31972L0194

Richtlinie 72/194/EWG des Rates vom 18.Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen

Amtsblatt Nr. L 121 vom 26/05/1972 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0174
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0456
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0174
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0474
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0218
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0006


RICHTLINIE DES RATES vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (72/194/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49 und 56 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 (1) wurden die Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, koordiniert, und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (2), wurden die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts festgelegt.

Die Richtlinie vom 25. Februar 1964 sollte weiterhin auf die Personen Anwendung finden, für die die genannte Verordnung gilt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gilt für die Angehörigen der Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen, die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 von dem Recht Gebrauch machen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MART (1)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 850/64. (2)ABl. Nr. L 142 vom 30.6.1970, S. 24.