Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union /* COM/2013/0293 final - 2013/0152 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Europäische Union gewährt der Europäischen
Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie zur Deckung staatlicher und
politischer Risiken im Zusammenhang mit Finanzierungen, die die EIB zur
Unterstützung außenpolitischer Ziele der Union in Drittländern durchführt. Die
EU-Garantie für Außenmaßnahmen der EIB ist ein effektives Instrument, um über
die Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den
Außenbeziehungen EU-Haushaltsmittel mit Eigenmitteln der EIB zu kombinieren.
Des Weiteren finanziert die EIB „Investment-Grade“-Transaktionen außerhalb der
Union auf eigenes Risiko ebenso wie Tätigkeiten im Rahmen spezifischer Mandate,
wie etwa in AKP-Ländern. Die Notwendigkeit einer EU-Haushaltsgarantie
für EIB-Tätigkeiten außerhalb der Union ergibt sich aus der satzungsgemäßen
Verpflichtung der EIB, alle ihre Darlehenstätigkeiten angemessen abzusichern,
und generell aus der Notwendigkeit, die Bonität der EIB sicherzustellen und die
EIB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu beeinträchtigen, zur
kontinuierlichen Entwicklung der EU-Mitgliedstaaten beizutragen. Die
EU-Garantie ist das Schlüsselinstrument zur Gewährleistung der Kompatibilität
zwischen der Finanzstruktur der EIB, die durch eine deutlich höhere
Fremdfinanzierung als andere internationale Finanzinstitutionen (IFI)
gekennzeichnet ist, und dem erheblich höheren inhärenten Risiko der
Darlehensvergabe an Drittländer, da ein Verlust des AAA-Ratings der Bank
vermieden und gleichzeitig der Kapitalverbrauch begrenzt werden muss. Die vor
kurzem genehmigte Kapitalerhöhung der EIB würde es zwar ermöglichen, die
Darlehenvergabe der EIB innerhalb der EU zu erhöhen, doch dürfte sie sich nicht
auf die Finanzierungstätigkeit der EIB in Drittländern auswirken. Der Gesamtumfang und die allgemeinen
Bedingungen für die Gewährung der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen in
Drittländern werden in Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegt. Der letzte Beschluss über EIB-Finanzierungen außerhalb der Union
für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum
31. Dezember 2013 war der Beschluss Nr. 1080/2011/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011[1] (im Folgenden „der geltende
Beschluss“). Artikel 16 des geltenden Beschlusses verlangt, dass die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die
Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens
vorlegt. Dafür sieht Erwägungsgrund 40 des
geltenden Beschlusses spezifische Anforderungen vor: „Wenn sie ihren Vorschlag
für die EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorlegt,
sollte die Kommission insbesondere aufgefordert werden, in enger Zusammenarbeit
mit der EIB und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Mittelausstattung
des Garantiefonds die Obergrenzen für Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie,
die Liste der potenziell förderfähigen Länder sowie die Möglichkeit der
Bereitstellung von Mikrokreditfinanzierungen und anderen Instrumenten durch die
EIB zu prüfen. Die Kommission und die EIB
sollten ebenfalls prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Synergie
zwischen der Finanzierung durch IPA, ENPI, DCI, EIDHR und das
Stabilitätsinstrument und dem Außenmandat der EIB künftig zu stärken.“ Der vorgeschlagene neue Beschluss betrifft die
EU-Garantie für EIB-Finanzierungen in Drittländern im Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission hat eine Folgenabschätzung[2] vorgenommen, die diesem
Vorschlag beiliegt. Folgende politische Optionen wurden geprüft: ·
Keine neue EU-Haushaltsgarantie für etwaige neue
EIB-Finanzierungen außerhalb der Union (Option 0). ·
Basisszenario: Keine Änderung der bestehenden
EU-Garantie, die somit auch für das nächste Mandat, also bis zum 31.12.2020,
gelten würde (Option 1). ·
Anpassung der derzeitigen Ausgestaltung des Mandats
durch eine Kombination von Änderungen, die dem neuen politischen Kontext
Rechnung tragen. Es wurden drei Unteroptionen geprüft: –
Unteroption 2.1 (CLOSE): Änderung des
geografischen Geltungsbereichs des Mandats und schwerpunktmäßige Ausrichtung
der EU-Garantie auf die der Union am nächsten liegenden Regionen unter
Ausschluss Asiens, Lateinamerikas und Südafrikas aus dem geografischen
Geltungsbereich, Ausweitung der Garantie auf alle Arten von
Mikrofinanzierungen, deutliche Erhöhung der für Klimaschutzmaßnahmen zur
Verfügung stehenden Mittel und Ausarbeitung jährlicher Länderstrategieberichte. –
Unteroption 2.2 (MICRO): Beibehaltung des
derzeitigen geografischen Geltungsbereichs, Einrichtung eines
Mikrofinanzierungsmandats, das von einer umfassenden EU-Garantie gedeckt wird,
Festlegung von Zielvorgaben für Finanzierungen im Bereich Klimawandel im Rahmen
der regionalen Höchstbeträge und Aktualisierung der regionalen technischen
operativen Leitlinien im Einklang mit den Mehrjahresrichtprogrammen der
EU-Finanzierungsinstrumente für Drittländer. –
Unteroption 2.3 (FOCUS): Fokussierung des
Mandats auf weniger kreditwürdige Empfänger, wobei Mikrofinanzierungen auch
künftig nicht ausdrücklich förderfähig wären, Festlegung eines angestrebten
Gesamtbetrags für Unterzeichungen in Kombination mit der Einführung eines Trackingsystems,
das eine Überwachung der absoluten und relativen Reduzierung der
Treibhausgasemissionen bei allen im Rahmen des Mandats unterstützen
EIB-Projekten ermöglicht, und Aktualisierung der regionalen technischen
operativen Leitlinien im Einklang mit den Mehrjahresrichtprogrammen der
EU-Finanzierungsinstrumente für Drittländer. ·
Öffnung der Garantie für andere europäische
Finanzinstitutionen, die im Rahmen der unterschiedlichen
Kombinationsmöglichkeiten förderfähig sind (Option 3). Die wichtigsten Auswirkungen der einzelnen
Optionen wurden wie folgt beschrieben: Option 0 hätte einen Rückzug der EIB aus
einer Reihe von Ländern und eine beträchtliche Erhöhung der Finanzierungskosten
für Investitionsvorhaben in diesen Ländern zur Folge. Diese Option wird für
politisch nicht wünschenswert erachtet, insbesondere im Kontext der globalen
Wirtschaftskrise, durch die sich der ohnehin schon erhebliche
Investitionsbedarf weiter erhöht hat. Es erscheint dringend notwendig, auch
künftig ausreichende Investitionsflüsse in Länder außerhalb der Union zu
gewährleisten. Option 1 würde nicht den neuen
politischen Rahmenbedingungen gerecht. Es wurde festgestellt, dass
Unteroption 2.3 (FOCUS) positivere Auswirkungen verspricht. Diese
Unteroption schnitt besser ab als die anderen analysierten Unteroptionen –
MICRO und CLOSE –, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf den Haushalt
sowie der Kohärenz und Komplementarität mit der Politik und den Instrumenten
der Union. Option 3 würde die EU-Garantie für andere
Institutionen öffnen und damit den Anteil der garantierten EIB-Darlehen
verringern, was sich in Anbetracht des institutionellen Status der EIB negativ
auf die Außenwirkung der EU-Maßnahmen auswirken könnte. Darüber hinaus würde
der EU-Haushalt durch zusätzliche Eventualverbindlichkeiten für Finanzierungen
anderer Finanzinstitutionen belastet, die nicht im engeren Sinne Teil des
institutionellen Gefüges der EU sind und nicht dieselben Anteilseigner haben.
Schließlich verfolgen die anderen Institutionen ihre eigenen Strategien, die
von ihren jeweiligen Leitungsgremien festgelegt werden und den Einfluss
beschränken könnten, den die EU durch ihre Garantie ausüben kann. Der Vorzug wird daher der Unteroption 2.3
(FOCUS) gegeben. Die Folgenabschätzung basierte auf einem
informellen Gedankenaustausch mit wichtigen externen Akteuren, darunter Vertreter
der Mitgliedstaaten und der wichtigsten einschlägigen
Nichtregierungsorganisationen, im Rahmen von Sitzungen und Seminaren im Juni
und Oktober 2012. Ziel war es, eine Bilanz des aktuellen Stands der
Überlegungen zu ziehen. Insbesondere fand ein Gedankenaustausch über die in dem
Bericht dargelegten Probleme und die zu ihrer Bewältigung erwogenen Optionen
statt. Der Folgenabschätzungsbericht stützte sich ferner auf umfassende
Konsultationen der Hauptakteure (vom geltenden Beschluss betroffene oder an seiner
Umsetzung mitwirkende Akteure sowie Gesetzgeber) von Ende 2011 im Rahmen der
Überarbeitung des Mandats 2007-2013. All diese Konsultationen und informellen
Gedankenaustausche bildeten eine ausreichende Grundlage, um sich ein Bild von
den Standpunkten der externen Akteure zu machen. Nähere Informationen zu den Hauptergebnissen
dieser Konsultationen enthält der Folgenabschätzungsbericht. Nach einer ersten Aufforderung zur erneuten
Vorlage gab der Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) am
29. Januar 2013 eine positive Stellungnahme zum Entwurf des
Folgenabschätzungsberichts ab. Der IAB bat um weitere Klarstellungen zum Stand
der Umsetzung der Empfehlungen der Halbzeitüberprüfung und zur Rolle der EIB
bei der EU-Finanzierung von Außenmaßnahmen in Ergänzung der Tätigkeiten anderer
Akteure, um weitere Verbesserungen bei der Bewertung der Auswirkungen und beim
Vergleich der Optionen sowie um nähere Einzelheiten zu den Standpunkten der
Akteure. Der Bericht wurde entsprechend überarbeitet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Vorschlag für einen Beschluss des
Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf die doppelte
Rechtsgrundlage, die durch die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffen wird. Namentlich in
Artikel 209 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 208 ist
festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der
Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik im
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind. Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da sich die EU-Garantie als effizientes Instrument zur Absicherung
politischer und staatlicher Risiken im Zusammenhang mit Außenmaßnahmen der EIB
zur Unterstützung der Außenpolitik der Union erwiesen hat. Das neue
EU-Garantie-Mandat für den Zeitraum 2014-2020 soll es ermöglichen, die
bisherige effiziente und wirtschaftlich solide Praxis fortzuführen. Soweit möglich und relevant, behält der
Entwurf des Legislativvorschlags die sprachlichen Formulierungen bei, die im
Rahmen der interinstitutionellen Gespräche vereinbart wurden und in den
Beschluss Nr. 1080/2011/EU eingegangen sind. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Garantiefonds für Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch
die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom
25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Außenbeziehungen[3]
geschaffen wurde, bildet für den Unionshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen
bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union – wie
Makrofinanzhilfen und Euratom-Darlehen – eintretende Zahlungsausfälle. Auf das
EIB-Mandat entfallen über 90 % des vom Garantiefonds gedeckten Portfolios. Die Dotierung des Garantiefonds erfolgt im
Wege einer einzigen jährlichen Zahlung aus dem EU-Haushalt. Der Mechanismus zur
Dotierung des Garantiefonds, der eine Mittelausstattung des Fonds in Höhe von
9 % der ausstehenden ausgezahlten Darlehensbeträge vorsieht, beschränkt
von vornherein den Umfang des durch die EU-Garantie gedeckten Außenmandats der
EIB. Im Jahr 2010 führte eine externe Evaluierung der Funktionsweise des
Garantiefonds zu dem Schluss, dass die Dotierungsquote von 9 % angemessen
sei. Die vorgeschlagene Obergrenze entspricht den
Dotierungsbeträgen, die die Europäische Kommission in ihrem am
27. März 2013 übermittelten technischen Beitrag zu den Verhandlungen
über die Einzelprogramme zur Umsetzung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens
ins Auge gefasst hat (1,193 Mrd. EUR in aktuellen Preisen für den
Finanzrahmen 2014-2020), und basiert auf der zu erwartenden Entwicklung der
Auszahlungen und Rückzahlungen der garantierten Darlehen. Der Vorschlag sieht für den Zeitraum 2014-2020
eine Obergrenze von 28 Mrd. EUR für EIB-Finanzierungen im Rahmen der
EU-Garantie vor. Dieser Höchstbetrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:
i) einem Festbetrag in Höhe von maximal 25 Mrd. EUR und ii) einem
zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 Mrd. EUR. Über die vollständige
oder teilweise Aktivierung des fakultativen Betrags sowie über die regionale
Verteilung wird im Anschluss an eine Halbzeitüberprüfung im Wege des
ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens entschieden. Die im Vergleich zum derzeit geltenden
Beschluss niedrigere feste Obergrenze hat ihren Grund in der durch Haushaltszwänge
bedingten geringeren Mittelausstattung der Haushaltslinie zur Dotierung des
Garantiefonds innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und nicht in
der derzeitigen Leistungsfähigkeit und Effektivität des Systems oder Überlegungen
zur Risikoabsorptionsfähigkeit. Die Auswirkungen auf den Haushalt – sowohl
hinsichtlich der Dotierung des Garantiefonds, einschließlich der zugrunde
liegenden Annahmen, als auch hinsichtlich der personellen und administrativen
Ressourcen für die Verwaltung der EU-Garantie – werden im beigefügten
Finanzbogen zu Rechtsakten beschrieben. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Ausbauend auf den Ergebnissen der
Folgenabschätzung zielt der Vorschlag darauf ab, die EU-Garantie für
EIB-Finanzierungen in Drittländern während der Laufzeit der nächsten Finanziellen
Vorausschau 2014-2020 aufrechtzuerhalten, gleichzeitig aber gewisse Änderungen
einzuführen: • Ausrichtung des geografischen
Geltungsbereichs des Mandats auf weniger kreditwürdige Empfänger, bei denen die
Garantie den höchsten Zusatznutzen erbringen würde. • Stärkung der Klimaschutzdimension
des Mandats mit dem Ziel, Anreize für EIB-Finanzierungen in diesem
Schlüsselsektor der Außenmaßnahmen der Union zu setzen durch Festlegung einer
Gesamtzielvorgabe für Unterzeichnungen in Kombination mit der Einführung eines
Trackingsystems, das es ermöglicht, die absolute und relative Reduzierung der
Treibhausgasemissionen aller wichtigen im Rahmen des Mandats unterstützten
EIB-Projekte zu überwachen. • Stärkere Ausrichtung der
EIB-Finanzierungen auf die Unionspolitiken und Erhöhung der Kohärenz und
Komplementarität mit anderen EU-Instrumenten, damit politischen Entwicklungen
besser und zeitnah Rechnung getragen werden kann. Dies soll ermöglicht werden
durch die Bestimmung, der zufolge die technischen operativen regionalen
Leitlinien entsprechend den Mehrjahresrichtprogrammen der
EU-Finanzierungsinstrumente für Drittländer zu aktualisieren sind. Ausführliche Erläuterung der Kernelemente
des Vorschlags Mit Artikel 1 wird die EU-Garantie auf
den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau 2014-2020 ausgeweitet, wobei
die Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate vorgesehen ist, um die
Kontinuität der EIB-Finanzierungen sicherzustellen. Die EU-Garantie ist – wie
auch im derzeit geltenden Beschluss vorgesehen – auf 65 % der Gesamtsumme
der von der EIB ausgezahlten ausstehenden Beträge, zuzüglich der damit
zusammenhängenden Beträge (z. B. Zinsen, Provisionen und etwaige sonstige
Entgelte, die ein Darlehens- oder Garantienehmer aufgrund einer Darlehens- oder
Garantievereinbarung an die EIB zu zahlen hat), begrenzt. Es wird ausdrücklich
festgestellt, dass die EIB bei der Gewährung von Darlehen, die durch die
EU-Garantie gedeckt sind, ihre eigenen Vorschriften und Verfahren anwendet.
Gleichzeitig wird die Deckung durch die Garantie von der Bedingung abhängig
gemacht, dass die betreffenden EIB-Finanzierungen außenpolitische Ziele der
Union unterstützen. In Abweichung vom geltenden Beschluss wird in dem nun
vorgeschlagenen Beschluss ausdrücklich klargestellt, dass die
EU-Haushaltsgarantie Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumente,
die zugunsten von Investitionsvorhaben aufgelegt werden, abdeckt. Artikel 2 legt die Obergrenzen (fester
Höchstbetrag und fakultativer Höchstbetrag) für EIB-Finanzierungen im Rahmen
der EU-Garantie fest. Die innerhalb des festen Höchstbetrags vorgesehenen regionalen
Höchstbeträge sind in Anhang I des vorgeschlagenen Beschlusses aufgeführt. Artikel 3 nennt die allgemeinen Ziele und
Grundsätze, die den durch die EU-Garantie abgedeckten EIB-Finanzierungen
zugrunde liegen. Diese allgemeinen Ziele sind die Entwicklung des privaten
Sektors auf lokaler Ebene (insbesondere KMU), die Entwicklung der sozialen,
ökologischen und wirtschaftlichen Infrastruktur sowie Klimaschutz und
Klimaanpassung. Auf Aktivitäten im Bereich Klimawandel sollten in dem vom neuen
Beschluss abgedeckten Zeitraum durchschnittlich mindestens 25 % sämtlicher
EIB-Finanzierungen entfallen. Entsprechend soll die EIB in Zusammenarbeit mit
der Kommission und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation ihre
Klimawandelstrategie aktualisieren. Allen EIB-Finanzierungstätigkeiten
gemeinsam muss das grundlegende Ziel der regionalen Integration sein. Darüber
hinaus sollen die EIB-Finanzierungen indirekt zur Verwirklichung der
Entwicklungsziele der Union beitragen. Artikel 4 legt fest, für welche Länder
der Gesetzgebungsakt gilt und ob die betreffenden Länder potenziell und
tatsächlich förderfähig sind. Wie bereits im geltenden Beschluss der Fall, wird
der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
für die als potenziell förderfähig benannten Länder die tatsächliche
Förderfähigkeit im Rahmen einer von der EU garantierten EIB-Finanzierung zu
aktivieren oder auszusetzen. Eine Änderung der Liste der potenziell
förderfähigen Länder würde hingegen einen separaten Beschluss des Gesetzgebers
erfordern. Für den Fall, dass die Förderfähigkeit ausgesetzt wird, sieht
Artikel 4 darüber hinaus eine Aussetzung der Zahlungen im Zusammenhang mit
bestehenden EIB-Finanzierungen vor, für die eine Pauschalgarantie gilt. In Abänderung
des aktuellen Beschlusses wird Myanmar in die Liste der förderfähigen Länder
aufgenommen, die für EU-garantierte EIB-Finanzierungen in Betracht kommen.
Damit soll den in den Beziehungen der Union zu diesem Land erzielten
Fortschritten Rechnung getragen werden. Die Gründe für die Ausweitung der
EU-Garantie auf EIB-Finanzierungen in Myanmar werden im Anhang der
Folgenabschätzung, die dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, im Einzelnen
dargelegt. Ausschlaggebend waren unter anderem die politische Situation in
diesem Land und die bilateralen Beziehungen zur Union, die Situation in Bezug
auf Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die makroökonomische
Lage und der Investitionsbedarf. In Artikel 8 wird erläutert, welcher Art
die EU-Garantie zur Deckung politischer oder staatlicher Risiken bei
EIB-Finanzierungen ist. Darüber hinaus wird verlangt, dass die EU-Garantie
durch Anwendung einer geeigneten Methode auf EIB-Finanzierungen ausgerichtet
wird, bei denen die EU-Garantie einen signifikanten finanziellen Nutzen
erbringt. Ziel einer solchen Methode wäre es, sicherzustellen, dass die
EU-Garantie in einer Weise eingesetzt wird, dass sie den Empfängern zum
größtmöglichen Nutzen gereicht, was zum Beispiel bei Ländern oder Maßnahmen der
Fall ist, für die es schwierig ist, Finanzmittel zu akzeptablen Bedingungen auf
dem Kapitalmarkt zu beschaffen. Hingegen haben Länder oder Darlehensnehmer mit
„Investment-Grade“-Rating möglicherweise Zugang zu den eigenen
Risikofazilitäten der EIB. Artikel 18 sieht eine Halbzeitüberprüfung
der Umsetzung des Mandats bis 31. Dezember 2017 auf der Grundlage
einer externen Bewertung vor. Anhang I sind die im Rahmen des festen
Höchstbetrags vorgesehenen regionalen Höchstbeträge zu entnehmen. Anhang II enthält eine Liste der potenziell
förderfähigen Regionen und Länder. Anhang III enthält eine Liste der
förderfähigen Regionen und Länder. Anhang IV umreißt den regionalpolitischen
Rahmen, in den sich die EIB-Maßnahmen außerhalb der Union einfügen. 2013/0152 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über eine Garantieleistung der Europäischen
Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen
zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zusätzlich zu ihrer
Hauptaufgabe der Finanzierung von Investitionen in der Union führt die
Europäische Investitionsbank (EIB) Finanzierungen außerhalb der Union zur
Unterstützung der auswärtigen Politik der Union durch. Damit wird es möglich,
die für Regionen außerhalb der Union zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
der Union zum Nutzen der betreffenden Drittländer durch die Finanzkraft der EIB
zu untermauern. Mit solchen Finanzierungen leistet die EIB einen Beitrag zur
Umsetzung der allgemeinen Grundsätze und politischen Ziele der Union. (2) In Artikel 209
Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
in Verbindung mit Artikel 208 AEUV ist festgelegt, dass die EIB nach
Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur
Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind. (3) Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen
außerhalb der Union kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten
EU-Haushaltsgarantie (im Folgenden „EU-Garantie“), womit die auswärtige Politik
der Union unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne
Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen außerhalb der Union zu
finanzieren. (4) Die letzte EU-Garantie für im
Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013
unterzeichnete EIB-Finanzierungen wurde durch den Beschluss
Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union
für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und
Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 633/2009/EG[4]
gewährt. Es sollte eine EU-Garantie für EIB-Finanzierungen außerhalb der Union
zur Unterstützung der Unionspolitik innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens
2014-2020 festgelegt werden. (5) Es sollte eine Liste der
Länder erstellt werden, die potenziell für EIB-Finanzierungen im Rahmen der
EU-Garantie in Betracht kommen. Außerdem ist es angebracht, eine Liste der
förderfähigen Länder zu erstellen, die die Kriterien für EIB-Finanzierungen im
Rahmen der EU-Garantie tatsächlich erfüllen. (6) Angesichts der jüngsten
Entwicklungen, die es der Union ermöglicht haben, ein neues Kapitel in ihren
Beziehungen zu Myanmar aufzuschlagen, und zur Unterstützung der derzeitigen
politischen und wirtschaftlichen Reformen des Landes sollte Myanmar in beide
Listen aufgenommen werden. (7) Um wichtigen politischen
Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte die Liste der tatsächlich für
EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommenden Länder bei
Bedarf überprüft und der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieses
Beschlusses zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge
ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene
– durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte
sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem
Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf
angemessene Weise übermittelt werden. (8) Um der möglichen Entwicklung
des tatsächlichen Dotierungsbedarfs des Garantiefonds im Einklang mit der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 vom 25. Mai 2009 zur
Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den
Außenbeziehungen[5]
Rechnung tragen zu können, sollte der durch die EU-Garantie gedeckte
Höchstbetrag in einen Festbetrag von maximal 25 Mrd. EUR und einen
zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 Mrd. EUR unterteilt
werden. (9) Die von der EU-Garantie
gedeckten Beträge für die einzelnen Regionen sollten auch künftig die
Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie und nicht
Zielbeträge, die die EIB erreichen muss, darstellen. Die Obergrenzen sollten im
Rahmen der Halbzeitüberprüfung dieses Beschlusses bewertet werden. (10) Im Interesse der Kohärenz und
einer stärkeren Ausrichtung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf
die Unionspolitik sowie der Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens für die
Empfänger sollte der Beschluss Nr. 1080/2011/EU – ausgehend von den komparativen
Vorteilen der EIB in Bereichen, in denen sie nachweislich erfolgreich tätig ist
– allgemeine Ziele für EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen und
Ländern festlegen: Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, vor
allem zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), soziale und
wirtschaftliche Infrastruktur, Klimaschutz und Klimaanpassung. Diese Ziele
sollten mit dem vorliegenden Beschluss fortgeschrieben werden. (11) Ein verbesserter Zugang zu
Finanzierungen für KMU, einschließlich in der Union ansässiger KMU, die in den
unter diesen Beschluss fallenden Regionen investieren, kann eine entscheidende
Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und bei der Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit spielen. Um KMU effektiv zu erreichen, sollte die EIB mit
lokalen Finanzintermediären in den förderfähigen Ländern zusammenarbeiten,
insbesondere um zu gewährleisten, dass ein Teil der finanziellen Vorteile an
deren Kunden weitergegeben wird, und einen Mehrwert im Vergleich zu anderen
Finanzierungsquellen zu bieten. (12) Der Deckungsumfang der
EU-Garantie, der auf staatliche und politische Risiken beschränkt ist, reicht
allein nicht aus, um eine wirksame EIB-Unterstützung von Mikrofinanzierungen zu
gewährleisten. Daher sollten entsprechende Tätigkeiten – soweit angezeigt – mit
dem Einsatz von Haushaltsmitteln, die im Rahmen anderer
Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen, kombiniert werden. (13) Die EIB sollte weiterhin
Investitionsvorhaben im Bereich der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen
Infrastruktur finanzieren und einen Ausbau ihrer Tätigkeiten zur Unterstützung
der Infrastruktur des Gesundheits- und des Bildungswesens in Betracht ziehen,
wenn sich dadurch ein eindeutiger Zusatznutzen ergibt. (14) Auch sollte die EIB weiterhin
Investitionsvorhaben in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung
finanzieren, um die Klimaziele der Union auf globaler Ebene voranzubringen. (15) In den unter die allgemeinen
Ziele fallenden Bereichen sollte eines der grundlegenden Ziele der
EIB-Finanzierungen die Integration von Ländern auf regionaler Ebene,
insbesondere die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern,
Nachbarschaftsländern und Union, sein. In den genannten Bereichen sollte die
EIB in der Lage sein, Partnerländer durch ausländische Direktinvestitionen von
in der Union ansässigen Unternehmen – als Beitrag zur Förderung des
Technologie- und Wissenstransfers – zu unterstützen, sofern sichergestellt ist,
dass bei der Due-Diligence-Prüfung der Investitionsvorhaben dem Aspekt der
Minimierung des Risikos negativer Auswirkungen der EIB-Finanzierungen auf die
Beschäftigung in der Union gebührend Rechnung getragen wird. Die EIB sollte
ferner dazu ermutigt werden, auf eigenes Risiko ausländische
Direktinvestitionen in Partnerländern durch Unternehmen aus der Union zu
unterstützen. (16) Die praktischen Maßnahmen zur
Verknüpfung der allgemeinen Ziele der EU-Garantie und ihrer Umsetzung sind in
regionalen technischen operativen Leitlinien festzulegen. Diese Leitlinien
sollten im Einklang mit der Regionalpolitik der Union stehen. Die regionalen
technischen operativen Leitlinien sollten nach Überprüfung dieses Beschlusses
zu dessen Anpassung an die Entwicklung der Außenpolitik und der einschlägigen
Prioritäten der Union ebenfalls überprüft und aktualisiert werden. (17) Nach Artikel 19 der
EIB-Satzung sind unmittelbar bei der EIB eingereichte Anträge auf
EIB-Finanzierungen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommen werden
sollen, der Kommission zur Stellungnahme bezüglich der Konformität mit den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und ‑politiken vorzulegen. Gibt die
Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 eine negative
Stellungnahme zu einer EIB-Finanzierung ab, ist die betreffende Maßnahme nicht
durch die EU-Garantie gedeckt. (18) Die Stärke der EIB besteht
nach wie vor in ihrem besonderen Charakter als Investitionsbank; die
EIB-Finanzierungen sollten jedoch darüber hinaus einen Beitrag zur
Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden und in
Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten
allgemeinen Grundsätze der Förderung und Festigung von Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten leisten sowie zur
Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei
ist. Insbesondere sollten die EIB-Finanzierungen die nachhaltige
wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer,
vor allem der am stärksten benachteiligten unter ihnen, ihre harmonische, schrittweise
Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne gegen die Armut sowie die
Einhaltung der von der Union im Kontext der Vereinten Nationen und anderer
einschlägiger internationaler Organisationen gebilligten Ziele fördern. Bei
Maßnahmen zur Förderung der Unionspolitik im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 209 Absatz 3 des Vertrags
sollte die EIB bestrebt sein, indirekt die Verwirklichung der
Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen für 2015 in allen Regionen
zu unterstützen, in denen sie tätig ist. (19) Die auf der Grundlage dieses
Beschlusses durchgeführten EIB-Tätigkeiten sollten die von der Kommission
vorgeschlagene „Agenda für den Wandel“ unterstützen und mit den einschlägigen
Grundsätzen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie den
in der Erklärung von Paris von 2005, der Aktionsagenda von Accra von 2008 und
dem Partnerschaftsabkommen von Busan von 2011 in Einklang stehen. Darüber
hinaus sollte die Kohärenz mit dem Strategierahmen und dem am 25. Juni 2012
vom Rat verabschiedeten Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie
sowie mit internationalen Umweltabkommen, einschließlich der Verpflichtungen
zum Schutz der Biodiversität, gewährleistet sein. Die Umsetzung sollte im
Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen erfolgen, insbesondere durch einen
Ausbau der EIB-Kapazitäten für die Bewertung der ökologischen, sozialen und
entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich
Menschenrechtserwägungen und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die
Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene mit Behörden und
Zivilgesellschaft. In diesem Zusammenhang sollte die EIB ihren Rahmen für die
Ergebnismessung (Results Measurement framework – REM) implementieren und
weiterentwickeln, der einen detaillierten Satz von Leistungsindikatoren zur
Messung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen
Auswirkungen ihrer Finanzierungen während des gesamten Lebenszyklus einer
Investition enthält. Die Umsetzung des REM sollte im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung dieses Beschlusses bewertet werden. Bei der
Due-Diligence-Prüfung eines Investitionsvorhabens sollte die EIB – soweit
angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen
der Union – vom Träger des Investitionsprojekts verlangen, dass er lokale
Konsultationen durchführt und die Ergebnisse öffentlich bekannt gibt.
EIB-Finanzierungsvereinbarungen, an denen öffentliche Partner beteiligt sind,
sollten ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, bei Widerruf der laut diesem
Beschluss festgelegten Förderfähigkeit des Landes, in dem das
Investitionsvorhaben durchgeführt wird, Zahlungen auszusetzen. (20) Auf allen Ebenen, angefangen
bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur Entwicklung von
Investitionsprojekten, sollte gewährleistet sein, dass die EIB-Finanzierungen
der auswärtigen Politik der Union und den in diesem Beschluss genannten
allgemeinen Zielen entsprechen und diese unterstützen. Zur Erhöhung der
Kohärenz der Außenmaßnahmen der Union sollte der Politik- und Strategiedialog
zwischen der Kommission und der EIB unter Einbeziehung des Europäischen
Auswärtigen Dienstes (European External Action Service – EAD) weiter ausgebaut
werden. Das Memorandum of Understanding, das 2013 überarbeitet werden soll, um
die Zusammenarbeit und den frühzeitigen gegenseitigen Informationsaustausch
zwischen der Kommission und der EIB auf operativer Ebene zu stärken, sollte
weiterhin gelten. Wichtig ist insbesondere, dass im Zuge der Ausarbeitung von
Programmierungsdokumenten bei Bedarf frühzeitig ein Gedankenaustausch zwischen
der Kommission und der EIB unter Einbeziehung des EAD stattfindet, damit eine
maximale Synergie zwischen deren Tätigkeiten erreicht wird. Auch die
Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der Menschenrechte und der Konfliktverhütung
sollte ausgebaut werden. (21) Die Außenbeziehungen der Union
sollten ab 2014 durch neue Instrumente untermauert werden, unter anderem eine
Rahmenverordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung
der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns[6]. Um die Hilfe der Union für die
betreffenden Regionen insgesamt kohärenter zu gestalten, sollten Möglichkeiten
genutzt werden, EIB-Finanzierungen, wenn und soweit dies sinnvoll erscheint,
mit Haushaltsmitteln der Union in Form von Finanzinstrumenten zu kombinieren,
wie sie in Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[7] vorgesehen sind, sowie in Form
von technischer Unterstützung für die Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten
über das Instrument für Heranführungshilfe II (IPA II)[8], das Europäische
Nachbarschaftsinstrument (ENI)[9],
das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Development
Cooperation Instrument – DCI)[10],
das Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten[11], das Finanzierungsinstrument
für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte[12], das Instrument für Stabilität[13] und das Instrument für
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit[14]. Nach Erlass des
Beschlusses Nr. 1080/2011/EU hat die Kommission eine EU-Plattform für
Blending in den Außenbeziehungen eingerichtet, deren Ziel es ist, die
Funktionsweise der Mechanismen zur Kombination von Zuschüssen und Darlehen
außerhalb der Union zu optimieren. (22) Bei ihren Finanzierungen
außerhalb der Union, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen,
sollte die EIB eine noch bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit
europäischen und internationalen Finanzinstitutionen anstreben, insbesondere
mit denen, die in der EU-Plattform für Blending in den Außenbeziehungen
vertreten sind. Diese Zusammenarbeit beinhaltet gegebenenfalls auch eine Kooperation
bei den sektoralen Auflagen und einen Ansatz des gegenseitigen Vertrauens
(„mutual reliance“) bei den Verfahren, gemeinsame Kofinanzierungen und eine
Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und
Wirksamkeit von Hilfen. Mit dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollte das
Ziel verfolgt werden, unnötige Überschneidungen und damit eine Verdopplung der
Kosten auf ein Minimum zu begrenzen. Die Dreiervereinbarung zwischen der
Kommission, der EIB-Gruppe und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (EBWE) über die Zusammenarbeit außerhalb der Union, die es der
EIB-Gruppe und der EBWE erlaubt, unter Nutzung ihrer komparativen Vorteile
komplementär tätig zu werden, wurde im Jahr 2012 aktualisiert, um den
geografischen Aktionsradius der EBWE auf die Mittelmeerregion auszuweiten, und
sollte auch weiterhin gelten. Die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze
sollten auch dann Anwendung finden, wenn EIB-Finanzierungen auf der Grundlage
von Kooperationsvereinbarungen mit anderen europäischen und internationalen
Finanzinstitutionen vergeben werden. (23) Die EIB sollte dazu ermutigt
werden, ihre Finanzierungen außerhalb der Union zu erhöhen und zu diversifizieren,
ohne auf die EU-Garantie zurückzugreifen, damit der Einsatz der EU-Garantie –
unter Berücksichtigung von Aspekten der Schuldendienstfähigkeit – auf Länder
und Investitionsvorhaben mit schwierigem Zugang zum Markt konzentriert werden
kann, bei denen die EU-Garantie einen größeren Zusatznutzen erbringt. Demgemäß
sollte die EIB – stets im Bestreben, die Ziele der auswärtigen Politik der
Union zu unterstützen – ermutigt werden, auf eigenes Risiko unter anderem zur
Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Union Darlehen in Ländern und
zugunsten von Investitionsvorhaben zu vergeben, die gemäß der Bewertung der EIB
und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikoabsorptionsfähigkeit ausreichend
kreditwürdig sind. (24) Die EIB sollte das Spektrum
der von ihr angebotenen innovativen Finanzierungsinstrumente ausweiten, indem
sie unter anderem in stärkerem Maße auf die Entwicklung von
Garantieinstrumenten setzt. Darüber hinaus sollte die EIB aktiv eine
Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten und Kapitalmarktfinanzierungen von
Projekten mit stabiler, vorhersehbarer Cash-Flow-Generierung anstreben.
Insbesondere sollte sie in Erwägung ziehen, Kapitalmarktinstrumente zu
unterstützen, die zugunsten von Investitionsvorhaben in förderfähigen Ländern
ausgegeben oder gewährt werden. Darüber hinaus sollte die EIB verstärkt
Darlehen in der jeweiligen Landeswährung bereitstellen und
Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten ausgeben, vorausgesetzt, dass die
Empfängerländer die erforderlichen Strukturreformen, insbesondere im
Finanzsektor, sowie andere Maßnahmen, die der EIB ihre Tätigkeit erleichtern,
durchführen. (25) Die EIB-Finanzierungen zur
Unterstützung der auswärtigen Politik der Union sollten weiterhin im Einklang
mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken durchgeführt werden. Sie sollten
weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete
Kontrollmaßnahmen und die Einhaltung der EIB-Erklärung über Sozial- und
Umweltstandards zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften
und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden. Bei ihren Finanzierungen
sollte die EIB ihre Politik gegenüber schwach regulierten oder nicht
kooperativen Rechtsordnungen angemessen umsetzen, um zur internationalen
Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Geldwäsche beizutragen. (26) Die EIB sollte geeignete
Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei Finanzierungen mit EU-Garantie
die finanziellen Interessen der Europäischen Union durch Maßnahmen zur
Verhütung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
geschützt werden und dass OLAF berechtigt ist, Kontrollen und Überprüfungen in
den Räumlichkeiten der Empfänger durchzuführen – HABEN
FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1
EU-Garantie 1. Die Union gewährt der
Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen
außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als
Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen,
Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumenten zugunsten von gemäß
Absatz 2 förderfähigen Investitionsvorhaben der EIB gewährt. 2. Förderfähig im Rahmen der
EU-Garantie sind Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumente, die
die EIB entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren zur Unterstützung
der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union für Investitionsvorhaben in
förderfähigen Ländern gewährt bzw. auflegt, wenn die EIB-Finanzierung aufgrund
einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wird, die weder abgelaufen
ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“). 3. Die EU-Garantie ist auf
65 % der Gesamtsumme der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und
garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit
zusammenhängenden Beträge, begrenzt. 4. Die EU-Garantie deckt
EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2020 unterzeichnet werden. 5. Haben das Europäische
Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums noch
keinen Beschluss erlassen, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für Verluste
aus ihren Finanzierungen außerhalb der Union gewährt wird, so verlängert sich
jener Zeitraum automatisch um sechs Monate. Artikel 2
Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie 1. Die Obergrenze der
EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis
2020 darf 28 000 000 000 EUR nicht überschreiten.
Annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt. Dieser Höchstbetrag setzt sich zusammen aus (a) einem festen Höchstbetrag von maximal 25 000 000 000 EUR
und (b) einem zusätzlichen fakultativen Höchstbetrag
von 3 000 000 000. Über die teilweise oder vollständige Aktivierung
des unter Buchstabe b genannten Betrags sowie über die regionale
Verteilung wird im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18
entschieden. 2. Der in Absatz 1 Buchstabe a
genannte feste Höchstbetrag ist in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge
gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt
die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb
der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher. Artikel 3
Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. Die EU-Garantie wird
ausschließlich für EIB-Finanzierungen gewährt, durch die eines oder mehrere der
nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden: (a) Entwicklung des privaten Sektors auf
lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung von KMU; (b) Entwicklung der sozialen, ökologischen
und wirtschaftlichen Infrastruktur; (c) Klimaschutz und Klimaanpassung. 2. Die gemäß diesem Beschluss
durchgeführten EIB-Finanzierungen leisten einen Beitrag zur Verwirklichung der
dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in
Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze sowie zur Umsetzung
internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. 3. Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in
den Bereichen, die von den in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Zielen
erfasst sind, ist die Integration von Ländern auf regionaler Ebene, unter
anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern,
Nachbarschaftsländern und der Union. 4. In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der von
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe tragen die
EIB-Finanzierungen indirekt zu den Zielen der Unionspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit
im Sinne von Artikel 208 AEUV bei. 5. Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1
Buchstabe a genannten Ziele können eine Unterstützung für
Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU umfassen. 6. EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1
Buchstabe b genannten Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von
Investitionsvorhaben in den Bereichen Verkehr, Energie, einschließlich
erneuerbarer Energien, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des
Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem CO2-Ausstoß,
Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die
Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum EU-Energiemarkt,
Umweltinfrastruktur, einschließlich Wasser- und Sanitärversorgung und grüner
Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, einschließlich
Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen, Gesundheits- und
Bildungswesen. 7. Die EIB-Finanzierungen zur
Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele unterstützen
Investitionsvorhaben im Bereich Klimaschutz- und Klimaanpassung, die zur
Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder
Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien,
Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der
Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf
gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen. Das Volumen dieser
Tätigkeiten muss in dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum mindestens 25 %
sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen. 8. Im Einklang mit den
Klimazielen der Union und den internationalen Klimazielen aktualisiert die EIB
bis Ende 2016 in Zusammenarbeit mit der Kommission und nach Durchführung einer
öffentlichen Konsultation ihre Klimawandelstrategie in Bezug auf die
EIB-Finanzierungen. Artikel 4
Geografischer Geltungsbereich 1. Die Liste der Länder, die für
EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie potenziell in Betracht kommen, ist
in Anhang II enthalten. Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen
im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, ist in Anhang III enthalten;
sie umfasst keine Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung
des Anhangs III zu erlassen. Die Beschlüsse der Kommission werden gefasst
auf der Grundlage einer wirtschaftlichen und politischen Gesamtbewertung,
einschließlich Aspekten der Demokratie, Menschenrechte und Grundrechte, sowie
der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüsse
und Schlussfolgerungen des Rates. 3. Vorbehaltlich des
Absatzes 4 berühren delegierte Rechtsakte zur Änderung des
Anhangs III nicht die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen, die vor
Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte unterzeichnet wurden. 4. Auszahlungen im Rahmen von
EIB-Finanzierungen, die durch eine Pauschalgarantie gemäß Artikel 8
Absatz 1 gedeckt sind, werden nicht in Ländern vorgenommen, die nicht in
Anhang IIII aufgelistet sind. 5. Die EU-Garantie deckt nur
EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die
mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen
Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind. 6. Von der EU-Garantie nicht
gedeckt sind EIB-Finanzierungen in einem Land, mit dem die Vereinbarung über
die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Union
unterzeichnet wurde. Artikel 5
Beitrag der EIB-Finanzierungen zu den Unionspolitiken 1. Die Kommission aktualisiert
gemeinsam mit der EIB die bestehenden regionalen technischen operativen
Leitlinien für EIB-Finanzierungen innerhalb eines Jahres nach Erlass dieses
Beschlusses. Die regionalen technischen operativen Leitlinien
müssen im Einklang mit dem in Anhang IV dargelegten umfassenderen
regionalpolitischen Rahmen der Union stehen. Insbesondere müssen die regionalen
technischen operativen Leitlinien sicherstellen, dass die gemäß diesem
Beschluss gewährten EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der
Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Bei der Aktualisierung der Leitlinien
berücksichtigen Kommission und EIB die einschlägigen Entschließungen des
Europäischen Parlaments sowie Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates. In
politischen Fragen wird gegebenenfalls auch der EAD konsultiert. Die Kommission übermittelt dem Europäischen
Parlament und dem Rat die aktualisierten Leitlinien, sobald sie erstellt sind. Innerhalb des von den regionalen technischen
operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden
Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung. Die Überprüfung der regionalen technischen
operativen Leitlinien findet im Anschluss an die Überprüfung nach
Artikel 18 statt. 2. Eine EIB-Finanzierung wird
nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens
gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt. Artikel 6
Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD 1. Zur Gewährleistung einer
maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union
wird für eine weitere Stärkung der Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den
Zielen der auswärtigen Politik der Union Sorge getragen, insbesondere durch
Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß
Artikel 5 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und
frühzeitigen Informationsaustausch über (a) strategische Dokumente der Kommission
und/oder gegebenenfalls des EAD, z. B. Strategiepapiere für Länder oder
Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der
Heranführung; (b) strategische Planungsdokumente und
Planungen von Investitionsvorhaben der EIB; (c) sonstige politische und operative
Aspekte. 2. Bei der Zusammenarbeit wird
regional differenziert vorgegangen, auch auf Ebene der EU-Delegationen, wobei
die Rolle der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region
berücksichtigt werden. Artikel 7
Zusammenarbeit mit anderen europäischen und internationalen
Finanzinstitutionen 1. Die EIB-Finanzierungen
werden, sofern angebracht, in Zusammenarbeit mit anderen europäischen und
internationalen Finanzinstitutionen durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie,
Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen, gemeinsam innovative
Finanzinstrumente zu entwickeln und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des
Risikos sowie Kohärenz bei den Auflagen für Investitionsvorhaben und bestimmte
Sektoren zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdoppelung der Kosten und
unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen. 2. Die Zusammenarbeit gemäß
Absatz 1 wird erleichtert durch die Koordinierung zwischen der Kommission,
der EIB und den wichtigsten in den verschiedenen Regionen tätigen europäischen
und internationalen Finanzinstitutionen, gegebenenfalls im Rahmen von
Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“) oder anderen Unionsmechanismen
der regionalen Zusammenarbeit. Artikel 8
Deckung und Bedingungen der EU-Garantie 1. Bei EIB-Finanzierungen, die
mit einem Staat unterzeichnet oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei
sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder
öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder
unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, deckt die EU-Garantie, sofern
für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende
Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen
Landes berücksichtigt, alle Zahlungen, die der EIB zustehen, die sie aber nicht
erhalten hat (im Folgenden „Pauschalgarantie“). 2. Für die Zwecke von
Absatz 1 wird Palästina durch die Palästinensische Behörde und Kosovo[15] durch die Regierung Kosovos
vertreten. 3. Bei anderen
EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten, auch bei
EIB-Finanzierungen in Form von Kapitalmarktinstrumenten, gilt die EU-Garantie
für alle Zahlungen, die der EIB zustehen, die sie aber nicht erhalten hat,
sofern dies auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken
zurückzuführen ist (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“): (a) Devisentransferstopps; (b) Enteignung; (c) Krieg und innere Unruhen; (d) Vertragsbruch und anschließende
Rechtsverweigerung. 4. Der Fokus der
EIB-Finanzierungen liegt auf Investitionsvorhaben, bei denen die EU-Garantie
laut EIB-Kreditrisikobewertung einen wesentlichen finanziellen Zusatznutzen
erbringt. 5. Die Kommission und die EIB
legen in der Vereinbarung gemäß Artikel 13 eine Methode fest, anhand der
die EIB innerhalb ihrer auswärtigen Tätigkeiten diejenigen Maßnahmen bestimmen
kann, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden sollen, sowie
diejenigen, die auf eigenes Risiko der EIB finanziert werden sollen. Grundlage
der Methode sind die von der EIB vorgenommene Bewertung der Kreditwürdigkeit
der EIB-Finanzierungen, die in Anhang I enthaltene Liste der Regionen und Höchstbeträge,
die Art der Gegenpartei (Staat, Einrichtung unterhalb der staatlichen Ebene
gemäß Absatz 1 oder private Einrichtung), die Risikoabsorptionsfähigkeit
der EIB sowie andere relevante Kriterien, einschließlich des Zusatznutzens der
EU-Garantie. 6. Wird die EU-Garantie
abgerufen, tritt die Union im Einklang mit der in Artikel 13 genannten
Vereinbarung in alle relevanten Rechte der Bank ein, die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit ihren Finanzierungen betreffen. Artikel 9
Bewertung und Überwachung von Investitionsvorhaben durch die EIB 1. Die EIB unterzieht die unter
die EU-Garantie fallenden Investitionsvorhaben einer gründlichen
Due-Diligence-Prüfung und fordert – soweit angemessen und im Einklang mit den
sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union – eine geeignete
öffentliche Konsultation auf lokaler Ebene hinsichtlich der entwicklungsbezogenen
Aspekte. Soweit zweckmäßig, enthält die Bewertung gemäß
Unterabsatz 1 auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der
EIB-Finanzierung über den Projektzyklus hinweg durch technische Hilfe gestärkt
werden können. Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten
alle Bestimmungen, die zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen
von Investitionsvorhaben sowie der Auswirkungen auf Menschenrechte und
Konfliktverhütung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass im Rahmen des
Beschlusses nur Investitionsvorhaben unterstützt werden, die wirtschaftlich,
finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind. 2. Zusätzlich zur
Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte überwacht die EIB die
Durchführung der Finanzierungen. Insbesondere verlangt sie von den
Projektträgern, die Durchführung der Projekte bis zu ihrem Abschluss
genauestens zu verfolgen, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der
Investitionsprojekte auf Entwicklung, Umwelt und Menschenrechte. Die EIB
überprüft die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen. 3. Die Überwachungstätigkeit der
EIB betrifft auch die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Tätigkeit von
Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU. 4. Die EIB führt ein umfassendes
Trackingsystem ein zur Überwachung der relativen und absoluten Reduzierung der
Treibhausgasemissionen während der gesamten Dauer größerer
EIB-Finanzierungsprojekte, bei denen hohe Emissionen anfallen und für die Daten
vorliegen. Artikel 10
Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung 1. Die Kommission erstattet dem
Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen
dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht muss
Folgendes enthalten: (a)
Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-,
Sektor-, Länder- und Regionsebene; (b)
Bewertung der Anwendung der in Artikel 8
Absatz 5 genannten Methode; (c)
Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und
ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung in aggregierter Form sowie ihres
Beitrags zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der
Union unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten regionalen
technischen operativen Leitlinien; (d)
Bewertung der an die Empfänger von
EIB-Finanzierungen weitergegebenen finanziellen Vorteile in aggregierter Form; (e)
Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen,
insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei Due-Diligence und Monitoring der
finanzierten Investitionsprojekte den Aspekten der ökologischen und sozialen
Nachhaltigkeit Rechnung trägt; (f)
Angaben zur Inanspruchnahme der EU-Garantie; (g)
Informationen über das Volumen der aufgrund dieses
Beschlusses finanzierten Projekte in den Bereichen Klimawandel und
Biodiversität, über die – aggregierten – Auswirkungen sämtlicher größerer
Investitionen auf die absolute und relative Reduzierung von
Treibhausgasemissionen im Einklang mit der gemäß Artikel 3 festgelegten
Klimawandelstrategie der EIB sowie über die Zahl der Projekte, bei denen eine
Bewertung der Klimarisiken vorgenommen wurde; (h)
Beschreibung der Zusammenarbeit mit der Kommission
und anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen,
einschließlich Kofinanzierungen; der Bericht muss insbesondere eine Aufstellung
der Finanzmittel der Union und der Ressourcen anderer europäischer und
internationaler Finanzinstitutionen, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen
eingesetzt werden, enthalten, so dass ein Überblick über das Gesamtvolumen der
Investitionen gegeben wird, die durch EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses
Beschlusses unterstützt werden; der Bericht muss ferner Informationen zum
Abschluss neuer „Memoranda of Understanding“ zwischen der EIB und anderen
europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen enthalten, die sich auf
die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auswirken; (i)
Informationen zum Follow-up der Funktionsweise des
zwischen der EIB und dem Europäischen Bürgerbeauftragten geschlossenen
„Memorandum of Understanding“, soweit dieses die durch diesen Beschluss
erfassten EIB-Finanzierungen betrifft. 2. Für die Zwecke der
Berichterstattung gemäß Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche
Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten
EIB-Finanzierungen vor, einschließlich aller Informationen, die die Kommission
benötigt, um ihren Bericht gemäß Absatz 1 auszuarbeiten. Die EIB kann der
Kommission darüber hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen, die es dem
Rat und dem Europäischen Parlament ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von
den auswärtigen Tätigkeiten der EIB zu machen. 3. Die EIB übermittelt der Kommission
die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen
EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung der
Berichterstattungspflicht durch die Kommission oder zur Beantwortung von
Anfragen des Rechnungshofs erforderlich sind, sowie einen
Rechnungsprüfungsbericht über die im Rahmen der Finanzierungen ausstehenden
Beträge. Die EIB legt der Kommission des Weiteren alle sonstigen in der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates[16]
vorgesehenen Unterlagen vor. 4. Für die Zwecke der
Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die
im Rahmen der EU-Garantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission
die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im
Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen. 5. Die EIB legt der Kommission
mindestens jährlich ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante
Volumen zu unterzeichnender EIB-Finanzierungen vor, damit die Vereinbarkeit der
Prognosen der EIB für ihre Finanzierungstätigkeit mit den in diesem Beschluss
festgelegten Obergrenzen gewährleistet werden und die Kommission die
Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend planen kann.[17] Die Kommission trägt diesen
Prognosen bei der Ausarbeitung des Haushaltsentwurfs Rechnung. 6. Die EIB legt dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission weiterhin alle ihre unabhängigen
Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden,
die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen dieses Beschlusses und
anderer Außenmandate erzielt wurden. 7. Die EIB stellt die
Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 6 auf eigene Kosten zur Verfügung. Artikel 11
Veröffentlichung von Informationen 1. Im Einklang mit ihrer eigenen
Transparenzpolitik veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen (a)
über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses
durchgeführten EIB-Finanzierungen, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein
Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist; (b)
sofern sie keinen Geheimhaltungsvorschriften
unterliegen, über etwaige zwischen der EIB und anderen europäischen oder
internationalen Finanzinstitutionen geschlossene „Memoranda of Understanding“,
die Auswirkungen auf die gemäß diesem Beschluss durchgeführten
EIB-Finanzierungen haben. 2. Die Kommission macht auf
ihrer Website Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen
im Rahmen der in Artikel 14 genannten Vereinbarung öffentlich bekannt,
sofern diese keinen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Artikel 12
Kooperationsunwillige Staaten Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die
EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche,
Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption
und betrügerischer Handlungen, die den finanziellen Interessen der EU schaden.
Insbesondere nimmt die EIB an keiner Finanzierung teil, die in einem
förderfähigen Land über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt
wird, der von der OECD, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung“ oder anderen einschlägigen Organisationen als solcher
ermittelt worden ist. Artikel 13
Garantievereinbarung Die Kommission und die EIB unterzeichnen eine
Garantievereinbarung, in der die näheren Vorschriften und Verfahren im
Zusammenhang mit der EU-Garantie gemäß Artikel 8 im Einzelnen festgelegt
werden, und unterrichten das Europäische Parlament und den Rat darüber. Artikel 14
Rückforderung von Zahlungen der Kommission 1. Leistet die Kommission
Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, ist die EIB für die Beitreibung der
entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig. 2. Die Kommission und die EIB
unterzeichnen spätestens bis zum Datum der Unterzeichnung der in
Artikel 13 genannten Garantievereinbarung eine separate Vereinbarung mit
näheren Vorschriften und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen. Artikel 15
Prüfung durch den Rechnungshof Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen
geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem
Gesamthaushaltsplan der Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft. Artikel 16
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen 1. Die EIB unterrichtet
unverzüglich OLAF, sobald sie in einer Phase der Vorbereitung, der Durchführung
oder des Abschlusses eines Projekts, das der EU-Garantie unterfällt, einen
potenziellen Fall von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten aufdeckt,
der die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen könnte. 2. Zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und
Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999, der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95
Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen,
um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen Betrug, Korruption oder
sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Union vorliegen. Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis gemäß
Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft
sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 18
Halbzeitüberprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 einen Halbzeitbericht, in dem
die ersten Jahre der Durchführung dieses Beschlusses bewertet werden, sowie
gegebenenfalls einen Vorschlag zu seiner Änderung vor. Grundlage des Berichts werden
eine externe Bewertung sowie Beiträge der EIB sein. Artikel 19
Abschlussbericht Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021
einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Artikel 20
Inkrafttreten Dieser
Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Regionale Höchstbeträge A. Heranführungsländer: 8 400 000 000 EUR B. Länder im Rahmen des
Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 12 400 000 000 EUR,
aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge: i) Mittelmeerländer: 8 400 000 000 EUR ii) Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 4 000 000 000 EUR C. Asien und Lateinamerika:
3 600 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative
Teilhöchstbeträge: i) Lateinamerika: 2 150 000 000 EUR ii) Asien:
1 200 000 000 EUR iii) Zentralasien:
250 000 000 EUR D. Südafrika:
600 000 000 EUR Gegebenenfalls ersucht die EIB die Kommission,
innerhalb des festen Höchstbetrags einer Mittelumschichtung in Höhe von bis zu
20 % der subregionalen Höchstbeträge innerhalb von Regionen oder in Höhe
von bis zu 10 % der regionalen Höchstbeträge zwischen Regionen
zuzustimmen. ANHANG II POTENZIELL
FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER A. Heranführungsländer 1. Kandidatenländer Island, ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei 2. Potenzielle Kandidatenländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo B. Länder im Rahmen des
Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments 1. Mittelmeerländer Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon,
Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien 2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien Russland C. Asien und Lateinamerika 1. Lateinamerika Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa
Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Mexiko,
Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela 2. Asien Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, China
(einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien,
Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei,
Myanmar, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Taiwan,
Thailand, Vietnam 3. Zentralasien Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan,
Turkmenistan, Usbekistan D. Südafrika Republik Südafrika ANHANG III FÖRDERFÄHIGE
REGIONEN UND LÄNDER A. Heranführungsländer 1. Kandidatenländer Island, ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei 2. Potenzielle Kandidatenländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo B. Länder im Rahmen des
Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments 1. Mittelmeerländer Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon,
Libyen, Marokko, Palästina, Tunesien 2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien Russland C. Asien und Lateinamerika 1. Lateinamerika Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa
Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua,
Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela 2. Asien Bangladesch, Brunei, China (einschließlich
Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen,
Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Pakistan,
Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Thailand, Vietnam 3. Zentralasien Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan,
Turkmenistan, Usbekistan D. Südafrika Republik Südafrika ANHANG IV REGIONALPOLITISCHER
RAHMEN Die EIB-Tätigkeiten in Partnerländern, die am
Heranführungsprozess teilnehmen, finden innerhalb des in den
Beitrittspartnerschaften und Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens
statt, die die Prioritäten für die Kandidatenländer und potenziellen
Kandidatenländer mit Blick auf eine weitere Annäherung an die Union festlegen
und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozess bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen
Balkanländer. Er basiert auf einer sich schrittweise entwickelnden
Partnerschaft, bei der die Union Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und
technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen anbietet. Die gewährte Heranführungshilfe unterstützt
Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer dabei, sich auf die mit einer
Mitgliedschaft der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen
vorzubereiten. Die Hilfe untermauert den Reformprozess, einschließlich der
Vorbereitung auf eine künftige Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf
den Institutionenaufbau, die Anpassung an den Besitzstand der Union, die
Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von
Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz. Die EIB-Aktivitäten in Nachbarschaftsländern
fügen sich in den Rahmen ein, der vorgegeben wird durch die in der Mitteilung
„Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ vom 25. Mai 2011
dargelegte neue europäische Nachbarschaftspolitik und die Schlussfolgerungen
des Rates vom 20. Juni 2011, in denen – im Einklang mit dem Grundsatz
„more for more“ und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht – insbesondere eine
stärkere Unterstützung für Partner, die sich für den Aufbau demokratischer
Gesellschaften und für Reformen einsetzen, gefordert und der strategische
Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU zu ihren Nachbarländern festgelegt
wird. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden gemäß diesem Beschluss gewährte
EIB-Finanzierungen auch auf Politiken abzielen, die ein integratives Wachstum
und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und so einen Beitrag zu sozialer Stabilität
leisten – im Einklang mit einem anreizbasierten Konzept, das die
außenpolitischen Ziele der Union, auch in Bezug auf Migrationsfragen,
unterstützt. Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Union
und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine
bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik
und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen, sozialen
Belangen und zur Integration der Verkehrs- und Energienetze. Die Union für den Mittelmeerraum, die Östliche
Partnerschaft, die Schwarzmeersynergie, die Unionsstrategie für den Donauraum
und die Unionsstrategie für den Ostseeraum sind multilaterale und regionale
Initiativen, die die Europäische Nachbarschaftspolitik ergänzen und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und der jeweiligen Gruppe von
Nachbarschaftsländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen
Herausforderungen gegenübersehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben.
Die Union für den Mittelmeerraum soll dem Integrationsprozess Europa-Mittelmeer
neue Impulse verleihen, indem die gemeinsame Entwicklung der Volkswirtschaften,
der Gesellschaften und der Umwelt der Länder beiderseits des Mittelmeers
gefördert wird, und sie fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität
beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen
nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren
finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler
Projekte herausgestellt wird. Die Union für den Mittelmeerraum unterstützt
insbesondere die Einrichtung von Schnellverbindungen zur See und zu Land, die
Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers, das Solarprogramm für den
Mittelmeerraum, die Mittelmeer-Initiative für Unternehmensförderung, den
Katastrophenschutz und die Europa-Mittelmeer-Universität. Die Unionsstrategie
für die Ostseeregion fördert eine nachhaltige Umwelt und eine optimale
wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Ostseeregion. Die
Unionsstrategie für den Donauraum unterstützt insbesondere die Entwicklung in
den Bereichen Verkehr, Energieverbindungen und Sicherheit, die Förderung einer
nachhaltigen Entwicklung und die sozioökonomische Entwicklung im Donauraum.
Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für
eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren
wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen
Partnerländern zu schaffen. Die Russische Föderation und die Union arbeiten im
Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die von der
Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennt ist und sich in „gemeinsamen
Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Diese werden auf multilateraler Ebene
durch die Nördliche Dimension vervollständigt, die einen Rahmen für die
Zusammenarbeit zwischen der Union, Russland, Norwegen und Island bildet
(Belarus, Kanada und die USA sind Beobachter). Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika finden
innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen der EU, Lateinamerika und
der Karibik statt. Wie in der Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union
und Lateinamerika: Global Players und Partner“ vom September 2009 dargelegt,
sind die Prioritäten der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika
die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und
sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen
Ziele wird dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen
Länder Rechnung getragen. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für beide
Regionen, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft,
Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, werden der bilaterale
Dialog und die bilaterale Zusammenarbeit fortgesetzt. Die EIB wird ermutigt, in Asien vor allem in
weniger wohlhabenden Ländern tätig zu werden. In dieser heterogenen Region
arbeitet die Union an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit
China und Indien und die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft und
Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte.
Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf
der Agenda der Union in Bezug auf Asien; die EU-Entwicklungsstrategie für den
asiatischen Raum zielt ab auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines
nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, Schaffung eines günstigen
Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region,
Stärkung der Governance, Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und
Unterstützung der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele 2015. Die
entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame
Herausforderungen anzugehen, wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung,
Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und
Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen. Mit der im Juni 2007 vom
Europäischen Rat angenommenen Strategie der Union für eine neue Partnerschaft
mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die
Zusammenarbeit der Union mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen
gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung,
nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Die Umsetzung der Strategie hatte
bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit,
verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, Bildung, wirtschaftliche
Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr und Umweltpolitik
zur Folge. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika finden
innerhalb des mit dem Gemeinsamen EU-Länderstrategiepapier für Südafrika
vorgegebenen Rahmens statt. Als Hauptschwerpunktbereiche werden in diesem
Strategiepapier die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Entwicklung der
Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Förderung der
sozialen Kohäsion genannt. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika zeichnen sich durch
einen hohen Grad an Komplementarität mit dem Programm der Kommission für die
Entwicklungszusammenarbeit aus, indem insbesondere der Schwerpunkt der
EIB-Tätigkeiten auf die Unterstützung des privaten Sektors und auf
Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur und der Dienstleistungen im
sozialen Bereich (Wohnungsbau, Stromversorgung, Projekte zur
Trinkwasseraufbereitung und kommunale Infrastruktur) gelegt wird. In der im
Zeitraum 2009-2010 durchgeführten Halbzeitüberprüfung des
EU-Länderstrategiepapiers für Südafrika wurde vorgeschlagen, die Aktionen im
Bereich Klimaschutz durch Maßnahmen zu unterstützen, die der Entstehung
„grüner“ Arbeitsplätze förderlich sind. Im Zeitraum 2014‑2020 dürften die
EIB-Tätigkeiten die EU-Politik, -Programme und ‑Instrumente im Bereich
der Zusammenarbeit mit Drittländern in komplementärer Weise unterstützen, indem
weiterhin der Fokus auf zentrale Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU
und Südafrika gelegt wird mit dem Ziel ein gerechtes, nachhaltiges
Wirtschaftswachstum zu fördern, einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen
und zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten und die nachhaltige Bereitstellung
von Basisinfrastrukturen und ‑diensten sowie einen gleichberechtigten
Zugang zu diesen zu ermöglichen. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags / der
Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags / der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags / der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS / DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags / der Initiative Vorschlag
für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen
Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben
außerhalb der Union 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[18] Politikbereich:
Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen ABB-Tätigkeit:
Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen 1.3. Art des
Vorschlags / der Initiative ¨ Der Vorschlag / die Initiative
betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt / eine vorbereitende
Maßnahme[19]. X Der Vorschlag / die Initiative
betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag / die Initiative
betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem
Vorschlag / der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele
der Kommission Das
allgemeine Ziel der EIB-Tätigkeiten außerhalb der Union im Rahmen ihres
Außenmandats besteht darin, die Außenpolitik der Union durch die Finanzierung
relevanter Investitionsvorhaben in Partnerländern durch Einsatz von
Eigenmitteln der EIB, die durch eine EU-Haushaltsgarantie gedeckt sind, zu
unterstützen. Durch
ihre Finanzierungen außerhalb der Union im Rahmen der EU-Garantie soll die EIB
die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung von
Partnerländern der Union sowie deren Partnerschaft mit der Union fördern. Mit
den EIB-Finanzierungen im Rahmen des Mandats werden folgende allgemeine Ziele
angestrebt: a) Entwicklung
des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung von KMU; b) Entwicklung
der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Infrastruktur; c) Klimaschutz
und Klimaanpassung. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 2: „Verbesserung des
Profils der Union, ihrer Außenvertretung sowie der Beziehungen zu EIB und EBWE,
anderen internationalen Finanzinstitutionen und einschlägigen Wirtschaftsforen
zwecks Stärkung der Konvergenz zwischen ihren Strategien und Tätigkeiten sowie
den Außenprioritäten der EU“ ABM/ABB-Tätigkeiten: Titel 01 03
– Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Im
Zusammenhang mit diesem Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. Die
wichtigsten Auswirkungen werden im Folgenabschätzungsbericht bewertet. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Die
EIB hat einen Rahmen entwickelt für die Messung der Ergebnisse und Auswirkungen
der EIB-Tätigkeiten in Form einer operativen Überwachung anhand eines
Indikatorensatzes. Mit dem „Rahmen für die Ergebnismessung“ (REsults
Measurement framework – REM)[20]
werden die Ex-ante-Bewertung der zu erwartenden Projektergebnisse und die
Fähigkeit der EIB zur Berichterstattung über die erzielten Ergebnisse
verbessert. Mit Hilfe des REM kann nachgewiesen werden, inwieweit die
EIB-Darlehen Outputs generieren, die zu konkreten Ergebnissen und im Laufe der
Zeit zu Auswirkungen führen, die den Zielen des EIB-Mandats entsprechen. Darüber
hinaus werden anhand von Kernindikatoren gemäß Ziffer 2.1 die Fortschritte
bei der Verwirklichung der spezifischen und operativen Ziele des
vorgeschlagenen Beschlusses überwacht. Was
die Finanzierung von Vorhaben zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen betrifft,
so würde anhand vereinbarter Kriterien, die auf den bestehenden
EIB-Definitionen aufbauen – und diese erforderlichenfalls verschärfen –
geklärt, welche Vorhaben für Klimaschutz-Finanzierungstätigkeiten in Betracht
kommen, um die Ausgaben für den Klimaschutz nachverfolgen zu können (z. B.
Festlegung von Benchmarks zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen,
gegebenenfalls Verbesserung der Definitionen von „Energieeffizienz“ und
„Anpassung“). Diese Kriterien würden auch in der Überwachungsphase zugrunde
gelegt, um den „Rio-Marker“ oder gleichwertige Systeme, wie sie von der
Kommission für die Überwachung des EU-Haushalts im Rahmen des nächsten MFR
vorgeschlagen werden, zu „operationalisieren“. Parallel
dazu sollte die EIB weiter an Methoden zur Bewertung des Klimarisikos arbeiten,
um die Klimaresilienz aller einschlägigen Tätigkeiten zu stärken und die Kosten
von CO2-Emissionen in die wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse mit
aufzunehmen. Des Weiteren sollten im Rahmen der entsprechenden Sektorpolitiken
Verbesserungen mit Blick auf die eingeschränkte Förderfähigkeit und die
Kriterien für CO2-intensive Vorhaben angestrebt werden. 1.5. Begründung des
Vorschlags / der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Artikel 16
des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU sieht vor, dass die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Einrichtung der
EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2014-2020)
vorlegt. Gemäß
dem Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
deckt die EU-Garantie EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem
1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet
werden. Somit sollte ein neuer Beschluss nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, bevor das aktuelle Mandat ausläuft.[21] 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
EIB-Finanzierungen außerhalb der Union sind ein in hohem Maße sichtbares und
effizientes Instrument zur Unterstützung der Außenpolitik der Union. Zu den
wichtigsten Nutzeneffekten der EIB-Maßnahmen in den jeweiligen Ländern gehören
– über den finanziellen Beitrag hinaus – die Weitergabe von Fachwissen an die
Projektträger und die Anwendung von Umwelt-, Sozial- und Beschaffungsstandards
der EU bei den finanzierten Investitionsprojekten. Daneben gibt die EIB die
finanziellen Vorteile aufgrund der EU-Garantie und ihre attraktiven
Finanzierungskosten in Form von günstigen Zinsen vollständig an die Endempfänger
weiter. Das
Mandat mit EU-Garantie liefert die notwendige politische und finanzielle
Unterstützung der Union für Länder und Investitionsprojekte, die aufgrund des
höheren Risikos normalerweise nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB
entsprechen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
zu diesem Beschluss erstellte Folgenabschätzung stützt sich auf die
Erkenntnisse, die im Zuge der Umsetzung der vorherigen Mandate gewonnen wurden.
Der neue Legislativvorschlag zielt darauf ab, die im Folgenabschätzungsbericht
aufgezeigten Probleme anzugehen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die EIB-Finanzierungen
werden die Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der Instrumente der Außenhilfe
eingesetzt werden. Zur weiteren Unterstützung der Außenpolitik der Union in den
einzelnen Regionen soll die Verbindung zwischen EIB-Prioritäten und
Unionsmaßnahmen gestärkt werden. Zu diesem Zweck werden regionale technische
operative Leitlinien erstellt und nach der Hälfte der Geltungsdauer des
Beschlusses aktualisiert. Die Leitlinien leisten einen Beitrag zur Stärkung des
Rahmens für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EIB und der
Kommission. Gegebenenfalls können EIB-Finanzierungen sinnvoll gemeinsam mit
EU-Hauhaltsmitteln eingesetzt werden, z. B. in Form einer Kofinanzierung
von Finanzhilfen, von Risikokapital, einer Risikoteilung oder technischer
Unterstützung bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der
rechtlichen Rahmenbedingungen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen –
X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
X Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 EIB-Finanzierungen können von 2014 bis 2020
von der EIB unterzeichnet werden. Für den Fall, dass das Europäische Parlament
und der Rat bis Ende 2020 noch keinen Beschluss gefasst haben, mit dem der EIB
eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union gewährt wird,
ist eine Verlängerung des Mandats um sechs Monate vorgesehen. –
X Finanzielle Auswirkungen ab 2014 Die Gesamtdauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen wird durch die Laufzeit der unterzeichneten
EIB-Finanzierungen bestimmt. Letztlich werden die Auswirkungen vom Umfang der
potenziellen Inanspruchnahmen und Rückzahlungen abhängen (siehe auch weiter
unten Ziffer 3.2.2). ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[22] X Direkte Verwaltung durch die Kommission Bemerkungen Im Einklang
mit bestehenden Vorschriften sieht der Vorschlag vor, dass die EIB
Investitionsprojekte entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren
finanziert. Die Kommission ist für die unmittelbare Verwaltung der EU-Garantie
zuständig. Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung und
eine Wiedereinziehungsvereinbarung, in denen die Bestimmungen und Verfahren im
Zusammenhang mit der Durchführung des vorgeschlagenen Beschlusses im Einzelnen
festgelegt werden. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung EIB-Finanzierungen
im Rahmen der EU-Garantie werden von der EIB gemäß ihren eigenen Vorschriften
und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und
Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet. Ferner
genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen
Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung
und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom
Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird. Die
bestehende Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB
von Oktober 2003 (deren Geltungsdauer im Jahr 2007 und anschließend erneut im
Jahr 2011 jeweils um weitere vier Jahre verlängert wurde) enthält die
Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der
EU-Garantie überprüft. Der
Vorschlag sieht wie der Beschluss Nr. 1080/2011/EU regelmäßige Berichte
vor. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über
die Umsetzung des Mandats durch die EIB Bericht erstatten. Die
Berichterstattung über die Ergebnisse wird sich auf eine geeignete Aggregation
von Indikatoren für das gesamte Portfolio, soweit möglich, oder für einen bestimmten
Sektor stützen. Diese Indikatoren werden während des gesamten Projektzyklus im
Rahmen der Bewertung und im Zuge der Überwachung bis zur vollständigen
Umsetzung des Projekts gemessen, und zwar sobald die ersten
Entwicklungsergebnisse messbar sind, was üblicherweise bis zu drei Jahre nach
Projektabschluss dauern kann. Soweit möglich, werden sie auch für die
Ex-post-Evaluierung herangezogen. Die Indikatoren sollten folgende Bereiche
abdecken: i) pro Region unterzeichneter Betrag, ii) pro Region ausbezahlter
Betrag, iii) Fortschritte in Richtung einer ausgewogenen Aufteilung der
Tätigkeiten auf die einzelnen Länder, iv) Aufgliederung der Tätigkeiten auf die
verschiedenen Ziele, v) Volumen der Darlehensvergabe und Finanzierungen für den
Klimaschutz und Auswirkungen auf die absolute und relative Reduzierung der
Treibhausgasemissionen, vi) Anzahl der auf ihr Klimarisiko hin überprüften
Projekte, vii) Anzahl und Höhe der mit EU-Finanzhilfen kombinierten
Finanzierungen und viii) Anzahl und Höhe der mit anderen internationalen
Finanzinstitutionen kofinanzierten Tätigkeiten. Ferner
übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz-
und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen von der EU-Garantie gedeckten
Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur
Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofs erforderlich sind,
sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen
der gedeckten Finanzierungen. Drei
Jahre nach Beginn des Mandats wird eine Halbzeitbewertung vorgenommen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Das
Risiko für den EU-Haushalt ergibt sich aus der Haushaltsgarantie, die die Union
der EIB für ihre Finanzierungen in Drittländern gewährt. Die Garantie bietet
eine umfassende Deckung für alle Zahlungsausfälle für die EIB im Rahmen von
Tätigkeiten auf staatlicher und substaatlicher Ebene sowie eine Deckung
ausschließlich politischer Risiken bei anderen Tätigkeiten mit einer
Risikoteilung zwischen der Union und der EIB. Die EU-Garantie ist in jedem Fall
auf 65 % des Gesamtbetrags der ausgezahlten Darlehen und gewährten
Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit
zusammenhängender Beträge, begrenzt. Der
die Haushaltsgarantie für die EIB-Darlehen an Drittländer betreffende
Haushaltsartikel („p.m.“) würde nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme
der Garantie durch die EIB aktiviert, die nicht in vollem Umfang durch den
Garantiefonds gedeckt werden kann. Wenngleich ein derartiger Rückgriff auf den
Haushalt (über den Garantiefonds hinaus, dessen Finanzausstattung sich am
31. Dezember 2012 auf 2,002 Mio. EUR
belief) als höchst unwahrscheinlich gilt, wird in den Kommentaren zur
einschlägigen Haushaltslinie auf den Finanzierungsbedarf hingewiesen, der im
Falle einer Zahlungsanforderung der EIB im Zusammenhang mit einem durch die
EU-Garantie gedeckten Zahlungsausfall entstehen könnte. 2012
und Anfang 2013 wurde der Garantiefonds zur Deckung von Ausfällen in
Zusammenhang mit an Syrien gewährte Darlehen in Anspruch genommen. In den
jährlichen Berichten der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
über die aus dem Gesamthaushalt gewährten Garantien werden
Länderrisikoindikatoren analysiert, die Aufschluss über die Entwicklung der
Ausfallrisiken geben. Der Bericht enthält Informationen zu quantitativen
Aspekten des vom EU-Haushalt zu tragenden Risikos. Die Qualität der Risiken
hängt jedoch von der Art der Tätigkeit und dem Status der Darlehensnehmer ab.
Grundlage für die in dem Bericht angestellte Risikobewertung sind Informationen
über die Wirtschafts- und Finanzlage, Ratings und andere Kenntnisse über die
Länder, die die garantierten Darlehen erhalten haben. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
Kommission ist für die Verwaltung der EU-Garantie zuständig. EIB-Finanzierungen
im Kontext des vorgeschlagenen Beschlusses werden im Einklang mit den
Standardverfahrensvorschriften der EIB und einer soliden Bankpraxis
durchgeführt. Die EIB und die Kommission treffen eine Vereinbarung, in der die
Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung des
vorgeschlagenen Beschlusses im Einzelnen festgelegt werden. Siehe auch
Ziffer 2.1. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Die
Verantwortung für die Ergreifung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen liegt in
erster Linie bei der EIB, namentlich durch Anwendung der derzeit überprüften
„Politik zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen,
Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Tätigkeit der
Europäischen Investitionsbank“. Im Dezember 2010 hat die EIB eine Politik im
Zusammenhang mit nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten
Hoheitsgebieten mit mangelhafter Regulierung beschlossen. Darüber
hinaus sieht Artikel 17 des Beschlusses Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vor. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS / DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………….……….] || GM/NGM ([23]) || von EFTA-Ländern[24] || von Kandidatenländern[25] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 4 || 01 03 05 EU-Garantie für Darlehen und Darlehensgarantien der EIB für Finanzierungen in Drittländern 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds || GM/ NGM NGM || NEIN NEIN || NEIN NEIN || NEIN NEIN || NEIN NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik 4 GD: ECFIN || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 01 03 05 || Verpflichtungen || (1) || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. Zahlungen || (2) || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. || p. m. Nummer der Haushaltslinie: 01 03 06 || Verpflichtungen || (1a) || 58,482 || 239,759 || 272,664 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1192,569 Zahlungen || (2a) || 58,482 || 239,759 || 272,664 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1192,569 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[26] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 01 03 06 || || (3) || 0 || 0 || 0,5 || 0, || 0 || 0 || 0 || 0,5 Mittel INSGESAMT für die GD ECFIN || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 58,482 || 239,759 || 273,164 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1193,069 || Zahlungen || =2+2a +3 || 58,482 || 239,759 || 273,164 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1193,069 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 58,482 || 239,759 || 272,664399 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1192,569 Zahlungen || (5) || 58,482 || 239,759 || 272,664 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1192,569 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0,5 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0,5 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 58,482 || 239,759 || 273,164 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1193,069 Zahlungen || =5+ 6 || 58,482 || 239,759 || 273,164 || 199,039 || 178,055 || 159,750 || 84,820 || 1193,069 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT GD: ECFIN || Personalausgaben || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD ECFIN INSGESAMT || Mittel || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419 in Mio. EUR || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 59,399 || 240,676 || 274,081 || 199,956 || 178,972 || 160,667 || 85,737 || 1199,488 Zahlungen || 59,399 || 240,676 || 274,081 || 199,956 || 178,972 || 160,667 || 85,737 || 1199,488 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen
Mittel benötigt. –
X Für den Vorschlag / die Initiative
werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT || ERGEBNISSE || || || Art der Ergebnisse[27] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[28]: || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2: „Verbesserung des Profils der Union, ihrer Außenvertretung sowie der Beziehungen zu EIB und EBWE, anderen internationalen Finanzinstitutionen und einschlägigen Wirtschaftsforen zwecks Stärkung der Konvergenz zwischen ihren Strategien und Tätigkeiten sowie den Außenprioritäten der EU“ || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || 1 || 58,482 || 1 || 239,759 || 1 || 272,664 || 1 || 199,039 || 1 || 178,055 || 1 || 159,750 || 1 || 84,820 || 7 || 1192,569 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 58,482 || || 239,759 || || 272,664 || || 199,039 || || 178,055 || || 159,750 || || 84,820 || || 1192,569 || Die geschätzten
Auswirkungen auf die operativen Mittel lassen sich wie folgt zusammenfassen: • 01 03 05 – „EU-Garantie
für Darlehen und Darlehensgarantien der EIB für Finanzierungen in Drittländern“ Der die Haushaltsgarantie für die EIB-Darlehen
an Drittländer betreffende Haushaltsartikel („p.m.“) wird nur im Falle einer
effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert, die nicht in vollem Umfang
durch den Garantiefonds gedeckt werden kann. • 01 03 06 – „Mittel für
den Garantiefonds“ Die Einstellung von Mitteln in den
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß
den Bestimmungen der Garantiefondsverordnung (Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 480/2009) zu erfolgen. Im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt die
Dotierung für Darlehen auf der Grundlage des zum Ende eines Jahres ausstehenden
Betrags. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ berechnet als
Differenz zwischen dem Zielbetrag (9 % des ausstehenden Betrags) und dem
Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“. Der
Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr
„n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion
von der Haushaltslinie 01 03 06 übertragen. Der Garantiefonds deckt auch Makrofinanzhilfen
und Euratom-Darlehen ab, die nicht unter den vorgeschlagenen Beschluss fallen.
Somit sind bei der Schätzung des Mittelbedarfs sowohl die bereits
unterzeichneten Maßnahmen als auch etwaige neue Maßnahmen im Rahmen dieser
beiden Fazilitäten zu berücksichtigen. Der tatsächliche jährliche Mittelbedarf
für die Dotierung des Garantiefonds im Zeitraum 2014-2020 wird letztlich davon
abhängen, wie schnell die in diesen drei Bereichen gewährten Darlehen
tatsächlich unterzeichnet, ausgezahlt und zurückgezahlt werden, sowie von der
Entwicklung der Vermögenswerte des Garantiefonds. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über
die zu erwartenden Außenmaßnahmen, die im Zeitraum 2012-2020 vom Garantiefonds
gedeckt werden (Volumen der Unterzeichungen und Auszahlungen von Darlehen). Vom Garantiefonds gedeckte Außenmaßnahmen und Vermögenswerte des Garantiefonds im Zeitraum 2012-2020 (in Mio. EUR) || || || || || || || || || || || || || || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || || || || || || || || || || (A) Indikatives Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen (neuer Beschluss 2014-2020 – fester Gesamthöchstbetrag: 25 000 Mio. EUR) || 3 959 || 4 450 || 3 600 || 3600 || 3 600 || 3550 || 3 500 || 3 550 || 3 550 (B) Ausstehender ausgezahlter Betrag für EIB-Finanzierungen auf der Grundlage der geschätzten Auszahlungen und Tilgungen (alter und neuer Beschluss) || 22 526 || 25 826 || 29 098 || 31 685 || 34 024 || 35 600 || 37 187 || 38 274 || 39 533 (C) Ausstehender ausgezahlter Betrag auf der Grundlage der geschätzten Auszahlungen und Tilgungen (Makrofinanzhilfen + Euratom) || 573 || 1 310 || 2 187 || 2 266 || 2 336 || 2 204 || 1 725 || 1 230 || 907 (D) = (B) + (C) || Ausstehender ausgezahlter Gesamtbetrag auf der Grundlage der geschätzten Auszahlungen und Tilgungen || 23 099 || 27 136 || 31 285 || 33 951 || 36 360 || 37 804 || 38 912 || 38 504 || 40 440 || || || || || || || || || || || Anmerkungen: || (C) Diese Zahlen beinhalten etwaige neue Makrofinanzhilfe- und Euratom-Darlehen. || || || || || Während das Volumen der Darlehensvergabe mit
der im Finanzrahmen vorgesehenen Gesamtmittelausstattung kompatibel sein muss,
kann der Dotierungsbedarf des Garantiefonds jedoch variieren, da er letztlich
auf der Grundlage des insgesamt ausgezahlten ausstehenden Betrags zum Ende des
Jahres n-2 berechnet wird. Sollte der jährliche Finanzierungsbedarf künftig in
einem Jahr die für das betreffende Jahr vorgesehene Mittelausstattung
übersteigen, wird der zusätzliche Beitrag im Wesentlichen durch eine
Neuzuweisung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente mit geografisch
ausgerichteter Programmierung bereitgestellt, insbesondere im Falle einer
Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Höchstbetrags. Die Auswirkungen einer
möglichen Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Höchstbetrags auf den
Haushalt wären auf der Grundlage der aktualisierten Prognosen des Mittelbedarfs
zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung zu berechnen. Der erwartete Finanzierungsbedarf im Zeitraum
2014-2020 berücksichtigt die Auswirkungen der Inanspruchnahme des Fonds
aufgrund der Zahlungsausfälle von 2012 und Anfang 2013 im Zusammenhang mit an
Syrien vergebenen Darlehen sowie weitere zu erwartende Inanspruchnahmen in den zwei
Jahren nach Verabschiedung dieses Vorschlags für den Fall, dass sich die
Zahlungsausfälle in diesem Zeitraum fortsetzen. Nicht berücksichtigt ist
hingegen ein außergewöhnlicher Mittelbedarf aufgrund etwaiger weiterer
Zahlungsausfälle anderer Darlehensempfänger oder Bewertungsanpassungen des
Fondsvermögens. In der Tat ist es schwierig, eine Schätzung weiterer
potenzieller Zahlungsausfälle vorzunehmen. Es sei daran erinnert, dass nach der
Garantiefondsverordnung die Wiederauffüllung des Fonds eine obligatorische
Ausgabe ist, die im Falle unerwarteter Ausfälle den Rückgriff auf andere Mittel
im Rahmen der Rubrik 4 erfordern würde. Die halbjährlichen Kommissionsberichte an das
Europäische Parlament und den Rat über die Garantien aus dem
Gesamthaushaltsplan ermöglichen jedoch eine Kalkulation der maximalen durch den
Haushaltsplan gedeckten Risiken (siehe Bericht COM(2013) 211 sowie die
zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 130 –
Stand: 30 Juni 2012). 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. –
X Für den Vorschlag / die Initiative
werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || 2018-2020 || INSGESAMT Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,419 Außerhalb der RUBRIK 5[29] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || 0,500 || || || || || Zwischensumme Zwischensumme außerhalb von Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,917 || 0,917 || 1,417 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,919 INSGESAMT || 0,917 || 0,917 || 1,417 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 0,917 || 6,917 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal
benötigt. –
X Für den Vorschlag / die Initiative
wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2016 || 2018-2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)[30] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[31] || - am Sitz[32] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 || 7 Titel 01.03 – Internationale
Wirtschafts- und Finanzfragen Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Die wichtigsten sich aus dem Vorschlag ergebenden Aufgaben sind: - Ausarbeitung eines Legislativvorschlags - Begleitung des Legislativverfahrens im Europäischen Parlament und im Rat - Beziehungen zu und Kommunikation mit der EIB, insbesondere mit Blick auf die Berichterstattung, die Vorbereitung und Überwachung der Garantie und die Wiedereinziehungsvereinbarungen, die regionalen operativen Leitlinien sowie mögliche Inanspruchnahmen der EU-Garantie - Begleitung der EIB-Investitionsvorhaben im Rahmen von Artikel 19 der EIB-Satzung - Abwicklung des jährlichen Haushaltsverfahrens und Verwaltung des Garantiefonds - Ausarbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag / die Initiative ist mit
dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des
mehrjährigen Finanzrahmens.[33] 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag / die Initiative sieht
keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag / die Initiative sieht
folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
¨ Der Vorschlag / die Initiative wirkt sich nicht auf die
Einnahmen aus. –
X Der Vorschlag / die Initiative wirkt
sich auf die Einnahmen aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
X auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags / der Initiative[34] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziffer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen. Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an. Übersteigt
die Mittelausstattung des Garantiefonds den Zielbetrag, werden die
überschüssigen Beträge wieder dem Gesamthaushaltsplan zugeführt. Die
Methode zur Berechnung der möglichen Auswirkungen auf die Einnahmen wird weiter
oben in Abschnitt 3.2.2 über die Funktionsweise des Garantiefonds
beschrieben. [1] Beschluss
über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der
Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben
außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG
(ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1). [2] SWD(2013)XX [3] ABl.
L 145 vom 10.6.2009, S. 10. [4] ABl.
L 280 vom 27.10.2011, S. 1. [5] ABl.
L 145 vom 10.6.2009, S. 10. [6] KOM(2011) 842
endg. [7] ABl.
L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [8] KOM(2011) 838
endg. [9] KOM(2011) 839
endg. [10] KOM(2011) 840
endg. [11] KOM(2011) 843
endg. [12] KOM(2011) 844
endg. [13] KOM(2011) 845
endg. [14] KOM(2011) 841
endg. [15] Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im
Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten
des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. [16] ABl.
L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [17] Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur
Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den
Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). [18] ABM:
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [19] Im
Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [20] http://www.eib.org/projects/cycle/monitoring/rem.htm [21] Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des
aktuellen Mandats am 31. Dezember 2013 keinen Beschluss erlassen, mit
dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union
gemäß Artikel 13 gewährt wird, so sieht der Beschluss
Nr. 1080/2011/EG vor, dass sich die Geltungsdauer automatisch um sechs
Monate verlängert. [22] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [23] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [24] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [25] Kandidatenländer
und gegebenenfalls potenzielle Beitrittskandidaten des Westbalkans. [26] Ausgaben
für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur
Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige
BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [27] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die
erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [28] Wie
in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [29] Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und
Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU
(vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [30] AC
= Vertragsbediensteter; INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“); JED = Junger
Sachverständiger in Delegationen („Jeune Expert en Délégation“); AL = örtlich
Bediensteter; ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger. [31] Teilobergrenze
für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [32] Insbesondere
für Strukturfonds, Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF). [33] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [34] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.