22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1168/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung einer vorausschauenden und umfassenden europäischen Migrationspolitik, die auf Menschenrechten, Solidarität und Verantwortlichkeit beruht, insbesondere für jene Mitgliedstaaten, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, ist weiterhin eines der politischen Hauptziele der Europäischen Union.

(2)

Die Unionspolitik im Bereich der Außengrenzen zielt auf einen integrierten Grenzschutz ab, der ein einheitliches und hohes Kontroll- und Überwachungsniveau gewährleistet; dies ist eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Union und ein wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Zu diesem Zweck ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen vorgesehen.

(3)

Die effiziente Durchführung der gemeinsamen Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzenerfordert eine verstärkte Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.

(4)

Ein wirksamer Schutz der Außengrenzen durch Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung trägt zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Verringerung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten bei.

(5)

Grenzkontrollen an den Außengrenzen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben.

(6)

Der Rat hat 2004 die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3) (Frontex) (im Folgenden „Agentur“) erlassen; die Agentur nahm im Mai 2005 ihre Tätigkeit auf. Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wurde 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (4) geändert.

(7)

Eine weitere Stärkung der Rolle der Agentur entspricht dem Ziel der Union, eine Politik zur schrittweisen Einführung des Konzepts eines integrierten Grenzschutzes zu schaffen. Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Mandats bei der Umsetzung dieses Konzepts gemäß den Schlussfolgerungen des Rates über einen integrierten Grenzschutz vom 4.-5. Dezember 2006 unterstützen.

(8)

Im Mehrjahresprogramm für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger (Stockholm-Programm), das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10.-11. Dezember 2009 angenommen hat, wird eine Klärung und Stärkung der Rolle der Agentur auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen gefordert.

(9)

Das Mandat der Agentur sollte daher überarbeitet werden, um insbesondere die operativen Kapazitäten der Agentur zu stärken und dabei zu gewährleisten, dass alle getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, wirksam sind und die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden in vollem Umfang wahren, insbesondere das Verbot der Zurückweisung.

(10)

Die derzeit bestehenden Möglichkeiten der wirksamen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Schutzes der Außengrenzen sollten im Hinblick auf die verfügbaren technischen Ressourcen verbessert werden. Die Agentur sollte in der Lage sein, die Koordinierung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte hinreichend genau zu planen.

(11)

Die Festlegung eines Mindestkontingents an erforderlicher technischer Ausrüstung, die von der Agentur und/oder auf Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Abkommen von den Mitgliedstaaten bereitzustellen ist, wird künftig maßgeblich zur besseren Planung und Umsetzung der von der Agentur koordinierten Aktionen beitragen.

(12)

Die Agentur sollte Listen der sich im Eigentum der Mitgliedstaaten oder im Eigentum der Agentur stehenden technischen Ausrüstungsgegenstände und von im Miteigentum der Mitgliedstaaten und der Agentur stehenden technischen Ausrüstungsgegenstände führen und zu diesem Zweck ein Zentralregister in Form eines Ausrüstungspools erstellen und führen. Dieser Pool sollte pro Art von Ausrüstungsgegenständen das Mindestkontingententhalten, das die Agentur für die Durchführung ihrer Aktivitäten benötigt.

(13)

Zur Gewährleistung der wirksamen Arbeit sollte die Agentur Teams aus Grenzschutzbeamten zusammenstellen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Teams unterstützen, indem sie eine angemessene Zahl von qualifizierten Grenzschutzbeamten für den Einsatz bereitstellen, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

(14)

Die Agentur sollte in der Lage sein, ihren Teil zu den Teams beizutragen, indem sie die Grenzschutzbeamten bereitstellt, die von den Mitgliedstaaten zeitlich befristet an die Agentur abgeordnet wurden; diese Grenzschutzbeamten sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse demselben Rechtsrahmen unterliegen wie die direkt für diese Teams abgestellten Gastbeamten der Mitgliedstaaten. Die Agentur sollte ihre interne Regelung für die abgeordneten nationalen Experten anpassen, damit der Einsatzmitgliedstaat bei gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten den Grenzschutzbeamten direkte Anweisungen geben kann.

(15)

Ein klar definierter Einsatzplan, einschließlich einer Evaluierung und der Verpflichtung zur Berichterstattung über Zwischenfälle, der vor Beginn von gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekten zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbart wird, wird durch eine stärker harmonisierte Vorgehensweise bei der Koordinierung von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten maßgeblich zu den Zielen dieser Verordnung beitragen.

(16)

Das System für die Berichterstattung über Zwischenfälle sollte von der Agentur eingesetzt werden, um den einschlägigen nationalen Behörden und ihrem Verwaltungsrat (im Folgenden „Verwaltungsrat“) sämtliche Informationen über glaubwürdige Berichte über Verstöße, insbesondere gegen die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 oder den durch Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffenen Schengener Grenzkodex sowie die Grundrechte, zukommen zu lassen, die während gemeinsamer Aktionen, Pilotprojekten oder Soforteinsätzen begangen wurden.

(17)

Die Risikoanalyse hat sich für die Durchführung von Operationen an den Außengrenzen als Kernelement erwiesen. Ihre Qualität sollte gesteigert werden, indem sie um eine Methode zur Bewertung der Kapazitäten erweitert wird, über die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung kommender Herausforderungen verfügen, einschließlich gegenwärtiger und künftiger Bedrohungen und Belastungen an den Außengrenzen. Solche Bewertungen sollten jedoch den Schengen-Bewertungsmechanismus unberührt lassen.

(18)

Die Agentur sollte für Ausbilder von nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten Schulungen auf europäischer Ebene anbieten, in denen auch die Themen Grundrechte, Zugang zu internationalem Schutz sowie Zugang zu Asylverfahren behandelt werden; angeboten werden sollten außerdem zusätzliche Fortbildungen und Seminare für Beamte der zuständigen nationalen Dienste über die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten. Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Ausbildungsmaßnahmen einschließlich eines Austauschprogramms durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten vor diesem Hintergrund die Ergebnisse der Arbeit der Agentur in die nationalen Ausbildungsprogramme für ihre Grenzschutzbeamten einbeziehen.

(19)

Die Agentur sollte die Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung, die für ihren Tätigkeitsbereich relevant sind, verfolgen, selbst einen Beitrag zur Forschung leisten und diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterleiten.

(20)

In den meisten Mitgliedstaaten obliegen die operativen Aspekte der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, den Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind. Da die Durchführung dieser Aufgaben auf Unionsebene einen deutlichen Mehrwert bietet, sollte die Agentur unter Einhaltung der Rückführungspolitik der Union bei gemeinsamen Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten die Koordinierung oder Organisation sicherstellen, bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten ermitteln und einen Verhaltenskodex festlegen, der bei der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, Anwendung findet. Für Aktivitäten oder Operationen, die nicht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Grundrechte-Charta“) im Einklang stehen, sollten keine Finanzmittel der Union zur Verfügung gestellt werden.

(21)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur in dem hierfür erforderlichen Umfang mit Europol, der Europäischen Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und anderen Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und den internationalen Organisationen, die für die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 geregelten Bereiche zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wurden. Die Agentur sollte die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union erleichtern.

(22)

Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 geregelten Bereichen gewinnt an Bedeutung. Zur Einführung eines Modells der soliden Kooperation mit den einschlägigen Drittstaaten sollte die Agentur die Möglichkeit haben, Projekte zur technischen Unterstützung umzusetzen und zu finanzieren und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Drittstaaten Verbindungsbeamte in diesen Ländern einzusetzen. Die Agentur sollte die Möglichkeit haben, Beobachtern aus Drittstaaten vorzuschlagen, sich nach Teilnahme an den erforderlichen, von der Agentur anzubietenden Schulungen an ihren Tätigkeiten zu beteiligen. Die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist auch hinsichtlich der Förderung von Grenzschutznormen in der Union, einschließlich der Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde, von Bedeutung.

(23)

Um offene und transparente Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, sollten für das Personal und den Exekutivdirektor der Agentur das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (6) festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten; dies schließt die Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder andere vergleichbare Geheimhaltungspflichten ein.

(24)

Zudem sollte der Verwaltungsrat spezifische Vorschriften erlassen, nach denen nationale Experten aus den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden können. In diesen Bestimmungen sollte unter anderem festgelegt werden, dass die zu gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten oder Soforteinsätzen abgeordneten nationalen Grenzschutzbeamten als Gastbeamte mit den entsprechenden Aufgaben und Befugnissen gelten sollten.

(25)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) Anwendung. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte daher die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur überwachen und von der Agentur Zugang zu allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen verlangen können.

(26)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) uneingeschränkt Anwendung.

(27)

Beim Betriebsmanagement der IT-Systeme sollte die Agentur europäische und internationale Normen, einschließlich solchen zum Datenschutz, befolgen und höchsten fachlichen Anforderungen Rechnung tragen.

(28)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(29)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit dem AEUV und der Grundrechte-Charta anerkannt wurden, insbesondere die Würde des Menschen, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Jeglicher Einsatz von Zwangsmitteln sollte in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaats stehen und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen.

(30)

Die Umsetzung dieser Verordnung sollte die Rechte oder Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See oder der Genfer Konvention über die Rechtsstellung von Flüchtlingen nicht beeinträchtigen.

(31)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Schaffung einer integrierten Verwaltung der operativen Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten beizutragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (10) genannten Bereich fallen. Daher sollten die Delegationen der Republik Island und des Königreichs Norwegen dem Verwaltungsrat als Mitglieder — wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht — angehören.

(33)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (12) genannten Bereich fallen. Daher sollte die Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Verwaltungsrat als Mitglied — wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht — angehören.

(34)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EG des Rates (14) genannten Bereich fallen. Daher sollte die Delegation des Fürstentums Liechtenstein dem Verwaltungsrat als Mitglied — wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht — angehören.

(35)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(36)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (15), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(37)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (16) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(38)

Die Agentur sollte die Durchführung von operativen Maßnahmen erleichtern, bei denen die Mitgliedstaaten das Fachwissen und die Einrichtungen, die Irland und das Vereinigte Königreich möglicherweise zur Verfügung zu stellen bereit sind, nutzen können, wobei die Einzelheiten der Nutzung von Fall zu Fall vom Verwaltungsrat festzulegen sind. Deshalb sollten Vertreter Irlands und des Vereinigten Königreichs zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, damit sie an den Beratungen zur Vorbereitung solcher operativer Maßnahmen uneingeschränkt teilnehmen können.

(39)

Zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich bestehen unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf der Grenzen Gibraltars.

(40)

Die Aussetzung der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars stellt keinerlei Änderung der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Staaten dar —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird hiermit wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   In dem Bewusstsein, dass die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Außengrenzen den Mitgliedstaaten obliegt, erleichtert die Agentur als Einrichtung der Union gemäß Artikel 15 und im Einklang mit Artikel 19 dieser Verordnung die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen, insbesondere des durch Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (17) geschaffenen Schengener Grenzkodexes, und fördert ihre Wirksamkeit. Dies erfolgt durch die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen, womit sie zu einem effizienten, hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beiträgt.

Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Grundrechte-Charta“), dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich des am 28. Juli 1951 in Genf geschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (im Folgenden „Genfer Konvention“), der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte, wobei die Berichte des in Artikel 26a genannten Konsultationsforums zu berücksichtigen sind.

(3)   Die Agentur steht der Kommission und den Mitgliedstaaten außerdem mit der notwendigen technischen Unterstützung und dem notwendigen Fachwissen im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zur Seite und fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für jene, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

2.

Artikel 1a wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„1a.

‚europäische Grenzschutzteams‘ für die Zwecke von Artikel 3, Artikel 3b, Artikel 3c, Artikel 8 und Artikel 17 für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte eingesetzte Teams, für die Zwecke von Artikel 8a bis 8g für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken (im Folgenden ‚Soforteinsätze‘) gemäß Verordnung (EG) Nr. 863/2007 (18) eingesetzte Teams und für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben ea und g und Artikel 5 für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte und Soforteinsätze eingesetzte Teams;

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Einsatzmitgliedstaat‘ einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine gemeinsame Aktion, ein Pilotprojekt oder ein Soforteinsatz stattfindet oder eingeleitet wird;“.

c)

Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

‚Teammitglieder‘ Grenzschutzbeamte der Mitgliedstaaten, die in den europäischen Grenzschutzteams Dienst tun und nicht Grenzschutzbeamte des Einsatzmitgliedstaats sind;

5.

‚anfordernder Mitgliedstaat‘ einen Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden die Agentur ersuchen, Teams für Soforteinsätze in seinem Hoheitsgebiet einzusetzen;“.

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Durchführung von Risikoanalysen, einschließlich der Bewertung der Kapazitäten, die den Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Gefahren und Belastungen an den Außengrenzen zur Verfügung stehen;

d)

Beteiligung an der Entwicklung der für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Forschung;“.

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)

Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu auch humanitäre Notsituationen und Seenotrettungen gehören können;“.

iii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, insbesondere jener Mitgliedstaaten, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind;“.

iv)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

Zusammenstellung europäischer Grenzschutzteams, die für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte und Soforteinsätze eingesetzt werden;“.

v)

Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

Bereitstellung der notwendigen Unterstützung für die Mitgliedstaaten, einschließlich — auf deren Ersuchen — Koordinierung oder Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen;

g)

Einsatz von Grenzschutzbeamten der europäischen Grenzschutzteams in den Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte oder Soforteinsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 863/2007;“.

vi)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„h)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen, die einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch über entstehende Risiken an den Außengrenzen ermöglichen, einschließlich des durch die Entscheidung 2005/267/EG (19) des Rates eingerichteten Informations- und Koordinierungsnetzes;

i)

Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen Grenzüberwachungssystems und gegebenenfalls für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, einschließlich für die Interoperabilität der Systeme.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(1a)   Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem Völkerrecht darf keine Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ausgeschifft oder auf andere Weise den Behörden eines Landes überstellt werden, in dem die Gefahr der Ausweisung oder Rückführung in ein anderes Land unter Verstoß gegen diesen Grundsatz besteht. Den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen und anderen schutzbedürftigen Personen wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und dem Völkerrecht Rechnung getragen.“

c)

In Absatz 2 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese nicht im Rahmen der Agentur erfolgenden operativen Maßnahmen an den Außengrenzen. Der Exekutivdirektor der Agentur (im Folgenden ‚Exekutivdirektor‘) unterrichtet den Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden ‚Verwaltungsrat‘) regelmäßig und mindestens einmal jährlich über diese Maßnahmen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Verhaltenskodex

Die Agentur erarbeitet für sämtliche von ihr koordinierten Einsätze einen Verhaltenskodex und entwickelt diesen weiter. In dem Verhaltenskodex werden für alle Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt sind, Verfahren zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips und zur Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei unbegleiteten Minderjährigen, schutzbedürftigen Menschen sowie Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, besonderes Augenmerk gilt.

Die Agentur erarbeitet den Verhaltenskodex in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 26a genannten Konsultationsforum.“

5.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen

(1)   Die Agentur bewertet, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte, einschließlich Ersuchen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Situationen, die eine verstärkte technische oder operative Unterstützung erfordern, insbesondere in Fällen von besonderem und unverhältnismäßigem Druck.

Die Agentur kann selbst Initiativen für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten und im Einvernehmen mit den Einsatzmitgliedstaaten ergreifen und diese durchführen.

Sie kann auch beschließen, ihre technische Ausrüstung den Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekten teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.

Gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten sollte eine sorgfältige Risikoanalyse vorangehen.

(1a)   Die Agentur darf nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte beenden, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung dieser gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte nicht mehr erfüllt sind.

Die an einer gemeinsamen Aktion oder einem Pilotprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten können die Agentur zur Beendigung dieser gemeinsamen Aktionen oder dieses Projekts auffordern.

Der Herkunftsmitgliedstaat ergreift bei Verstößen gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes, die sich im Rahmen einer gemeinsamen Aktion oder eines Pilotprojekts ereignen, geeignete Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts.

Der Exekutivdirektor setzt gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte ganz oder teilweise aus oder beendet sie ganz oder teilweise, wenn er der Auffassung ist, dass solche Verstöße schwerwiegend sind oder voraussichtlich weiter anhalten werden.

(1b)   Die Agentur richtet im Einklang mit Artikel 3b einen Pool aus Grenzschutzbeamten, so genannte europäische Grenzschutzteams, für einen möglichen Einsatz im Rahmen von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten nach Absatz 1 ein. Sie entscheidet über den Einsatz personeller Ressourcen und technischer Ausrüstung im Einklang mit den Artikeln 3a und 7.

(2)   Die Agentur kann sich für die praktische Organisation gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte ihrer Fachaußenstellen nach Artikel 16 bedienen.

(3)   Die Agentur evaluiert die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung dieser Aktionen und Projekte die ausführlichen Evaluierungsberichte, denen die Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten nach Artikel 26a beigefügt sind. Die Agentur erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte zu verbessern; sie nimmt diese Analyse in ihren allgemeinen Tätigkeitsbericht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b auf.

(4)   Die Agentur finanziert oder kofinanziert die gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte nach Absatz 1 mit Zuschüssen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der Finanzvorschriften der Agentur.

(5)   Die Absätze 1a und 4 gelten auch für Soforteinsätze.“

6.

Folgende Artikel werden angefügt:

„Artikel 3a

Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte

(1)   Der Exekutivdirektor stellt einen Einsatzplan für die gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte nach Artikel 3 Absatz 1 auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren in Absprache mit den an einer gemeinsamen Aktion oder einem Pilotprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor dem geplanten Beginn dieser gemeinsamen Aktion oder dieses Pilotprojekt einen Einsatzplan, in dem die genauen organisatorischen Aspekte niedergelegt sind.

Der Einsatzplan enthält alle Angaben, die für die Durchführung gemeinsamer Aktionen oder Pilotprojekte als notwendig erachtet werden, einschließlich der folgenden:

a)

eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Ziels der Aktion;

b)

die voraussichtliche Dauer der gemeinsamen Aktion oder des Pilotprojekts;

c)

das räumliche Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion oder das Pilotprojekt stattfinden wird;

d)

eine Beschreibung der Aufgaben und besonderen Anweisungen für die Gastbeamten, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung im Einsatzmitgliedstaat;

e)

die Zusammensetzung der Teams aus Gastbeamten und der Einsatz sonstigen relevanten Personals;

f)

Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Gastbeamten und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Gastbeamten in der Befehlskette;

g)

die technische Ausrüstung, die während der gemeinsamen Aktion oder des Pilotprojekts eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transportbedingungen und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;

h)

nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung über Zwischenfälle durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die zuständigen nationalen Behörden;

i)

Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht und mit dem gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

j)

bei Seeeinsätzen spezielle Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion oder das Pilotprojekt stattfindet, einschließlich Verweise auf Völkerrecht und die Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Schiffen, Rettungen auf See und Ausschiffungen;

k)

Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen.

(2)   Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats voraus. Eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans wird von der Agentur sofort an die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt.

(3)   Die Agentur gewährleistet im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgabe die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte während der in diesem Artikel genannten gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte, einschließlich der Anwesenheit eines Bediensteten der Agentur.

Artikel 3b

Zusammensetzung und Einsatz von europäischen Grenzschutzteams

(1)   Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die europäischen Grenzschutzteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten. Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten zur Anwendung. Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Pool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den europäischen Grenzschutzteams, indem sie Grenzschutzbeamte entsprechend den benötigten Anforderungsprofilen benennen.

(2)   Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das folgende Jahr für bestimmte gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte bereitzustellenden Grenzschutzbeamten wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ein solches Ersuchen muss mindestens 45 Tage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden. Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Auswahl des Personals und die Dauer seines Einsatzes bleibt unberührt.

(3)   Die Agentur leistet mit qualifizierten Grenzschutzbeamten, die gemäß Artikel 17 Absatz 5 als nationale Experten abgeordnet wurden, ebenfalls einen Beitrag zu den europäischen Grenzschutzteams. Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das folgende Jahr zur Agentur abzuordnenden Grenzschutzbeamten wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant.

Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Grenzschutzbeamten für die Abordnung zur Verfügung, es sei denn, dies würde die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigen. In solchen Situationen können die Mitgliedstaaten ihre abgeordneten Grenzschutzbeamten zurückrufen.

Die Höchstdauer einer solchen Abordnung beträgt sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die abgeordneten Grenzschutzbeamten als Gastbeamte betrachtet und haben die in Artikel 10 aufgeführten Aufgaben und Befugnisse. Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 3c, 10 und 10b wird der Mitgliedstaat, der die entsprechenden Grenzschutzbeamten abgeordnet hat, als ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ gemäß Artikel 1a Nummer 3 betrachtet. Anderes befristet beschäftigtes Personal der Agentur, das nicht für die Ausübung von Grenzkontrollfunktionen qualifiziert ist, wird im Rahmen von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten lediglich für Koordinierungsaufgaben eingesetzt.

(4)   Die Mitglieder der europäischen Grenzschutzteams üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, darunter Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde aus. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

(5)   Im Einklang mit Artikel 8g benennt die Agentur einen Koordinierungsbeamten für jede gemeinsame Aktionen und jedes Pilotprojekte, für die Mitglieder der europäischen Grenzschutzteams eingesetzt werden.

Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten ist es, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern.

(6)   Die Agentur trägt nach Maßgabe von Artikel 8h die Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten gemäß Absatz 1 dieses Artikels für europäische Grenzschutzteams entstehen.

(7)   Die Agentur informiert das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der Grenzschutzbeamten, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel für die europäischen Grenzschutzteams zur Verfügung gestellt haben.

Artikel 3c

Anweisungen für die europäischen Grenzschutzteams

(1)   Während des Einsatzes von europäischen Grenzschutzteams erteilt der Einsatzmitgliedstaat entsprechend dem Einsatzplan nach Artikel 3a Absatz 1 den Teams Anweisungen.

(2)   Die Agentur kann über ihren Koordinierungsbeamten nach Artikel 3b Absatz 5 dem Einsatzmitgliedstaat ihren Standpunkt zu den Anweisungen nach Absatz 1 übermitteln. In diesem Fall berücksichtigt der Einsatzmitgliedstaat diesen Standpunkt.

(3)   Der Einsatzmitgliedstaat gewährt nach Artikel 8g dem Koordinierungsbeamten jede notwendige Unterstützung; dazu gehört auch, dass dieser während des gesamten Einsatzes uneingeschränkten Zugang zu den europäischen Grenzschutzteams erhält.

(4)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse bleiben die Mitglieder der europäischen Grenzschutzteams den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.“

7.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Risikoanalyse

Die Agentur entwickelt ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell und wendet es an.

Sie erstellt sowohl allgemeine als auch spezifische Risikoanalysen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

Für die Zwecke der Risikoanalyse kann die Agentur nach vorheriger Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten deren Kapazitäten zur Bewältigung anstehender Herausforderungen bewerten, einschließlich aktueller und künftiger Bedrohungen und Belastungen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten; dies gilt besonders für jene Mitgliedstaaten, die besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Zu diesem Zweck kann die Agentur eine Bewertung der Ausrüstung und der Ressourcen der Mitgliedstaaten im Bereich des Grenzschutzes vornehmen. Die Bewertung stützt sich auf von den betroffenen Mitgliedstaaten erteilten Informationen sowie auf die Berichte und Ergebnisse von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen und anderen Tätigkeiten der Agentur. Diese Bewertungen erfolgen unbeschadet des Schengen-Bewertungsmechanismus.

Die Ergebnisse der Bewertungen werden dem Verwaltungsrat vorgelegt.

Für die Zwecke dieses Artikels versorgen die Mitgliedstaaten die Agentur mit allen erforderlichen Informationen zur Lage und zu potenziellen Bedrohungen an den Außengrenzen.

Die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells fließen in die von der Agentur konzipierten gemeinsamen zentralen Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten gemäß Artikel 5 ein.“

8.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan für Aufbaulehrgänge und Übungen bietet die Agentur den europäischen Grenzschutzteams angehörenden Grenzschutzbeamten Aufbaulehrgänge an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit diesen Grenzschutzbeamten regelmäßige Übungen durch.

Die Agentur unternimmt außerdem die erforderlichen Schritte, um zu gewährleisten, dass sämtliche Grenzschutzbeamte und andere Bedienstete der Mitgliedstaaten, die an den europäischen Grenzschutzteams beteiligt sind, sowie das Agenturpersonal vor ihrer Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen an Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, auch betreffend Grundrechte und internationalen Schutz sowie Leitlinien für die Identifizierung schutzsuchender Personen und deren Zuleitung zu geeigneten Einrichtungen, teilgenommen haben.

Die Agentur erstellt gemeinsame zentrale Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und entwickelt diese weiter; sie bietet Schulungen auf europäischer Ebene für die Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten an, in denen auch die Themen Grundrechte und internationaler Schutz sowie das einschlägige Seerecht behandelt werden.

Die Agentur erarbeitet die gemeinsamen zentralen Lehrpläne nach Konsultation des in Artikel 26a genannten Konsultationsforums.

Die Mitgliedstaaten integrieren die gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung ihrer nationalen Grenzschutzbeamten.“

b)

Nach dem letzten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:

„Die Agentur organisiert ein Austauschprogramm, dass es den an den europäischen Grenzschutzteams beteiligten Grenzschutzbeamten ermöglicht, bei der Arbeit mit Grenzschutzbeamten in einem anderem als ihrem eigenen Mitgliedstaat Wissen oder Spezialwissen aus Erfahrungen und empfehlenswerten Praktiken im Ausland zu erwerben.“

9.

Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Verfolgung und Beteiligung an der Forschungsarbeit

Die Agentur verfolgt aktiv die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Entwicklungen in der Forschung, zu der sie auch selbst aktiv beiträgt, und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 7

Technische Ausrüstung

(1)   Die Agentur darf gemäß den für die Agentur geltenden Finanzvorschriften technische Ausrüstung für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze, gemeinsame Rückführungsaktionen oder Projekte zur fachlichen Unterstützung für sich selbst oder als Miteigentümer mit einem Mitgliedstaat erwerben oder leasen. Dem Erwerb oder Leasen von kostenintensiven Ausrüstungsgegenständen muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-/Nutzenanalyse vorausgehen. Ausgaben dieser Art müssen im Haushaltsplan der Agentur, wie er vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 29 Absatz 9 festgelegt wird, ausgewiesen sein. Für den Erwerb oder das Leasen von größeren technischen Ausrüstungsgegenständen wie hochseetauglichen Patrouillenbooten, Küstenwachschiffen oder Fahrzeugen gelten folgende Bedingungen:

a)

Im Falle eines Erwerbs und einer Miteigentümerschaft einigt sich die Agentur mit einem Mitgliedstaat förmlich darauf, dass dieser die Registrierung des Ausrüstungsgegenstands gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften vornimmt.

b)

Wird der Ausrüstungsgegenstand geleast, muss er in einem Mitgliedstaat registriert sein.

Auf der Grundlage einer von der Agentur erstellten Modellvereinbarung verständigen sich die Agentur und der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, auf Modalitäten, mit denen die Zeiten sichergestellt werden, in denen der Ausrüstungsgegenstand, der in Miteigentum steht, der Agentur uneingeschränkt zur Verfügung steht, und auf die Bedingungen für die Nutzung des Ausrüstungsgegenstands.

Der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, oder derjenige, der den technischen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung stellt, muss die Fachleute und Mannschaften bereitstellen, die nötig sind, um dessen Betrieb unter rechtlich einwandfreien und sicheren Bedingungen zu gewährleisten.

(2)   Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister der Ausrüstung in einem Ausrüstungspool; dieser Pool setzt sich zusammen aus entweder im Eigentum der Mitgliedstaaten oder im Eigentum der Agentur stehenden technischen Ausrüstungsgegenständen sowie aus im Miteigentum der Mitgliedstaaten und der Agentur stehenden technischen Ausrüstungsgegenständen, die zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen eingesetzt werden können. Der Ausrüstungspool muss für jede einzelne der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Arten von technischen Ausrüstungsgegenständen ein Mindestkontingent enthalten. Die technischen Ausrüstungsgegenstände, die im Ausrüstungspool aufgeführt sind, kommen bei den in den Artikeln 3, 8a und 9 genannten Aktivitäten zum Einsatz.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen zum Ausrüstungspool gemäß Absatz 2 bei. Der Beitrag der Mitgliedstaaten zum Ausrüstungspool und der Einsatz der technischen Ausrüstung für spezifische Aktionen werden auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen und soweit dieser Beitrag zu dem in dem betreffenden Jahr zu stellenden Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen gehört, stellen die Mitgliedstaaten die technische Ausrüstung auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ein solches Ersuchen ist mindestens 45 Tage vor dem geplanten Einsatz zu stellen. Die Beiträge zum Ausrüstungspool werden jedes Jahr erneut überprüft.

(4)   Das Register des Ausrüstungspools wird von der Agentur wie folgt geführt:

a)

Klassifizierung nach Art des Ausrüstungsgegenstands und Art der Operation;

b)

Klassifizierung nach Eigentümer (Mitgliedstaat, Agentur, sonstige);

c)

benötigte Kontingente;

d)

ggf. benötigtes Personal;

e)

sonstige Angaben wie Registrierdaten, Transport- und Wartungsvorschriften, anwendbare nationale Exportvorschriften, technische Hinweise oder sonstige einschlägige Hinweise zur korrekten Bedienung.

(5)   Die Agentur finanziert den Einsatz der technischen Ausrüstungsgegenstände, die Teil des von einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr zu stellenden Mindestkontingents sind. Den Einsatz von technischen Ausrüstungsgegenständen, die nicht Teil des Mindestkontingents sind, kofinanziert sie bis zu einer Höhe von 100 % der zuschussfähigen Kosten und berücksichtigt dabei die besonderen Umstände der Mitgliedstaaten, die solche technischen Ausrüstungsgegenstände einsetzen.

Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors auf jährlicher Basis die Einzelheiten hinsichtlich der technischen Ausrüstung, unter anderem was die benötigten Mindestkontingente pro Art von Ausrüstungsgegenstand sowie die Einsatzbedingungen und die Kostenerstattung betrifft. Aus haushaltstechnischen Gründen sollte der Verwaltungsrat diesen Beschluss bis 31. März jeden Jahres fassen.

Die Agentur schlägt ein ihrem Bedarf entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen vor, das sie in die Lage versetzt, die in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehenen gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze und gemeinsamen Rückführungsaktionen durchzuführen.

Ist das Mindestkontingent von Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen oder gemeinsamen Rückführungsaktionen, die im Einsatzplan vereinbart wurden, nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage der tatsächlichen Bedürfnisse und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.

(6)   Die Agentur erstattet dem Verwaltungsrat monatlich Bericht über die Zusammensetzung und den Einsatz der zum Ausrüstungspool gehörenden technischen Ausrüstungsgegenstände. Wird das Mindestkontingent von Ausrüstungsgegenständen gemäß Absatz 5 nicht erreicht, unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat setzt daraufhin umgehend Prioritäten für den Einsatz der technischen Ausrüstung fest und unternimmt geeignete Schritte, um die festgestellten Defizite auszugleichen. Er informiert die Kommission über die festgestellten Defizite und die eingeleiteten Schritte. Die Kommission unterrichtet anschließend das Europäische Parlament und den Rat hierüber und teilt hierbei auch ihre eigene Einschätzung mit.

(7)   Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel für den Ausrüstungspool zur Verfügung gestellt haben.“

10.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (‚AEUV‘) können ein oder mehrere Mitgliedstaaten, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen besonderem und unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind und sich mit einer Situation konfrontiert sehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordert, die Agentur um Unterstützung ersuchen. Die Agentur organisiert gemäß Artikel 3 die technische und operative Unterstützung für den/die ersuchenden Mitgliedstaat(en).“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Grenzschutzbeamte der europäischen Grenzschutzteams einsetzen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Agentur kann technische Ausrüstungsgegenstände zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen für die Verwendung durch ihre Experten und im Rahmen von Soforteinsätzen während deren Dauer erwerben.“

11.

Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Soforteinsätze

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der einem plötzlichen und außergewöhnlichen Druck ausgesetzt ist, insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, illegal in sein Hoheitsgebiet einzureisen, kann die Agentur gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 zeitlich befristet ein oder mehrere europäische Grenzschutzteams (im Folgenden ‚Team(s)‘ genannt) im Hoheitsgebiet des anfordernden Mitgliedstaats für einen angemessenen Zeitraum einsetzen.“

12.

Artikel 8d Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Teams zu entsenden, so erstellt die Agentur zusammen mit dem anfordernden Mitgliedstaat sofort und in jedem Fall nicht später als fünf Arbeitstage nach der Entscheidung einen Einsatzplan gemäß Artikel 8e.“

13.

Artikel 8e Absatz 1 erhält folgende Fassung:

a)

Die Buchstaben e, f und g erhalten folgende Fassung:

„e)

die Zusammensetzung der Teams und Einsatz sonstigen relevanten Personals;

f)

Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teams zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während der Dauer des Einsatzes die Befehlsgewalt über die Teams innehaben, sowie die Stellung der Teams in der Befehlskette;

g)

die zusammen mit den Teams einzusetzende technische Ausrüstung, mit den entsprechenden Spezifierungen wie Nutzungsbedingungen, erforderliches Personal, Transportbedingungen und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung der finanziellen Aspekte;“.

b)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„h)

detaillierte Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung über Zwischenfälle durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die zuständigen nationalen Behörden;

i)

Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht und dem gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

j)

bei Seeeinsätzen spezifische Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem der Soforteinsatz stattfindet, einschließlich Verweise auf Völkerrecht und die Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Schiffen, Rettungen auf See und Ausschiffungen;

k)

Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen.“

14.

In Artikel 8h Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten für die in Artikel 3 Absatz 1b sowie den Artikeln 8a und 8c genannten Zwecke entstehen:“.

15.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Zusammenarbeit bei der Rückführung

(1)   Die Agentur leistet nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Union und insbesondere der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (20), und ohne auf die Rückkehrentscheidungen Einfluss zu nehmen, die erforderliche Unterstützung und gewährleistet auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten, wozu auch das Chartern von Flugzeugen für den Zweck solcher Aktionen gehört. Die Agentur finanziert oder kofinanziert Aktionen und Projekte im Zusammenhang mit diesem Absatz mit Mitteln aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzvorschriften. Sie kann hierfür auch die für Rückführungszwecke eingeplanten Finanzmittel der Union in Anspruch nehmen. Die Agentur stellt sicher, dass sie in ihren Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte-Charta zur Bedingung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung macht.

(1a)   Die Agentur erarbeitet einen Verhaltenskodex für die Rückführung von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen, der für alle von der Agentur koordinierten gemeinsamen Rückführungsaktionen gilt und die Standardverfahren beschreibt, die die Durchführung gemeinsamer Rückführungsaktionen vereinfachen und eine humane Rückführung unter Beachtung der Grundrechte, darunter vor allem der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde und des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen.

(1b)   Der Verhaltenskodex berücksichtigt insbesondere die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung, ein wirksames System zur Überwachung von zwangsweisen Rückführungen zu schaffen, sowie auf die in Artikel 26a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Grundrechtsstrategie. Die Überwachung der gemeinsamen Rückführungsaktionen erfolgt auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien und erfasst die komplette gemeinsame Rückführungsaktion von der Phase vor Verlassen des Landes bis zur Übergabe der Rückkehrer im Bestimmungsland.

(1c)   Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur regelmäßig mit, inwieweit sie die Unterstützung oder Koordinierung durch die Agentur benötigen. Die Agentur erarbeitet einen fortlaufenden Einsatzplan, damit die anfordernden Mitgliedstaaten die erforderliche operative Unterstützung einschließlich technischer Ausrüstung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 erhalten. Der Verwaltungsrat entscheidet gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors über Inhalt und Funktionsweise des fortlaufenden Einsatzplans.

(2)   Die Agentur arbeitet mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten zusammen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, um bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Rückführung von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen zu ermitteln.

16.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Gastbeamten das Unionsrecht und das Völkerrecht sowie die Grundrechte und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.“

17.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Systeme für den Informationsaustausch

Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den in Artikel 13 genannten Agenturen der Union zu erleichtern. Sie entwickelt und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen mit diesen Akteuren ausgetauscht werden können, einschließlich der in den Artikeln 11a, 11b und 11c genannten personenbezogenen Daten.

Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit dem Vereinigten Königreich und Irland zu erleichtern, sofern sie im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen sie gemäß Artikel 12 und Artikel 20 Absatz 5 beteiligt sind.“

18.

Es werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 11a

Datenschutz

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur anzuwenden.

Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur, einschließlich der Maßnahmen betreffend den Datenschutzbeauftragten der Agentur, fest. Diese Maßnahmen werden nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt. Unbeschadet der Artikel 11b und 11c kann die Agentur personenbezogene Daten für Verwaltungszwecke verarbeiten.

Artikel 11b

Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit gemeinsamen Rückführungsaktionen

(1)   Die Agentur kann bei der Erfüllung ihrer in Artikel 9 genannten Aufgaben im Bereich der Organisation und Koordinierung der gemeinsamen Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, die im Rahmen solcher gemeinsamer Aktionen rückgeführt werden.

(2)   Bei der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten sind die Prinzipien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Insbesondere ist sie auf diejenigen personenbezogenen Daten beschränkt, die für die Zwecke der gemeinsamen Rückführungsaktion benötigt werden.

(3)   Die personenbezogenen Daten müssen, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht wurde, und spätestens zehn Tage nach dem Ende der gemeinsamen Rückführungsaktion, gelöscht werden.

(4)   In dem Fall, dass die personenbezogenen Daten dem Beförderungsunternehmen nicht durch einen Mitgliedstaat übermittelt werden, kann die Agentur diese Daten übermitteln.

(5)   Dieser Artikel wird im Einklang mit den in Artikel 11a genannten Maßnahmen angewendet.

Artikel 11c

Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen erfasst wurden

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Erfassung personenbezogener Daten im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen und vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen kann die Agentur personenbezogene Daten weiterverarbeiten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen solcher operativer Maßnahmen erfasst und der Agentur übermittelt wurden, um zur Sicherheit der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beizutragen.

(2)   Diese Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur ist auf personenbezogene Daten von Personen beschränkt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinreichend begründet der Beteiligung an grenzüberschreitenden kriminellen Handlungen, der Beihilfe zur illegalen Einwanderung oder Aktivitäten in Bezug auf den Menschenhandel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (21) verdächtigt werden.

(3)   Die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten werden durch die Agentur ausschließlich für folgende Zwecke weiterverarbeitet:

a)

die Übermittlung von Fall zu Fall an Europol oder andere Strafverfolgungsbehörden der Union gemäß Artikel 13,

b)

die Verwendung für die Erstellung von in Artikel 4 genannten Risikoanalysen. Im Ergebnis der Risikoanalyse werden die Daten anonymisiert.

(4)   Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie an Europol oder andere Agenturen der Union übermittelt oder für die Erstellung von in Artikel 4 genannten Risikoanalysen verwendet wurden. Die Speicherzeit darf keinesfalls länger sein als drei Monate nach der Erhebung dieser Daten.

(5)   Bei der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten sind die Prinzipien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Die personenbezogenen Daten werden von der Agentur nicht zum Zweck von Ermittlungen verwendet; diese unterliegen weiterhin der Verantwortung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Insbesondere ist die Verarbeitung auf diejenigen personenbezogenen Daten beschränkt, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind.

(6)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist die Weiterleitung oder anderweitige Mitteilung der personenbezogenen Daten, die von der Agentur verarbeitet wurden, an Drittländer oder andere Dritte verboten.

(7)   Dieser Artikel wird im Einklang mit den in Artikel 11a genannten Maßnahmen angewendet.

Artikel 11d

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)   Die Agentur wendet die im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (22) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften werden unter anderem auf den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen angewendet.

(2)   Die Agentur wendet die in dem in Absatz 1 genannten Beschluss dargelegten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen in der von der Kommission durchgeführten Form an. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.

19.

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen

Die Agentur kann mit Europol, der Europäischen Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend ‚Grundrechte-Agentur‘) und anderen Agenturen und Einrichtungen der Union sowie internationalen Organisationen mit Zuständigkeiten auf den von dieser Verordnung geregelten Gebieten zusammenarbeiten, sofern mit diesen Stellen eine entsprechende Arbeitsvereinbarung geschlossen wurde und die einschlägigen Bestimmungen des AEUV sowie die Vorschriften über die Zuständigkeiten dieser Stellen dabei beachtet werden. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament systematisch über solche Vereinbarungen.

Die Weiterleitung oder andere Übermittlung personenbezogener Daten, die von der Agentur verarbeitetet werden, an andere Agenturen oder Einrichtungen der Union unterliegen gesonderten Arbeitsvereinbarungen betreffend den Austausch von personenbezogenen Daten und der vorherigen Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur auch Beobachter von Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen einladen, an ihren in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten teilzunehmen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Praktiken beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Die Teilnahme dieser Beobachter darf hinsichtlich der in den Artikeln 4 und 5 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan gemäß Artikel 3a Absatz 1 enthalten. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.

Artikel 14

Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten

(1)   Bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erleichtert die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch in Bezug auf die Menschenrechte.

Die Agentur und die Mitgliedstaaten halten auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten Normen und Standards ein, die den Vorgaben des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind.

Die Einführung einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten dient der Förderung europäischer Grenzschutznormen, auch was die Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde betrifft.

(2)   Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die von dieser Verordnung erfassten Bereiche zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEUV zusammenarbeiten. Diese Arbeitsvereinbarungen beziehen sich ausschließlich auf die Durchführung der operativen Zusammenarbeit.

(3)   Die Agentur kann ihre Verbindungsbeamten in Drittstaaten entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den größtmöglichen Schutz genießen sollten. Sie sind in die durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (23) geschaffenen örtlichen oder regionalen Kooperationsnetze der Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten für Einwanderungsfragen eingebunden. Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Grenzschutzmethoden Mindestmenschenrechtsstandards genügen. Ihre Entsendung muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen sollten Entsendungen vorrangig in diejenigen Drittstaaten erfolgen, die der Risikoanalyse zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für illegale Einwanderung sind. Auf Basis der Gegenseitigkeit kann die Agentur für eine begrenzte Zeit auch Verbindungsbeamte aus diesen Drittstaaten empfangen. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und gemäß Artikel 24 die Prioritätenliste für das jeweilige Jahr fest.

(4)   Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten der Agentur gehört die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaats, in den sie entsendet werden, um in Übereinstimmung mit dem Recht der Union und den Grundrechten einen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Rückführung illegaler Einwanderer zu leisten.

(5)   Die Agentur kann über die einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. Sie kann Projekte zur fachlichen Unterstützung von Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen auf den Weg bringen und finanzieren.

(6)   Mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur auch Beobachter aus Drittländern einladen, sich an ihren in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten zu beteiligen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Praktiken beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Die Teilnahme dieser Beobachter darf hinsichtlich der in den Artikeln 4 und 5 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan gemäß Artikel 3a Absatz 1 enthalten. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.

(7)   Die Mitgliedstaaten können in bilaterale Abkommen mit Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Bestimmungen zur Rolle und zu den Zuständigkeiten der Agentur einfügen, vor allem was die Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen durch von der Agentur entsandte Teammitglieder während der gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte gemäß Artikel 3 betrifft.

(8)   Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Tätigkeiten bedürfen einer vorherigen Stellungnahme der Kommission und das Europäische Parlament ist schnellstmöglich und umfassend über diese Tätigkeiten zu informieren.

20.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.“

21.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Sitzabkommen

Die Einzelheiten zur Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und zu den von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen wie auch die speziellen Regelungen, die in diesem Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor und seinen Stellvertreter, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten sollen, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Das Sitzabkommen wird erst nach Zustimmung des Verwaltungsrats geschlossen. Der Sitzmitgliedstaat der Agentur sollte bestmögliche Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren der Agentur schaffen; hierzu gehört auch ein mehrsprachiges, europäisch ausgerichtetes schulisches Angebot sowie eine angemessene Verkehrsanbindung.“

22.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Zwecke von Artikel 3b Absatz 5 kommen als Koordinierungsbeamte im Sinne von Artikel 8g ausschließlich Bedienstete der Agentur, die dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder Titel II der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union unterliegen, in Frage. Für die Zwecke von Artikel 3b Absatz 3 dürfen nur von einem Mitgliedstaat abgeordnete nationale Experten in die europäischen Grenzschutzteams entsandt werden. Die Agentur bestimmt die nationalen Experten, die gemäß dem vorgenannten Artikel den europäischen Grenzschutzteams zugewiesen werden.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

(5)   Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, wonach nationale Experten aus den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden können. Diese Regelungen müssen die Erfordernisse von Artikel 3b Absatz 3 berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass sie als Gastbeamte betrachtet werden und die in Artikel 10 genannten Aufgaben und Befugnisse haben. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen.“

23.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur; er entwirft insbesondere einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (24) wird dieser mehrjährige Personalentwicklungsplan der Kommission sowie, nachdem diese eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, der Haushaltsbehörde vorgelegt;

ii)

Es wird folgender Buchstabe angefügt:

„i)

nimmt den Mehrjahresplan der Agentur mit einer Beschreibung der langfristigen Strategie der Agentur in Bezug auf ihre Tätigkeiten an.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die die Konzeption der operativen Verwaltung der Außengrenzen einschließlich der in Artikel 6 genannten forschungsbezogenen Tätigkeiten betreffen.“

24.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Der letzte Satz in Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wiederernennung ist zulässig.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung wurden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.“

25.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten, insbesondere über die Umsetzung und Überwachung der Grundrechtsstrategie, den allgemeinen Bericht der Agentur für das vorangegangene Jahr, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i genannten Mehrjahresplan der Agentur.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Er stellt die Durchführung der Einsatzpläne nach den Artikeln 3a und 8e sicher.“

26.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Grundrechtsstrategie

(1)   Die Agentur erstellt eine Grundrechtsstrategie, entwickelt sie weiter und führt sie durch. Die Agentur führt einen wirksamen Mechanismus ein, mit dem die Einhaltung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur überwacht wird.

(2)   Die Agentur setzt ein Konsultationsforum ein, das den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Grundrechtsfragen unterstützt. Die Agentur lädt die Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten, die Grundrechte-Agentur, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und andere einschlägige Organisationen zur Teilnahme am Konsultationsforum ein. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat die Zusammensetzung und die Arbeitsmethoden des Konsultationsforums und die Modalitäten der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum.

Das Konsultationsforum wird zur Weiterentwicklung und Durchführung der Grundrechtsstrategie, des Verhaltenskodex und der gemeinsamen zentralen Lehrpläne konsultiert.

Das Konsultationsforum erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

(3)   Der Verwaltungsrat benennt einen Grundrechtsbeauftragten, der über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Grundrechtsbereich verfügt. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Grundrechtsbeauftragter unabhängig und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Konsultationsforum unmittelbar Bericht. Er erstattet regelmäßig Bericht und trägt damit zum Mechanismus für die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei.

(4)   Der Grundrechtsbeauftragte und das Konsultationsforum haben Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen.“

27.

In Artikel 33 werden folgende Absätze eingefügt:

„(2a)   In der ersten Evaluierung nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (25) wird auch der Bedarf für eine weiter verstärkte Koordinierung der Verwaltung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten analysiert, einschließlich der Frage, ob ein europäisches System von Grenzschutzbeamten geschaffen werden kann.

(2b)   Die Evaluierung befasst sich auch mit der Frage, inwieweit die Grundrechte-Charta bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurde.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 162.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2011.

(3)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.

(5)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(13)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(15)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(16)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).“

(18)  Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).“

(19)  Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48).“

(20)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.“

(21)  ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.

(22)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.“

(23)  ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.“

(24)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.“

(25)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1“.