27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/98


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2010

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/499/EG betreffend auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7281)

(2010/646/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (2) sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, befristet und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea zu gewähren.

(2)

Die durch die Entscheidung 2002/499/EG gewährten Ausnahmen waren befristet, und die in dieser Entscheidung vorgesehenen Fristen wurden durch die Entscheidungen 2005/775/EG (3) und 2007/432/EG (4) der Kommission verlängert.

(3)

Da die Umstände, die diese Ausnahmen begründet haben, weiterhin gegeben sind und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, sollte die Frist für die Genehmigung von Ausnahmen verlängert werden. Außerdem haben die Mitgliedstaaten mit den Informationen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/499/EG sowie durch die Kontakte mit der Republik Korea Erfahrungen gesammelt. Darüber hinaus werden mit dem vorliegenden Beschluss geeignete Mechanismen eingerichtet, mit denen die Überwachung der Anwendungsbedingungen der Ausnahmeregelungen sichergestellt wird. Daher sollten die mit dem vorliegenden Beschluss erteilten Genehmigungen von Ausnahmen um einen längeren Zeitraum verlängert werden als mit den vorausgegangenen Entscheidungen, und zwar bis zum 31. Dezember 2020.

(4)

Aus pflanzengesundheitlichen Gründen sollte jedoch die Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Juniperus L. mit Ursprung in der Republik Korea bis zum 31. Dezember 2020 nur zu einer bestimmten Jahreszeit erfolgen.

(5)

Folglich sollte die Entscheidung 2002/499/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/499/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird „1. August jedes der Jahre 2005 bis 2010“ durch „1. August jedes Jahres“ ersetzt.

2.

Die Tabelle in Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Pflanzen

Zeitraum

Chamaecyparis

1.1.2011-31.12.2020

Juniperus

1.11. bis 31.3. jedes Jahres bis zum 31.12.2020

Pinus

1.1.2011-31.12.2020“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 53.

(3)  ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 11.

(4)  ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 65.