32002L0013

Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen

Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0017 - 0022


Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. März 2002

zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem auf den Tagungen des Europäischen Rates von Köln am 3. und 4. Juni 1999 und von Lissabon am 23. und 24. März 2000 gebilligten Aktionsplan für Finanzdienstleistungen wird auf die Bedeutung der Solvabilitätsspanne von Versicherungsunternehmen zum Schutz der Versicherungsnehmer im Binnenmarkt hingewiesen, mit der gewährleistet wird, dass Versicherungsunternehmen über eine im Verhältnis zu den von ihnen übernommenen Risiken ausreichende Eigenkapitalausstattung verfügen.

(2) Versicherungsunternehmen müssen gemäß der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(4) über Solvabilitätsspannen verfügen.

(3) Die Vorschrift, dass Versicherungsunternehmen über die versicherungstechnischen Rückstellungen zur Erfuellung ihrer Versicherungsverbindlichkeiten hinaus eine Solvabilitätsspanne bilden, die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Sicherheitskapital dienen soll, ist ein wichtiger Bestandteil im Aufsichtssystem im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer und Versicherten.

(4) Die mit der Richtlinie 73/239/EWG aufgestellten Vorschriften zur Berechnung der Solvabilitätsspanne blieben von späteren Gemeinschaftsvorschriften im Wesentlichen unberührt; gemäß der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)(5) muss die Kommission dem durch die Richtlinie 91/675/EWG des Rates(6) eingesetzten Versicherungsausschuss einen Bericht über die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der Solvabilitätsspanne vorlegen.

(5) Die Kommission erstellte den genannten Bericht unter Berücksichtigung der Empfehlungen des von der Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellten Berichts über die Solvabilität der Versicherungsunternehmen.

(6) Dem Bericht zufolge hat das derzeitige einfache und solide System, das auf gesunden Grundsätzen basiert und eine umfassende Transparenz aufweist, zufrieden stellend funktioniert, wobei allerdings in bestimmten Fällen, insbesondere bei sensiblen Risikoprofilen, gewisse Unzulänglichkeiten festzustellen waren.

(7) Die derzeitigen Mindestgarantiefonds müssen, insbesondere wegen des inflationsbedingten Anstiegs bei den Schadensummen und den Betriebskosten, zu dem es seit ihrer Festsetzung gekommen ist, vereinfacht und erhöht werden. Die Schwellenwerte, von denen an der geringere Prozentsatz zur Bestimmung der Solvabilitätsanforderung nach dem Beitrags- bzw. Schadensindex Anwendung findet, sollten ebenfalls entsprechend angehoben werden.

(8) Um künftig erhebliche abrupte Steigerungen des Betrags für die Mindestgarantiefonds und die Schwellenwerte zu vermeiden, sollte ein Verfahren eingeführt werden, das ihre Anhebung gemäß der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindexes vorsieht.

(9) In besonderen Situationen, in denen die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt einzugreifen; bei der Ausübung dieser Befugnisse haben die zuständigen Behörden den Versicherungsunternehmen jedoch gemäß den Grundsätzen einer korrekten Verwaltung und eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Gründe für solche Aufsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Solange eine derartige Situation besteht, sollte die zuständige Behörde dem Versicherungsunternehmen nicht bescheinigen dürfen, dass es über eine ausreichende Solvabilitätsspanne verfügt.

(10) Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen bei den Arten der von den Erstversicherern abgeschlossenen Rückversicherungen müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, die Verringerung der Solvabilitätsspanne unter bestimmten Umständen einzuschränken.

(11) Wenn ein Versicherungsunternehmen wesentlich weniger bzw. keine neuen Verträge mehr abschließt, muss für die im Rahmen des bestehenden Geschäftsumfangs verbleibenden Verbindlichkeiten - ausgewiesen durch die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen - eine ausreichende Solvabilitätsspanne festgesetzt werden.

(12) Für besondere Schadenversicherungszweige, die ein besonders schwankungsanfälliges Risikoprofil aufweisen, sollte die bestehende Solvabilitätsanforderung beträchtlich heraufgesetzt werden, damit die geforderte Solvabilitätsspanne dem echten Risikoprofil in der Sparte besser entspricht.

(13) Um unterschiedliche Konzepte der Rechnungslegung und der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen, ist es angezeigt, die Methode zur Berechnung der Solvabilitätsspanne entsprechend anzupassen, damit diese Spanne einheitlich bemessen wird und die Versicherungsunternehmen damit gleichgestellt werden.

(14) Mit dieser Richtlinie sollten Mindeststandards für die Berechnung der Solvabilitätsspannen festgelegt werden, und die Herkunftsmitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften für die von ihren zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen festzulegen.

(15) Die Richtlinie 73/239/EWG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 73/239/EWG

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Diese Richtlinie betrifft nicht die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die die Gesamtheit der folgenden Bedingungen erfuellen:

a) Ihre Satzung sieht die Möglichkeit vor, Beiträge nachzufordern oder die Leistungen herabzusetzen.

b) Ihre Tätigkeit deckt weder die Haftpflichtversicherungsrisiken - es sei denn, dass diese zusätzliche Risiken im Sinne von Buchstabe C des Anhangs darstellen - noch die Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ab.

c) Ihre jährlichen Beitragseinnahmen übersteigen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten nicht den Betrag von 5 Mio. EUR, und

d) ihre Beitragseinnahmen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten stammen mindestens zur Hälfte von Personen, die Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind.

Diese Richtlinie betrifft nicht die Versicherungsunternehmen, die die Gesamtheit der folgenden Bedingungen erfuellen:

- Das Unternehmen übt keine andere der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten als die des im Anhang unter Buchstabe A Nummer 18 bezeichneten Zweigs aus.

- Diese Tätigkeit ist örtlich beschränkt und besteht ausschließlich aus Naturalleistungen, und

- der Jahresbetrag der Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich der Beistandsleistungen zugunsten von Personen in Schwierigkeiten übersteigt nicht 200000 EUR.

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern jedoch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Lizenz zu beantragen oder zu behalten."

2. Artikel 16 erhält folgende Fassung: "Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Schadenversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne zu bilden, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Schadenversicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte; dazu gehören:

a) das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die alle folgenden Kriterien erfuellen:

i) In der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind.

ii) In der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i) genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen.

iii) Es muss vorgesehen sein, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nachdem die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i) und ii) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

b) die gesetzlichen und freien Rücklagen;

c) der Gewinn- bzw. Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Schadenversicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien verringert.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne von Schadenversicherungsunternehmen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzinsen oder reduzieren, um dadurch gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g) der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen(7) Anlagenerträgen Rechnung zu tragen, wird um den Unterschiedsbetrag zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen, wie im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen, und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermäßigt. Diese Anpassung ist für alle in Buchstabe A des Anhangs genannten Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen 1 und 2 vorzunehmen. Bei anderen Versicherungszweigen als den Zweigen 1 und 2 braucht keine Anpassung für die Abzinsung der in den technischen Rückstellungen enthaltenen Renten vorgenommen zu werden.

(3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch umfassen:

a) kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Hoechstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Schadenversicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfuellen:

i) Lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel dürfen berücksichtigt werden.

ii) Bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Schadenversicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Schadenversicherungsunternehmen gestellt wird und dessen verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.

iii) Bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Schadenversicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne des Schadenversicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.

iv) Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Schadenversicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird.

v) Die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, nachdem die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung erheben;

b) Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a) genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Hoechstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a) genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfuellen:

i) Sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden.

ii) Der Emissionsvertrag muss dem Schadenversicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben.

iii) Die Forderungen des Darlehensgebers an das Schadenversicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein.

iv) In den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Schadenversicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muss.

v) Es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt.

(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Unternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch aus Folgendem bestehen:

a) aus der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Hoechstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne;

b) aus den Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden; diese Nachforderungsmöglichkeiten dürfen jedoch nicht mehr als 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne decken; die zuständigen nationalen Behörden erstellen Leitlinien, in denen die Bedingungen für die zulässigen Beitragsnachzahlungen festgelegt sind;

c) aus den stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben.

(5) Änderungen der Absätze 2, 3 und 4 zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die eine technische Anpassung der für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile rechtfertigen, werden nach dem in Artikel 2 der Richtlinie 91/675/EWG des Rates(8) festgelegten Verfahren vorgenommen."

3. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 16a

(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadenbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.

Soweit es sich jedoch um Schadenversicherungsunternehmen handelt, welche im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- und Frostrisiken, und zwar eines oder mehrere dieser Risiken, übernehmen, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 muss die geforderte Solvabilitätsspanne dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.

(3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder verdienten Bruttoprämien.

Die Beiträge für die im Anhang unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden um 50 % erhöht.

Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.

Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.

Hiervon abgezogen wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe, die bis 50 Mio. EUR reicht, und in eine zweite Stufe für den 50 Mio. EUR übersteigenden Betrag; anschließend werden die Prozentsätze 18 % bzw. 16 % auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Beiträge zu den Versicherungszweigen 11, 12 und 13 anhand statistischer Verfahren erfolgen.

(4) Der Schadenindex errechnet sich anhand der Erstattungsleistungen, Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen, die für die im Anhang unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um 50 % erhöht werden.

Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zulasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.

Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.

Davon abgezogen wird der Betrag der aus Rückgriffen im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume erzielten Einnahmen.

Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen. Wenn der nach Absatz 1 festgelegte Bezugszeitraum sieben Jahre beträgt, wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des sechsten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, abgezogen.

Ein Drittel bzw. ein Siebtel - je nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Bezugszeitraum - des sich hiernach ergebenden Betrags wird in zwei Stufen unterteilt; in eine erste Stufe, die bis 35 Mio. EUR reicht, und in eine zweite Stufe für den 35 Mio. EUR übersteigenden Betrag; anschließend werden die Prozentsätze 26 % bzw. 23 % auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Erstattungsleistungen, Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen zu den Versicherungszweigen 11, 12 und 13 anhand statistischer Verfahren erfolgen. Bei den im Anhang Buchstabe A genannten Risiken des Versicherungszweigs 18 entspricht die Summe der Erstattungsbeträge, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Schadenversicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen. Diese Kosten werden nach den internen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats errechnet.

(5) Wenn die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger ist als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahrs, so entspricht sie mindestens der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs, die mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahrs und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahrs multipliziert wird. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.

(6) Die Prozentsätze, die auf die in Absatz 3 Unterabsatz 6 und Absatz 4 Unterabsatz 6 genannten Stufen anzuwenden sind, werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn

a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;

b) eine Alterungsrückstellung gebildet wird;

c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird;

d) das Schadenversicherungsunternehmen spätestens vor Ablauf des dritten Versicherungsjahrs den Vertrag kündigen kann;

e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen."

4. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17

(1) Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 16a bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 16 Absatz 2, Absatz 3 und - unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat - Absatz 4 Buchstabe c) genannten Bestandteilen.

(2) Der Garantiefonds muss mindestens 2 Mio. EUR betragen. Wenn jedoch die Risiken oder ein Teil der Risiken gedeckt werden, die zu einem der im Anhang unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 10 bis 15 gehören, muss er 3 Mio. EUR betragen.

Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, den Mindestbetrag des Garantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Versicherungsgesellschaften, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um ein Viertel zu ermäßigen."

5. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 17a

(1) Die in Artikel 16a Absätze 3 und 4 sowie in Artikel 17 Absatz 2 in Euro festgesetzten Beträge werden jährlich, beginnend ab dem 20. September 2003 überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.

Die Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so bleibt der Betrag unverändert.

(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und die nach Absatz 1 angepassten Beträge."

6. In Artikel 20 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 16 Absatz 3" durch die Bezugnahme auf "Artikel 16a" ersetzt.

7. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 20a

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, für diejenigen Versicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern. Der finanzielle Sanierungsplan muss zumindest Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:

a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;

b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;

c) eine Bilanzprognose;

d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;

e) die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2) Wenn die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den Versicherungsunternehmen zu verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen in der Lage ist, die Solvabilitätsanforderungen in naher Zukunft zu erfuellen. Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in Absatz 1 genannten finanziellen Sanierungsplan ausgegangen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert hat.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß Artikel 16a bestimmte Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung einzuschränken, wenn

a) sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;

b) es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.

(5) Haben die zuständigen Behörden einen finanziellen Sanierungsplan für ein Versicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 88/357/EWG des Rates (Zweite Richtlinie Schadenversicherung)(9) und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)(10) aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer im Sinne von Absatz 1 gefährdet sind."

Artikel 2

Übergangszeitraum

(1) Die Mitgliedstaaten können den Schadenversicherungsunternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie einen oder mehrere der unter den Anhang der Richtlinie 73/239/EWG fallenden Versicherungszweige in ihrem Gebiet betreiben, eine Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie gewähren, um den in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Anforderungen nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem unter Absatz 1 fallenden Unternehmen, das nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die geforderte Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern dieses Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 20 der Richtlinie 73/239/EWG den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt hat.

Artikel 3

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 20. September 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen erstmalig bei der aufsichtlichen Prüfung der Abschlüsse für die Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2004 oder während des entsprechenden Kalenderjahrs beginnen, Anwendung finden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(4) Spätestens am 1. Januar 2007 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung. Dieser Bericht soll darüber Aufschluss geben, wie die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten umgesetzt haben, sowie vor allem darüber, ob durch den den nationalen Aufsichtsbehörden gegebenen Ermessensspielraum große Unterschiede in der Aufsicht auf dem Gemeinschaftsmarkt geschaffen wurden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Rato Y Figaredo

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 129.

(2) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 16.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2002.

(4) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).

(5) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(6) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

(7) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

(8) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

(9) ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).

(10) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).