32001R1386

Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 187 vom 10/07/2001 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. Juni 2001

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission(1), vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates(4) und (EWG) Nr. 574/72 des Rates(5) sollten geändert werden. Diese Änderungen sind durch geänderte Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit bedingt.

(2) Nachdem die französische Regierung dem Präsidenten des Rates eine Erklärung des Inhalts notifiziert hat, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die beiden französischen Zusatzrentensysteme ARRCO und AGIRC anwendbar sein soll, ist es zweckmäßig, die Anwendung jener Verordnung auf diese Systeme durch Hinzufügung neuer Nummern in Anhang IV Teil C und Anhang VI zu erleichtern, damit vor allem dem Zusatzcharakter dieser beiden Systeme im Vergleich zu den Grundsystemen und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Leistungen aus diesen Systemen nach der Anzahl der erworbenen Rentenpunkte berechnet werden und unabhängig von zurückgelegten Zeiten sind.

(3) Es sollte klargestellt werden, dass die Leistungen aus dem österreichischen Sonderunterstützungsmodell nach den Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu gewähren sind.

(4) Dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi/Riksförsäkringsverket(6), sollte durch Änderung des Abschnitts "N. SCHWEDEN" in Anhang VI Rechnung getragen werden.

(5) Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sollte so geändert werden, dass dieser Absatz klar von Artikel 34 Absatz 4 getrennt wird und sich daher nicht mehr auf das Erstattungsverfahren bis zu einem Hoechstbetrag beziehen kann, wenn die Kosten bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat entstanden sind, dessen Rechtsvorschriften keine Erstattungssätze vorsehen.

(6) Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sollte geändert werden, damit der Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates(7), mit der der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Studenten ausgedehnt wurde, Rechnung getragen wird.

(7) Angesichts der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 sollte Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geändert werden.

(8) Zur Erreichung des Ziels der Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist eine Änderung der Rechtsvorschriften zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit durch einen verbindlichen, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich und zweckmäßig.

(9) Mit Ausnahme von Artikel 42 erhält der Vertrag Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II a, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 34 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Erstattung nach den für ihn maßgebenden Sätzen vornehmen, ohne dass das Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist. Auf keinen Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen."

2. Artikel 93 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung im Gebiet desselben Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sowie Sachleistungen, die nach Artikel 21 Absatz 2, den Artikeln 22, 22a, 22b, 25 Absätze 1, 3 und 4 den Artikeln 26, 31, 34a oder 34b der Verordnung gewährt wurden, erstattet der zuständige Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt."

3. Artikel 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zur Durchführung der folgenden Vorschriften:

a) Verordnung: Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14d Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 50, Artikel 52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz,

b) Durchführungsverordnung: Artikel 34 Absätze 1, 4 und 5

wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt in Bezug auf die Änderungen an dem Abschnitt "E. FRANKREICH" in Anhang IV Teil C und in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Engqvist

(1) ABl. C 274 E vom 26.9.2000, S. 113.

(2) ABl. C 367 vom 20.12.2000, S. 18.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001.

(4) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1).

(5) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999.

(6) Slg. 1998, I-3419.

(7) ABl. L 38 vom 12.2.1999, S. 1.

ANHANG

Die Anhänge II a, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II a Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" erhalten die Buchstaben c) und g) folgende Fassung: "c) Steuervergünstigung für Arbeitnehmerfamilien (Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen, Abschnitt 123 Absatz 1b, Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen (Nordirland), Abschnitt 122 Absatz 1b, und Gesetz über Steuervergünstigungen von 1999)."

"g) Steuervergünstigung für Behinderte (Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen, Abschnitt 123 Absatz 1c, Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen (Nordirland), Abschnitt 122 Absatz 1c, und Gesetz über Steuervergünstigungen von 1999)."

2. In Anhang IV Teil C Abschnitt "E. FRANKREICH" wird das Wort "keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Alle Anträge auf Alters- oder Hinterbliebenenrenten nach den Zusatzrentensystemen für Arbeitnehmer, ausgenommen Anträge auf Altersruhegeld oder auf Hinterbliebenenrente aus dem Zusatzrentensystem für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt."

3. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "E. FRANKREICH" wird wie folgt geändert: i) Der Nummer 3 wird folgender Absatz angefügt: "Die oben genannten Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die Vorschriften, die es einem außerhalb Frankreichs beschäftigten französischen Arbeitnehmer ermöglichen, sich entweder selbst oder über seinen Arbeitgeber freiwillig in einem französischen Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer zu versichern, auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden."

ii) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Zur Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung in den Grund- oder Zusatzrentensystemen, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Punkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Punkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden, und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht."

iii) Folgende Nummer wird angefügt: "9. Die für einen Arbeitnehmer oder früheren Arbeitnehmer geltenden französischen Rechtsvorschriften im Sinne von Titel III Kapitel 3 der Verordnung sind sowohl auf das oder die Grundrentensystem(e) als auch auf das oder die Zusatzrentensystem(e) anzuwenden, dem (denen) der Betroffene angeschlossen war."

b) Dem Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird folgende Nummer angefügt: "7. Die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30. November 1973 gilt für die Anwendung der Verordnung als Rente bei Alter."

c) In Abschnitt "N. SCHWEDEN" erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. Bei Anwendung des Artikels 72 der Verordnung werden zur Feststellung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt, als lägen ihnen die gleichen Durchschnittseinkommen zugrunde wie den schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden."