung, Projekte zur Trinkwasseraufbereitung und kommunale Infrastruktur) gelegt wird. In der im Zeitraum 2009-2010 durchgeführten Halbzeitüberprüfung des EU-Länderstrategiepapiers für Südafrika wurde vorgeschlagen, die Aktionen im Bereich Klimaschutz durch Maßnahmen zu unterstützen, die der Entstehung „grüner“ Arbeitsplätze förderlich sind. Im Zeitraum 2014‑2020 dürften die EIB-Tätigkeiten die EU-Politik, -Programme und ‑Instrumente im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern in komplementärer Weise unterstützen, indem weiterhin der Fokus auf zentrale Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Südafrika gelegt wird mit dem Ziel ein gerechtes, nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten und die nachhaltige Bereitstellung von Basisinfrastrukturen und ‑diensten sowie einen gleichberechtigten Zugang zu diesen zu ermöglichen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags / der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags / der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags / der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags / der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[18]

Politikbereich: Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen

ABB-Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.        Art des Vorschlags / der Initiative

¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt / eine vorbereitende Maßnahme[19].

X Der Vorschlag / die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag / der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das allgemeine Ziel der EIB-Tätigkeiten außerhalb der Union im Rahmen ihres Außenmandats besteht darin, die Außenpolitik der Union durch die Finanzierung relevanter Investitionsvorhaben in Partnerländern durch Einsatz von Eigenmitteln der EIB, die durch eine EU-Haushaltsgarantie gedeckt sind, zu unterstützen.

Durch ihre Finanzierungen außerhalb der Union im Rahmen der EU-Garantie soll die EIB die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung von Partnerländern der Union sowie deren Partnerschaft mit der Union fördern.

Mit den EIB-Finanzierungen im Rahmen des Mandats werden folgende allgemeine Ziele angestrebt:

a)       Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung von KMU;

b)       Entwicklung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Infrastruktur;

c)       Klimaschutz und Klimaanpassung.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 2: „Verbesserung des Profils der Union, ihrer Außenvertretung sowie der Beziehungen zu EIB und EBWE, anderen internationalen Finanzinstitutionen und einschlägigen Wirtschaftsforen zwecks Stärkung der Konvergenz zwischen ihren Strategien und Tätigkeiten sowie den Außenprioritäten der EU“

ABM/ABB-Tätigkeiten:

Titel 01 03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Im Zusammenhang mit diesem Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. Die wichtigsten Auswirkungen werden im Folgenabschätzungsbericht bewertet.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die EIB hat einen Rahmen entwickelt für die Messung der Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Tätigkeiten in Form einer operativen Überwachung anhand eines Indikatorensatzes. Mit dem „Rahmen für die Ergebnismessung“ (REsults Measurement framework – REM)[20] werden die Ex-ante-Bewertung der zu erwartenden Projektergebnisse und die Fähigkeit der EIB zur Berichterstattung über die erzielten Ergebnisse verbessert. Mit Hilfe des REM kann nachgewiesen werden, inwieweit die EIB-Darlehen Outputs generieren, die zu konkreten Ergebnissen und im Laufe der Zeit zu Auswirkungen führen, die den Zielen des EIB-Mandats entsprechen.

Darüber hinaus werden anhand von Kernindikatoren gemäß Ziffer 2.1 die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen und operativen Ziele des vorgeschlagenen Beschlusses überwacht.

Was die Finanzierung von Vorhaben zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen betrifft, so würde anhand vereinbarter Kriterien, die auf den bestehenden EIB-Definitionen aufbauen – und diese erforderlichenfalls verschärfen – geklärt, welche Vorhaben für Klimaschutz-Finanzierungstätigkeiten in Betracht kommen, um die Ausgaben für den Klimaschutz nachverfolgen zu können (z. B. Festlegung von Benchmarks zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, gegebenenfalls Verbesserung der Definitionen von „Energieeffizienz“ und „Anpassung“). Diese Kriterien würden auch in der Überwachungsphase zugrunde gelegt, um den „Rio-Marker“ oder gleichwertige Systeme, wie sie von der Kommission für die Überwachung des EU-Haushalts im Rahmen des nächsten MFR vorgeschlagen werden, zu „operationalisieren“.

Parallel dazu sollte die EIB weiter an Methoden zur Bewertung des Klimarisikos arbeiten, um die Klimaresilienz aller einschlägigen Tätigkeiten zu stärken und die Kosten von CO2-Emissionen in die wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse mit aufzunehmen. Des Weiteren sollten im Rahmen der entsprechenden Sektorpolitiken Verbesserungen mit Blick auf die eingeschränkte Förderfähigkeit und die Kriterien für CO2-intensive Vorhaben angestrebt werden.

1.5.        Begründung des Vorschlags / der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Artikel 16 des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2014-2020) vorlegt.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates deckt die EU-Garantie EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Somit sollte ein neuer Beschluss nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, bevor das aktuelle Mandat ausläuft.[21]

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Die EIB-Finanzierungen außerhalb der Union sind ein in hohem Maße sichtbares und effizientes Instrument zur Unterstützung der Außenpolitik der Union. Zu den wichtigsten Nutzeneffekten der EIB-Maßnahmen in den jeweiligen Ländern gehören – über den finanziellen Beitrag hinaus – die Weitergabe von Fachwissen an die Projektträger und die Anwendung von Umwelt-, Sozial- und Beschaffungsstandards der EU bei den finanzierten Investitionsprojekten. Daneben gibt die EIB die finanziellen Vorteile aufgrund der EU-Garantie und ihre attraktiven Finanzierungskosten in Form von günstigen Zinsen vollständig an die Endempfänger weiter.

Das Mandat mit EU-Garantie liefert die notwendige politische und finanzielle Unterstützung der Union für Länder und Investitionsprojekte, die aufgrund des höheren Risikos normalerweise nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB entsprechen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die zu diesem Beschluss erstellte Folgenabschätzung stützt sich auf die Erkenntnisse, die im Zuge der Umsetzung der vorherigen Mandate gewonnen wurden. Der neue Legislativvorschlag zielt darauf ab, die im Folgenabschätzungsbericht aufgezeigten Probleme anzugehen.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EIB-Finanzierungen werden die Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der Instrumente der Außenhilfe eingesetzt werden. Zur weiteren Unterstützung der Außenpolitik der Union in den einzelnen Regionen soll die Verbindung zwischen EIB-Prioritäten und Unionsmaßnahmen gestärkt werden. Zu diesem Zweck werden regionale technische operative Leitlinien erstellt und nach der Hälfte der Geltungsdauer des Beschlusses aktualisiert. Die Leitlinien leisten einen Beitrag zur Stärkung des Rahmens für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission. Gegebenenfalls können EIB-Finanzierungen sinnvoll gemeinsam mit EU-Hauhaltsmitteln eingesetzt werden, z. B. in Form einer Kofinanzierung von Finanzhilfen, von Risikokapital, einer Risikoteilung oder technischer Unterstützung bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

– X  Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– X  Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

EIB-Finanzierungen können von 2014 bis 2020 von der EIB unterzeichnet werden. Für den Fall, dass das Europäische Parlament und der Rat bis Ende 2020 noch keinen Beschluss gefasst haben, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union gewährt wird, ist eine Verlängerung des Mandats um sechs Monate vorgesehen.

– X  Finanzielle Auswirkungen ab 2014

Die Gesamtdauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen wird durch die Laufzeit der unterzeichneten EIB-Finanzierungen bestimmt. Letztlich werden die Auswirkungen vom Umfang der potenziellen Inanspruchnahmen und Rückzahlungen abhängen (siehe auch weiter unten Ziffer 3.2.2).

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[22]

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

Bemerkungen

Im Einklang mit bestehenden Vorschriften sieht der Vorschlag vor, dass die EIB Investitionsprojekte entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren finanziert. Die Kommission ist für die unmittelbare Verwaltung der EU-Garantie zuständig. Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung und eine Wiedereinziehungsvereinbarung, in denen die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung des vorgeschlagenen Beschlusses im Einzelnen festgelegt werden.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie werden von der EIB gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet.

Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die bestehende Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB von Oktober 2003 (deren Geltungsdauer im Jahr 2007 und anschließend erneut im Jahr 2011 jeweils um weitere vier Jahre verlängert wurde) enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie überprüft.

Der Vorschlag sieht wie der Beschluss Nr. 1080/2011/EU regelmäßige Berichte vor. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Umsetzung des Mandats durch die EIB Bericht erstatten.

Die Berichterstattung über die Ergebnisse wird sich auf eine geeignete Aggregation von Indikatoren für das gesamte Portfolio, soweit möglich, oder für einen bestimmten Sektor stützen. Diese Indikatoren werden während des gesamten Projektzyklus im Rahmen der Bewertung und im Zuge der Überwachung bis zur vollständigen Umsetzung des Projekts gemessen, und zwar sobald die ersten Entwicklungsergebnisse messbar sind, was üblicherweise bis zu drei Jahre nach Projektabschluss dauern kann. Soweit möglich, werden sie auch für die Ex-post-Evaluierung herangezogen. Die Indikatoren sollten folgende Bereiche abdecken: i) pro Region unterzeichneter Betrag, ii) pro Region ausbezahlter Betrag, iii) Fortschritte in Richtung einer ausgewogenen Aufteilung der Tätigkeiten auf die einzelnen Länder, iv) Aufgliederung der Tätigkeiten auf die verschiedenen Ziele, v) Volumen der Darlehensvergabe und Finanzierungen für den Klimaschutz und Auswirkungen auf die absolute und relative Reduzierung der Treibhausgasemissionen, vi) Anzahl der auf ihr Klimarisiko hin überprüften Projekte, vii) Anzahl und Höhe der mit EU-Finanzhilfen kombinierten Finanzierungen und viii) Anzahl und Höhe der mit anderen internationalen Finanzinstitutionen kofinanzierten Tätigkeiten.

Ferner übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofs erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der gedeckten Finanzierungen.

Drei Jahre nach Beginn des Mandats wird eine Halbzeitbewertung vorgenommen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Das Risiko für den EU-Haushalt ergibt sich aus der Haushaltsgarantie, die die Union der EIB für ihre Finanzierungen in Drittländern gewährt. Die Garantie bietet eine umfassende Deckung für alle Zahlungsausfälle für die EIB im Rahmen von Tätigkeiten auf staatlicher und substaatlicher Ebene sowie eine Deckung ausschließlich politischer Risiken bei anderen Tätigkeiten mit einer Risikoteilung zwischen der Union und der EIB. Die EU-Garantie ist in jedem Fall auf 65 % des Gesamtbetrags der ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängender Beträge, begrenzt.

Der die Haushaltsgarantie für die EIB-Darlehen an Drittländer betreffende Haushaltsartikel („p.m.“) würde nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie durch die EIB aktiviert, die nicht in vollem Umfang durch den Garantiefonds gedeckt werden kann. Wenngleich ein derartiger Rückgriff auf den Haushalt (über den Garantiefonds hinaus, dessen Finanzausstattung sich am 31. Dezember 2012 auf 2,002 Mio. EUR belief) als höchst unwahrscheinlich gilt, wird in den Kommentaren zur einschlägigen Haushaltslinie auf den Finanzierungsbedarf hingewiesen, der im Falle einer Zahlungsanforderung der EIB im Zusammenhang mit einem durch die EU-Garantie gedeckten Zahlungsausfall entstehen könnte.

2012 und Anfang 2013 wurde der Garantiefonds zur Deckung von Ausfällen in Zusammenhang mit an Syrien gewährte Darlehen in Anspruch genommen. In den jährlichen Berichten der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die aus dem Gesamthaushalt gewährten Garantien werden Länderrisikoindikatoren analysiert, die Aufschluss über die Entwicklung der Ausfallrisiken geben. Der Bericht enthält Informationen zu quantitativen Aspekten des vom EU-Haushalt zu tragenden Risikos. Die Qualität der Risiken hängt jedoch von der Art der Tätigkeit und dem Status der Darlehensnehmer ab. Grundlage für die in dem Bericht angestellte Risikobewertung sind Informationen über die Wirtschafts- und Finanzlage, Ratings und andere Kenntnisse über die Länder, die die garantierten Darlehen erhalten haben.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Die Kommission ist für die Verwaltung der EU-Garantie zuständig. EIB-Finanzierungen im Kontext des vorgeschlagenen Beschlusses werden im Einklang mit den Standardverfahrensvorschriften der EIB und einer soliden Bankpraxis durchgeführt. Die EIB und die Kommission treffen eine Vereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung des vorgeschlagenen Beschlusses im Einzelnen festgelegt werden. Siehe auch Ziffer 2.1.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die Verantwortung für die Ergreifung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen liegt in erster Linie bei der EIB, namentlich durch Anwendung der derzeit überprüften „Politik zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen, Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank“. Im Dezember 2010 hat die EIB eine Politik im Zusammenhang mit nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten mit mangelhafter Regulierung beschlossen.

Darüber hinaus sieht Artikel 17 des Beschlusses Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vor.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjäh­rigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………….……….] || GM/NGM ([23]) || von EFTA-Ländern[24] || von Kandidatenländern[25] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

4 || 01 03 05 EU-Garantie für Darlehen und Darlehensgarantien der EIB für Finanzierungen in Drittländern 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds || GM/ NGM NGM || NEIN NEIN || NEIN NEIN || NEIN NEIN || NEIN NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 4

GD: ECFIN || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 01 03 05 || Verpflichtungen || (1) || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m.

Zahlungen || (2) || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m.

Nummer der Haushaltslinie: 01 03 06 || Verpflichtungen || (1a) || 58,482 || 239,759 || 272,664 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1192,569

Zahlungen || (2a) || 58,482 || 239,759 || 272,664 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1192,569

Aus der Dotation bestimmter operativer    Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[26] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 01 03 06 || || (3) || 0 || 0 || 0,5 || 0, || 0 || 0 || 0 || 0,5

Mittel INSGESAMT für die GD ECFIN || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 58,482 || 239,759 || 273,164 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1193,069

|| Zahlungen || =2+2a +3 || 58,482 || 239,759 || 273,164 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1193,069

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 58,482 || 239,759 || 272,664399 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1192,569

Zahlungen || (5) || 58,482 || 239,759 || 272,664 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1192,569

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0,5 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,5

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 58,482 || 239,759 || 273,164 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1193,069

Zahlungen || =5+ 6 || 58,482 || 239,759 || 273,164 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1193,069

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT

GD: ECFIN ||

Ÿ Personalausgaben || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD ECFIN INSGESAMT || Mittel || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419

in Mio. EUR

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 59,399 || 240,676 || 274,081 || 199,956 || 178,972 || 160,667 || 85,737 || 1199,488

Zahlungen || 59,399 || 240,676 || 274,081 || 199,956 || 178,972 || 160,667 || 85,737 || 1199,488

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT ||

ERGEBNISSE ||

|| || Art der Ergeb­nisse[27] || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Ge­samt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Nr. 1[28]: || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2: „Verbesserung des Profils der Union, ihrer Außenvertretung sowie der Beziehungen zu EIB und EBWE, anderen internationalen Finanzinstitutionen und einschlägigen Wirtschaftsforen zwecks Stärkung der Konvergenz zwischen ihren Strategien und Tätigkeiten sowie den Außenprioritäten der EU“ || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || 1 || 58,482 || 1 || 239,759 || 1 || 272,664 || 1 || 199,039 || 1 || 178,055 || 1 || 159,750 || 1 || 84,820 || 7 || 1192,569 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || 58,482 || || 239,759 || || 272,664 || || 199,039 || || 178,055 || || 159,750 || || 84,820 || || 1192,569 ||

Die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel lassen sich wie folgt zusammenfassen:

•           01 03 05 – „EU-Garantie für Darlehen und Darlehensgarantien der EIB für Finanzierungen in Drittländern“

Der die Haushaltsgarantie für die EIB-Darlehen an Drittländer betreffende Haushaltsartikel („p.m.“) wird nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert, die nicht in vollem Umfang durch den Garantiefonds gedeckt werden kann.

•           01 03 06 – „Mittel für den Garantiefonds“

Die Einstellung von Mitteln in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der Garantiefondsverordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009) zu erfolgen. Im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt die Dotierung für Darlehen auf der Grundlage des zum Ende eines Jahres ausstehenden Betrags. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ berechnet als Differenz zwischen dem Zielbetrag (9 % des ausstehenden Betrags) und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie 01 03 06 übertragen.

Der Garantiefonds deckt auch Makrofinanzhilfen und Euratom-Darlehen ab, die nicht unter den vorgeschlagenen Beschluss fallen. Somit sind bei der Schätzung des Mittelbedarfs sowohl die bereits unterzeichneten Maßnahmen als auch etwaige neue Maßnahmen im Rahmen dieser beiden Fazilitäten zu berücksichtigen. Der tatsächliche jährliche Mittelbedarf für die Dotierung des Garantiefonds im Zeitraum 2014-2020 wird letztlich davon abhängen, wie schnell die in diesen drei Bereichen gewährten Darlehen tatsächlich unterzeichnet, ausgezahlt und zurückgezahlt werden, sowie von der Entwicklung der Vermögenswerte des Garantiefonds.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die zu erwartenden Außenmaßnahmen, die im Zeitraum 2012-2020 vom Garantiefonds gedeckt werden (Volumen der Unterzeichungen und Auszahlungen von Darlehen).

Vom Garantiefonds gedeckte Außenmaßnahmen und Vermögenswerte des Garantiefonds im Zeitraum 2012-2020 (in Mio. EUR)

||   || || || || || || || || || ||

|| || || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

|| || || || || || || || || || ||

(A) Indikatives Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen (neuer Beschluss 2014-2020 – fester Gesamthöchstbetrag: 25 000 Mio. EUR) || 3 959 || 4 450 || 3 600 || 3600 || 3 600 || 3550 || 3 500 || 3 550 || 3 550

(B) Ausstehender ausgezahlter Betrag für EIB-Finanzierungen auf der Grundlage der geschätzten Auszahlungen und Tilgungen (alter und neuer Beschluss) || 22 526 || 25 826 || 29 098 || 31 685 || 34 024 || 35 600 || 37 187 || 38 274 || 39 533

(C) Ausstehender ausgezahlter Betrag auf der Grundlage der geschätzten Auszahlungen und Tilgungen (Makrofinanzhilfen + Euratom) || 573 || 1 310 || 2 187 || 2 266 || 2 336 || 2 204 || 1 725 || 1 230 || 907

(D) = (B) + (C) || Ausstehender ausgezahlter Gesamtbetrag auf der Grundlage der geschätzten Auszahlungen und Tilgungen || 23 099 || 27 136 || 31 285 || 33 951 || 36 360 || 37 804 || 38 912 || 38 504 || 40 440

|| || || || || || || || || || ||

Anmerkungen: || (C) Diese Zahlen beinhalten etwaige neue Makrofinanzhilfe- und Euratom-Darlehen. || || || ||

||

Während das Volumen der Darlehensvergabe mit der im Finanzrahmen vorgesehenen Gesamtmittelausstattung kompatibel sein muss, kann der Dotierungsbedarf des Garantiefonds jedoch variieren, da er letztlich auf der Grundlage des insgesamt ausgezahlten ausstehenden Betrags zum Ende des Jahres n-2 berechnet wird. Sollte der jährliche Finanzierungsbedarf künftig in einem Jahr die für das betreffende Jahr vorgesehene Mittelausstattung übersteigen, wird der zusätzliche Beitrag im Wesentlichen durch eine Neuzuweisung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente mit geografisch ausgerichteter Programmierung bereitgestellt, insbesondere im Falle einer Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Höchstbetrags. Die Auswirkungen einer möglichen Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Höchstbetrags auf den Haushalt wären auf der Grundlage der aktualisierten Prognosen des Mittelbedarfs zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung zu berechnen.

Der erwartete Finanzierungsbedarf im Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt die Auswirkungen der Inanspruchnahme des Fonds aufgrund der Zahlungsausfälle von 2012 und Anfang 2013 im Zusammenhang mit an Syrien vergebenen Darlehen sowie weitere zu erwartende Inanspruchnahmen in den zwei Jahren nach Verabschiedung dieses Vorschlags für den Fall, dass sich die Zahlungsausfälle in diesem Zeitraum fortsetzen. Nicht berücksichtigt ist hingegen ein außergewöhnlicher Mittelbedarf aufgrund etwaiger weiterer Zahlungsausfälle anderer Darlehensempfänger oder Bewertungsanpassungen des Fondsvermögens. In der Tat ist es schwierig, eine Schätzung weiterer potenzieller Zahlungsausfälle vorzunehmen. Es sei daran erinnert, dass nach der Garantiefondsverordnung die Wiederauffüllung des Fonds eine obligatorische Ausgabe ist, die im Falle unerwarteter Ausfälle den Rückgriff auf andere Mittel im Rahmen der Rubrik 4 erfordern würde.

Die halbjährlichen Kommissionsberichte an das Europäische Parlament und den Rat über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan ermöglichen jedoch eine Kalkulation der maximalen durch den Haushaltsplan gedeckten Risiken (siehe Bericht COM(2013) 211 sowie die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 130 – Stand: 30 Juni 2012).

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag / die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGE­SAMT

Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419

Sonstige Verwal­tungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419

Außerhalb der RUBRIK 5[29] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwal­tungsausgaben || || || 0,500 || || || || ||

Zwischensumme Zwischensumme außerhalb von Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,917 || 0,917 || 1,417 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,919

INSGESAMT || 0,917 || 0,917 || 1,417 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,917

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag / die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2016 || 2018-2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)[30]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || ||

XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[31] || - am Sitz[32] || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7

Titel 01.03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Die wichtigsten sich aus dem Vorschlag ergebenden Aufgaben sind: - Ausarbeitung eines Legislativvorschlags - Begleitung des Legislativverfahrens im Europäischen Parlament und im Rat - Beziehungen zu und Kommunikation mit der EIB, insbesondere mit Blick auf die Berichterstattung, die Vorbereitung und Überwachung der Garantie und die Wiedereinziehungsvereinbarungen, die regionalen operativen Leitlinien sowie mögliche Inanspruchnahmen der EU-Garantie - Begleitung der EIB-Investitionsvorhaben im Rahmen von Artikel 19 der EIB-Satzung - Abwicklung des jährlichen Haushaltsverfahrens und Verwaltung des Garantiefonds - Ausarbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[33]

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X  Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag / die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨  Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– X  Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– X          auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags / der Initiative[34]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an.

Übersteigt die Mittelausstattung des Garantiefonds den Zielbetrag, werden die überschüssigen Beträge wieder dem Gesamthaushaltsplan zugeführt.

Die Methode zur Berechnung der möglichen Auswirkungen auf die Einnahmen wird weiter oben in Abschnitt 3.2.2 über die Funktionsweise des Garantiefonds beschrieben.

[1]               Beschluss über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

[2]               SWD(2013)XX

[3]               ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10.

[4]               ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1.

[5]               ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10.

[6]               KOM(2011) 842 endg.

[7]               ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[8]               KOM(2011) 838 endg.

[9]               KOM(2011) 839 endg.

[10]             KOM(2011) 840 endg.

[11]             KOM(2011) 843 endg.

[12]             KOM(2011) 844 endg.

[13]             KOM(2011) 845 endg.

[14]             KOM(2011) 841 endg.

[15]             Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

[16]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[17]             Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

[18]             ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[19]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[20]             http://www.eib.org/projects/cycle/monitoring/rem.htm

[21]             Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des aktuellen Mandats am 31. Dezember 2013 keinen Beschluss erlassen, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union gemäß Artikel 13 gewährt wird, so sieht der Beschluss Nr. 1080/2011/EG vor, dass sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

[22]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[23]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[24]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[25]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Beitrittskandidaten des Westbalkans.

[26]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[27]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[28]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[29]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[30]             AC = Vertragsbediensteter; INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“); JED = Junger Sachverständiger in Delegationen („Jeune Expert en Délégation“); AL = örtlich Bediensteter; ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger.

[31]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[32]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[33]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[34]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.