32004D0009

2004/9/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/2004 S. 0034 - 0035


Beschluss der Kommission

vom 5. November 2003

zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/9/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni 2001 hat die Kommission die Beschlüsse 2001/527/EG(1) und 2001/528/EG(2) zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses gefasst.

(2) In seinen Entschließungen vom 5. Februar und 21. November 2002 hat das Europäische Parlament die Ausweitung bestimmter Aspekte des im Schlussbericht des Ausschusses der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte niedergelegten Vier-Stufen-Konzepts auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung gebilligt, dass sich der Rat uneingeschränkt zu Reformen verpflichtet, um ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht zu gewährleisten.

(3) Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, ähnliche Vereinbarungen zu treffen und schnellstmöglich neue Beratungsausschüsse für den Banken- und den Versicherungsbereich sowie für die betriebliche Altersversorgung einzusetzen.

(4) Mit der Richtlinie 91/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses(3) wurde ein Ausschuss eingesetzt, der die Kommission bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften im Versicherungsbereich berät.

(5) Die Kommission hat eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der u. a. die Richtlinie 91/675/EWG, die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(4) in der geänderten Fassung, die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über die Lebensversicherung(5) und die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geändert werden sollen, um die beratenden Funktionen des Versicherungsausschusses außer Kraft zu setzen.

(6) Eine solche Änderung setzt die entsprechende und gleichzeitige Schaffung einer neuen beratenden Gruppe zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Versicherungswesens und der betrieblichen Altersversorgung voraus, der nachfolgend "Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung" genannt wird.

(7) Um dies zu gewährleisten, tritt der Beschluss erst zusammen mit einer etwaigen Richtlinie zur Aufhebung der rein beratenden Funktionen des Versicherungsausschusses in Kraft.

(8) Der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung soll für die Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Versicherungswesens und der betrieblichen Altersversorgung zuständig sein und insbesondere die Kommission bei Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften in den genannten Bereichen, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen beabsichtigt, beraten. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll sich der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jedoch nicht mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen befassen, wie der Organisation betrieblicher Altersversorgungssysteme, insbesondere der Pflichtmitgliedschaft, und den Ergebnissen von Tarifvertragsbestimmungen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hiermit wird ein Beratender Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in der Gemeinschaft eingesetzt, der die Bezeichnung "Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung" (im Folgenden "Ausschuss") trägt.

Artikel 2

(1) Der Ausschuss berät die Kommission auf deren Ersuchen in Fragen betreffend das Versicherungswesen, die Rückversicherung und die betriebliche Altersversorgung sowie bei der Ausarbeitung von Kommissionsvorschlägen in diesen Bereichen. Der Ausschuss prüft alle Fragen in Verbindung mit der Durchführung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung, insbesondere der Richtlinien über Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung.

(2) Der Ausschuss befasst sich nicht mit spezifischen Problemen im Zusammenhang mit einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

(3) Der Ausschuss befasst sich nicht mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, wie der Organisation betrieblicher Altersversorgungssysteme, insbesondere der Pflichtmitgliedschaft und den Ergebnissen von Tarifvertragsbestimmungen.

Artikel 3

(1) Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

(2) Der Vorsitzende des durch den Beschluss 2004/6/EG(7) der Kommission eingesetzten Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nimmt als Beobachter an den Ausschusssitzungen teil.

(3) Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.

(4) Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission gestellt.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf zusammen. Die Kommission kann eine Dringlichkeitssitzung einberufen, wenn sie dies für erforderlich hält.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag wie eine etwaige Richtlinie zur Änderung der rein beratenden Funktion des Versicherungsausschusses in Kraft.

Brüssel, den 5. November 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(2) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(3) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

(4) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(5) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(6) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(7) Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts.